Satzung über den Besuch der Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder der Landeshauptstadt München (Kindertageseinrichtungssatzung)
vom 21. April 2017
Stadtratsbeschluss: 05.04.2017
Bekanntmachung: 10.05.2017 (MüABl. S. 181)
Änderungen:
08.12.2017 (MüABl. S.
547)
12.07.2019 (MüABl. S. 303)
22.01.2020 (MüABl. S. 65)
07.06.2022 (MüABl. S. 324)
04.12.2024 (MüABl. 2025, S. 22)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), folgende Satzung:
§ 1 Einrichtungsarten und Angebotsformen, Begriffsbestimmungen
(1) Städtische Kinderkrippen, Häuser für Kinder, Kindergärten und Horte (Kinderhorte sowie Kinder- und Jugendhorte) sind Kindertageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern gemäß Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes.
(2) In Kinderkrippen werden Kinder ab dem Alter von acht Wochen bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres betreut, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird.
(3) In Kindergärten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres betreut (31.08.), in dem die Schulpflicht begonnen hat (01.08.). Kinder, die am 1. September mindestens zwei Jahre und zehn Monate alt sind, werden der Altersgruppe der Dreijährigen zugerechnet.
(4) In Kinderhorten werden schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts betreut; der Betreuungszeitraum schließt über das Ende der vierten Jahrgangsstufe hinaus auch noch den unmittelbar anschließenden Monat August ein.
(5) In Kinder- und Jugendhorten werden schulpflichtige Kinder ab der Jahrgangsstufe fünf bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut.
(6) In Häusern für Kinder werden Kinder aus verschiedenen Altersgruppen betreut. Altersgruppen der Häuser für Kinder sind:
1. Altersbereich
bis drei Jahre (Kinderkrippe)
für Kinder ab einem Alter von acht Wochen bis zum Ende des
Kindertageseinrichtungsjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird;
2. Altersbereich
drei bis sechs Jahre (Kindergarten)
für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende des
Kindertageseinrichtungsjahres (31.08.), in dem die Schulpflicht begonnen hat
(01.08.);
3. Altersbereich
Schulkinder (Hort)
für schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier ab dem Beginn des Monats
der Aufnahme des Unterrichts; der Betreuungszeitraum schließt über das Ende der
vierten Jahrgangsstufe hinaus auch noch den unmittelbar anschließenden Monat
August ein.
Beim Wechsel zwischen den Altersbereichen ist in allen Häusern für Kinder das Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen. Die Kinder müssen für den Weiterbesuch neu angemeldet werden, ansonsten endet die Zugehörigkeit zur Einrichtung spätestens mit dem Ende der Zugehörigkeit zu dem im jeweiligen Altersbereich betreuten Nutzer*innenkreis.
(7) In allen Einrichtungsarten können in den vom Referat für Bildung und Sport/KITA benannten Kindertageseinrichtungen Kinder anderer Altersgruppen aufgenommen und/oder weiter betreut werden.
(8) In allen Einrichtungsarten werden zur gemeinsamen Förderung Plätze für Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, angeboten.
(9) Modellversuche können durchgeführt werden. In diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.
(10) Eine Abweichung von den in
dieser Satzung festgelegten Regelungen ist außerhalb von Modellversuchen in
begründeten Ausnahmefällen durch das Referat für Bildung und Sport/KITA
möglich. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn die
dauerhafte Erfüllung der Fördervoraussetzungen, etwa nach Art. 2 des
Bayerischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetzes oder § 17 der Verordnung zur
Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes,
sonst nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann.
(11) Pflegepersonen und Heimerzieher*innen, die zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen Personensorgeberechtigten im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gleich.
(12) Das Kindertageseinrichtungsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des darauf folgenden Kalenderjahres.
§ 2 Grundsätze der Platzvergabe
(1) Verfügbar sind freie Plätze, für die keine Belegrechte bestehen. Belegplätze (einschließlich des städtischen Mitarbeiter*innenkontingents) sind vom Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung ausgenommen. Im Fall von Belegrechten wird eine definierte Anzahl an Plätzen nach gesonderten Regelungen an Kinder vergeben, die besondere Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, richtet sich die Vergabe zunächst nach den Rangstufen, innerhalb der Rangstufen nach den Dringlichkeitsstufen.
(2) In besonderen Fällen kann von den Rang- und Dringlichkeitsstufen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das Referat für Bildung und Sport/KITA.
(3) Das Referat für Bildung und Sport/KITA kann in einzelnen städtischen Kindertageseinrichtungen Plätze für Kinder, denen der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zusteht, als Übergangsplätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs reservieren und vorrangig belegen. Übergangsplätze dienen zur Sicherung der Übergangsbetreuung, bis ein anderer rechtsansprucherfüllender Platz angeboten/nachgewiesen wird. Abs. 1 Satz 4, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 finden keine Anwendung.
