Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindertageszentren, Kooperationseinrichtungen, Kindertagesstätten und Tagesheime (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung)
vom 31. Juli 2006
Stadtratsbeschluss: 26.07.2006
Bekanntmachung: 21.08.2006 (MüABl. S. 268)
Änderungen: 29.07.2007
(MüABl. S. 201)
13.08.2015
(MüABl. S. 273)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung
Die Landeshauptstadt München erhebt für den Besuch der Kinder in städtischen Kinderkrippen, Kindertageszentren und Kooperationseinrichtungen (Krippenkinder, Kindergartenkinder und Hortkinder), Kindertagesstätten und Tagesheimen Besuchsgebühren und Verpflegungsgeld.
§ 2 Besuchsgebühren
(1) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinder in Kinderkrippen und für Kinder in Kindertageszentren bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres in der Buchungsstufe
von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden |
234,-- Euro |
bis zu 6 Stunden |
281,-- Euro |
bis zu 7 Stunden |
328,-- Euro |
bis zu 8 Stunden |
370,-- Euro |
bis zu 9 Stunden |
397,-- Euro |
von mehr als 9 Stunden |
421,-- Euro |
Die Höhe der Besuchsgebühr für Kinder in Kooperationseinrichtungen bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres entspricht Satz 1. Der Höchstbetrag für diese Kinder beträgt in der Buchungsstufe
von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden |
187,-- Euro |
(2) Für den Besuch einer Kooperationseinrichtung und eines Kindertageszentrums
für nicht schulpflichtige Kinder ab dem Beginn des auf die Vollendung des 3.
Lebensjahres folgenden Monats bis zur Aufnahme des Schulunterrichts und für den
Besuch eines Kindergartens wird folgende Besuchsgebühr erhoben:
In der Buchungsstufe
von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden |
76,-- Euro |
bis zu 5 Stunden |
97,-- Euro |
bis zu 6 Stunden |
118,-- Euro |
bis zu 7 Stunden |
139,-- Euro |
bis zu 8 Stunden |
160,-- Euro |
bis zu 9 Stunden |
181,-- Euro |
von mehr als 9 Stunden |
202,-- Euro |
(3) Die Besuchsgebühr für den Besuch eines Kindertageszentrums oder einer Kooperationseinrichtung für schulpflichtige Kinder von der Aufnahme des Unterrichts an, den Besuch eines Tagesheimes und eines Hortes beträgt
in der Buchungsstufe
von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden |
135,-- Euro |
bis zu 5 Stunden |
140,-- Euro |
bis zu 6 Stunden |
145,-- Euro |
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten (§ 12). Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen, sowie sonstige Ausfallzeiten (z.B. Urlaubsabwesenheit des Kindes, Krankheit) berühren, soweit nicht ausdrücklich in § 3 und § 11 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Besuchsgebühr und des vollen Verpflegungsgeldes.
(5) Innerhalb der Woche wechselnde Buchungszeiten werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der 5-Tage-Woche umgerechnet.
§ 3 Verpflegungsgeld
(1) Für die Tagesverpflegung ist entsprechend der gewählten Besuchsart das Verpflegungsgeld zusätzlich zur Besuchsgebühr zu entrichten.
(2) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt in Kindertageszentren und Kooperationseinrichtungen bei Bemessung der Besuchsgebühr nach § 2 Abs. 1 und in Kinderkrippen bei einer Buchung
von täglich bis zu 6 Stunden |
2,70 Euro |
von täglich mehr als 6 Stunden |
3,00 Euro |
Liegt die Buchungszeit bei Bemessung der Gebühr nach § 2 Abs. 1 und in Kinderkrippen außerhalb der Mittagsessenszeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr, beträgt das tägliche Verpflegungsgeld 1,-- Euro.
(3) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt bei Buchungen mit Mittagessen
in Kindertageszentren und Kooperationseinrichtungen bei Bemessung der Besuchsgebühr nach § 2 Abs. 2 |
3,40 Euro |
bei Bemessung der Besuchsgebühr nach § 2 Abs. 3 |
3,60 Euro |
in Kindergärten |
2,90 Euro |
in Horten/Tagesheimen |
3,10 Euro |
(4) Das Verpflegungsgeld ist in einem Betrag für jeden Monat, pauschal für 20 Besuchstage, zu entrichten. Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Verpflegungsgeld um 1/4 gemindert. Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht teil, so beträgt das monatliche Verpflegungsgeld die Hälfte. Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder bei Abwesenheit während der gesamten Sommerschließzeit von drei Wochen ist nur 1/4 des monatlichen Verpflegungsgeldes zu entrichten. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. Der Faschingsdienstag gilt als Besuchstag.
