Satzung über den Besuch der Tagesheime der Landeshauptstadt München (Tagesheimsatzung)
vom 31. Juli 2006
Stadtratsbeschluss: 26.07.2006
Bekanntmachung: 21.08.2006 (MüABl. S. 260)
Änderung: 02.09.2015 (MüABl. S. 322)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 659), folgende Satzung:
§ 1 Tagesheime
(1) Städtische Tagesheime sind Kindertageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
(2) Städtische Tagesheime sind
a) Grundschultagesheime
für schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier, die eine
Grundschule besuchen; auf Antrag ist in besonderen pädagogisch begründeten
Einzelfällen der Besuch durch Schüler/ Schülerinnen der fünften und sechsten
Jahrgangsstufe für insgesamt maximal zwei weitere Jahre möglich;
b) Hauptschultagesheime
für schulpflichtige Kinder, die eine Hauptschule besuchen;
c) Volksschultagesheime
für Grund- und Hauptschüler, wenn ein durchgehendes Tagesheim an einer Schule
geführt wird;
d) IPS-Tagesheime
für die Kinder der der Gruppe jeweils zugeordneten IPS-Klasse. Kinder aus
anderen Klassen können befristet für jeweils ein Schuljahr aufgenommen werden,
wenn trotz der rhythmisierten Form die Mindestbuchungszeit im Rahmen der
Öffnungszeit eingehalten werden kann.
An diesen städtischen Kindertageseinrichtungen können Integrationsgruppen zur gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder geführt werden.
(3) Tagesheimleitung und Schulleitung koordinieren die Vernetzung von Schule und Tagesheim im Sinne des Kooperationspapiers zwischen der Landeshauptstadt München und dem Staatlichen Schulamt.
(4) Modellversuche im Bereich der Tagesheime können durchgeführt werden; in diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.
§ 2 Grundsätze der Platzvergabe
1) Verfügbar sind freie Plätze, für die keine Belegrechte bestehen. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, richtet sich die Vergabe nach der Gruppengliederung, den Rangstufen und innerhalb der Rangstufen nach den Dringlichkeitsstufen.
(2) Für behinderte oder von wesentlicher Behinderung
bedrohte Kinder, denen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1
SGB XII oder nach § 35 a SGB VIII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung
zusteht und für die gemäß einer Leistungsvereinbarung Leistungen erbracht werden,
können Einrichtungen ausgewiesen werden, in denen integrative Platzkontingente
zur Verfügung stehen.
Die Betreuung dort setzt voraus, dass die zuständige Stelle für die
integrativen Maßnahmen in der Einrichtung Eingliederungshilfe bewilligt und die
Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe und die
Inanspruchnahme des Gewichtungsfaktors 4,5 nach Art. 21 BayKiBiG vorliegen.
Sind nicht genügend Plätze für diese Kinder verfügbar, wird eine pädagogische
Auswahlentscheidung getroffen. Hierbei werden insbesondere Art und Maß der
Behinderung unter Beachtung der Betreuungsnotwendigkeiten für die bereits in
der Einrichtung betreuten Kinder berücksichtigt. Absatz 3 ist anzuwenden.
(3) Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnsitz in München haben (Münchner Kinder). Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnsitz nicht in München haben, können nur aufgenommen werden, wenn keine weiteren Anmeldungen für Münchner Kinder vorliegen, von der zuständigen Stelle eine Gastschulgenehmigung erteilt wird und eine Genehmigung für die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Münchens von der zuständigen Abteilung des Referats für Bildung und Sport erteilt wurde. Die Aufnahme Nicht-Münchner Kinder erfolgt widerruflich. Sie kann widerrufen werden, wenn und sobald der Platz für ein Münchner Kind benötigt wird.
(4) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern für nur einige Tage in der Woche oder Zeiten von weniger als einem Monat oder für wesentlich von den Öffnungszeiten / zugelassenen Buchungszeiten abweichende Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet das zuständige Referat. Abweichend hiervon entscheidet die Tagesheimleitung über die Aufnahme von anderen Kindern der jeweiligen Schule als Kurzzeitbucher in den Ferien.
