Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)
vom 7. August 2024
Stadtratsbeschluss: 24.07.2024
Bekanntmachung:
20.08.2024 (MüABl. S. 630)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs.
1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Präambel
Die Landeshauptstadt München wirkt mit eigenen
Kindertageseinrichtungen an der Sicherstellung eines ausreichenden
Betreuungsangebots nach Art. 5 des Bayerischen
Kinderbildungs- und -betreu-ungsgesetzes (BayKiBiG) vom 08.07.2005 (GVBl. S.
236, BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 10.08.2023 (GVBl. S. 499), in der jeweils geltenden Fassung, mit. Hierfür
werden unter den tatsächlich entstehenden Vollkosten liegende Gebühren erhoben.
Pro Verpflegungstag wird ein nicht kostendeckender
Ansatz eines Grundbetrags von
6,-- Euro angesetzt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser
pauschaliert in Höhe von 105,-- Euro mtl. erhoben.
Bei der Festlegung der Pauschale wurde aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung zusätzlich berücksichtigt, dass nach der Satzung
Abwesenheiten von bis zu 2 Monaten (42 Verpflegungstage) nicht zu einer
Reduzierung des Verpflegungsgeldes führen. Die Pauschale wurde entsprechend
zusätzlich um 2/12 reduziert und beträgt somit 105,-- Euro mtl.
.
§ 1 Gebührenerhebung
Die Landeshauptstadt München erhebt für den Besuch der
Kinder in städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Häusern für Kinder
(Krippenkinder, Kindergartenkinder und Hortkinder) und Tagesheimen Besuchsgebühren
und Verpflegungsgeld.
§ 2 Besuchsgebühren
(1) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinder
auf einem Krippenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des
Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz
vorhergeht, und in Kinderkrippen in der Buchungsstufe
1.
von mehr als 3
Stunden bis zu 4 Stunden 145,-- Euro;
2.
von mehr als 4
Stunden bis zu 5 Stunden 162,--
Euro;
3.
von mehr als 5
Stunden bis zu 6 Stunden 179,--
Euro;
4.
von mehr als 6
Stunden bis zu 7 Stunden 196,--
Euro;
5.
von mehr als 7
Stunden bis zu 8 Stunden 213,--
Euro;
6.
von mehr als 8
Stunden bis zu 9 Stunden 230,--
Euro;
7.
von mehr als 9
Stunden 250,--
Euro.
(2) Die Höhe der Besuchsgebühren
beträgt für Kinder auf einem Kindergartenplatz in Häusern für Kinder ab dem
Beginn des Monats des Eintritts oder, wenn das Kind in derselben Einrichtung
vorher einen Krippenplatz belegt hat, ab dem Beginn des Monats, in dem der
Wechsel auf einen Kindergartenplatz erfolgt, und im Kindergarten in der Buchungsstufe
1.
von mehr als 3
Stunden bis zu 4 Stunden 38,--
Euro;
2.
von mehr als 4
Stunden bis zu 5 Stunden 48,--
Euro;
3.
von mehr als 5
Stunden bis zu 6 Stunden 58,--
Euro;
4.
von mehr als 6
Stunden bis zu 7 Stunden 69,-- Euro;
5.
von mehr als 7
Stunden bis zu 8 Stunden 79,--
Euro;
6.
von mehr als 8
Stunden bis zu 9 Stunden 90,--
Euro;
7.
von mehr als 9
Stunden 100,-- Euro.
(3) Die Besuchsgebühr für
Kinder in einem Tagesheim oder einem Hort (Hort-/Tagesheimplätze) und für
schulpflichtige Kinder in einem Haus für Kinder beträgt ab dem Beginn des Monats
der Aufnahme des Unterrichts in der Buchungsstufe
1.
bis zu 2 Stunden 99,--
Euro;
2.
von mehr als 2
Stunden bis zu 3 Stunden 107,--
Euro;
3.
von mehr als 3
Stunden bis zu 4 Stunden 113,--
Euro;
4.
von mehr als 4
Stunden bis zu 5 Stunden 125,--
Euro;
5.
von mehr als 5
Stunden bis zu 6 Stunden 139,--
Euro;
6.
von mehr als 6
Stunden 153,--
Euro.