(5) Eine Ermäßigung nach Abs. 4 setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig vorher abbestellt wurde. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Minderung des Verpflegungsgelds erfolgt in dem Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht.
§ 4 Gebührenschuldner
Schuldner der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeeltern gemäß § 1688 BGB erfolgte, die Pflegeeltern, und das Kind als Gesamtschuldner. Lebt das Kind mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten.
§ 5 Gebührenermäßigung
(1) Die Besuchsgebühr wird auf Antrag jeweils für die Dauer eines Tageseinrichtungsjahres (01.09. bis 31.08.) gemäß Anlage 1, 2, 3 oder 4 ermäßigt, wenn die jährlichen Einkünfte der Gebührenschuldner zusammen nicht mehr als 60.000,-- Euro betragen. Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Tageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind.
Der Gebührenberechnung sind die Gesamteinkünfte der Gebührenschuldner zugrunde zu legen. § 8 bleibt unberührt.
Jedem Antrag sind die gemäß § 6 erforderlichen Belege beizufügen.
(2) Beim erstmaligen Eintritt eines Kindes in die Einrichtung kann die Besuchsgebühr vorläufig ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Gebührenermäßigung vorliegt, dem eine Schätzung des für die Berechnung maßgeblichen Einkommens beigefügt ist. Für Kinder, die bereits im vorangegangenen Tageseinrichtungsjahr eine städtische Kinderkrippe, Kooperationseinrichtung, Kindertagesstätte oder ein städtisches Kindertageszentrum oder Tagesheim besucht haben, ist die im Vorjahr berechnete Besuchsgebühr vorläufig weiter zu bezahlen.
(3) Die vorläufige Ermäßigung nach Abs. 2 ist auf die Zeit bis zum 31.12. des Tageseinrichtungsjahres begrenzt. Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Neufestsetzung aufgrund eines Antrags mit Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt, wird rückwirkend zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres die volle Gebühr fällig.
(4) Geht nachträglich der vollständige Antrag bis zum Ende des Tageseinrichtungsjahres (31.08.) bei der Landeshauptstadt München ein, wird rückwirkend zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres die Besuchsgebühr ermäßigt. Eine Ermäßigung erfolgt erst dann, wenn der Nachweis der maßgeblichen Einkünfte erbracht ist.
Geht der Antrag erst nach dem Ende des Tageseinrichtungsjahres ein oder wird er erst nach diesem Termin vervollständigt, ist rückwirkend für das ganze Tageseinrichtungsjahr die volle Gebühr fällig; ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht.
(5) Ist im laufenden Tageseinrichtungsjahr eine dauernde Verminderung der maßgeblichen Gesamteinkünfte um mindestens 10.000,-- Euro gegenüber dem gemäß Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitraum festzustellen, so erfolgt auf Antrag eine Anpassung der Besuchsgebühr gemäß den im Zeitraum von einem Jahr ab Beginn der Ermäßigung nach Abs. 7 erzielten Einkünfte. Die Festsetzung erfolgt zunächst vorläufig.
Nach Ende des für die Gebührenbemessung maßgeblichen Zeitraums müssen die für die endgültige Festsetzung erforderlichen Belege unverzüglich vorgelegt werden. Ist dies binnen eines weiteren Jahres nicht geschehen, wird die vorläufig festgesetzte Ermäßigung rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass die Verzögerung von den Gebührenschuldnern nicht zu vertreten ist.
(6) Wenn alle Gebührenschuldner nach § 4 aktuell nur Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II oder Sozialgeld beziehen oder wenn die maßgeblichen aktuellen Einkünfte erwarten lassen, dass nur Jahreseinkünfte bis 15.000,-- Euro erzielt werden, wird das Verpflegungsgeld auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt und von der Besuchsgebühr befreit.
Das Verpflegungsgeld wird dann, wenn die Gebührenschuldner Bewohnerinnen/Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften sind, die kein eigenes Einkommen haben, auf Antrag auf 0,-- Euro ermäßigt.
