Satzung über
den Besuch der Schule der Phantasie
der Landeshauptstadt München
(Schule der Phantasie-Satzung)
Vom 2. September 2021
Stadtratsbeschluss: 28.07.2021
Bekanntmachung:
07.09.2021 (MüABl. S. 500)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74),
folgende Satzung:
§ 1 Schule der Phantasie
Die Schule der Phantasie ist eine
öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München.
§ 2 Aufgaben der Schule der Phantasie
Die Schule der Phantasie ist eine
Bildungseinrichtung für Kinder. Sie ergänzt in Kursen und Projekten die
allgemeinbildende Schule mit dem Ziel, die Kreativität der Kinder zu fördern. Durch künstlerisches Tun werden sinnliche Wahrnehmung
geschult und die Persönlichkeit gestärkt.
Der partizipative Ansatz fördert Freude am Experiment, Eigenverantwortung,
Aufgeschlossenheit gegenüber anderen Sichtweisen und gemeinschaftliches
Erleben.
§ 3 Inhalte der Kurse und
Projekte
(1) Das Angebot umfasst Elemente aus dem Bereich des
musisch-kreativen Gestaltens, z.B. Malen, Bauen, dramatisches Gestalten /
Stegreifspiel und Erfinden.
(2) Die Teilnehmer*innenzahl beträgt mindestens zehn Kinder.
Soweit nicht zu Kursbeginn Anmeldungen für mindestens zehn Kinder vorliegen
oder infektionsschutzrechtliche Vorgaben (etwa die Einhaltung eines Mindestabstands)
dies erfordern, kann die Mindestteilnehmer*innenzahl im Einzelfall zur
Sicherung des Kursangebots auf mindestens sechs Kinder reduziert werden. Die maximale Teilnehmer*innenzahl liegt im pädagogischen Ermessen der Leitung der
Schule der Phantasie.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme setzt den Besuch einer Grundschule oder einer
Förderschule (Grundschulstufe) in München voraus.
§ 5 Anmeldung, Rücktritt
(1) Die Anmeldung ist schriftlich auf den dafür vorgesehenen
Formblättern bei der Verwaltung der Schule der Phantasie
einzureichen. Die Anmeldung erfolgt durch die Personensorgeberechtigten.
Sie gilt jeweils nur für die Kurse in einem Schuljahr bis zum jeweiligen
Kursende oder bis zu einem Ausschluss des Kindes.
(2) Anmeldungen sind jederzeit möglich. Ein Anspruch auf
Aufnahme in die Schule der Phantasie besteht nur im
Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
Wenn mehr Anmeldungen vorliegen, als Plätze vorhanden sind, wird eine
pädagogische Auswahlentscheidung getroffen.
Anmeldungen für Kinder, die bereits im Vorjahr an Kursen
teilgenommen haben und vor dem 31. Mai angemeldet wurden, haben den
Vorrang, soweit dadurch nicht das nach der pädagogischen Konzeption des Kurses
relevante Mischungsverhältnis verletzt wird. Im Übrigen wird eine pädagogische
Auswahlentscheidung zur Zusammensetzung des Kurses getroffen, bei sonst
gleicher Sachlage wird die Reihenfolge des Antragseingangs berücksichtigt.
(3) Von der Anmeldung kann nur bis einschließlich des Tages
vor Kursbeginn zurückgetreten werden. Zur Wahrung der Frist ist der Eingang der
Rücktrittserklärung in Textform bei der Verwaltung der Schule der Phantasie maßgebend. Rücktrittserklärungen an die
Kursleitungen sind nicht rechtswirksam.
In Einzelfällen kann bei freien Plätzen mit Zustimmung der Schulleitung eine
nachträgliche Aufnahme in einen begonnenen Kurs im Laufe des Schuljahres
erfolgen.
§ 6 Beendigung des Kursbesuchs
(1) Ein*e Teilnehmer*in kann aus wichtigem Grund
ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
die geplante Gruppenbildung nicht möglich ist
und / oder
2.
das Kind trotz Ermahnungen den Unterricht
nachhaltig stört. Über den Ausschluss entscheidet die Leitung der Schule der
Phantasie.
(2) Ein*e Teilnehmer*in kann vom Besuch der Schule der
Phantasie für das aktuell laufende Jahr und auch für die Folgejahres
ausgeschlossen werden, wenn eine durch Bescheid festgesetzte, fällige Gebühr
für den Besuch der Schule der Phantasie nicht bis spätestens einen Monat nach
Erhalt einer schriftlichen Mahnung mit Ausschlussandrohung vollständig bezahlt
worden ist.
§ 7 Kursinhalte
Die Kursinhalte richten sich nach dem Konzept der jeweiligen
Kursleitung für den konkreten Kurs, das sich an den
Zielen und Aufgaben der Einrichtung orientiert.
§ 8 Kurszeit und -ort
(1) Die Kurse finden während des Schuljahres statt. Die
Kurse dauern in der Regel von Anfang Oktober bis Ende Juli. Die Ferienordnung
für öffentliche Schulen gilt entsprechend.
(2) Es wird ab Kursbeginn bis zu dessen Ende und nur
außerhalb der Schulferien in der Regel wöchentlich eine Kurseinheit angeboten.
Eine Kurseinheit dauert, wenn mindestens zehn Kinder für den Kurs angemeldet
sind, 90 Minuten. Wenn in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 mindestens sechs
und höchstens neun Kinder angemeldet sind, dauert die Unterrichtseinheit nur 60
Minuten. Wenn nicht die jeweils nach § 3 Absatz 2 geltende
Mindestteilnehmer*innenzahl erreicht wird, entfällt die Kurseinheit.
(3) Die Kurse finden in der Regel in Unterrichtsräumen der
öffentlichen Münchner Schulen statt.
Die Hausordnung, das Sicherheitskonzept und ggf. das Hygienekonzept der
jeweiligen Schule gelten auch für den Bereich der Schule der Phantasie.
§ 9 Kursteilnahme
Sind Teilnehmer*innen verhindert, an Kurseinheiten
teilzunehmen (Krankheit, anderweitige Termine), ist dies der Kursleitung
unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Nachholung der betreffenden
Kursstunden besteht nicht.
Die Teilnehmer*innen bleiben für diese und die weiter angebotenen Kurseinheiten
des Kurses angemeldet, auch wenn sie nicht teilnehmen.
§ 10 Projekte
Die Schule der Phantasie kann
Projekte durchführen.
§ 11 Modellversuche
Von den Regelungen dieser Benutzungssatzung kann im Rahmen
von Modellversuchen abgewichen werden, z.B. von den Regelungen zur Auswahl und
zum Kursbeginn.
Eine Anmeldung durch Dritte in eigenem Namen ist bei
Zustimmung der Personensorgeberechtigten in den von der Schule der Phantasie
zugelassenen Fällen möglich (z.B. im Rahmen von Modellversuchen mit
Kooperationspartnern im Rahmen des Ganztags). Maßgeblich ist das
Modellkonzept.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über den Besuch der „Schule
der Phantasie“ der Landeshauptstadt München („Schule
der Phantasie“-Satzung) vom 28.05.2003 (MüABl. S.
168) außer Kraft.