(4) Innerhalb der Woche wechselnde Buchungszeiten
werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der
5-Tage-Woche umgerechnet. Dies gilt insbesondere für atypische Besuchsarten und
Buchungszeiten.
(5)
Die in Absatz 1 mit 3 genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten.
Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige
Ausfallzeiten (z. B. Urlaubsabwesenheit des Kindes, Krankheit) berühren, soweit
nicht ausdrücklich in § 11 oder § 12 eine abweichende Regelung vorgesehen
ist, nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Besuchsgebühr.
§ 3 Verpflegungsgeld
(1) Das Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung ist
zusätzlich zur Besuchsgebühr zu entrichten.
(2) Das Verpflegungsgeld ist bei Buchungen mit
Mittagessen zu entrichten.
(3) Zum Zwecke einer pauschalisierten Abrechnung ist
das Verpflegungsgeld in einem Betrag von 105,-- Euro für jeden Kalendermonat zu
entrichten. Dabei werden pauschal 21 Besuchstage pro Monat unter
Berücksichtigung von jährlich bis zu 42 gebuchten Verpflegungstagen ohne Essen
zu Grunde gelegt.
(4) Bei vom Referat für Bildung und Sport im
Einzelfall zugelassenen atypischen Besuchsarten und Buchungszeiten, bei denen
regelmäßig nur an einzelnen Tagen pro Woche eine Teilnahme an der Verpflegung
erfolgt, wird die Pauschale nach § 3 Absatz 3 anteilig erhoben und beträgt ein
Fünftel pro gebuchtem Wochentag / pro Monat.
(5) Bei atypischen Besuchsarten ist dann, wenn nur in
den Ferien eine Buchung der Verpflegung erfolgt oder zusätzlich in den Ferien
eine erweiterte Buchung der Verpflegung über die nach Absatz 4 hinaus bereits
gebuchten Verpflegungstage in den Ferien zugelassen wird, ein Betrag von 1/21
der Pauschale nach § 3 Absatz 3 für jeden zusätzlich gebuchten Verpflegungstag
zu entrichten. Zahl und Lage der zusätzlichen Verpflegungstage im
Kindertageseinrichtungsjahr sind bei der ersten Anmeldung zum Mittagessen zu
bestimmen.
(6) Das Verpflegungsgeld muss bezahlt werden, auch
wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Ferienbedingte und sonstige
vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B.
Urlaubsabwesenheit des Kindes und Krankheit) berühren, soweit nicht in § 11 und
§ 12 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung
des vollen Verpflegungsgeldes.
§ 4 Gebührenschuldner*innen
Schuldner*innen der Besuchsgebühren und des
Verpflegungsgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung
zulässigerweise durch die oder im Namen der Pflegeeltern erfolgt, die
Pflegeeltern und jeweils das Kind als Gesamtschuldner*innen. Lebt das Kind mit
einer*einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt diese*r an die Stelle
der Personensorgeberechtigten. Die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete
Mutter erhält auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen von Eintragungen im
Sorgeregister. Diese Bescheinigung nach
§ 58a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ist zum Nachweis des alleinigen
Sorgerechts vorzulegen.
§ 5 Gebührenermäßigung
(1) Die Besuchsgebühr wird auf Antrag jeweils für die
Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres (01.09. bis 31.08.) gemäß den
Aufstellungen in den Anlagen 1 mit 3, die Bestandteil der Satzung sind,
ermäßigt, wenn die jährlichen Einkünfte der Gebührenschuldner*innen im
maßgeblichen Zeitraum zusammen nicht mehr als 80.000,--
Euro betragen.
Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten
Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt, für
das die Gebühren festzusetzen sind.