(4) Für Kinder, die gemäß Vorschlag des Sozialreferats wegen ihrer sozialpädagogisch hohen Dringlichkeit der Betreuung besonders bedürfen, steht in den Kindertageseinrichtungen ein Platzkontingent im Umfang von jeweils bis zu zwei Plätzen pro Gruppe zur Verfügung. Begründete Ausnahmen hiervon sind möglich (mehr oder weniger Plätze pro Einrichtung). Die Aufnahme setzt voraus, dass das Sozialreferat der Einrichtung die für die Betreuung notwendigen Informationen übermittelt.
(5) Für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung, denen ein Anspruch auf Eingliede-rungshilfe nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 11.09.2012 (BGBl. I 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), in der jeweils geltenden Fassung zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zusteht, oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), in der jeweils geltenden Fassung einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat, stehen in benannten Kindertageseinrichtungen integrative Platzkontingente zur Verfügung.
Die Betreuung dort setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 oder Ziffer 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 08.07.2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 10.08.2023 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, insbesondere die zuständigen Stellen die integrativen Maßnahmen in der Einrichtung bewilligen und Leistungen hierfür erbracht werden. Sind nicht genügend ausgewiesene integrative Plätze verfügbar, erfolgt die Platzvergabe der integrativen Plätze unter pädagogischen Gesichtspunkten insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls. Dabei werden sowohl die individuellen Bedarfe des Kindes als auch die der bereits aufgenommenen Kinder berücksichtigt.
(6) Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich
nur Kinder aufgenommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und die Hauptwohnung
in München haben (Münchner Kinder). Die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnung
und/oder dem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Münchens setzt voraus, dass das
Referat für Bildung und Sport/KITA dies genehmigt.
Das Referat für Bildung und Sport/KITA kann Kinder, die ihre Hauptwohnung oder
gewöhnlichen Aufenthalt in München haben, mit Münchner Kindern gleichstellen,
etwa wenn ein Rechtsanspruch nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegen
die Landeshauptstadt München besteht. Kinder, die weder Münchner Kinder nach
Satz 1 sind noch diesen nach Satz 3 gleichgestellt worden sind, d.h.
insbesondere alle Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnung
nicht in München haben, können nur aufgenommen werden, wenn keine weiteren
Anmeldungen für Münchner Kinder vorliegen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt
widerruflich. Sie kann widerrufen werden, wenn und sobald der Platz für ein
Münchner Kind benötigt wird.
(7) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern für einige Tage in der Woche oder Zeiten für weniger als einen Monat oder für wesentlich von der Öffnungszeit bzw. den zugelassenen Buchungszeiten abweichende Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt nicht für Modellversuche nach § 1 Abs. 9 und bei Übergangsplätzen nach § 2 Abs. 3. Über weitere Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet das Referat für Bildung und Sport/KITA. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von anderen Kindern der jeweiligen Schule in Horten oder auf Plätzen des Altersbereichs Schulkinder in Häusern für Kinder jeweils für Kurzzeitbuchungen in den Ferien.
(8) Bei der Vergabe von Hortplätzen werden Kinder, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Sprengelkinder sind, aber glaubhaft machen, dass sie bis zum Beginn des Unterrichts (durch Umzug etc.) zu Sprengelkindern werden, bei der Auswahl Sprengelkindern gleichgestellt. Die Aufnahme kann aber erst erfolgen, wenn die Sprengelzugehörigkeit tatsächlich nachgewiesen ist. Die Plätze werden nur bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts reserviert. Wenn nicht spätestens bis dahin die Sprengelzugehörigkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben. Bei Grundschulverbünden gelten nur die Kinder aus dem jeweiligen Einzugsbereich der zugeordneten Schule als Sprengelkinder. Erst wenn der Einrichtung eine Entscheidung der beiden betroffenen Schulen oder der Koordination vorliegt, dass das einzelne Kind ausnahmsweise die der Einrichtung zugeordnete Schule des Schulverbunds besuchen kann, gilt es ab diesem Zeitpunkt als Sprengelkind der betreffenden Schule.
§ 3 Rangstufen
Die Rangstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge.
1. Rangstufe 1:
In allen Kindertageseinrichtungen mit mindestens zwei Altersbereichen gilt:
a) Kinder, die in einer Einrichtung den Altersbereich bis drei Jahre besuchen, können in dieser vorrangig in den Altersbereich drei bis sechs Jahre überwechseln. Die Rangstufe 1 wird Kindern des Altersbereichs bis drei Jahre beim Wechsel in den Altersbereich drei bis sechs Jahre nur zuerkannt, wenn das Kind spätestens am 01.09. bzw. bei unterjähriger Platzvergabe zum Tag des vorgesehenen Aufrückens bereits drei Jahre alt ist. Kindern, die am 01.09. zwei Jahre und zehn Monate alt sind, kann dieser Vorrang für das Aufrücken in den Altersbereich drei bis sechs Jahre bereits vorzeitig zuerkannt werden, wenn genug freie Plätze vorhanden sind, um alle anderen Kinder dieser Einrichtung mit Rangstufe 1, die am 01.09. bereits drei Jahre alt sind und damit nicht mehr im Altersbereich Kinderkrippe verbleiben können, aufrücken zu lassen. ;
b)
Kinder, die in einer Einrichtung den
Altersbereich drei bis sechs Jahre besuchen, können in
dieser vorrangig in den Altersbereich ab sechs Jahre überwechseln, wenn sie im
zugehörigen Grundschulsprengel ihre Hauptwohnung haben.
