Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

vom 7. August 2024

Stadtratsbeschluss:                         24.07.2024

Bekanntmachung:                            20.08.2024 (MüABl. S. 630)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Präambel

 

Die Landeshauptstadt München wirkt mit eigenen Kindertageseinrichtungen an der Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots nach Art. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und ­-betreu-ungsgesetzes (BayKiBiG) vom 08.07.2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2023 (GVBl. S. 499), in der jeweils geltenden Fassung, mit. Hierfür werden unter den tatsächlich entstehenden Vollkosten liegende Gebühren erhoben.

Pro Verpflegungstag wird ein nicht kostendeckender Ansatz eines Grundbetrags von
6,-- Euro angesetzt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser pauschaliert in Höhe von 105,-- Euro mtl. erhoben.

Bei der Festlegung der Pauschale wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zusätzlich berücksichtigt, dass nach der Satzung Abwesenheiten von bis zu 2 Monaten (42 Verpflegungstage) nicht zu einer Reduzierung des Verpflegungsgeldes führen. Die Pauschale wurde entsprechend zusätzlich um 2/12 reduziert und beträgt somit 105,-- Euro mtl. .

§ 1 Gebührenerhebung

Die Landeshauptstadt München erhebt für den Besuch der Kinder in städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Häusern für Kinder (Krippenkinder, Kindergartenkinder und Hortkinder) und Tagesheimen Besuchsgebühren und Verpflegungsgeld.

§ 2 Besuchsgebühren

(1) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinder auf einem Krippenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in Kinderkrippen in der Buchungsstufe

1.     von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden                            145,-- Euro;

2.     von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden                            162,-- Euro;

3.     von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden                            179,-- Euro;

4.     von mehr als 6 Stunden bis zu 7 Stunden                            196,-- Euro;

5.     von mehr als 7 Stunden bis zu 8 Stunden                            213,-- Euro;

6.     von mehr als 8 Stunden bis zu 9 Stunden                            230,-- Euro;

7.     von mehr als 9 Stunden                                                      250,-- Euro.

(2) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinder auf einem Kindergartenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts oder, wenn das Kind in derselben Einrichtung vorher einen Krippenplatz belegt hat, ab dem Beginn des Monats, in dem der Wechsel auf einen Kindergartenplatz erfolgt, und im Kindergarten in der Buchungsstufe

1.     von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden                            38,-- Euro;

2.     von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden                            48,-- Euro;

3.     von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden                            58,-- Euro;

4.     von mehr als 6 Stunden bis zu 7 Stunden                            69,-- Euro;

5.     von mehr als 7 Stunden bis zu 8 Stunden                            79,-- Euro;

6.     von mehr als 8 Stunden bis zu 9 Stunden                            90,-- Euro;

7.     von mehr als 9 Stunden                                                     100,-- Euro.

(3) Die Besuchsgebühr für Kinder in einem Tagesheim oder einem Hort (Hort-/Tagesheimplätze) und für schulpflichtige Kinder in einem Haus für Kinder beträgt ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts in der Buchungsstufe

1.     bis zu 2 Stunden                                                                99,-- Euro;

2.     von mehr als 2 Stunden bis zu 3 Stunden                            107,-- Euro;

3.     von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden                            113,-- Euro;

4.     von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden                            125,-- Euro;

5.     von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden                            139,-- Euro;

6.     von mehr als 6 Stunden                                                      153,-- Euro.

(4) Innerhalb der Woche wechselnde Buchungszeiten werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der 5-Tage-Woche umgerechnet. Dies gilt insbesondere für atypische Besuchsarten und Buchungszeiten.

(5) Die in Absatz 1 mit 3 genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten. Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubsabwesenheit des Kindes, Krankheit) berühren, soweit nicht ausdrücklich in § 11 oder § 12 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Besuchsgebühr.

§ 3 Verpflegungsgeld

(1) Das Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung ist zusätzlich zur Besuchsgebühr zu entrichten.

(2) Das Verpflegungsgeld ist bei Buchungen mit Mittagessen zu entrichten.

