Satzung über Aufgaben und Wahl des Hortelternbeirats an Horten der Landeshauptstadt München (Hortelternbeiratssatzung)
vom 27. Februar 1995
Stadtratsbeschluss: 15.02.1995
Bekanntmachung: 20.03.1995 (MüABl. S. 61)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1994 (GVBl. S. 761), folgende Satzung:
§ 1 Hortelternbeirat
(1) Bei allen städtischen Horten muss ein Hortelternbeirat bestehen, der die Zusammenarbeit zwischen Landeshauptstadt München, Hort, Eltern und Schule fördert.
(2) Die Erziehungsberechtigten der den Hort besuchenden Kinder wählen aus ihrer Mitte zu Beginn jedes Schuljahres für je angefangene 15 Kinder des Hortes einen Elternvertreter/eine Elternvertreterin. Die gewählten Elternvertreter/Elternvertreterinnen bilden den Hortelternbeirat.
(3) Der Hortelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der Hortelternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 2 Aufgaben des Hortelternbeirats
(1) Der Hortelternbeirat nimmt die besonderen, den Hort betreffenden Belange der Erziehungsberechtigten wahr. In diesem Rahmen ist es insbesondere seine Aufgabe,
1. Kontakt zum Elternbeirat der Schule und zum Kindergartenbeirat zu halten,
2. das Vertrauensverhältnis zwischen Erziehungsberechtigten und Personal der Kindertagesstätte zu vertiefen und zwischen Erziehungsberechtigten und Personal der Kindertagesstätte zu vermitteln,
3. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten mit dem Personal und der Leitung der Kindertagesstätte zu besprechen.
(2) Der Hortelternbeirat wird von der Leitung der Kindertagesstätte informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen zu treffen sind. Der Hortelternbeirat soll vor Beratungen des Kindergartenbeirats zu Fragen, welche auch den Hort betreffen, informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Leitung der Kindertagesstätte erteilt im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Hortelternbeirat die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.
(3) Der Hortelternbeirat soll mindestens einmal im Schuljahr die Erziehungsberechtigten zu einer Elternversammlung einladen.
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit der Personensorge betrauten Personen für die ihrer Personensorge unterstehenden und den Hort besuchenden Kinder.
(2) Wählbar sind die in Abs. 1 genannten Wahlberechtigten mit Ausnahme des an der betreffenden Kindertagesstätte tätigen Personals.
§ 4 Wahlversammlung
(1) Der Hortelternbeirat wird in einer öffentlichen Versammlung der Wahlberechtigten (Wahlversammlung) gewählt. Die Wahlversammlung findet spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im jeweiligen Schuljahr statt.
(2) Die Leitung der Kindertagesstätte setzt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Hortelternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Hierbei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Leitung der Kindertagesstätte oder eine von ihr beauftragte Person lädt die Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Bereits vorliegende Wahlvorschläge gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung sind mit der Einladung bekanntzugeben.
(3) Für jedes Kind wird eine eigene Einladung ausgegeben, in der das Kind namentlich bekannt ist. Die Einladung dient als Nachweis der Wahl- und Stimmberechtigung. Sie ist schriftlich zu bestätigen und zur Wahlversammlung mitzubringen.
§ 5 Wahlvorschläge
(1) Bis spätestens am Tag vor der Wahl können die Wahlberechtigten wählbare Personen schriftlich oder mündlich dem Hortelternbeirat, bei erstmaliger Wahl des Hortelternbeirats der Leitung der Kindertagesstätte zur Wahl vorschlagen (Wahlvorschläge). Hierauf ist in der Einladung zur Wahlversammlung hinzuweisen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 können wählbare Personen auch nach Beginn der Wahlversammlung, jedoch vor Verteilung der Stimmzettel mündlich von anwesenden Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen werden.
§ 6 Eröffnung der Wahlversammlung und Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Die Wahlversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Hortelternbeirats eröffnet und geleitet. Er/sie unterrichtet die anwesenden Wahlberechtigten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über vorliegende Wahlvorschläge. Bei erstmaliger Wahl des Hortelternbeirats übernimmt diese Aufgabe die Leitung der Kindertagesstätte oder eine vor ihr beauftragte Person.
(2) Sodann wird vorbehaltlich des Abs. 3 ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden des Hortelternbeirats als Vorsitzendem/Vorsitzender und zwei Wahlberechtigten als Beisitzer/Beisitzerinnen. Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Wahlversammlung bestellt. Bei der erstmaligen Wahl des Hortelternbeirats ist auch der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes durch Beschluss der Wahlversammlung zu bestellen. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend.
(3) Von der Bildung eines Wahlvorstandes kann abgesehen werden, sofern dies die Wahlversammlung einstimmig beschließt. In diesem Fall übernimmt der/die Vorsitzende des Hortelternbeirats die Aufgaben des Wahlvorstandes.