§ 3 Gruppengliederung und Rangstufen
(1) Die Gruppen im Tagesheim sind grundsätzlich nach
Klassenzugehörigkeit und Jahrgangsstufen gegliedert. Kann eine volle Belegung
der Gruppen bei Vergabe der Plätze nach Klassen und Jahrgangsstufen nicht
erreicht werden, kommt dies den Schülerinnen bzw. Schülern der anderen Klassen oder Jahrgangsstufen zu
Gute.
Nicht-Sprengel-Kinder können nur aufgenommen werden, wenn für die entsprechende
Jahrgangsstufe/Gruppe keine Anmeldungen für Sprengelkinder mehr vorliegen. Bei
der Aufnahme muss die Gastschulgenehmigung für die zugeordnete Schule vorgelegt
werden.
(2) Die Rangstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge:
Die in der jeweiligen Gruppe verfügbaren Plätze werden vorrangig an Kinder
vergeben, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits im Sprengel wohnen und im
jeweiligen Schuljahr die zugeordnete Jahrgangsstufe/Klasse der zugeordneten
Schule besuchen werden (Rangstufe 1). In Hauptschultagesheimen werden unter
diesen Kindern die Kinder bevorzugt aufgenommen, die zusätzlich das zugeordnete
Grundschultagesheim bereits besucht haben (Rangstufe 0).
Die weiteren verfügbaren Plätze werden vorrangig an Kinder vergeben, die die
zugeordnete Jahrgangsstufe/Klasse der zugeordneten Schule besuchen (Rangstufe
2). Sofern darüber hinaus noch freie Plätze für Kinder anderer
Jahrgangsstufen/Klassen verfügbar sind, haben Sprengelkinder (Rangstufe 3) den
Vorrang vor anderen Kindern (Rangstufe 4).
(3) Der Antrag auf Fortsetzung des Besuchs des bisher besuchten Grundschultagesheims durch Kinder der fünften oder sechsten Jahrgangsstufe muss mindestens bis zum 01.06. des Jahres, in dem die vierte Jahrgangsstufe abgeschlossen wird, im Tagesheim eingehen. Dem Antrag kann nur in besonderen pädagogisch begründeten Einzelfällen entsprochen werden und nur dann, wenn nach Berücksichtigung der zum Stichtag nach § 5 Abs. 1 eingegangenen Anmeldungen noch freie Plätze für Kinder der vierten Jahrgangsstufe vorhanden sind. „Freie Plätze“ liegen bereits dann vor, wenn keine Anmeldungen von Kindern mehr vorhanden sind, die im folgenden Schuljahr die vierte Jahrgangsstufe/zugeordnete Klasse besuchen werden (Rangstufe 2a).
(4) Kinder, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Sprengelkinder sind, aber glaubhaft machen, dass sie bis zum Beginn des Unterrichts (durch Umzug) zu Sprengelkinder werden und die jeweils zugeordnete Klasse/Jahrgangsstufe besuchen werden, werden bei der Auswahl Sprengelkindern gleichgestellt. Die Aufnahme kann aber erst erfolgen, wenn die Sprengelzugehörigkeit tatsächlich nachgewiesen ist. Die Plätze werden nur bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts reserviert. Wenn nicht spätestens bis dahin die Sprengelzugehörigkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben. In der Anmeldeliste werden diese Kinder dann bis zur Vorlage von Nachweisen über den Umzug als Nicht-Sprengelkinder geführt.
§ 4 Dringlichkeit
(1) Die Dringlichkeitsstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge. Lebt das Kind nur mit einer bzw. einem Personensorgeberechtigten zusammen, tritt diese bzw. dieser bei der Ermittlung der Dringlichkeitsstufe an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe haben Kinder, deren Geschwisterkind bereits in der Einrichtung ist und zum Zeitpunkt des Eintritts noch mindestens fünf Monate die Einrichtung besuchen wird, den Vorrang.
