Satzung über den Besuch der Tagesheime der Landeshauptstadt München (Tagesheimsatzung)

vom 21. April 2017

Stadtratsbeschluss:                         05.04.2017

Bekanntmachung:                            10.05.2017 (MüABl. S. 186)

Änderungen:                                      08.12.2017 (MüABl. S. 546)
12.07.2019 (MüABl. S. 302)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), folgende Satzung:

§ 1 Tagesheime

(1) Städtische Tagesheime sind Kindertageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes.

(2) Städtische Tagesheime sind

1.     Tagesheime an Grundschulen
für schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier,

2.     Tagesheime an Mittelschulen
für schulpflichtige Kinder, die eine Mittelschule besuchen,

3.     IPS-Tagesheime
für die Kinder der der Gruppe jeweils zugeordneten IPS-Klasse.

(3) In Tagesheimen können zur gemeinsamen Förderung Plätze für Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, angeboten werden.

(4) Tagesheimleitung und Schulleitung koordinieren die Vernetzung von Schule und Tagesheim im Sinne der Kooperationspapiere zwischen der Landeshauptstadt München und dem Staatlichen Schulamt.

(5) Modellversuche im Bereich der Tagesheime können durchgeführt werden; in diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.

(6) Eine Abweichung von den in dieser Satzung festgelegten Regelungen ist außerhalb von Modellversuchen in begründeten Ausnahmefällen durch das Referat für Bildung und Sport – Geschäftsbereich Allgemeinbildende Schulen – Abteilung Grund-, Mittel-, Förderschulen und Tagesheime (RBS-A-4) möglich. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn die dauerhafte Erfüllung der Fördervoraussetzungen, etwa nach Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes oder § 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, sonst nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann.

(7) Pflegepersonen und Heimerzieherinnen bzw. Heimerzieher, die zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen Personensorgeberechtigten im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gleich.

(8) Das Kindertageseinrichtungsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des darauf folgenden Kalenderjahres.

§ 2 Grundsätze der Platzvergabe

(1) Verfügbar sind freie Plätze, für die keine Belegrechte bestehen. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, richtet sich die Vergabe zunächst nach der Gruppengliederung, dann nach den Rangstufen und innerhalb der Rangstufen nach den Dringlichkeitsstufen.

(2) In besonderen Fällen kann von den Rang- und Dringlichkeitsstufen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das RBS-A-4.

(3) Für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung, denen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zusteht, können Tagesheime benannt werden, in denen integrative Platzkontingente zur Verfügung stehen.
Die Betreuung dort setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 5 Satz 2, Spiegelstrich 4 oder 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vorliegen, insbesondere die zuständigen Stellen die integrative Maßnahmen in der Einrichtung bewilligen und Leistungen hierfür erbringen. Sind nicht genügend ausgewiesene integrative Plätze verfügbar, erfolgt die Platzvergabe unter pädagogischen Gesichtspunkten insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls. Dabei werden sowohl die individuellen Bedarfe des Kindes als auch die der bereits aufgenommenen Kinder berücksichtigt.

(4) Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und die Hauptwohnung in München haben (Münchner Kinder). Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnung nicht in München haben, können nur aufgenommen werden, wenn keine weiteren Anmeldungen für Münchner Kinder vorliegen, von der zuständigen Stelle eine Gastschulgenehmigung erteilt wird und eine Genehmigung für die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Münchens vom RBS-A-4 erteilt wurde. Die Aufnahme Nicht-Münchner Kinder erfolgt widerruflich. Sie kann widerrufen werden, wenn und sobald der Platz für ein Münchner Kind benötigt wird.

(5) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern für nur einige Tage in der Woche oder Zeiten von weniger als einem Monat oder für wesentlich von den Öffnungszeiten / zugelassenen Buchungszeiten abweichende Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet das RBS-A-4. Abweichend hiervon entscheidet die Tagesheimleitung mit Zustimmung des RBS-A-4 über die Aufnahme von anderen Kindern der jeweiligen Schule als Kurzzeitbucher in den Ferien.

§ 3 Gruppengliederung und Rangstufen

(1) Die Gruppen im Tagesheim sind grundsätzlich nach Klassenzugehörigkeit und Jahrgangsstufen gegliedert.