2. Rangstufe 2:
In allen Kindertageseinrichtungen werden die Plätze vorrangig an die Kinder
vergeben, die im Vorjahr bereits einen Platz in derselben Einrichtung erhalten
hatten und bis zum Ablauf von acht Wochen nach erstmaligem Eintritt in die
Einrichtung durch Abmeldung aus pädagogischen Gründen ausgeschieden sind. Die
von der Aufnahme in die Schule zurückgestellten Kinder sind ab dem Erlass des
Zurückstellungsbescheids gleichgestellt.
3. Rangstufe 3:
Hortplätze/Plätze für Schulkinder werden vorrangig an Kinder vergeben, die
im jeweils zugeordneten Schulsprengel wohnen.
4. Rangstufe 4:
Darüber hinaus verfügbare Plätze werden auf die
Alters- oder Jahrgangsstufen nach Hauskonzeption verteilt. Kinder, die am
01.09. zwei Jahre und zehn Monate alt sind, werden für
Kindergartenplätze/Altersbereich drei bis sechs Jahre der Altersgruppe der
Dreijährigen zugerechnet.
5. Rangstufe 5:
Darüber hinaus verfügbare Plätze können im
Einzelfall nach Genehmigung durch das Referat für Bildung und Sport/KITA durch
jüngere oder ältere Kinder belegt werden.
§ 4 Dringlichkeitsstufen
(1) Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, um alle
Kinder der gleichen Rangstufe mit Plätzen zu versorgen, ist innerhalb der
Rangstufen nach Dringlichkeitsstufen auszuwählen.
Die Dringlichkeitsstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge.
Lebt das Kind nur
mit einer*einem Personensorgeberechtigten zusammen, tritt diese*r bei der
Ermittlung der Dringlichkeitsstufe an die Stelle der Personensorgeberechtigten.
Wenn bei mehreren Personensorgeberechtigten diese unterschiedlichen
Dringlichkeitsstufen zuzurechnen sind, gilt die niedrigere Dringlichkeitsstufe.
Innerhalb der
gleichen Dringlichkeitsstufe haben Kinder den Vorrang, deren Geschwisterkind
bereits in der Einrichtung aufgenommen ist, d.h. mit zumindest einer
Platzzusage nach § 5 Abs. 3 der Satzung, und zum Zeitpunkt des Eintritts des
nun angemeldeten Kindes noch mindestens fünf Monate die Einrichtung besuchen
wird.
Geschwisterkinder sind Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die in
derselben Hauptwohnung (§§ 21 f. Bundesmeldegesetz) innerhalb einer
Familiengemeinschaft zusammenleben, und für die mindestens eine dort lebende Person
kindergeldberechtigt ist, d. h. Kindergeld nach § 62 ff. EStG oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
Pflegekinder sind gleichgestellt.
1. Dringlichkeitsstufe A
Kinder, bei denen beide Personensorgeberechtigten erwerbstätig sind oder
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden, soweit dies den Besuch der Kindertageseinrichtung
erforderlich macht, gehören der Dringlichkeitsstufe A an. Innerhalb der
Dringlichkeitsstufe werden während eines jährlich von RBS-KITA im Voraus bestimmten Zeitraums zu
Beginn der Phase der Erstvergabe nach § 5 Absatz 1 Satz 7 jeweils die Kinder
vorrangig behandelt, für die im Rahmen der Anmeldung die betreffende
Einrichtung als bevorzugte Einrichtung gekennzeichnet wurde. Liegen in einer
Einrichtung mehr Anmeldungen als bevorzugte Einrichtung in Dringlichkeitsstufe
A vor, als freie Plätze vorhanden sind, werden diese Anmeldungen gemäß dem
nachfolgend beschriebenen Punktesystem gereiht.
Ab dem Ende des Zeitraums nach Satz 2 bleibt die Priorisierung als bevorzugte
Einrichtung grundsätzlich wirksam. Sie gibt aber nur noch bei sonst gleicher
Dringlichkeit innerhalb der Dringlichkeitsstufe den Vorrang.
Innerhalb der Dringlichkeitsstufe werden die Plätze nach einem
Punktesystem anhand von pauschalierter Lage und Umfang der Wochenarbeitszeit
inklusive Pausen- und Wegezeit im Verhältnis zu den vom Referat für Bildung und
Sport/KITA festgelegten Hauptnutzungszeiten der jeweiligen Platzart
vergeben. Ein höherer Punktewert bedeutet eine höhere Dringlichkeit. Für die
Einordnung des Kindes in die Dringlichkeitsstufe ist bei zwei
Personensorgeberechtigten die*der Personensorgeberechtigte mit der niedrigeren
Punktzahl maßgeblich.