Der Gebührenberechnung sind die addierten Einkünfte
der Gebührenschuldner*innen nach
§ 6 zugrunde zu legen. § 8 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für den Fall, dass
ein*e Gebührenschuldner*in nach § 4 aktuell Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem
dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist,
bezieht, oder wenn ein*e Gebührenschuldner*in Kinderzuschlag gemäß § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, oder Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 22.12.2023
(BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden
ist, erhält, dass auf Antrag die Besuchsgebühr auf 0,-- Euro ermäßigt wird.
Dies gilt nicht für Kinder auf einem Platz nach § 2
Absatz 1 ab dem auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes
nachfolgenden Kalendermonats bis zum 31. August des Kalenderjahres,
in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet (Art. 23a Abs. 8 Bayerisches
Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetz).
Hier wird auch bei Vorliegen der besonderen
Ermäßigungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 2
Satz 1 die Besuchsgebühr nur auf 100,-- Euro ermäßigt.
Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden
dann, wenn die Gebührenschuldner*innen Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen
Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 des Achten Buchs
Sozialgesetzbuch erhalten oder in Frauenhäusern wohnen, auf Antrag auf
0,-- Euro ermäßigt. Die Besuchsgebühr wird dann, wenn die
Gebührenschuldner*innen Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53
Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152)
geändert worden ist, sind, auf Antrag auf 0,-- Euro ermäßigt.
Satz 2 und 3 finden in den Fällen der Sätze 4 und 5 keine Anwendung.
Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz
4 und 5 maßgeblichen Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert
schriftlich mitzuteilen. Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der
gesetzten Frist vorzulegen.
Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf.
rückwirkend, ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der
Ermäßigung nicht mehr vorliegen. Die Festsetzung erfolgt maximal für ein
Kindertageseinrichtungsjahr, es muss jährlich ein Antrag gestellt werden.
(3) Jedem Antrag auf Gebührenermäßigung sind die gemäß
§ 6 erforderlichen Belege beizufügen. Eine Ermäßigung erfolgt erst dann, wenn
der vollständige Nachweis der maßgeblichen Einkünfte erbracht ist.
(4) Beim erstmaligen Eintritt eines Kindes in die
Einrichtung kann die Besuchsgebühr vorläufig ermäßigt werden, wenn ein Antrag
auf Gebührenermäßigung vorliegt, dem eine Schätzung der Antragsteller*innen der
für die Berechnung maßgeblichen Einkünfte beigefügt ist.
Für Kinder, die bereits im vorangegangenen
Kindertageseinrichtungsjahr eine städtische Kindertageseinrichtung besucht
haben, ist die für das vorangegangene Kindertageseinrichtungsjahr festgesetzte
Gebühr vorläufig bis zur Neufestsetzung weiter zu entrichten. Diese vorläufige
Ermäßigung ist bei Kindern, die im Vorjahr die Kindertageseinrichtung besucht
haben, auf die Zeit bis zum 31.12. begrenzt. Bei Neueintritten ist die
vorläufige Ermäßigung bis zum Ende des dritten auf den Eintrittsmonat folgenden
Monats begrenzt. Ist jeweils bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige
Festsetzung bzw. Neufestsetzung aufgrund eines Antrags mit Vorlage der
vollständigen Unterlagen erfolgt, wird rückwirkend zum Beginn des
Kindertageseinrichtungsjahres oder, bei späterem Eintritt, ab dem Zeitpunkt des
Eintritts die volle Gebühr geschuldet.
(5) Gebührenschuldner*innen, die im Zeitpunkt der
Stellung des Antrags auf Gebührenermäßigung nach Absatz 1 aus Gründen, die sie
nicht zu vertreten haben, die erforderlichen Belege noch nicht vorlegen können,
kann die Gebühr auf gesonderten Antrag bis zur Vorlage der erforderlichen
Belege unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte vorläufig
ermäßigt werden. Voraussetzung ist, dass die Gebührenschuldner*innen
wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen
Einkünfte machen. Nach Erhalt der Unterlagen sind diese unaufgefordert und
unverzüglich bei der Zentralen Gebührenstelle vorzulegen. Ist dies bis zum Ende
des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres nicht geschehen, wird die nach
diesem Absatz vorläufig festgesetzte ermäßigte Gebühr rückwirkend aufgehoben,
es sei denn, es wird vor dem Ende des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres
glaubhaft gemacht, dass die Unterlagen immer noch nicht beigebracht werden
können und die Verzögerung von den Gebührenschuldner*innen nicht zu vertreten
ist. Die genannte Frist gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf der Frist aus
der Einrichtung ausgeschieden ist.
