Satzung über den Besuch der Schule der Phantasie
der Landeshauptstadt München
(Schule der Phantasie-Satzung)

Vom 2. September 2021

Stadtratsbeschluss:                         28.07.2021

Bekanntmachung:                            07.09.2021 (MüABl. S. 500)

 


Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde­ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Schule der Phantasie

Die Schule der Phantasie ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München.

§ 2 Aufgaben der Schule der Phantasie

Die Schule der Phantasie ist eine Bildungseinrichtung für Kinder. Sie ergänzt in Kursen und Projekten die allgemeinbildende Schule mit dem Ziel, die Kreativität der Kinder zu fördern. Durch künstlerisches Tun werden sinnliche Wahrnehmung geschult und die Persönlichkeit gestärkt.
Der partizipative Ansatz fördert Freude am Experiment, Eigenverantwortung, Aufgeschlossenheit gegenüber anderen Sichtweisen und gemeinschaftliches Erleben.

§ 3 Inhalte der Kurse und Projekte

(1) Das Angebot umfasst Elemente aus dem Bereich des musisch-kreativen Gestaltens, z.B. Malen, Bauen, dramatisches Gestalten / Stegreifspiel und Erfinden.

(2) Die Teilnehmer*innenzahl beträgt mindestens zehn Kinder. Soweit nicht zu Kursbeginn Anmeldungen für mindestens zehn Kinder vorliegen oder infektionsschutzrechtliche Vorgaben (etwa die Einhaltung eines Mindestabstands) dies erfordern, kann die Mindestteilnehmer*innenzahl im Einzelfall zur Sicherung des Kursangebots auf mindestens sechs Kinder reduziert werden. Die maximale Teilnehmer*innenzahl liegt im pädagogischen Ermessen der Leitung der Schule der Phantasie.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme setzt den Besuch einer Grundschule oder einer Förderschule (Grundschulstufe) in München voraus.

§ 5 Anmeldung, Rücktritt

(1) Die Anmeldung ist schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern bei der Verwaltung der Schule der Phantasie einzureichen. Die Anmeldung erfolgt durch die Personensorgeberechtigten.
Sie gilt jeweils nur für die Kurse in einem Schuljahr bis zum jeweiligen Kursende oder bis zu einem Ausschluss des Kindes.

(2) Anmeldungen sind jederzeit möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Schule der Phantasie besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
Wenn mehr Anmeldungen vorliegen, als Plätze vorhanden sind, wird eine pädagogische Auswahlentscheidung getroffen.

Anmeldungen für Kinder, die bereits im Vorjahr an Kursen teilgenommen haben und vor dem 31. Mai angemeldet wurden, haben den Vorrang, soweit dadurch nicht das nach der pädagogischen Konzeption des Kurses relevante Mischungsverhältnis verletzt wird. Im Übrigen wird eine pädagogische Auswahlentscheidung zur Zusammensetzung des Kurses getroffen, bei sonst gleicher Sachlage wird die Reihenfolge des Antragseingangs berücksichtigt.

(3) Von der Anmeldung kann nur bis einschließlich des Tages vor Kursbeginn zurückgetreten werden. Zur Wahrung der Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung in Textform bei der Verwaltung der Schule der Phantasie maßgebend. Rücktrittserklärungen an die Kursleitungen sind nicht rechtswirksam.
In Einzelfällen kann bei freien Plätzen mit Zustimmung der Schulleitung eine nachträgliche Aufnahme in einen begonnenen Kurs im Laufe des Schuljahres erfolgen.

§ 6 Beendigung des Kursbesuchs

(1) Ein*e Teilnehmer*in kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.     die geplante Gruppenbildung nicht möglich ist und / oder

2.     das Kind trotz Ermahnungen den Unterricht nachhaltig stört. Über den Ausschluss entscheidet die Leitung der Schule der Phantasie.

(2) Ein*e Teilnehmer*in kann vom Besuch der Schule der Phantasie für das aktuell laufende Jahr und auch für die Folgejahres ausgeschlossen werden, wenn eine durch Bescheid festgesetzte, fällige Gebühr für den Besuch der Schule der Phantasie nicht bis spätestens einen Monat nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung mit Ausschlussandrohung vollständig bezahlt worden ist.

§ 7 Kursinhalte

Die Kursinhalte richten sich nach dem Konzept der jeweiligen Kursleitung für den konkreten Kurs, das sich an den Zielen und Aufgaben der Einrichtung orientiert.

§ 8 Kurszeit und -ort

(1) Die Kurse finden während des Schuljahres statt. Die Kurse dauern in der Regel von Anfang Oktober bis Ende Juli. Die Ferienordnung für öffentliche Schulen gilt entsprechend.

(2) Es wird ab Kursbeginn bis zu dessen Ende und nur außerhalb der Schulferien in der Regel wöchentlich eine Kurseinheit angeboten. Eine Kurseinheit dauert, wenn mindestens zehn Kinder für den Kurs angemeldet sind, 90 Minuten. Wenn in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 mindestens sechs und höchstens neun Kinder angemeldet sind, dauert die Unterrichtseinheit nur 60 Minuten. Wenn nicht die jeweils nach § 3 Absatz 2 geltende Mindestteilnehmer*innenzahl erreicht wird, entfällt die Kurseinheit.

(3) Die Kurse finden in der Regel in Unterrichtsräumen der öffentlichen Münchner Schulen statt.
Die Hausordnung, das Sicherheitskonzept und ggf. das Hygienekonzept der jeweiligen Schule gelten auch für den Bereich der Schule der Phantasie.

§ 9 Kursteilnahme

Sind Teilnehmer*innen verhindert, an Kurseinheiten teilzunehmen (Krankheit, anderweitige Termine), ist dies der Kursleitung unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Nachholung der betreffenden Kursstunden besteht nicht.
Die Teilnehmer*innen bleiben für diese und die weiter angebotenen Kurseinheiten des Kurses angemeldet, auch wenn sie nicht teilnehmen.

§ 10 Projekte

Die Schule der Phantasie kann Projekte durchführen.

§ 11 Modellversuche

Von den Regelungen dieser Benutzungssatzung kann im Rahmen von Modellversuchen abgewichen werden, z.B. von den Regelungen zur Auswahl und zum Kursbeginn.
Eine Anmeldung durch Dritte in eigenem Namen ist bei Zustimmung der Personensorgeberechtigten in den von der Schule der Phantasie zugelassenen Fällen möglich (z.B. im Rahmen von Modellversuchen mit Kooperationspartnern im Rahmen des Ganztags). Maßgeblich ist das Modellkonzept.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Besuch der „Schule der Phantasie“ der Landeshauptstadt München („Schule der Phantasie“-Satzung) vom 28.05.2003 (MüABl. S. 168) außer Kraft.