Der Punktewert errechnet sich aus der maßgeblichen Arbeitszeit, d.h. der anrechenbaren Wochenarbeitszeit (maximal 39 Wochenstunden) zuzüglich einer pauschalierten Pausenzeit von 30 Minuten und einer pauschalierten Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg für jeden Arbeitstag von Montag bis Freitag. Bei der Lage der Arbeitszeit wird zwischen regelmäßig vormittags (bis 13.30 Uhr), regelmäßig nachmittags (ab 13.30 Uhr) oder beidem unterschieden. Eine Wochenarbeitsstunde ergibt einen Punkt, die pauschalierte Pausenzeit von 30 Minuten und die pauschalierte Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg ergeben insgesamt 1,5 Punkte je Arbeitstag von Montag bis Freitag. Aus der Lage der Hauptnutzungszeiten einer Platzart im Verhältnis zu Vormittag/Nachmittag ergibt sich ein Quotient, mit dem die maßgebliche Arbeitszeit gemäß ihrer Verteilung auf Vor-/Nachmittag jeweils anteilig angerechnet wird.
Berechnungsmodus:
Platzart je nach Anteil der Hauptnutzungszeit an Vor-
und Nachmittag
(Anteil Vormittag y %, Anteil Nachmittag z %):
wenn Auswahl vormittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x y % = Punktewert
wenn Auswahl nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x z % = Punktewert
wenn Auswahl vormittags und nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) = Punktewert.
1a) Bonuspunkte für Dringlichkeitsstufe A
Der nach Ziffer 1 ermittelte Punktewert kann bei Vorliegen von Bonuspunkten
überschritten werden. Zusätzliche Bonuspunkte werden nur dann, wenn Punkte nach
Ziffer 1 in Anspruch genommen werden können, bei Vorliegen folgender
zusätzlicher Voraussetzungen vergeben:
a)
Bonuspunkte für Personensorgeberechtigte in
Schul- oder beruflicher Erstausbildung
Der Bonuspunktewert wird zusätzlich zu den Punkten angerechnet, die sich nach Ziffer
1 ergeben.
10 Punkte
b)
Alleinerziehende
Alleinerziehende im Sinne dieser Bonuspunktregelung sind
Personensorgeberechtigte, die im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), in der jeweils
gültigen Fassung, alleinerziehend sind.
Alleinerziehende im Sinne der Satzung sind Personensorgeberechtigte, die ohne
Partner nach § 7 Abs. 3 SGB II mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt
leben und allein für die Erziehung und Pflege des Kindes sorgen. Die Person
muss überwiegend für das Kind verantwortlich sein. Das Zusammenwohnen mit einem
weiteren volljährigen, aber noch unter 25-jährigen Kind lässt die Eigenschaft,
alleinerziehend zu sein, nicht entfallen.
Die Voraussetzung muss bis zum Zeitpunkt des Eintritts fortbestehen. Die
Aufnahme des Kindes kann widerrufen werden, wenn die
Alleinerziehenden-Eigenschaft zum Eintrittszeitpunkt nicht mehr fortbesteht.
20 Punkte.
2.
Dringlichkeitsstufe B
Kinder, bei denen beide Personenberechtigten arbeitssuchend sind und/oder
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch erhalten, gehören der Dringlichkeitsstufe B an.
Arbeitssuchend im Sinne dieser Satzung sind Personensorgeberechtigte, für die
eine Bestätigung des Job-Centers ausgestellt ist, dass sie der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
3.
Dringlichkeitsstufe C
Kinder, die im Interesse der sozialen Integration der Betreuung in der
Einrichtung bedürfen, sind der Dringlichkeitsstufe C zuzurechnen.
(2) Eine zukünftige Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe ist bei der Platzvergabe zu berücksichtigen, sofern diese Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird. Die Aufnahme des Kindes kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem vorgesehenen Eintrittszeitpunkt nachgewiesen wird, dass nun aktuell die geltend gemachte Dringlichkeit in vollem Umfang besteht. Im Übrigen ist für die Zuordnung zu den Dringlichkeitsstufen der Zeitpunkt fünf Monate vor dem gewünschten Eintrittsdatum maßgeblich.
§ 5 Anmeldeverfahren und Aufnahme
(1) Die Anmeldung erfolgt durch die
Personensorgeberechtigten mit Hilfe des speziell hierfür im Internet von der
Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens oder schriftlich in
der jeweiligen Einrichtung. In jeder Anmeldung ist ein gewünschtes
Eintrittsdatum zu bezeichnen. Dieses gewünschte Eintrittsdatum kann höchstens
12 Monate nach dem Anmeldezeitpunkt liegen. Die Anmeldung erlischt zum
Monatsende des fünften vollen Kalendermonats, der auf das vorgesehene
Eintrittsdatum folgt, wenn bis dahin noch keine Aufnahme (= Zusage) erteilt
ist.