(6) Gehen die vollständigen Antragsunterlagen bis zum
Ende des Kindertageseinrichtungsjahres (31.08.) bei der Landeshauptstadt
München ein, wird rückwirkend zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres die
Gebühr ermäßigt, bei Anträgen nach Absatz 2 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt
der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse. Beim Eintritt eines Kindes ab dem
01.03. des Kindertageseinrichtungsjahres wird rückwirkend bis zum Eintritt des
Kindes ermäßigt, wenn die vollständigen Unterlagen bis zum Ende des Monats
Februar im folgenden Kindertageseinrichtungsjahr eingehen.
Andernfalls wird rückwirkend die volle Gebühr nach § 2 und § 3 fällig; ein
Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht.
(7) Die Zentrale Gebührenstelle ist berechtigt, wenn
eine entsprechende Einwilligungserklärung vorliegt, im Fall des Bezugs von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Jobcenter München oder
im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im
zuständigen Sozialbürgerhaus des Sozialreferats die erforderlichen Daten über die
Dauer der Weiterbewilligung der Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzufragen. Dies dient
der Prüfung, ob ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht.
(8) Die Kindertageseinrichtungsgebühren können auf
Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastungen durch die
Gebühr den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 4 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch).
§ 6 Einkünfte
(1) Als Einkünfte im Sinne des § 5 gelten:
1.
bei Personen, die
zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2
Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gemäß dem Einkommensteuerbescheid sowie
sämtliche vom Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erfassten Einkünfte und
Leistungen; bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, der
Brutto-Jahresarbeitslohn gemäß elektronischer Lohnsteuerbescheinigung abzüglich
des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Einkommensteuergesetz. § 2 Abs. 5a
Einkommensteuergesetz findet keine Anwendung;
2.
bei Personen mit
Einkünften, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, auch die nicht
zu einem Progressionsvorbehalt führenden Einkünfte und Leistungen;
3.
Leistungen der
Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z. B.
Arbeitslosengeld) sowie ähnliche Leistungen (z. B. Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem
Asylbewerberleistungsgesetz etc.), soweit diese nicht bereits in den Einkünften
nach den Nrn. 1 und 2 enthalten sind;
4.
regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen und Zuwendungen, wie z. B. Schenkungen, Renten, Mutterschaftsgeld,
Elterngeld, Familiengeld, Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.05.2024
(BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, Zuschussleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
07.12.2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
geändert worden ist, etc., soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach
den Nrn. 1 - 3 enthalten sind. Das Baukindergeld des Bundes, das Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz gelten nicht als
Einkünfte. § 10 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl.
I S. 33), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 107) geändert worden ist, findet keine Anwendung.
(2) Die für die Gebührenermäßigung maßgeblichen
Einkünfte sind bei Antragstellung durch geeignete Belege nachzuweisen. Wurden
Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Absatz 1 Nrn. 1 - 4 bezogen, sind
diese gesondert anzugeben und nachzuweisen.
§ 7 Geschwisterermäßigung
(1)
Geschwisterkinder sind Kinder (auch Halbgeschwister oder Kinder nur der*des Partnerin*
Partners), die in derselben Hauptwohnung (§§ 21 f.
Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.06.2024 (BGBl.
2024 I Nr. 206) geändert worden ist innerhalb einer Familiengemeinschaft
zusammenleben, und für die mindestens ein dort lebender Erwachsener
kindergeldberechtigt ist, d. h. Kindergeld nach § 62 ff. EStG oder Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
(2) Die gemäß
Absatz 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach vom
ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und alle erhalten
eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen Kindern erfolgt
die Reihung nach den Buchstaben des Vornamens.