(2) Die Rangstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge:
Im Tagesheim an der Mittelschule Hochstraße werden die Kinder bevorzugt aufgenommen, die das zugeordnete Tagesheim an der Grundschule bereits besucht haben (Sonderrangstufe Hochstraße).

Die in der jeweiligen Gruppe an Tagesheimen sonst verfügbaren Plätze werden vorrangig an Kinder vergeben, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits im Sprengel wohnen und im jeweiligen Schuljahr die zugeordnete Jahrgangsstufe / Klasse der zugeordneten Schule besuchen werden (Rangstufe 1).

Die weiteren verfügbaren Plätze werden vorrangig an Nicht-Sprengelkinder vergeben, die die zugeordnete Jahrgangsstufe/Klasse der zugeordneten Schule besuchen (Rangstufe 2).

Sofern darüber hinaus noch freie Plätze für Kinder anderer Jahrgangsstufen / Klassen verfügbar sind, haben Sprengelkinder (Rangstufe 3) den Vorrang vor Nicht-Sprengelkindern (Rangstufe 4).

(3) Kinder, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Sprengelkinder sind, aber glaubhaft machen, dass sie bis zum Beginn des Unterrichts (durch Umzug etc.) zu Sprengelkinder werden und die jeweils zugeordnete Klasse/Jahrgangsstufe besuchen werden, werden bei der Auswahl Sprengelkindern gleichgestellt. Die Aufnahme kann aber erst erfolgen, wenn die Sprengelzugehörigkeit tatsächlich nachgewiesen ist. Die Plätze werden nur bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts reserviert. Wenn nicht spätestens bis dahin die Sprengelzugehörigkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben. In der Anmeldeliste werden diese Kinder bis zur Vorlage von Nachweisen über den Umzug als Nicht-Sprengelkinder geführt. Bei Grundschulverbünden gelten nur die Kinder aus dem jeweiligen Einzugsbereich der zugeordneten Schule als Sprengelkinder. Erst wenn der Einrichtung eine Entscheidung der beiden betroffenen Schulen oder der Koordination vorliegt, dass das einzelne Kind ausnahmsweise die der Einrichtung zugeordnete Schule des Schulverbunds besuchen kann, gilt es ab diesem Zeitpunkt als Sprengelkind der betreffenden Schule.

(4) Bei der Aufnahme von Nicht-Sprengelkindern muss die Gastschulgenehmigung für die zugeordnete Schule spätestens bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts vorgelegt werden, ansonsten erlischt die Zusage.

§ 4 Dringlichkeitsstufen

(1) Lebt das Kind nur mit einer bzw. einem Personensorgeberechtigten zusammen, tritt diese bzw. dieser bei der Ermittlung der Dringlichkeitsstufe an die Stelle der Personensorgeberechtigten.
Wenn bei mehreren Personensorgeberechtigten diese unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen zuzurechnen sind, gilt die niedrigere Dringlichkeitsstufe.
Innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe haben Kinder den Vorrang, deren Geschwisterkind bereits in der Einrichtung ist und zum Zeitpunkt des Eintritts noch mindestens fünf Monate die Einrichtung besuchen wird. Die Dringlichkeitsstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge:

1.     Dringlichkeitsstufe A
Für Kinder, die gemäß Vorschlag des Sozialreferats wegen ihrer sozialpädagogisch hohen Dringlichkeit der Betreuung besonders bedürfen, wie z.B. im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, steht in den Einrichtungen ein Platzkontingent zur Verfügung. Begründete Ausnahmen hiervon sind möglich.
Die Aufnahme setzt voraus, dass das Sozialreferat der Einrichtung die für die Betreuung notwendigen Informationen übermittelt.

2.     Dringlichkeitsstufe B
Kinder, bei denen beide Personensorgeberechtigten erwerbstätig sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden, soweit dies den Besuch der Kindertageseinrichtung erforderlich macht, gehören der Dringlichkeitsstufe B an.

Innerhalb der Dringlichkeitsstufe werden die Plätze nach einem Punktesystem anhand von pauschalierter Lage und Umfang der Wochenarbeitszeit inklusive Pausen- und Wegezeit im Verhältnis zu den vom RBS-A-4 festgelegten Hauptnutzungszeiten der jeweiligen Platzart vergeben. Ein höherer Punktewert bedeutet eine höhere Dringlichkeit. Für die Einordnung des Kindes in die Dringlichkeitsstufe ist bei zwei Personensorgeberechtigte  die bzw. der Personensorgeberechtigte mit der niedrigeren Punktezahl maßgeblich.