Es sind nur Jahreseinkünfte bis 15.000,-- Euro zu erwarten, wenn das aktuelle Monatseinkommen zzgl. des entsprechenden Anteils sonstiger im Laufe der folgenden elf Monate anfallenden Einkünfte (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Nachzahlungen, Ausgleich bei monatlich unregelmäßigen Arbeitszeiten) höchstens 1/12 hiervon beträgt.
Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 2 maßgeblichen Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Die Ermäßigung wird, ggf. rückwirkend, ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen. Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.
(7) Die Ermäßigung nach Abs. 5 und Abs. 6 wird ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse, gewährt. Bei Anträgen, die bis zum 31.08. des Tageseinrichtungsjahres eingehen, kann rückwirkend, höchstens jedoch bis zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres, ermäßigt werden.
§ 6 Einkünfte
(1) Als Einkünfte im Sinne des § 5 gelten:
a) bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nach den Einkommenssteuerbescheiden, ansonsten der Brutto-Jahresarbeitslohn gemäß Lohnsteuerkarte abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9 a EStG; § 2 Abs. 5a EStG findet keine Anwendung;
b) bei Personen, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, die Jahreseinkünfte bzw. bei Nichtselbständigen das Bruttoeinkommen;
c) Arbeitslosenunterstützung und ähnliche Leistungen, z.B. Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Unterhaltsgeld etc.;
d) Renten oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Bezüge, soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach Buchstabe a) bis c) enthalten sind. Das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld gelten nicht als Einkünfte.
(2) Die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte sind bei Antragstellung durch geeignete Belege nachzuweisen. Wurden Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Abs. 1 a) bis d) bezogen, sind diese gesondert anzugeben und nachzuweisen.
(3) Können Gebührenschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die nach Abs. 2 erforderlichen Belege nicht vorlegen, sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte zu machen. In diesen Fällen wird die Gebühr bis zur Vorlage der erforderlichen Belege vorläufig festgesetzt. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt auf Antrag vorläufig unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte. Die Unterlagen sind unaufgefordert und unverzüglich nachzureichen. Ist dies bis zum Ende des folgenden Tageseinrichtungsjahres nicht geschehen, wird die vorläufig festgesetzte ermäßigte Gebühr rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass die Verzögerung von den Gebührenschuldnern nicht zu vertreten ist. Die genannte Frist gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf der Frist aus der Einrichtung ausgeschieden ist.
§ 7 Geschwistermäßigung
(1) Besuchen zwei oder mehrere Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die innerhalb einer Familiengemeinschaft leben, eine städtische Kindertagesstätte, Tagesheim/Kooperationseinrichtung, Kinderkrippe oder ein städtisches Kindertageszentrum, werden die Besuchsgebühren auf Antrag wie folgt festgelegt:
Die Besuchsgebühr für das erste Kind wird nach den jeweiligen Einkünften gemäß § 6 erhoben. Die Besuchsgebühr für das zweite Kind wird um zwei Einkommensstufen niedriger angesetzt. Fallen für zwei Kinder Gebühren nach § 2 Abs. 1 an, so reduziert sich die Gebühr für das zweite Kind um eine weitere Einkommensstufe. Die Besuchsgebühr für das dritte und jedes weitere Kind beträgt 0,-- Euro.
(2) Besucht ein weiteres Kind (auch Stief- oder Halbgeschwister), das innerhalb der Familiengemeinschaft lebt, eine der folgenden nichtstädtischen Einrichtungen, d.h. Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kooperationseinrichtung, Tagesheim, Hort, Kindertageszentrum oder eine vergleichbare Eltern-Kind-Initiative, so wird die Besuchsgebühr für das erste Kind in der städtischen Einrichtung um zwei Einkommensstufen ermäßigt. Der Besuch einer von der Landeshauptstadt München geförderten Mittagsbetreuung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayEUG, 114 Abs. 1 Ziffer 6 b BayEUG für Grund- und Förderschüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 wird gleichgestellt.
Besuchen zwei oder mehr Kinder die genannten nichtstädtischen Einrichtungen, wird für das Kind in der städtischen Einrichtung die Besuchsgebühr auf 0,-- Euro ermäßigt. Der Besuch ist durch eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Geschwisterermäßigung ist für jedes Tageseinrichtungsjahr neu zu stellen. Es gelten § 5 Abs. 1 mit 4 entsprechend.