(3)
Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen erhalten entsprechend ihrer
Ordnungsnummer folgende Ermäßigungen:
1.
Kind mit
Ordnungsnummer 1:
Reguläre Gebühr, keine Geschwisterermäßigung;
2.
Kind mit
Ordnungsnummer 2:
Die Besuchsgebühr wird um eine Stufe ermäßigt;
3.
Kind mit
Ordnungsnummer 3 oder höher:
Die Besuchsgebühr wird auf 0 ermäßigt.
(4) Die
Geschwisterermäßigung wird für das gesamte Kindertageseinrichtungsjahr gewährt,
wenn die Voraussetzungen im ersten Monat des Kindertageseinrichtungsjahres oder
im Eintrittsmonat des Kindes vorliegen. Bei Veränderungen im Laufe eines
Kindertageseinrichtungsjahres kann nachträglich eine Erhöhung der
Geschwisterzahl nach Absatz 1 geltend gemacht werden. Die Ermäßigung wird ab
dem auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monat im
Kindertageseinrichtungsjahr gewährt.
(5) Der
Antrag auf Geschwisterermäßigung ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr neu
zu stellen.
§ 5 Absatz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend.
§ 8 Pflegekinder, Heimkinder
(1) Die Besuchsgebühr für ein Pflegekind bemisst sich
nach den Einkünften der Personensorgeberechtigten, wenn das Pflegekind im
Auftrag der Personensorgeberechtigten in der Einrichtung untergebracht wurde.
Im Übrigen bemisst sich die Besuchsgebühr nach dem Einkommen der Pflegeeltern.
(2) Als Pflegeeltern gelten diejenigen Personen, bei
denen sich das Kind ständig aufhält und die tatsächlich für das Kind sorgen.
(3)
Für Kinder, die aus Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe in einem Heim
untergebracht sind, entfallen die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld.
Für Pflegekinder, für die das Stadtjugendamt München
Pflegegeld bezahlt, wird keine Besuchsgebühr und kein Verpflegungsgeld erhoben.
§ 9 Besondere sozialpädagogisch begründete Notlagen
Bei Vorliegen
besonderer sozialpädagogisch begründeter Notlagen kann von der Besuchsgebühr
und dem Verpflegungsgeld auf Antrag der Bezirkssozialarbeit (BSA) für die Dauer
eines Kindertageseinrichtungsjahres ganz oder teilweise befreit werden.
Der Antrag
soll in der Regel vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung gestellt werden. Besucht
das Kind bereits eine Einrichtung, so kann die Bezirkssozialarbeit bis zum
31.08. den Antrag rückwirkend für das laufende Kindertageseinrichtungsjahr
stellen.
§ 10 Wechsel während eines Kalendermonats
Ein Wechsel der Einrichtung, der Platzart,
der Buchungszeit oder der Zahl der Verpflegungstage wirkt zum Ersten des
Monats, in dem er erfolgt.
§ 11 Höhe der Besuchsgebühr und des Verpflegungsgeldes bei Schließung
(1) Wird eine Einrichtung ersatzlos geschlossen,
verringern sich die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld für jeden vollen
Schließtag um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3; ab 21 Schließtagen entfällt
eine Monatsgebühr. Eine Minderung für mehr als 21 Schließtage pro Monat ist
nicht möglich. Die Minderung erfolgt für den Monat, in den die überwiegende
Zahl der Schließtage fällt, bei gleicher Anzahl der Tage in beiden Monaten für
den Monat der Wiedereröffnung. Die verbleibende Gebühr für den betreffenden
Monat, die sich aufgrund der Minderung nach diesem Absatz ergibt, wird zu
Gunsten der Gebührenschuldner*innen auf den nächstniedrigen vollen Euro-Betrag
abgerundet.
Bei Berechnung des Verpflegungsgelds nach § 3 Absatz 5
wird das Verpflegungsgeld um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 pro vollem
Schließtag gemindert.