Der Punktewert errechnet sich aus der maßgeblichen Arbeitszeit, d.h. der anrechenbaren Wochenarbeitszeit (maximal 39 Wochenstunden), zuzüglich einer pauschalierten Pausenzeit von 30 Minuten und einer pauschalierten Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg für jeden Arbeitstag von Montag bis Freitag. Bei der Lage der Arbeitszeit wird zwischen regelmäßig vormittags (bis 13.30 Uhr), regelmäßig nachmittags (ab 13.30 Uhr) oder beidem unterschieden.

Eine Wochenarbeitsstunde ergibt einen Punkt, die pauschalierte Pausenzeit von 30 Minuten und die pauschalierte Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg ergeben insgesamt 1,5 Punkte je Arbeitstag von Montag bis Freitag. Aus der Lage der Hauptnutzungszeiten einer Platzart im Verhältnis zu Vormittag/Nachmittag ergibt sich ein Quotient, mit dem die maßgebliche Arbeitszeit gemäß ihrer Verteilung auf Vor-/Nachmittag jeweils anteilig angerechnet wird.

Berechnungsmodus:
Platzart je nach Anteil der Hauptnutzungszeit an Vor- und Nachmittag
(Anteil Vormittag y %, Anteil Nachmittag z %):

wenn Auswahl vormittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x y % = Punktewert

wenn Auswahl nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x z % = Punktewert

wenn Auswahl vormittags und nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) = Punktewert.

3.     Dringlichkeitsstufe C
Kinder, bei denen beide Personensorgeberechtigten arbeitssuchend sind und/oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, gehören der Dringlichkeitsstufe C an.
Arbeitssuchend im Sinne dieser Satzung sind Personensorgeberechtigte, für die eine Bestätigung des Job-Centers ausgestellt ist, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

4.     Dringlichkeitsstufe D
Kinder, die im Interesse der sozialen Integration der Betreuung in der Einrichtung bedürfen, sind der Dringlichkeitsstufe D zuzurechnen.

(2) Eine zukünftige Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe ist bei der Platzvergabe zu berücksichtigen, sofern diese Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird. Wenn nicht spätestens vor dem letzten Ferientag von Unterrichtsbeginn die Dringlichkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben. Im Übrigen ist für die Zuordnung zu den Dringlichkeitsstufen der Zeitpunkt fünf Monate vor dem gewünschten Eintrittsdatum maßgeblich.

§ 5 Anmeldeverfahren und Aufnahme

(1) Die Anmeldung erfolgt durch die Personensorgeberechtigten mit Hilfe des speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens oder schriftlich in der jeweiligen Einrichtung. In jeder Anmeldung ist ein gewünschtes Eintrittsdatum zu bezeichnen. Dieses gewünschte Eintrittsdatum kann höchstens 12 Monate nach dem Anmeldezeitpunkt liegen. Die Anmeldung erlischt zum Monatsende des fünften vollen Kalendermonats, der auf das vorgesehene Eintrittsdatum folgt, wenn bis dahin noch keine Aufnahme (= Zusage) erteilt ist.
Alle nach §§ 2 mit 4 relevanten Änderungen sind von den Personensorgeberechtigten unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Für jedes Kindertageseinrichtungsjahr wird ein Anmeldestichtag festgelegt und ortsüblich bekannt gemacht. Alle Anmeldungen, die spätestens zu diesem Stichtag eingegangen sind, gelten für die Platzvergabe zum Beginn des betreffenden Kindertageseinrichtungsjahres als gleichzeitig eingegangen. Bei der Erstvergabe wird unter diesen Kindern ausgewählt. Eine spätere Anmeldung nach diesem Stichtag ist möglich; das Kind wird entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr gesetzt. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach den in §§ 2 mit 4 festgehaltenen Regelungen.