Alle nach §§ 2 mit 4 relevanten Änderungen sind von den
Personensorgeberechtigten unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Für jedes Kindertageseinrichtungsjahr wird ein Anmeldestichtag festgelegt und ortsüblich bekannt gemacht. Alle Anmeldungen, die spätestens zu diesem Stichtag eingegangen sind, gelten für die Platzvergabe zum Beginn des betreffenden Kindertageseinrichtungsjahres als gleichzeitig eingegangen. Bei der Erstvergabe wird unter diesen Kindern ausgewählt. Eine spätere Anmeldung nach diesem Stichtag ist möglich; das Kind wird entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr gesetzt. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach den in §§ 2 mit 4 festgehaltenen Regelungen.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zur Person und, falls die Einstufung in eine der Rang- und Dringlichkeitsstufen gewünscht wird, die hierzu notwendigen vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu machen und auf Aufforderung der Einrichtung entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie sind verpflichtet, auf Aufforderung auch alle weiteren Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen und Nachweise beizubringen, die vom Träger zur Erfüllung seiner Pflichten und zur Sicherung der Refinanzierung benötigt werden. Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bis zu dem jeweils gesetzten Termin vorgelegt werden oder sich hieraus ergibt, dass die geplante Belegung mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich ist.
(2a)
Eine bevorzugte Einrichtung kann nur bei Nutzung des
speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten
Anmeldeverfahrens bestimmt werden. Diese Möglichkeit besteht nicht für
Hortplätze und Plätze des Altersbereichs Schulkinder.
Die Bestimmung als bevorzugte Einrichtung kann nur bei Eingabe bis zum
jeweiligen Anmeldestichtag bei der Auswahl zum Beginn des kommenden
Kindertageseinrichtungsjahrs berücksichtigt werden. Die Festlegung von mehr als
einer bevorzugten Einrichtung je Kind ist nicht möglich, die Festlegung kann
nach dem Anmeldestichtag nicht mehr verändert werden.
(3) Über die Aufnahme (Zusage) der angemeldeten Kinder
entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitung der Einrichtung oder
deren Vertretung. Die Gründe für die getroffene Entscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Die Platzzusage erfolgt in der Regel schriftlich. Mit der Zusage wird ein
Rückmeldetermin mitgeteilt.
Erfolgte die Anmeldung unter Nutzung des speziell hierfür im Internet von der
Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens, erfolgt die Zusage
zusätzlich auch über den in diesem Verfahren eingerichteten Nutzer*innenaccount. Es wird in diesem Fall ergänzend eine
Bestätigungsfrist festgelegt.
Wenn der den Personensorgeberechtigten mitgeteilte Rückmeldetermin für die
Bestätigung der Platzannahme nach einer Zusage nicht eingehalten wird oder der
Platz seitens der Personensorgeberechtigten abgesagt wird oder wenn der
Termin für das Aufnahmegespräch von den Personensorgeberechtigten ohne
Vorliegen eines zwingenden sachlichen Grundes und vorheriger Information der
Einrichtung nicht wahrgenommen wird, erlischt die Zusage und das Kind wird nach
diesem Termin für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr nicht weiter auf
der Anmeldeliste dieser Einrichtung geführt.
Wenn eine Zusage aufgrund einer Anmeldung unter Nutzung des speziell hierfür im
Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens
erfolgt, erlöschen mit einer Bestätigung der Platzannahme auch eines
nicht-städtischen Platzes alle anderen Anmeldungen für städtische Plätze.
Diese Bestätigung der Platzannahme, auch bei Annahme eines nicht-städtischen
Platzes, gilt als Absage seitens der Personensorgeberechtigten hinsichtlich
aller anderen noch nicht erloschenen Zusagen für städtische Plätze, sofern
nicht bereits vorher eine Rückmeldung erfolgt ist. Bei erneuter Anmeldung wird
das Kind entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste
für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr gesetzt.
(4) Mündliche Absprachen mit der Leitung über den genauen Eintrittstermin sind möglich. Kommt das Kind zum vorgegebenen Termin ohne rechtzeitige hinreichende schriftliche Entschuldigung nicht in die Einrichtung, erlischt die Zusage und der Platz wird anderweitig vergeben.
(5) Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die
Kindertageseinrichtung dem Bedarf des Kindes gerecht wird und das Kind für den
Besuch der Einrichtung geeignet ist. Die Kindertageseinrichtung kann bei
Eintritt des Kindes eine aktuelle ärztliche Bescheinigung verlangen. Das
Referat für Bildung und Sport/KITA legt fest, zu welchen im Zusammenhang mit
der Betreuung stehenden Fragen detailliertere Aussagen und Nachweise
erforderlich sind.