Dringlichkeitsstufe 0
Für Kinder, die auf Vorschlag des Sozialreferats wegen einer besonderen
sozialpädagogisch begründeten Notlage oder für Kinder, deren Familien gemäß §
27 i.V.m. § 36 SGB VIII der „Hilfe zur Erziehung“ bedürfen, steht in den
Einrichtungen ein Platzkontingent zur Verfügung. Begründete Ausnahmen hiervon
sind möglich. Die Aufnahme setzt voraus, dass das Sozialreferat der Einrichtung
die für die Betreuung notwendigen Informationen übermittelt.
Dringlichkeitsstufe A
Kinder, bei denen beide Personensorgeberechtigten erwerbstätig sind, sich in
einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden, soweit dies den Besuch der Kindertageseinrichtung
erforderlich macht, gehören der Dringlichkeitsstufe A an.
Innerhalb der Dringlichkeitsstufe werden die Plätze nach einem Punktesystem anhand von pauschalierter Lage und Umfang der Wochenarbeitszeit inklusive Pausen- und Wegezeit im Verhältnis zu den vom Referat für Bildung und Sport festgelegten Hauptnutzungszeiten der jeweiligen Platzart vergeben. Ein höherer Punktewert bedeutet eine höhere Dringlichkeit. Für die Einordnung des Kindes in die Dringlichkeitsstufe ist die bzw. der Personensorgeberechtigte mit der niedrigeren Punktezahl maßgeblich.
Der Punktewert errechnet sich aus der maßgeblichen Arbeitszeit, d.h. der anrechenbaren Wochenarbeitszeit (maximal 39 Wochenstunden), zuzüglich einer pauschalierten Pausenzeit von 30 Minuten und einer pauschalierten Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg für jeden Arbeitstag von Montag bis Freitag. Bei der Lage der Arbeitszeit wird zwischen regelmäßig vormittags (bis 13.30 Uhr), regelmäßig nachmittags (ab 13.30 Uhr) oder beidem unterschieden. Eine Wochenarbeitsstunde ergibt einen Punkt, die pauschalierte Pausenzeit von 30 Minuten und die pauschalierte Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg ergeben insgesamt 1,5 Punkte je Arbeitstag von Montag bis Freitag. Aus der Lage der Hauptnutzungszeiten einer Platzart im Verhältnis zu Vormittag/Nachmittag ergibt sich ein Quotient, mit dem die maßgebliche Arbeitszeit gemäß ihrer Verteilung auf Vor-/Nachmittag jeweils anteilig angerechnet wird.
Berechnungsmodus:
Platzart je nach Anteil der Hauptnutzungszeit an Vor- und Nachmittag
(Anteil Vormittag y %, Anteil Nachmittag z %):
Wenn Auswahl vormittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x y % = Punktewert
Wenn Auswahl nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x z % = Punktewert
Wenn Auswahl vormittags und nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) = Punktewert.
Dringlichkeitsstufe B
Kinder, bei denen beide Personensorgeberechtigten arbeitssuchend sind und/oder
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten, gehören
der Dringlichkeitsstufe B an.
Arbeitssuchend im Sinne dieser Satzung sind Personensorgeberechtigte, für die
eine Bestätigung des Job-Centers ausgestellt ist, dass sie der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Dringlichkeitsstufe C
Kinder, die im Interesse der sozialen Integration der Betreuung in der
Einrichtung bedürfen, sind der Dringlichkeitsstufe C zuzurechnen.
(2) Für die Zuordnung zu den Dringlichkeitsstufen ist, mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Fälle, der Stichtag nach § 5 Abs. 1, bei späterer Anmeldung der Zeitpunkt der Geltendmachung, ausschlaggebend. Eine zukünftige Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe ist bei der Platzvergabe zu berücksichtigen, sofern diese glaubhaft gemacht wird. Wenn nicht spätestens vor dem letzten Ferientag von Unterrichtsbeginn die Dringlichkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben.