§ 8 Pflege- und Heimkinder
(1) Die Besuchsgebühr für die Pflegekinder bemisst sich nach den Einkünften der Erziehungsberechtigten, wenn die Pflegeeltern das Pflegekind im Auftrag der Erziehungsberechtigten in der Einrichtung untergebracht haben. Im Übrigen bemisst sich die Besuchsgebühr nach dem Einkommen der Pflegeeltern.
(2) Als Pflegeeltern gelten diejenigen Personen, bei denen sich das Kind ständig aufhält und die tatsächlich für das Kind sorgen.
(3) Für Kinder, die aus Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe
von der Landeshauptstadt München in einem Heim untergebracht sind, entfällt die
Besuchsgebühr.
Für Pflegekinder, für die das Stadtjugendamt München Pflegegeld bezahlt, wird
keine Besuchsgebühr erhoben.
§ 9 Besondere sozialpädagogisch begründete Notlagen
(1) Bei Vorliegen besonderer sozialpädagogisch begründeter Notlagen kann von der Besuchsgebühr und dem Verpflegungsgeld auf Antrag der Bezirkssozialarbeit (BSA) für die Dauer eines Tageseinrichtungsjahres ganz oder teilweise befreit werden.
(2) Die Bezirkssozialarbeit entscheidet über das Vorliegen einer besonderen sozialpädagogisch begründeten Notlage und in welcher Höhe von der Gebühr zu befreien ist. Die Befreiung oder Ermäßigung ist bei Kindern in Kinderkrippen und Kindern in Kooperationseinrichtungen/ Kindertageszentren bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nur im Rahmen eines Hilfeplans möglich; ansonsten erfolgt die Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme der Bezirkssozialarbeit.
(3) Der Antrag soll in der Regel vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung gestellt werden. Besucht das Kind bereits eine Einrichtung, so kann die Bezirkssozialarbeit den Antrag rückwirkend für das laufende Tageseinrichtungsjahr stellen. Bei Fortdauer der besonderen sozialpädagogisch begründeten Notlage kann der Antrag von der Bezirkssozialarbeit auch von Amts wegen jeweils für die Dauer eines weiteren Tageseinrichtungsjahres neu gestellt werden.
§ 10 Wechsel der besuchten Einrichtung oder der Gruppe während eines Kalendermonats
Tritt ein Kind während des Kalendermonats von einer städtischen Kinderkrippe, Kooperationseinrichtung, Kindertagesstätte oder einem Kindertageszentrum, Tagesheim in eine andere städtische Kinderkrippe, Kooperationseinrichtung, Kindertagesstätte oder ein anderes Kindertageszentrum/Tagesheim über oder wechselt es die Gruppe, so ist die Gebühr für und bei der überwiegend besuchten Einrichtung/Gruppe und gemäß deren Buchungszeit zu entrichten. Kann kein Überwiegen festgestellt werden, ist die Gebühr für die erstbesuchte Einrichtung/Gruppe zu entrichten. Die Besuchsgebühr wird in der Einrichtung eingehoben, für die sie anfällt.
§ 11 Höhe der Gebühr bei Abwesenheit des Kindes und bei Schließung
(1) Wird eine Einrichtung ersatzlos geschlossen, verringert sich die Besuchsgebühr für jeden vollen Schließungstag um ein Zwanzigstel; ab 20 Schließungstagen entfällt eine Monatsgebühr. Eine Minderung für mehr als 20 Schließungstage pro Monat ist nicht möglich. Die Minderung erfolgt für den Monat, in den die überwiegende Zahl der Schließungstage fällt, bei gleicher Anzahl der Tage in beiden Monaten für den Monat der Wiedereröffnung.
(1a) Das Verpflegungsgeld wird für jeden vollen Tag der
ersatzlosen Schließung um ein Zwanzigstel gemindert. Das Verpflegungsgeld
entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 Tagen eines Monats oder während des
gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. Eine Minderung des
Verpflegungsgelds für mehr als 20 Schließungstage pro Monat ist auch in
Kombination mit Abmeldungen nach § 3 Abs. 4 nicht möglich.
Tage der ersatzlosen Schließung werden bei Ermittlung der Minderung des
Verpflegungsgelds nach § 3 Abs. 4 nicht als Besuchstage berücksichtigt.