Die Zusage erfolgt unter dem weiteren Vorbehalt, dass bis zum Eintritt des
Kindes keine Ausschlussgründe vorliegen und kein für diese Einrichtung
wirksamer Ausschluss besteht.
(6) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Umfang
und Lage der Buchungszeit im Rahmen der Wahlmöglichkeiten nach §§ 8 und 9
schriftlich zu bestimmen. Falls keine schriftliche Bestimmung durch die
Personensorgeberechtigten erfolgt, wird dies vom Referat für Bildung und
Sport/KITA festgelegt.
Bei der Buchung wird festgelegt, ob das Kind an der Verpflegung teilnimmt,
sofern diese bei der betreffenden Besuchsart angeboten wird. Bei Hortplätzen
und Plätzen des Altersbereichs Schulkinder kann dann, wenn dies im Rahmen
spezieller Buchungsmöglichkeiten vorgesehen ist, festgelegt werden, an wie
vielen Tagen pro Woche das Kind am Essen teilnimmt.
§ 6 Wechsel der Buchungszeit, Ausscheiden und Abmeldung
(1) Ein Wechsel der Buchungszeit im Rahmen der Öffnungszeit ist auf schriftlichen Antrag bei Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich. Der Antrag ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu stellen.
(2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Das Kind scheidet aus
durch Abmeldung, Abwesenheit an mehr als 30 aufeinander folgenden Besuchstagen,
Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Nutzer*innenkreis des jeweiligen
Betreuungsbereichs gehört.
Der Weiterbesuch durch ältere Kinder ist im Einzelfall möglich. Er wird jeweils
befristet vom Referat für Bildung und Sport/KITA genehmigt.
(3) Kinder auf Übergangsplätzen scheiden am Ende des Kalendermonats aus, in dem die Frist zur Annahme des Angebots auf einen anderen rechtsanspruchserfüllenden Betreuungsplatz abgelaufen ist. Bei Annahme des Angebots durch die Personensorgeberechtigten kann im Einvernehmen mit dem Referat für Bildung und Sport/KITA und der aufnehmenden Einrichtung oder Tagespflegestelle die Nutzung des Übergangsplatzes befristet verlängert werden.
(4) Ein Kind scheidet automatisch aus, wenn es an mehr als 30 aufeinander folgenden Besuchstagen die Einrichtung nicht besucht hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein schriftliches ärztliches Attest eingeht, mit dem das Vorliegen einer über den 30. Besuchstag hinausgehenden Krankheit des Kindes bestätigt wird, die den Besuch ausschließt. Wenn ein solches ärztliches Attest zunächst rechtzeitig einging, scheidet das Kind automatisch mit Ablauf des zweiten auf den letzten Tag der Gültigkeit des Attests folgenden Besuchstag aus, außer wenn es an diesem Tag wieder in der Einrichtung ist oder wenn bis dahin ein neues fortlaufendes ärztliches Attest in der Einrichtung vorliegt.
Nach seinem Ausscheiden muss das Kind im Anmeldeverfahren nach § 5 neu angemeldet werden.
Über 30 aufeinander folgende Besuchstage hinausgehende Abwesenheiten können im Einzelfall genehmigt werden und führen daher nicht zum Ausscheiden des Kindes, wenn sie mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem ersten Abwesenheitstag unter Darlegung der Gründe schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung beantragt wurden. Die Entscheidung trifft das Referat für Bildung und Sport/KITA.
(5) Die Abmeldung eines Kindes seitens der Personensorgeberechtigten muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf des Kalendermonats erfolgen. Eine kürzere Abmeldefrist wird nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt. Eine Abmeldung zum Ende des Kalendermonats Juli ist nicht möglich, der Besuch endet mit Ablauf des Monats August.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch einzelner, mehrerer oder aller städtischen Kindertageseinrichtungen, einschließlich der Tagesheime, vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
1. das Kind über zwei Wochen ununterbrochen ohne vorherige hinreichende Entschuldigung fehlt,
2. das Kind die Einrichtung nicht regelmäßig besucht oder wenn die Nutzung in erheblichem Umfang von der gebuchten Zeit abweicht,
3. das Kind wiederholt nicht pünktlich in die Einrichtung kam oder nicht rechtzeitig die Einrichtung verlassen hat, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten, die Öffnungszeiten oder die Buchungszeiten nicht eingehalten wurden,
4. wenn die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht oder nicht mehr in München liegt,
5. nachträglich
geforderte Unterlagen nach § 5 Abs. 2 nicht fristgerecht beigebracht werden
oder der Betreuungsplatz aufgrund falscher Angaben seitens der Personensorgeberechtigten
erlangt wurde,
6. das Kind sich und/oder andere gefährdet und
durch Kooperation mit den Personensorgeberechtigten die Gefährdung nicht
abgewendet werden kann,
7. die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und
Personensorgeberechtigten und das Vertrauensverhältnis durch wiederholtes
Verhalten der Personensorgeberechtigten derart beeinträchtigt ist, dass der
Betrieb massiv gestört wird und/oder es den Beschäftigten und/oder den Kindern
der anderen Eltern oder den anderen Eltern nicht mehr zumutbar ist, das
betroffene Kind weiterhin in der Einrichtung zu betreuen. Voraussetzung ist,
dass alle milderen Mittel, insbesondere auch die Reduzierung des Kontakts zu
den Personensorgeberechtigten auf das zur Wahrnehmung der Betreuung absolut
erforderliche Mindestmaß, ggf. einschließlich etwaiger Hausverbote, nicht
ausreichend sind,“
8. die Personensorgeberechtigten mit ihren
Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind.