(3) In besonderen Fällen kann von den Rang- und Dringlichkeitsstufen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das Referat für Bildung und Sport.
§ 5 Anmeldeverfahren und Aufnahme
(1) Das Kind kann jeweils bis zum ortsüblich bekannt gemachten Stichtag, in der Regel dem Tag der Schuleinschreibung in der jeweils angeschlossenen Schule, für das kommende Tageseinrichtungsjahr (01.09.-31.08.) angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch die Personensorgeberechtigten online mit Hilfe des speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens oder schriftlich in der jeweiligen Einrichtung. Alle Anmeldungen, die spätestens zu diesem Stichtag eingehen, gelten als gleichzeitig eingegangen. Bei der Erstvergabe wird unter diesen Kindern ausgewählt. Eine spätere Anmeldung nach diesem Stichtag ist möglich, das Kind wird entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste für das betreffende Tageseinrichtungsjahr gesetzt. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach den in §§ 2 mit 4 festgehaltenen Regelungen.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zur Person und, falls die Einstufung in eine der Rang- und Dringlichkeitsstufen gewünscht wird, die hierzu notwendigen vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu machen und auf Aufforderung der Einrichtung entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie sind verpflichtet, auf Aufforderung auch alle weiteren Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen und Nachweise beizubringen, die vom Träger zur Erfüllung seiner Pflichten und zur Sicherung der Refinanzierung benötigt werden. Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bis zu dem jeweils gesetzten Termin vorgelegt werden oder sich hieraus ergibt, dass die geplante Gruppenbildung mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich ist.
(3) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder (= Zusage)
entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitung der Einrichtung oder
deren Vertretung. Die Gründe für die getroffene Entscheidung sind festzuhalten.
Die Platzzusage erfolgt schriftlich. Mit der Zusage wird ein Rückmeldetermin
mitgeteilt. Erfolgte die Anmeldung unter Nutzung des online speziell hierfür im
Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens,
erfolgt die Zusage zusätzlich auch über den in diesem Verfahren eingerichteten
Nutzeraccount. Es wird in diesem Fall ergänzend eine Bestätigungsfrist
festgelegt.
Wenn der den Personensorgeberechtigten mitgeteilte Rückmeldetermin für die
Bestätigung der Platzannahme nach einer Zusage nicht eingehalten wird oder der
Platz abgesagt wird, erlischt die Zusage und das Kind wird nach diesem Termin
für das betreffende Tageseinrichtungsjahr nicht weiter auf der Anmeldeliste
dieser Einrichtung geführt.
Wenn eine Zusage aufgrund einer Anmeldung unter Nutzung des online speziell
hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten
Anmeldeverfahrens erfolgt, erlöschen mit einer Bestätigung der Platzannahme
auch eines nicht-städtischen Platzes alle anderen Anmeldungen für städtische
Plätze. Diese Bestätigung der Platzannahme, auch bei Annahme eines
nicht-städtischen Platzes, gilt als Absage hinsichtlich aller anderen noch
nicht nach Satz 7 erloschenen Zusagen für städtische Plätze, sofern nicht
bereits vorher eine Rückmeldung erfolgt ist. Bei erneuter Anmeldung gilt Abs. 1
Satz 5 für die Anmeldeliste der in der Neuanmeldung benannten Einrichtungen.
(4) Mündliche Absprachen mit der Leitung über den genauen Eintrittstermin sind möglich. Kommt das Kind zum vorgegebenen Termin ohne hinreichende schriftliche Entschuldigung nicht in die Einrichtung, erlischt die Zusage und der Platz wird anderweitig vergeben.