(3) Zum Zwecke einer pauschalisierten Abrechnung ist das Verpflegungsgeld in einem Betrag von 105,-- Euro für jeden Kalendermonat zu entrichten. Dabei werden pauschal 21 Besuchstage pro Monat unter Berücksichtigung von jährlich bis zu 42 gebuchten Verpflegungstagen ohne Essen zu Grunde gelegt.

(4) Bei vom Referat für Bildung und Sport im Einzelfall zugelassenen atypischen Besuchsarten und Buchungszeiten, bei denen regelmäßig nur an einzelnen Tagen pro Woche eine Teilnahme an der Verpflegung erfolgt, wird die Pauschale nach § 3 Absatz 3 anteilig erhoben und beträgt ein Fünftel pro gebuchtem Wochentag / pro Monat.

(5) Bei atypischen Besuchsarten ist dann, wenn nur in den Ferien eine Buchung der Verpflegung erfolgt oder zusätzlich in den Ferien eine erweiterte Buchung der Verpflegung über die nach Absatz 4 hinaus bereits gebuchten Verpflegungstage in den Ferien zugelassen wird, ein Betrag von 1/21 der Pauschale nach § 3 Absatz 3 für jeden zusätzlich gebuchten Verpflegungstag zu entrichten. Zahl und Lage der zusätzlichen Verpflegungstage im Kindertageseinrichtungsjahr sind bei der ersten Anmeldung zum Mittagessen zu bestimmen.

(6) Das Verpflegungsgeld muss bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubsabwesenheit des Kindes und Krankheit) berühren, soweit nicht in § 11 und § 12 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung des vollen Verpflegungsgeldes.

§ 4 Gebührenschuldner*innen

Schuldner*innen der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgeldes sind die Personensorge­berechtigten oder, wenn die Anmeldung zulässigerweise durch die oder im Namen der Pflegeeltern erfolgt, die Pflegeeltern und jeweils das Kind als Gesamtschuldner*innen. Lebt das Kind mit einer*einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt diese*r an die Stelle der Personensorge­berechtigten. Die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter erhält auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen von Eintragungen im Sorgeregister. Diese Bescheinigung nach
§ 58a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ist zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts vorzulegen.

§ 5 Gebührenermäßigung

(1) Die Besuchsgebühr wird auf Antrag jeweils für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres (01.09. bis 31.08.) gemäß den Aufstellungen in den Anlagen 1 mit 3, die Bestandteil der Satzung sind, ermäßigt, wenn die jährlichen Einkünfte der Gebührenschuldner*innen im maßgeblichen Zeitraum zusammen nicht mehr als 80.000,-- Euro betragen.

Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind.

Der Gebührenberechnung sind die addierten Einkünfte der Gebührenschuldner*innen nach
§ 6 zugrunde zu legen. § 8 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für den Fall, dass ein*e Gebührenschuldner*in nach § 4 aktuell Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, bezieht, oder wenn ein*e Gebühren­schuldner*in Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22.12.2023
 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, erhält, dass auf Antrag die Besuchsgebühr auf 0,-- Euro ermäßigt wird.

Dies gilt nicht für Kinder auf einem Platz nach § 2 Absatz 1 ab dem auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nachfolgenden Kalendermonats bis zum 31. August des Kalenderjahres,
in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet (Art. 23a Abs. 8 Bayerisches Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetz).

Hier wird auch bei Vorliegen der besonderen Ermäßigungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 2
Satz 1 die Besuchsgebühr nur auf 100,-- Euro ermäßigt.

Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden dann, wenn die Gebührenschuldner*innen Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch erhalten oder in Frauenhäusern wohnen, auf Antrag auf
0,-- Euro ermäßigt. Die Besuchsgebühr wird dann, wenn die Gebührenschuldner*innen Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, sind, auf Antrag auf 0,-- Euro ermäßigt.
Satz 2 und 3 finden in den Fällen der Sätze 4 und 5 keine Anwendung.

Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 4 und 5 maßgeblichen Wohnungs­­­situation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.

Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf. rückwirkend, ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen. Die Festsetzung erfolgt maximal für ein Kindertageseinrichtungsjahr, es muss jährlich ein Antrag gestellt werden.