(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zur Person und, falls die Einstufung in eine der Rang- und Dringlichkeitsstufen gewünscht wird, die hierzu notwendigen vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu machen und auf Aufforderung der Einrichtung entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie sind verpflichtet, auf Aufforderung auch alle weiteren Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen und Nachweise beizubringen, die vom Träger zur Erfüllung seiner Pflichten und zur Sicherung der Refinanzierung benötigt werden. Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bis zu dem jeweils gesetzten Termin vorgelegt werden oder sich hieraus ergibt, dass die geplante Belegung mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich ist.

(3) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder (Zusage) entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitung der Einrichtung oder deren Vertretung. Die Gründe für die getroffene Entscheidung sind festzuhalten.
Die Platzzusage erfolgt schriftlich. Mit der Zusage wird ein Rückmeldetermin mitgeteilt. Erfolgte die Anmeldung unter Nutzung des speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens, erfolgt die Zusage zusätzlich auch über den in diesem Verfahren eingerichteten Nutzeraccount. Es wird in diesem Fall ergänzend eine Bestätigungsfrist festgelegt.
Wenn der den Personensorgeberechtigten mitgeteilte Rückmeldetermin für die Bestätigung der Platzannahme nach einer Zusage nicht eingehalten wird oder der Platz seitens der Personensorgeberechtigten abgesagt wird, erlischt die Zusage und das Kind wird nach diesem Termin für das betreffende Tageseinrichtungsjahr nicht weiter auf der Anmeldeliste dieser Einrichtung geführt.
Wenn eine Zusage aufgrund einer Anmeldung unter Nutzung des speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens erfolgt, erlöschen mit einer Bestätigung der Platzannahme auch eines nicht-städtischen Platzes alle anderen Anmeldungen für städtische Plätze.
Diese Bestätigung der Platzannahme, auch bei Annahme eines nicht-städtischen Platzes, gilt als Absage seitens der Personensorgeberechtigten hinsichtlich aller anderen noch nicht erloschenen Zusagen für städtische Plätze, sofern nicht bereits vorher eine Rückmeldung erfolgt ist. Bei erneuter Anmeldung wird das Kind entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr gesetzt.

(4) Mündliche Absprachen mit der Leitung über den genauen Eintrittstermin sind möglich. Kommt das Kind zum vorgegebenen Termin ohne rechtzeitige hinreichende schriftliche Entschuldigung nicht in die Einrichtung, erlischt die Zusage und der Platz wird anderweitig vergeben.

(5) Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Einrichtung dem Bedarf des Kindes gerecht wird und das Kind für den Besuch der Einrichtung geeignet ist. Die Einrichtung kann bei Eintritt des Kindes eine aktuelle ärztliche Bescheinigung verlangen. Das RBS-A-4 legt fest, zu welchen im Zusammenhang mit der Betreuung stehenden Fragen detailliertere Aussagen und Nachweise erforderlich sind.
Die Zusage erfolgt unter dem weiteren Vorbehalt, dass bis zum Eintritt des Kindes keine Ausschlussgründe vorliegen und kein für diese Einrichtung wirksamer Ausschluss besteht.

(6) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Umfang und Lage der Buchungszeit im Rahmen der Wahlmöglichkeiten nach §§ 8 und 9 schriftlich zu bestimmen. Falls keine schriftliche Bestimmung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt, wird dies von der Tagesheimleitung mit Zustimmung des Referats für Bildung und Sport festgelegt.

§ 6 Wechsel der Buchungszeit, Ausscheiden und Abmeldung

(1) Ein Wechsel der Buchungszeit im Rahmen der Öffnungszeit ist auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten bei Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich. Der Antrag ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu stellen.

(2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Das Kind scheidet aus durch Abmeldung, Abwesenheit an mehr als 30 aufeinander folgenden Besuchstagen, Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Nutzerkreis des jeweiligen Tagesheims nach § 1 Abs. 2 gehört.
Bei vorhandenen freien Plätzen und ausreichenden personellen Ressourcen vor Ort kann ein Kind im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 4 auf Antrag und mit Zustimmung der Tagesheimleitung in den darauf folgenden Sommerferien bis längstens 31.08. weiter betreut werden.