(5) Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind für den Besuch der Einrichtung geeignet ist und die Einrichtung dem Bedarf des Kindes gerecht wird. Die Einrichtung kann bei Eintritt des Kindes eine aktuelle ärztliche Bescheinigung verlangen, die die gesundheitliche Eignung des Kindes für den Besuch nachweist. Das Referat für Bildung und Sport legt fest, zu welchen im Zusammenhang mit der Betreuung stehenden Fragen detailliertere Aussagen erforderlich sind. Die Zusage erfolgt unter dem weiteren Vorbehalt, dass bis zum Eintritt des Kindes keine Ausschlussgründe vorliegen und kein für diese Einrichtung wirksamer Ausschluss besteht.
(6) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Umfang und Lage der Buchungszeit im Rahmen der Wahlmöglichkeiten nach § 7 schriftlich zu bestimmen. Falls keine andere Bestimmung erfolgt, gilt die im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeit größtmögliche Buchungszeit als gewählt.
§ 6 Wechsel der Buchungszeit, Ausscheiden und Abmeldung
(1) Ein Wechsel der Buchungszeit im Rahmen der Öffnungszeit ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats zu erklären. Ein Wechsel, der zu einer Verkürzung der bisherigen Buchungszeit führt, ist abweichend hiervon nur mit einer Frist von acht Wochen zum Ende des Tageseinrichtungsjahres möglich.
(2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Das Kind scheidet aus durch Abmeldung, Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Nutzerkreis des jeweiligen Tagesheims gehört. Der Besuch des Grundschultagesheims endet abweichend hiervon bereits mit dem Ende des Besuchs der vierten Jahrgangsstufe, soweit nicht dem Antrag auf Weiterbesuch nach § 3 Abs. 3 entsprochen wird.
(3) Die Abmeldung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats. Eine kürzere Abmeldefrist wird nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt.
§ 7 Öffnungszeiten, Kernzeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Tagesheims sind im Hauskonzept geregelt. Wenn keine anderweitige Regelung getroffen ist, sind die Tagesheime bis 17.30 Uhr, freitags bis 16.30 Uhr geöffnet. Wird nachgewiesen, dass mehrere Kinder Bedarf an verlängerten Öffnungszeiten haben, können die Gruppen ab 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und bis 18.00 Uhr, freitags bis 17.00 Uhr geöffnet werden.
(2) Je nach Hauskonzept werden im Rahmen der Öffnungszeit unter Berücksichtigung der Stundenpläne der Schule feste Kernzeiten festgelegt. Die Kernzeiten können sich je nach Gruppe unterscheiden. Die Buchungszeiten müssen die jeweiligen Kernzeiten in vollem Umfang einschließen. Die Mindestbuchungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche. Innerhalb einer Woche wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt der Fünf-Tage-Woche umgerechnet.
§ 8 Schließungszeiten
(1) Das Tagesheim kann jährlich in den Sommerferien für drei Wochen geschlossen werden. Zusätzlich kann die Einrichtung an insgesamt bis zu fünf Tagen (Klausurtagen oder Fenstertagen, d.h. einzelnen Tagen, die zwischen Feiertagen und Wochenenden liegen) geschlossen werden. Darüber hinaus kann der Betrieb durch Zusammenlegung von Gruppen beschränkt werden.
(2) Schließungen und Betriebsbeschränkungen werden so festgelegt, dass die Kinder bei Bedarf ein benachbartes Tagesheim oder sonst als Alternative angebotene Einrichtungen (z.B. Hort, Kooperationseinrichtung) oder eine reduzierte Gruppe besuchen können.
(3) Die Einrichtung ist an gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. geschlossen. Am Faschingsdienstag endet die Öffnungszeit um 12.00 Uhr.
(4) Die Einrichtung kann auf Anordnung der Gesundheitsbehörde oder aus anderen wichtigen Gründen oder nach mindestens achtwöchiger vorheriger Ankündigung geschlossen werden. In diesem Fall haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Tagesheim im Zuge der verlängerten Unterrichtszeiten nicht mehr als Kindertageseinrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 2 Abs. 2 BayKiBiG, gefördert wird.
Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten wird den Kindern jedoch der Besuch einer anderen Einrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn die Personensorgeberechtigten dies wünschen.