(3) Jedem Antrag auf Gebührenermäßigung sind die gemäß § 6 erforderlichen Belege beizufügen. Eine Ermäßigung erfolgt erst dann, wenn der vollständige Nachweis der maßgeblichen Einkünfte erbracht ist.

(4) Beim erstmaligen Eintritt eines Kindes in die Einrichtung kann die Besuchsgebühr vorläufig ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Gebührenermäßigung vorliegt, dem eine Schätzung der Antragsteller*innen der für die Berechnung maßgeblichen Einkünfte beigefügt ist.

Für Kinder, die bereits im vorangegangenen Kindertageseinrichtungsjahr eine städtische Kindertageseinrichtung besucht haben, ist die für das vorangegangene Kindertageseinrichtungsjahr festgesetzte Gebühr vorläufig bis zur Neufestsetzung weiter zu entrichten. Diese vorläufige Ermäßigung ist bei Kindern, die im Vorjahr die Kindertageseinrichtung besucht haben, auf die Zeit bis zum 31.12. begrenzt. Bei Neueintritten ist die vorläufige Ermäßigung bis zum Ende des dritten auf den Eintrittsmonat folgenden Monats begrenzt. Ist jeweils bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Festsetzung bzw. Neufestsetzung aufgrund eines Antrags mit Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt, wird rückwirkend zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres oder, bei späterem Eintritt, ab dem Zeitpunkt des Eintritts die volle Gebühr geschuldet.

(5) Gebührenschuldner*innen, die im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gebührenermäßigung nach Absatz 1 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die erforderlichen Belege noch nicht vorlegen können, kann die Gebühr auf gesonderten Antrag bis zur Vorlage der erforderlichen Belege unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte vorläufig ermäßigt werden. Voraussetzung ist, dass die Gebührenschuldner*innen wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte machen. Nach Erhalt der Unterlagen sind diese unaufgefordert und unverzüglich bei der Zentralen Gebührenstelle vorzulegen. Ist dies bis zum Ende des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres nicht geschehen, wird die nach diesem Absatz vorläufig festgesetzte ermäßigte Gebühr rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird vor dem Ende des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres glaubhaft gemacht, dass die Unterlagen immer noch nicht beigebracht werden können und die Verzögerung von den Gebührenschuldner*innen nicht zu vertreten ist. Die genannte Frist gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf der Frist aus der Einrichtung ausgeschieden ist.

(6) Gehen die vollständigen Antragsunterlagen bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres (31.08.) bei der Landeshauptstadt München ein, wird rückwirkend zum Beginn des Kindertages­einrichtungsjahres die Gebühr ermäßigt, bei Anträgen nach Absatz 2 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse. Beim Eintritt eines Kindes ab dem 01.03. des Kindertageseinrichtungsjahres wird rückwirkend bis zum Eintritt des Kindes ermäßigt, wenn die vollständigen Unterlagen bis zum Ende des Monats Februar im folgenden Kindertageseinrichtungsjahr eingehen.
Andernfalls wird rückwirkend die volle Gebühr nach § 2 und § 3 fällig; ein Anspruch auf Gebühren­ermäßigung besteht nicht.

(7) Die Zentrale Gebührenstelle ist berechtigt, wenn eine entsprechende Einwilligungserklärung vorliegt, im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Jobcenter München oder im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im zuständigen Sozialbürgerhaus des Sozialreferats die erforderlichen Daten über die Dauer der Weiterbewilligung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzufragen. Dies dient der Prüfung, ob ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht.

(8) Die Kindertageseinrichtungsgebühren können auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch).

§ 6 Einkünfte

(1) Als Einkünfte im Sinne des § 5 gelten:

1.     bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gemäß dem Einkommensteuerbescheid sowie sämtliche vom Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erfassten Einkünfte und Leistungen; bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Brutto-Jahresarbeitslohn gemäß elektronischer Lohnsteuerbescheinigung abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Einkommensteuergesetz. § 2 Abs. 5a Einkommensteuergesetz findet keine Anwendung;

2.     bei Personen mit Einkünften, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, auch die nicht zu einem Progressionsvorbehalt führenden Einkünfte und Leistungen;

3.     Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z. B. Arbeitslosengeld) sowie ähnliche Leistungen (z. B. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.), soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach den Nrn. 1 und 2 enthalten sind;

4.     regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Zuwendungen, wie z. B. Schenkungen, Renten, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Familiengeld, Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, Zuschussleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, etc., soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach den Nrn. 1 - 3 enthalten sind. Das Baukindergeld des Bundes, das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz gelten nicht als Einkünfte. § 10 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, findet keine Anwendung.