(2) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes
in einer anderen Gruppe derselben Einrichtung oder in einer anderen städtischen
Einrichtung ist Ersatz im Sinne von Absatz 1. Darüber hinaus zählen die
regulären jährlichen Schließtage, einschließlich der zulässigen Klausur- und
Fenstertage, für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres auch ohne
Ersatzangebot, nicht als ersatzlose Schließtage. Streiktage sind keine
ersatzlosen Schließtage im Sinne von Absatz 1.
(3) In allen anderen Fällen müssen Besuchsgebühr und
Verpflegungsgeld bezahlt werden, Letzteres auch wenn das Kind nicht am Essen
teilgenommen hat. Die Minderung erfolgt für den Monat, in dem das Kind die Einrichtung
wieder besucht.
§ 12 Nachträgliche Erstattung des Verpflegungsgeldes auf Antrag, Härtefallregelung
(1) Nach Ende des
jeweiligen Kindertageseinrichtungsjahres zum 31.08. kann bis zum 30.09. des
Jahres über die Kindertageseinrichtung eine Verpflegungsgeldermäßigung für die
Zahl der Tage beantragt werden, um die die Zahl der gebuchten Verpflegungstage
ohne Essen im Kindertageseinrichtungsjahr die Zahl 42 übersteigt
(Minderungstage).
Faschingsdienstag zählt nicht als Verpflegungstag. Tage, für die eine Ermäßigung nach § 11 oder
§ 13 gewährt wird, zählen bei der Ermittlung der
Minderungstage nicht mit.
(2) Für Kinder, die nicht während des gesamten
Kindertageseinrichtungsjahres in der Einrichtung angemeldet waren, ermäßigt
sich die maßgebliche Grenze für die Ermittlung der Minderungstage anteilig für
jeden Monat, in dem das Kind nicht angemeldet war. Scheidet das Kind vor dem
Ende des Kindertageseinrichtungsjahres aus, kann der Antrag bis zum Ende des
zweiten Monats nach seinem Ausscheiden gestellt werden.
(3) Für Kinder mit atypischen Buchungen, die das Essen
nur für einige Wochentage gebucht haben, reduziert sich die Zahl der für die
Ermittlung der Zahl der Minderungstage regelmäßig maßgebliche Zahl von 42 Tagen
jeweils anteilig um 1/5 pro nicht gebuchtem Wochentag, dabei wird auf volle
Tage abgerundet.
Anmeldungen nach § 3 Absatz 5 bleiben bei der
Ermittlung der Minderungstage unberücksichtigt. Abwesenheiten an zusätzlich
gebuchten Ferientagen nach § 3 Absatz 5 sind keine Minderungstage nach § 3
Absatz 3.
(4) Die Berücksichtigung bei der Zahl der gebuchten
Verpflegungstage ohne Essen (Abwesenheitstage) und in der Folge bei der
Ermittlung der Minderungstage setzt voraus, dass das Essen jeweils rechtzeitig
vorher schriftlich abbestellt wurde.
Das Essen muss mindestens fünf Tage vor dem
betreffenden Verpflegungstag und jeweils für einen festgelegten
Abwesenheitszeitraum abbestellt worden sein. Im Krankheitsfall kann eine
Abbestellung auch noch für den gleichen Verpflegungstag erfolgen, wenn
unmittelbar nach Bekanntwerden der Erkrankung die Leitung hierüber informiert
wurde. Wenn die Einrichtung bestreikt wurde und dem Kind auch nicht die
Betreuung in einer Notgruppe vermittelt werden konnte, ist keine vorherige
Abbestellung erforderlich.
(5) Für jeden Minderungstag nach § 12 Absatz 1 mit 3,
§ 3 Absatz 3 wird bei fristgerechter
Antragstellung ein Betrag von 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 in einer
Verpflegungsgeldendabrechnung erstattet, wenn dieser Betrag vom
Gebührenschuldner im Voraus bezahlt wurde. Eine offene Forderung wird
entsprechend gemindert.
(6) Bei Buchungen nach § 3 Absatz 5 wird die Forderung
gemäß § 13 Absatz 2 um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 für jeden zusätzlich
gebuchten Verpflegungstag, an dem kein Essen eingenommen wurde und bei dem eine
Abmeldung gemäß § 12 Absatz 4 erfolgte, gemindert.