Abweichend hiervon werden die ersatzlosen Schließungstage als Besuchstage
gezählt, wenn dies für die Gebührenschuldner günstiger ist.
(2) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung ist Ersatz im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a. Darüber hinaus zählen die regulären jährlichen Schließungstage, einschließlich der zulässigen Klausur- und Fenstertage, im Krippenbereich auch ohne Ersatzangebot, nicht als ersatzlose Schließungstage. Diese Tage werden wie bisher als Besuchstage nach § 3 Abs. 4 bei der Ermäßigung des Verpflegungsgelds gezählt.
(3) Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen entscheidet das zuständige Referat.
§ 12 Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit
Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein am 15. des auf den Besuchsmonat folgenden Monats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Kassenkontonummer bei Geldinstituten (nicht in der Einrichtung) einzuzahlen. Barzahlung ist nicht möglich.
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften, Übergangsregelung
Diese Satzung tritt am 31. August 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München
über die Gebühren für den Besuch städtischer Kindertagesstätten und Tagesheime
(Kindertagesstättengebührensatzung) vom 02. Juli 1992 (MüABl. S. 214), zuletzt
geändert durch Satzung vom 07. Mai 2003 (MüABl. S. 138), und die Satzung über
die Gebühren für den Besuch der Kooperationseinrichtungen der Landeshauptstadt
München (Kooperationseinrichtungsgebührensatzung) vom 12. Februar 1997 (MüABl.
S. 46), zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Mai 2003 (MüABl. S. 140), außer
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für den Besuch der
Kinderkrippen der Landeshauptstadt München (Kinderkrippengebührensatzung) vom
07. Mai 2003 (MüABl. S. 134) außer Kraft.
__________________
Hinweis
zum
Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt
München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen,
Kindertageszentren, Kooperationseinrichtungen, Kindertagesstätten und Tagesheime
(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 29. Juli 2007
Diese Satzung tritt am 31. August 2007 in Kraft.
Für Kinder, die im Tageseinrichtungsjahr 2006/2007 die städtische Kindertageseinrichtung besucht haben, findet § 7 Abs. 2 Satz 2 ab 01.09.2006 Anwendung, wenn dies bis zum 31.12.2007 gesondert beantragt wird.
Dem Antrag müssen die erforderlichen Belege beigefügt sein. Geht der vollständige Antrag bis zum 31.12.2007 ein, wird die Ermäßigung rückwirkend bis zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres 2006/2007 gewährt. Geht der Antrag erst nach dem 31.12.2007 ein oder wird er erst nach diesem Zeitpunkt vervollständigt, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 im Tageseinrichtungsjahr 2006/2007.
___________________
Hinweis zum
Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt
München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen,
Kindertageszentren, Kooperationseinrichtungen, Kindertagesstätten und
Tagesheime (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 13. August 2015
§ 1 Ziffer 1 der Satzung tritt am 31.08.2015 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Satzung mit Wirkung vom 01.05.2015 in Kraft.
Anlage 1
Kinderkrippenplätze in Kinderkrippen und Plätze für Kinder bis zum Ende des
Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres in Kindertageszentren