(2) Die für die Gebührenermäßigung maßgeblichen Einkünfte sind bei Antragstellung durch geeignete Belege nachzuweisen. Wurden Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Absatz 1 Nrn. 1 - 4 bezogen, sind diese gesondert anzugeben und nachzuweisen.

§ 7 Geschwisterermäßigung

(1) Geschwisterkinder sind Kinder (auch Halbgeschwister oder Kinder nur der*des Partnerin* Partners), die in derselben Hauptwohnung (§§ 21 f. Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I
 S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist innerhalb einer Familiengemeinschaft zusammenleben, und für die mindestens ein dort lebender Erwachsener kindergeldberechtigt ist, d. h. Kindergeld nach § 62 ff. EStG oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.

(2) Die gemäß Absatz 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach vom ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und alle erhalten eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen Kindern erfolgt die Reihung nach den Buchstaben des Vornamens.

(3) Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen erhalten entsprechend ihrer Ordnungsnummer folgende Ermäßigungen:

1.     Kind mit Ordnungsnummer 1:
Reguläre Gebühr, keine Geschwisterermäßigung;

2.     Kind mit Ordnungsnummer 2:
Die Besuchsgebühr wird um eine Stufe ermäßigt;

3.     Kind mit Ordnungsnummer 3 oder höher:
Die Besuchsgebühr wird auf 0 ermäßigt.

(4) Die Geschwisterermäßigung wird für das gesamte Kindertageseinrichtungsjahr gewährt, wenn die Voraussetzungen im ersten Monat des Kindertageseinrichtungsjahres oder im Eintrittsmonat des Kindes vorliegen. Bei Veränderungen im Laufe eines Kindertageseinrichtungsjahres kann nachträglich eine Erhöhung der Geschwisterzahl nach Absatz 1 geltend gemacht werden. Die Ermäßigung wird ab dem auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monat im Kindertageseinrichtungsjahr gewährt.

(5) Der Antrag auf Geschwisterermäßigung ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr neu zu stellen.
§ 5 Absatz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend.

§ 8 Pflegekinder, Heimkinder

(1) Die Besuchsgebühr für ein Pflegekind bemisst sich nach den Einkünften der Personensorge­berechtigten, wenn das Pflegekind im Auftrag der Personensorgeberechtigten in der Einrichtung untergebracht wurde. Im Übrigen bemisst sich die Besuchsgebühr nach dem Einkommen der Pflegeeltern.

(2) Als Pflegeeltern gelten diejenigen Personen, bei denen sich das Kind ständig aufhält und die tatsächlich für das Kind sorgen.

(3) Für Kinder, die aus Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe in einem Heim untergebracht sind, entfallen die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld.

Für Pflegekinder, für die das Stadtjugendamt München Pflegegeld bezahlt, wird keine Besuchsgebühr und kein Verpflegungsgeld erhoben.

§ 9 Besondere sozialpädagogisch begründete Notlagen

Bei Vorliegen besonderer sozialpädagogisch begründeter Notlagen kann von der Besuchsgebühr und dem Verpflegungsgeld auf Antrag der Bezirkssozialarbeit (BSA) für die Dauer eines Kindertages­einrichtungsjahres ganz oder teilweise befreit werden.

Der Antrag soll in der Regel vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung gestellt werden. Besucht das Kind bereits eine Einrichtung, so kann die Bezirkssozialarbeit bis zum 31.08. den Antrag rückwirkend für das laufende Kindertageseinrichtungsjahr stellen.