(3) Ein Kind scheidet automatisch aus, wenn es an mehr als 30 aufeinander folgenden Besuchstagen die Einrichtung nicht besucht hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein schriftliches ärztliches Attest eingeht, mit dem das Vorliegen einer über den 30. Besuchstag hinausgehenden Krankheit des Kindes bestätigt wird, die den Besuch ausschließt. Wenn ein solches ärztliches Attest zunächst rechtzeitig einging, scheidet das Kind automatisch mit Ablauf des zweiten auf den letzten Tag der Gültigkeit des Attests folgenden Besuchstag aus, außer wenn es an diesem Tag wieder in der Einrichtung ist oder wenn bis dahin ein neues fortlaufendes ärztliches Attest in der Einrichtung vorliegt.

Nach seinem Ausscheiden muss das Kind im Anmeldeverfahren nach § 5 neu angemeldet werden.

Über 30 aufeinander folgende Besuchstage hinausgehende Abwesenheiten können im Einzelfall genehmigt werden und führen daher nicht zum Ausscheiden des Kindes, wenn sie mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem ersten Abwesenheitstag unter Darlegung der Gründe schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung beantragt wurden. Die Entscheidung trifft das Referat für Bildung und Sport/A-4.

(4) Die Abmeldung eines Kindes seitens der Personensorgeberechtigten erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats. Eine kürzere Abmeldefrist wird nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt.

§ 7 Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch einzelner, mehrerer oder aller städtischen Tagesheime, Horte und Häuser für Kinder ausgeschlossen werden, wenn

1.     das Kind über zwei Wochen ununterbrochen ohne hinreichende und rechtzeitige Entschuldigung fehlt;

2.     das Kind die Einrichtung nicht regelmäßig besucht oder  wenn die Nutzung in erheblichem Umfang von der gebuchten Zeit abweicht;

3.     das Kind wiederholt nicht pünktlich in die Einrichtung kam oder nicht rechtzeitig die Einrichtung verlassen hat, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten, die Öffnungszeiten oder die Buchungszeiten nicht eingehalten wurden;

4.     die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht oder nicht mehr in München liegt;

5.     nachträglich geforderte Unterlagen nach § 5 Abs. 2 nicht fristgerecht beigebracht werden oder der Betreuungsplatz aufgrund falscher Angaben seitens der Personensorgeberechtigten erlangt wurde;

6.     das Kind sich und/oder andere gefährdet und durch Kooperation mit den Personensorgeberechtigten die Gefährdung nicht rechtzeitig abgewendet werden kann;

7.     die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind.

(2) Ein Kind kann mit einer Frist von vier Wochen vom weiteren Besuch des Tagesheims zur Optimierung der Gruppenstruktur, z.B. zur Verkürzung der Öffnungszeiten einer Gruppe oder zur Erhöhung oder Veränderung der Lage der Kernzeiten oder zur dauerhaften Verbesserung der Zuschusssituation für die Einrichtung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist mit dem Ausschluss ein Angebot zur Fortsetzung des Besuchsverhältnisses mit geänderten Buchungszeiten zu verbinden.

(3) Das Kind muss vorübergehend vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es in Folge einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) die Einrichtung nicht besuchen darf.

(4) Der Ausschluss nach Abs. 1 und 2 ist vorher schriftlich anzudrohen. Der Ausschluss nach Abs. 3 kann auch mündlich angedroht werden. Den Personensorgeberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Entscheidung tritt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 sowie des  Abs. 3 die Leitung des Tagesheims im Benehmen mit der bzw. dem direkten Vorgesetzten, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 und des Abs. 2 das RBS-A-4. Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 8 Öffnungszeiten, Kernzeiten

(1) Wenn nicht im Hauskonzept mit Zustimmung des RBS-A-4 eine anderweitige Regelung getroffen wurde, gelten für die Tagesheime folgende Regelungen:

Die Öffnungszeit beträgt in der Schulzeit von Montag bis Donnerstag 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr und am Freitag von 11.00 Uhr bis 16.30 Uhr, in der Ferienzeit von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr.

Bei von den Eltern geltend gemachtem Bedarf kann die Einrichtung während der Schulzeit Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und dann ab 11.00 Uhr am Montag bis Donnerstag bis spätestens 18.00 Uhr und am Freitag bis spätestens 17.00 Uhr, während der Ferienzeit Montag bis Freitag frühestens ab 07.00 Uhr und Montag bis Donnerstag spätestens bis 18.00 Uhr, Freitag bis 17.00 Uhr, geöffnet sein.