Volle Schließtage nach § 11, sowie Abwesenheitstage
und Minderungstage nach § 12 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 zählen hierbei nicht
mit.
(7) In besonderen Härtefällen können darüber hinaus
Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld auf Antrag ermäßigt werden.
§ 13 Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit
(1) Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld
entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen
fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des
Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu
entrichten. Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden jeweils für einen
Kalendermonat im Nachhinein am 20. des auf den Besuchsmonat folgenden Monats
fällig. Die genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten.
(2) Das Verpflegungsgeld für die zusätzlichen
atypischen Buchungen nach § 3 Absatz 5 entsteht mit der Anmeldung. Es wird mit
Ende des Kindertageseinrichtungsjahres fällig und wird dann per Bescheid
abgerechnet.
(3) Die Gebührenschuldner*innen sind verpflichtet, der
Landeshauptstadt München eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen
oder die Beträge unter Angabe der Kassenkontonummer bei Geldinstituten oder bei
der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung in der Einrichtung ist nicht möglich.
§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften
Diese Satzung tritt am 31. August 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt
München über die Gebühren für den Besuch städtischer Kinderkrippen, Häuser für
Kinder, Kindergärten, Horte und Tagesheime (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung)
vom 12.07.2019 (MüABl. S. 298), zuletzt geändert
durch Satzung
vom 07.06.2022 (MüABl. S. 324) außer Kraft.
Anlage
1 zur Satzung der Landeshauptstadt
München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Horte,
Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)
Kinder auf einem Krippenplatz
in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des
Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in
Kinderkrippen:
Einkünfte Euro |
über 3 bis 4 Stunden |
bis 5 Stunden |
bis 6 Stunden |
bis 7 Stunden |
bis 8 Stunden |
bis 9 Stunden |
über 9 Stunden |
bis einschließlich |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
bis einschließlich |
115,00 |
130,00 |
145,00 |
160,00 |
175,00 |
190,00 |
205,00 |
bis einschließlich |
130,00 |
147,00 |
164,00 |
181,00 |
198,00 |
215,00 |
232,00 |
über 80.000 |
145,00 |
162,00 |
179,00 |
196,00 |
213,00 |
230,00 |
250,00 |
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Anlage 2 zur Satzung der Landeshauptstadt München über die
Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Horte, Häuser für Kinder
und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)
Kinder auf einem
Kindergartenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts
oder, wenn das Kind in derselben Einrichtung vorher einen Kinderkrippenplatz
belegt hat, ab dem Beginn des Monats, in dem der Wechsel auf einen
Kindergartenplatz erfolgt, und in Kindergärten:
|
über 3 bis 4 Stunden |
bis 5 Stunden |
bis 6 Stunden |
bis 7 Stunden |
bis 8 Stunden |
bis 9 Stunden |
über 9 Stunden |
38,00 |
48,00 |
58,00 |
69,00 |
79,00 |
90,00 |
100,00 |
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Anlage 3 zur Satzung der Landeshauptstadt München über die
Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Horte, Häuser für Kinder
und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)
Kinder in einem Tagesheim
oder einem Hort (Hort-/Tagesheimplätze) und schulpflichtige Kinder in einem
Haus für Kinder ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts:
Einkünfte Euro |
bis 2 Stunden |
bis 3 Stunden |
bis 4 Stunden |
bis 5 Stunden |
bis 6 Stunden |
über 6 Stunden |
bis einschließlich |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
bis einschließlich |
54,00 |
56,00 |
59,00 |
61,00 |
63,00 |
66,00 |
bis einschließlich |
70,00 |
74,00 |
81,00 |
89,00 |
91,00 |
94,00 |
bis einschließlich |
86,00 |
93,00 |
98,00 |
109,00 |
122,00 |
133,00 |
über 80.000 |
99,00 |
107,00 |
113,00 |
125,00 |
139,00 |
153,00 |