§ 10  Wechsel während eines Kalendermonats

Ein Wechsel der Einrichtung, der Platzart, der Buchungszeit oder der Zahl der Verpflegungstage wirkt zum Ersten des Monats, in dem er erfolgt.

§ 11 Höhe der Besuchsgebühr und des Verpflegungsgeldes bei Schließung

(1) Wird eine Einrichtung ersatzlos geschlossen, verringern sich die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld für jeden vollen Schließtag um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3; ab 21 Schließ­tagen entfällt eine Monatsgebühr. Eine Minderung für mehr als 21 Schließtage pro Monat ist nicht möglich. Die Minderung erfolgt für den Monat, in den die überwiegende Zahl der Schließtage fällt, bei gleicher Anzahl der Tage in beiden Monaten für den Monat der Wiedereröffnung. Die verbleibende Gebühr für den betreffenden Monat, die sich aufgrund der Minderung nach diesem Absatz ergibt, wird zu Gunsten der Gebührenschuldner*innen auf den nächstniedrigen vollen Euro-Betrag abgerundet.

Bei Berechnung des Verpflegungsgelds nach § 3 Absatz 5 wird das Verpflegungsgeld um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 pro vollem Schließtag gemindert.

(2) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe derselben Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung ist Ersatz im Sinne von Absatz 1. Darüber hinaus zählen die regulären jährlichen Schließtage, einschließlich der zulässigen Klausur- und Fenstertage, für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres auch ohne Ersatzangebot, nicht als ersatzlose Schließtage. Streiktage sind keine ersatzlosen Schließtage im Sinne von Absatz 1.

(3) In allen anderen Fällen müssen Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld bezahlt werden, Letzteres auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Minderung erfolgt für den Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht.

§ 12 Nachträgliche Erstattung des Verpflegungsgeldes auf Antrag, Härtefallregelung

(1) Nach Ende des jeweiligen Kindertageseinrichtungsjahres zum 31.08. kann bis zum 30.09. des Jahres über die Kindertageseinrichtung eine Verpflegungsgeldermäßigung für die Zahl der Tage beantragt werden, um die die Zahl der gebuchten Verpflegungstage ohne Essen im Kindertages­einrichtungsjahr die Zahl 42 übersteigt (Minderungstage).

Faschingsdienstag zählt nicht als Verpflegungstag. Tage, für die eine Ermäßigung nach § 11 oder

§ 13 gewährt wird, zählen bei der Ermittlung der Minderungstage nicht mit.

(2) Für Kinder, die nicht während des gesamten Kindertageseinrichtungsjahres in der Einrichtung angemeldet waren, ermäßigt sich die maßgebliche Grenze für die Ermittlung der Minderungstage anteilig für jeden Monat, in dem das Kind nicht angemeldet war. Scheidet das Kind vor dem Ende des Kindertageseinrichtungsjahres aus, kann der Antrag bis zum Ende des zweiten Monats nach seinem Ausscheiden gestellt werden.

(3) Für Kinder mit atypischen Buchungen, die das Essen nur für einige Wochentage gebucht haben, reduziert sich die Zahl der für die Ermittlung der Zahl der Minderungstage regelmäßig maßgebliche Zahl von 42 Tagen jeweils anteilig um 1/5 pro nicht gebuchtem Wochentag, dabei wird auf volle Tage abgerundet.

Anmeldungen nach § 3 Absatz 5 bleiben bei der Ermittlung der Minderungstage unberücksichtigt. Abwesenheiten an zusätzlich gebuchten Ferientagen nach § 3 Absatz 5 sind keine Minderungstage nach § 3 Absatz 3.

(4) Die Berücksichtigung bei der Zahl der gebuchten Verpflegungstage ohne Essen (Abwesenheits­tage) und in der Folge bei der Ermittlung der Minderungstage setzt voraus, dass das Essen jeweils rechtzeitig vorher schriftlich abbestellt wurde.

Das Essen muss mindestens fünf Tage vor dem betreffenden Verpflegungstag und jeweils für einen festgelegten Abwesenheitszeitraum abbestellt worden sein. Im Krankheitsfall kann eine Abbestellung auch noch für den gleichen Verpflegungstag erfolgen, wenn unmittelbar nach Bekanntwerden der Erkrankung die Leitung hierüber informiert wurde. Wenn die Einrichtung bestreikt wurde und dem Kind auch nicht die Betreuung in einer Notgruppe vermittelt werden konnte, ist keine vorherige Abbestellung erforderlich.