(2) Im Hauskonzept können im Rahmen der Öffnungszeit unter Berücksichtigung der Stundenpläne der Schule Kernzeiten auch mit zeitlicher Lage festgelegt werden. Die Kernzeiten können sich je nach Gruppe unterscheiden.

(3) Das Angebot einer Einrichtung kann insbesondere in Ferienzeiten auch durch Betreuung in den Räumen und mit dem Personal einer anderen Einrichtung des Trägers erfüllt werden.

§ 9 Buchungszeiten

(1) Die Buchungszeiten müssen die jeweiligen Kernzeiten mit zeitlicher Lage in vollem Umfang umschließen.
Die Mindestbuchungszeit beträgt mehr als 15 Stunden pro Woche, d.h. die Buchungsstufe „über drei bis vier Stunden“. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet RBS-A 4.

 

(2) Innerhalb einer Woche wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt der Fünf-Tage-Woche umgerechnet.

§ 10 Schließungszeiten

(1) Das Tagesheim  ist im Kindertageseinrichtungsjahr (01.09. - 31.08.) an mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den Sommerferien geschlossen.

Zusätzlich kann das Tagesheim an insgesamt bis zu zehn Tagen (Ferientagen, Klausurtagen oder Fenstertagen, d.h. einzelnen Tagen, die zwischen Feiertagen und Wochenenden liegen) geschlossen werden.
An weiteren Tagen kann geschlossen werden, sofern das RBS-A-4 nach Anhörung des Elternbeirats zugestimmt hat.
Zusätzlich kann das RBS-A-4 durch Zusammenlegung von Gruppen und Schließungen einzelner Bereiche und/oder Tagesheime, z.B. bei nachlassender Inanspruchnahme, den Betrieb optimieren.

(2) Das Tagesheim ist an gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. jeweils ganztägig und am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr geschlossen. Darüber hinaus kann das Tagesheim zum Zweck des Besuchs der Personalversammlung ganz oder teilweise geschlossen werden. An diesen Tagen findet in der Regel kein Mittagessen statt.

(3) Die Personensorgeberechtigten können bei den Schließungen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag ihr Kind in einer anderen Einrichtung betreuen lassen. Die Antragstellung muss bis spätestens vier Wochen vor der Schließungszeit durch die Personensorgeberechtigten erfolgen. Die Ersatzeinrichtung wird benannt. Schließungen und Betriebsbeschränkungen werden so festgelegt, dass die Kinder bei Bedarf ein benachbartes Tagesheim oder sonst als Alternative angebotene Einrichtungen oder eine reduzierte Gruppe besuchen können.

(4) Das Tagesheim kann auf Anordnung der Gesundheitsbehörde oder aus anderen wichtigen Gründen oder nach mindestens vierwöchiger vorheriger Ankündigung ersatzlos ganz oder teilweise (Öffnungsreduzierung, Teilschließung) geschlossen werden. In diesem Fall haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Tagesheim nicht mehr die Fördervoraussetzungen als Kindertageseinrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs-
und -betreuungsgesetz, Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG erfüllt. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
wird den Kindern jedoch der Besuch einer anderen Einrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn die Personensorgeberechtigten dies wünschen. 

§ 11 Besuchsregelung

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch ihres Kindes unter Beachtung der gebuchten Buchungszeiten und der maßgeblichen Öffnungszeiten der besuchten Gruppe zu sorgen. Die Leitung legt im Benehmen mit den Erzieherinnen und den Erziehern (Hauskonzept) generell fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Kinder spätestens zu bringen und frühestens abzuholen sind. Über Ausnahmen und Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Leitung. Soweit keine andere Regelung nach Satz 2 oder 3 getroffen wurde, sind die Öffnungszeiten der Gruppe gemäß § 8 unter Beachtung der jeweiligen Buchungszeit nach § 9 maßgeblich.

(2) Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder kommt es erst später, ist die Einrichtung unverzüglich zu verständigen.

(3) Erkrankt ein Kind, darf es erst nach vollständiger Genesung wieder das Tagesheim besuchen. Die Verabreichung von Medikamenten kann nicht verlangt werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.08.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Besuch der Tagesheime der Landeshauptstadt München (Tagesheimsatzung) vom 31.07.2006 (MüABl. S. 260), geändert durch Satzung vom 02.09.2015 (MüABl. S. 322), außer Kraft.