Zu § 2 Abs. 1 Satz 1
Einkünfte Euro |
bis 5 Stunden |
bis 6 Stunden |
bis 7 Stunden |
bis 8 Stunden |
bis 9 Stunden |
über 9 Stunden |
bis 15.000 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
bis 20.000 |
11,00 |
16,00 |
21,00 |
26,00 |
31,00 |
36,00 |
bis 25.000 |
33,00 |
41,00 |
47,00 |
55,00 |
63,00 |
68,00 |
bis 30.000 |
65,00 |
78,00 |
91,00 |
102,00 |
109,00 |
115,00 |
bis 35.000 |
97,00 |
116,00 |
135,00 |
152,00 |
161,00 |
166,00 |
bis 40.000 |
120,00 |
143,00 |
166,00 |
186,00 |
198,00 |
208,00 |
bis 45.000 |
143,00 |
171,00 |
199,00 |
224,00 |
240,00 |
252,00 |
bis 50.000 |
165,00 |
198,00 |
231,00 |
260,00 |
278,00 |
293,00 |
bis 55.000 |
188,00 |
226,00 |
264,00 |
298,00 |
317,00 |
334,00 |
bis 60.000 |
211,00 |
253,00 |
295,00 |
332,00 |
354,00 |
373,00 |
über 60.000 |
234,00 |
281,00 |
328,00 |
370,00 |
397,00 |
421,00 |
Anlage 2
Kinder bis zum Ende des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres in
Kooperationseinrichtungen
Zu § 2 Abs. 1 Satz 2, Satz 3
Einkünfte Euro |
bis 4 Stunden |
bis 5 Stunden |
bis 6 Stunden |
bis 7 Stunden |
bis 8 Stunden |
bis 9 Stunden |
über 9 Stunden |
bis 15.000 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
bis 20.000 |
6,00 |
11,00 |
16,00 |
21,00 |
26,00 |
31,00 |
36,00 |
bis 25.000 |
25,00 |
33,00 |
41,00 |
47,00 |
55,00 |
63,00 |
68,00 |
bis 30.000 |
52,00 |
65,00 |
78,00 |
91,00 |
102,00 |
109,00 |
115,00 |
bis 35.000 |
78,00 |
97,00 |
116,00 |
135,00 |
152,00 |
161,00 |
166,00 |
bis 40.000 |
97,00 |
120,00 |
143,00 |
166,00 |
186,00 |
198,00 |
208,00 |
bis 45.000 |
115,00 |
143,00 |
171,00 |
199,00 |
224,00 |
240,00 |
252,00 |
bis 50.000 |
132,00 |
165,00 |
198,00 |
231,00 |
260,00 |
278,00 |
293,00 |
bis 55.000 |
150,00 |
188,00 |
226,00 |
264,00 |
298,00 |
317,00 |
334,00 |
bis 60.000 |
169,00 |
211,00 |
253,00 |
295,00 |
332,00 |
354,00 |
373,00 |
über 60.000 |
187,00 |
234,00 |
281,00 |
328,00 |
370,00 |
397,00 |
421,00 |
Anlage 3
Kindergartenplätze
Zu § 2 Abs. 2
Einkünfte Euro |
bis 4 Stunden |
bis 5 Stunden |
bis 6 Stunden |
bis 7 Stunden |
bis 8 Stunden |
bis 9 Stunden |
über 9 Stunden |
bis 15.000 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
bis 20.000 |
17,00 |
20,00 |
23,00 |
26,00 |
29,00 |
32,00 |
35,00 |
bis 25.000 |
24,00 |
29, |
34,00 |
39,00 |
44,00 |
49,00 |
54,00 |
bis 30.000 |
32,00 |
39,00 |
46,00 |
53,00 |
60,00 |
67,00 |
74,00 |
bis 35.000 |
41,00 |
50,00 |
59,00 |
68,00 |
77,00 |
86,00 |
95,00 |
bis 40.000 |
50,00 |
61,00 |
72,00 |
83,00 |
94,00 |
105,00 |
116,00 |
bis 45.000 |
55,00 |
68,00 |
81,00 |
94,00 |
107,00 |
120,00 |
133,00 |
bis 50.000 |
60,00 |
75,00 |
90,00 |
105,00 |
120,00 |
135,00 |
150,00 |
bis 55.000 |
65,00 |
82,00 |
99,00 |
116,00 |
133,00 |
150,00 |
167,00 |
bis 60.000 |
71,00 |
90,00 |
109,00 |
128,00 |
147,00 |
166,00 |
185,00 |
über 60.000 |
76,00 |
97,00 |
118,00 |
139,00 |
160,00 |
181,00 |
202,00 |
Anlage 4
Hort/Tagesheimplätze
Zu § 2 Abs. 3
Einkünfte Euro |
bis 4 Stunden |
bis 5 Stunden |
bis 6 Stunden |
bis 15.000 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
bis 20.000 |
28,00 |
31,00 |
34,00 |
bis 25.000 |
39,00 |
42,00 |
45,00 |
bis 30.000 |
52,00 |
56,00 |
60,00 |
bis 35.000 |
65,00 |
69,00 |
73,00 |
bis 40.000 |
78,00 |
82,00 |
86,00 |
bis 45.000 |
91,00 |
95,00 |
99,00 |
bis 50.000 |
102,00 |
106,00 |
110,00 |
bis 55.000 |
113,00 |
117,00 |
121,00 |
bis 60.000 |
124,00 |
128,00 |
132,00 |
über 60.000 |
135,00 |
140,00 |
145,00 |