§ 9 Besuchsregelung
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten der besuchten Gruppe und der jeweiligen Buchungszeit zu sorgen. Die Leitung legt im Benehmen mit den Erziehern/Erzieherinnen und der Schulleitung (Hauskonzept) generell fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Kinder spätestens zu bringen und frühestens abzuholen sind. Über Ausnahmen und Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Leitung. Soweit keine andere Regelung nach Satz 2 oder 3 getroffen wurde, sind die Öffnungszeiten der Gruppe gemäß § 6 unter Beachtung der jeweiligen Buchungszeit maßgeblich.
(2) Kann ein Kind die Gruppe nicht besuchen, ist die Einrichtung unverzüglich zu verständigen.
(3) Erkrankt ein Kind, müssen es die Personensorgeberechtigten bis zur völligen Genesung zu Hause behalten. Die Verabreichung von Medikamenten kann nicht verlangt werden. Wenn ein Kind an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 34 i.V.m. § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) leidet oder dessen verdächtig ist oder verlaust ist oder wenn in dessen Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf eine der in § 34 Abs. 3 IfSG genannten Krankheiten aufgetreten ist, darf es die Einrichtung nicht besuchen, bis der behandelnde Arzt durch ein Attest bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. In all diesen Fällen ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 10 Ausschluss aus der Einrichtung
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der städtischen Tagesheime, Horte und Kooperationseinrichtungen ausgeschlossen werden, wenn
a) das Kind über zwei Wochen unentschuldigt fehlt;
b) das Kind die Einrichtung nicht regelmäßig besucht, insbesondere wenn die Nutzung in erheblichem Umfang von der gebuchten Zeit abweicht;
c) das Kind wiederholt unter Verstoß gegen die jeweils gemäß § 5 nach Umfang und Lage festgelegte Buchungszeit nicht pünktlich in die Einrichtung kam oder nicht rechtzeitig die Einrichtung verlassen hat, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten oder die Öffnungszeiten nicht eingehalten wurden;
d) die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind;
e) das Kind sich und/oder andere gefährdet oder wenn es den Betrieb dauernd und erheblich stört;
f) der Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht oder nicht mehr in München liegt;
g) die nachträglich geforderten Unterlagen nach § 5 Abs. 2 nicht beigebracht werden.
Der Ausschluss nach Satz 1 ist vorher schriftlich anzudrohen. Dem Personensorgeberechtigten ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf einzelne Einrichtungen oder Einrichtungsarten beschränkt werden.
(2) Ein Kind kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Tageseinrichtungsjahres vom weiteren Besuch des Tagesheims zur Sicherung der Zuschussvoraussetzungen für die Einrichtung oder zur Optimierung der Gruppenstruktur, z.B. zur Verkürzung der Öffnungszeiten einer Gruppe oder zur Erhöhung oder Veränderung der Lage der Kernzeiten ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist mit dem Ausschluss ein Angebot zur Fortsetzung des Besuchsverhältnisses mit geänderten Buchungszeiten zu verbinden.
(3) Das Kind muss vorübergehend vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es gemäß § 34 IFSG die Einrichtung nicht besuchen darf.
(4) Die Entscheidung trifft in den Fällen des Abs. 1 a) bis c), f), g) und der Absätze 2 und 3 die Leitung des Tagesheims; in den Fällen des Abs. 1 d) und e) das zuständige Referat.
(5) Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 11 Sprechstunden, Elternabende
Die Leitung und jede Gruppenleitung halten Sprechstunden ab. Die Zeiten werden den Personensorgeberechtigten durch Aushang bekannt gegeben. Darüber hinaus werden Sprechstunden nach Vereinbarung gehalten.
Elternabende werden nach Hauskonzept angeboten.
§ 12 Außerkrafttreten von Vorschriften
Die Satzung für die Tagesheime der Landeshauptstadt München vom 04. Juli 1979 (MüABl. S. 145) wird aufgehoben.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits die Einrichtung besuchen, gilt § 4 erst ab 31.08.2006.