(2) Ein Kind kann mit einer Frist von vier Wochen
vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung zur Optimierung der
Gruppenstruktur, z. B. zur Verkürzung der Öffnungszeiten einer Gruppe oder zur
Erhöhung oder Veränderung der Lage der Kernzeiten oder zur dauerhaften
Verbesserung der Zuschusssituation für die Einrichtung ausgeschlossen werden.
In diesem Fall ist mit dem Ausschluss ein Angebot zur Fortsetzung des
Besuchsverhältnisses mit geänderten Buchungszeiten zu verbinden.
(3) Das Kind muss vorübergehend vom weiteren Besuch
der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es
ernsthaft erkrankt ist oder es in Folge einer übertragbaren Krankheit gemäß §
34 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz) die Einrichtung nicht besuchen darf.
(4) Der Ausschluss nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist vorher schriftlich anzudrohen. der Ausschluss nach Abs. 3 kann auch mündlich angedroht werden. Den Personensorgeberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Entscheidung trifft in den Fällen des
Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 sowie des Abs. 3 die Leitung der Einrichtung im Benehmen
mit der*dem Vorgesetzten, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 das
Referat für Bildung und Sport/KITA.
§ 8 Öffnungszeiten und Kernzeiten
(1) Wenn nicht im Hauskonzept mit Zustimmung des Referats für Bildung und Sport/KITA eine anderweitige Regelung getroffen wurde, gelten für die Platzarten in den Kindertageseinrichtungen folgende Regelungen:
1.
Die Öffnungszeit für alle Einrichtungen mit
Ausnahme der Horte beträgt von Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
Bei von den Personensorgeberechtigten geltend gemachten Bedarf kann die
Einrichtung frühestens um 07.00 Uhr geöffnet und spätestens um 18.00 Uhr
geschlossen werden.
2.
Die Öffnungszeit für Horte beträgt in der
Schulzeit von Montag bis Freitag 11.00 Uhr bis 17.15 Uhr, in der Ferienzeit von
Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Bei von den Personensorgeberechtigten geltend gemachtem Bedarf kann die
Einrichtung während der Schulzeit bis spätestens 18.00 Uhr, während der
Ferienzeit frühestens ab 07.30 Uhr und spätestens bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.
(2) Unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen legt die Einrichtungsleitung mit Zustimmung des Referats für Bildung und Sport/KITA die Öffnungszeiten fest.
(3) Das Angebot einer Einrichtung kann insbesondere während der Randzeiten, in Ferienzeiten oder an besuchsarmen Tagen auch durch Betreuung in den Räumen und mit dem Personal einer anderen Einrichtung des Trägers erfüllt werden.
(4) Die Kindertageseinrichtung kann eine Kernzeit auch mit zeitlicher Lage festlegen. Die Kernzeiten müssen in der Hauskonzeption geregelt werden und können mit bis zu vier Stunden täglich festgelegt werden.
§ 9 Buchungszeiten
(1) Die Buchungszeiten müssen die Kernzeiten mit zeitlicher Lage in vollem Umfang umschließen, sofern solche festgelegt wurden.
(2) Die Mindestbuchungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche. Buchungszeiten unter 20 Stunden pro Woche sind nur möglich, wenn dies in den folgenden Absätzen ausdrücklich zugelassen ist.
(3) Die Kindertageseinrichtungen können im Benehmen mit dem Referat für Bildung und Sport/KITA Plätze benennen, die weniger lang zur Verfügung stehen, als die Einrichtung insgesamt geöffnet ist (Besuchsarten). Hierfür werden die Buchungszeiten rechtzeitig festgelegt.
(4) Hieraus ergibt sich – wenn nicht im Einzelfall im Hauskonzept eine abweichende Regelung getroffen wurde – folgendes Angebot an Besuchsarten:
1.
In den Besuchsarten „vormittags“ und
„nachmittags“ in Kinderkrippen, Kindergärten und in Häusern für Kinder für die
Altersbereiche bis drei Jahre und drei bis sechs Jahre werden Buchungen ab
einem Mindestbuchungszeitraum von „über
drei bis vier Stunden“ angeboten, d.h. mehr als 15 Stunden pro Woche. Diese
Mindestbuchungszeit gilt auch für Hortplätze und Plätze des Altersbereich
Schulkinder in Häusern für Kinder.