(5) Für jeden Minderungstag nach § 12 Absatz 1 mit 3, § 3 Absatz 3 wird bei fristgerechter
Antragstellung ein Betrag von 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 in einer Verpflegungsgeld­endabrechnung erstattet, wenn dieser Betrag vom Gebührenschuldner im Voraus bezahlt wurde. Eine offene Forderung wird entsprechend gemindert.

(6) Bei Buchungen nach § 3 Absatz 5 wird die Forderung gemäß § 13 Absatz 2 um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 für jeden zusätzlich gebuchten Verpflegungstag, an dem kein Essen eingenommen wurde und bei dem eine Abmeldung gemäß § 12 Absatz 4 erfolgte, gemindert.

Volle Schließtage nach § 11, sowie Abwesenheitstage und Minderungstage nach § 12 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 zählen hierbei nicht mit.

(7) In besonderen Härtefällen können darüber hinaus Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld auf Antrag ermäßigt werden.

§ 13 Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit

(1) Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein am 20. des auf den Besuchsmonat folgenden Monats fällig. Die genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten.

(2) Das Verpflegungsgeld für die zusätzlichen atypischen Buchungen nach § 3 Absatz 5 entsteht mit der Anmeldung. Es wird mit Ende des Kindertageseinrichtungsjahres fällig und wird dann per Bescheid abgerechnet.

(3) Die Gebührenschuldner*innen sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Kassenkontonummer bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung in der Einrichtung ist nicht möglich.

§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften

Diese Satzung tritt am 31. August 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch städtischer Kinderkrippen, Häuser für Kinder, Kindergärten, Horte und Tagesheime (Kindertages­einrichtungsgebührensatzung) vom 12.07.2019 (MüABl. S. 298), zuletzt geändert durch Satzung
vom 07.06.2022 (MüABl. S. 324) außer Kraft.

 

 

Anlage 1 zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

Kinder auf einem Krippenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in Kinderkrippen:

 

Einkünfte

Euro

über 3 bis 4 Stunden

bis 5 Stunden

bis 6 Stunden

bis 7 Stunden

bis 8 Stunden

bis 9 Stunden

über 9 Stunden

bis einschließlich
60.000

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

bis einschließlich
70.000

115,00

130,00

145,00

160,00

175,00

190,00

205,00

bis einschließlich
80.000

130,00

147,00

164,00

181,00

198,00

215,00

232,00

über 80.000

145,00

162,00

179,00

196,00

213,00

230,00

250,00

 

_____________________

 

 

Anlage 2 zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

 

Kinder auf einem Kindergartenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts oder, wenn das Kind in derselben Einrichtung vorher einen Kinderkrippenplatz belegt hat, ab dem Beginn des Monats, in dem der Wechsel auf einen Kindergartenplatz erfolgt, und in Kindergärten:

 

über 3 bis 4 Stunden

bis 5 Stunden

bis 6 Stunden

bis 7 Stunden

bis 8 Stunden

bis 9 Stunden

über 9 Stunden

38,00

48,00

58,00

69,00

79,00

90,00

100,00

 

_____________________

 

 

Anlage 3 zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

Kinder in einem Tagesheim oder einem Hort (Hort-/Tagesheimplätze) und schulpflichtige Kinder in einem Haus für Kinder ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts:

 

Einkünfte

Euro

bis 2 Stunden

bis 3 Stunden

bis 4 Stunden

bis 5 Stunden

bis 6 Stunden

über 6 Stunden

bis einschließlich
50.000

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

bis einschließlich
60.000

54,00

56,00

59,00

61,00

63,00

66,00

bis einschließlich
70.000

70,00

74,00

81,00

89,00

91,00

94,00

bis einschließlich
80.000

86,00

93,00

98,00

109,00

122,00

133,00

über 80.000

99,00

107,00

113,00

125,00

139,00

153,00