§ 7 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl erfolgt, vorbehaltlich des Abs. 6, schriftlich und geheim.
(2) Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jeder/jede Wahlberechtigte erhält für jedes seiner/ihrer den Hort besuchenden Kinder einen Stimmzettel für die Wahl der Hortelternbeiratsmitglieder. Eheleute erhalten für jedes ihrer den Hort besuchenden Kinder gemeinsam einen Stimmzettel. Mit dem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Hortelternbeirats zu wählen sind. Die Aushändigung des Stimmzettels setzt voraus, dass der/die Wahlberechtigte sich durch Vorweisen der Einladung oder in anderer geeigneter Weise ausweist.
(3) Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Die Stimmabgabe von sorgeberechtigten Eheleuten ist auch gültig, wenn nur einer von ihnen an der Wahl teilnimmt.
(4) Gewählt werden können nur die in einem Wahlvorschlag aufgeführten Personen.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der/die Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Namen der von ihm/ihr gewählten Personen einträgt, den Stimmzettel zusammenfaltet und dem Wahlvorstand übergibt. Stellen sich Eheleute gleichzeitig zur Wahl, so ist vor dem Namen der Zusatz „Herr“ oder „Frau“ zu setzen.
(6) Die Wahlversammlung kann einstimmig die Durchführung der Wahl in offener Abstimmung beschließen und hierfür das Abstimmungsverfahren festlegen.
§ 8 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Gewählt sind die Bewerber/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Stimmzettel, die mehr Namen enthalten als Stimmen abgegeben werden dürfen oder deren Namen einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig. Ebenso ungültig sind Neinstimmen, leere Stimmzettel sowie Stimmzettel, die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.
(3) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt, festgestellt und in der Wahlversammlung bekanntgegeben.
(4) Der/die Vorsitzende der Wahlversammlung teilt das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich der Leitung der Kindertagesstätte und dem Schulreferat mit. Die schriftliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses an alle Erziehungsberechtigten erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Hortelternbeirats.
§ 9 Amtsdauer
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Hortelternbeirats beträgt ein Jahr. Das Amt der Hortelternbeiratsmitglieder endet mit der Wahl eines neuen Hortelternbeirats sowie, wenn keines der Kinder des/der Gewählten mehr den Hort besucht. Werden Hortelternbeiratsmitglieder z.B. bei der Neueröffnung eines Hortes erst zu einem späteren Zeitpunkt als vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewählt, so endet ihre Amtszeit gleichwohl, wenn innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im nächsten Schuljahr ein neuer Hortelternbeirat gewählt ist.
(2) Lehnt ein gewählter Bewerber/eine gewählte Bewerberin die Wahl ab, tritt er/sie zurück oder endet sein/ihr Amt aus sonstigen Gründen, so wird die Ersatzperson mit der höchsten Stimmenzahl Hortelternbeiratsmitglied. Scheidet der/die Vorsitzende des Hortelternbeirats aus, wird sein/ihr Stellvertreter seine/ihre Stellvertreterin neuer Vorsitzender/neue Vorsitzende. Der Hortelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen neuen Stellvertreter/eine neue Stellvertreterin.
(3) Scheidet eine Neubesetzung des Amtes eines Hortelternbeiratsmitglieds aus, weil keine Ersatzperson mehr vorhanden ist, wird ein neues Hortelternbeiratsmitglied für die bis zum regelmäßigen Wahltermin verbleibende Amtszeit gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die §§ 3 bis 8 und 10 dieser Satzung.
§ 10 Niederschrift; Wahlunterlagen
(1) Über die Eröffnung der Wahlversammlung, die Bestellung des Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird von einem Beisitzer/einer Beisitzerin eine Niederschrift gefertigt.
(2) Nach der Wahl übergibt der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Niederschrift und die sonstigen Wahlunterlagen der Leitung der Kindertagesstätte, die sie bis zur nächsten Wahl aufzubewahren hat.
§ 11 Wahlanfechtung und Wahlprüfung
(1) Jeder/jede Wahlberechtigte kann binnen vierzehn Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Schulreferat der Landeshauptstadt München anfechten.
(2) Das Schulreferat hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat es die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären. Wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen im Einklang steht, hat es das Wahlergebnis zu berichtigen.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen.
(4) Wenn nach Abs. 2 die Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt worden ist, hat das Schulreferat unverzüglich eine Neuwahl anzusetzen, die innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft stattfinden soll.
§ 12 Aufwendungsersatz
Die Hortelternbeiratsmitglieder erhalten auf Antrag einen Aufwendungsersatz im Rahmen der im städtischen Haushalt hierfür jährlich zur Verfügung gestellten Mittel.
§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufgaben und Wahl des Hortelternsprechers an Horten der Landeshauptstadt München (Hortelternsprechersatzung) vom 6. Juli 1979 (MüABl. S. 147), geändert durch Satzung vom 10. Juli 1981 (MüABl. S. 214), außer Kraft.