Wenn eine Kernzeit mit zeitlicher Lage von 20 Stunden pro Woche nach Abs. 1
festgelegt wurde, muss mindestens die Buchungsstufe „über vier bis fünf Stunden“ gewählt werden.
2. Die Besuchsart „erweitert über Mittag“, d.h. einschließlich der Mittagszeit mit Buchungsrahmen bis 14.00 Uhr, wird ab einem Buchungszeitraum von „über fünf bis sechs Stunden“, d.h. mehr als 25 Stunden pro Woche, angeboten.
3. Ganztagsplätze in Kinderkrippen, Kindergärten und in Häusern für Kinder für die Altersbereiche bis drei Jahre und drei bis sechs Jahre, d.h. Plätze einschließlich der Mittagszeit und einem Ende des Buchungsrahmens nach 14.00 Uhr, werden erst für Buchungen ab „über sechs bis sieben Stunden“, d.h. mehr als 30 Stunden pro Woche, angeboten.
4. Ausnahmen für Kinder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Besuch schulvorbereitender Kindertageseinrichtungen oder Heilpädagogischer Tagesstätten können im Einzelfall vom Referat für Bildung und Sport/KITA genehmigt werden.
(5) Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt der Fünf-Tage-Woche umgerechnet.
§ 10 Schließungszeiten
(1) Die Kindertageseinrichtung kann kalenderjährlich für
zwei zusammenhängende Wochen innerhalb der Ferien und an bis zu drei
Klausurtagen geschlossen werden.
Darüber hinaus kann die Einrichtung an bis zu sieben Ferientagen und/oder
Fenstertagen (d.h. einzelnen Tagen, die zwischen Feiertagen und Wochenenden
liegen) geschlossen werden.
An weiteren Tagen kann das Referat für Bildung und Sport/KITA die Einrichtung
nach Anhörung des Elternbeirats schließen.
Zusätzlich kann das Referat für Bildung und Sport/KITA durch Zusammenlegung von
Gruppen und Schließung einzelner Bereiche und/oder Kindertageseinrichtungen,
z.B. bei nachlassender Inanspruchnahme, den Betrieb optimieren.
(2) Die Kindertageseinrichtung ist an gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. jeweils ganztätig und am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr geschlossen. Darüber hinaus kann die Kindertageseinrichtung zum Zweck des Besuchs der Personalversammlung ganz oder teilweise geschlossen werden. An diesen Tagen findet in der Regel kein Mittagessen statt.
(3) Die Personensorgeberechtigten können bei den Schließungen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag ihr Kind in einer anderen Einrichtung betreuen lassen. Die Antragstellung muss bis spätestens vier Wochen vor der Schließungszeit durch die Personensorgeberechtigten erfolgen. Die Ersatzeinrichtung wird benannt. Dies gilt nicht für Kinder in Kinderkrippen und für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres in Kindergärten und Häusern für Kinder.
(4) Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung der
Gesundheitsbehörde oder aus anderen wichtigen Gründen oder nach mindestens
vierwöchiger vorheriger Ankündigung ersatzlos ganz oder teilweise
(Öffnungszeitenreduzierung, Teilschließung) geschlossen werden. In diesem Fall
haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in
eine andere Kindertageseinrichtung oder auf Schadensersatz.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Kindertageseinrichtung
nicht mehr die Fördervoraussetzungen als Kindertageseinrichtung nach dem
Bayerischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetz (Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes) erfüllt. Im
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten wird den Kindern jedoch der Besuch einer
anderen Kindertageseinrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform
angeboten, wenn die Personensorgeberechtigten dies wünschen.
§ 11 Besuchsregelung
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch ihres Kindes unter Beachtung der gebuchten Buchungszeiten und der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Über Ausnahmen und Abweichungen entscheidet die Einrichtungsleitung.
(2) Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder kommt es erst später bzw. wird es erst später gebracht, ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen.
(3) Kinder im Altersbereich von 8 Wochen bis 6 Jahren dürfen nur von den Personensorgeberechtigten oder von diesen schriftlich bevollmächtigten und geeigneten Personen abgeholt werden. Ausnahmen in begründeten Einzelfällen werden von der Einrichtungsleitung geregelt.
(4) Wird ein Kind nicht innerhalb angemessener Zeit nach Ende der Öffnungszeit abgeholt und sind die Personensorgeberechtigten nicht erreichbar, ist das diensthabende Personal der Kindertageseinrichtung angewiesen, eine für die weitere Betreuung des Kindes erforderliche und angemessene Regelung zu treffen. Die durch eine verspätete Abholung oder Nichtabholung entstandenen Kosten können von den jeweiligen Personensorgeberechtigten verlang werden.
(5) Erkrankt ein Kind, darf es erst nach vollständiger Genesung wieder die Kindertageseinrichtung besuchen.
§ 12 Elternbeirat
Der Elternbeirat wird gemäß der gesetzlichen Regelung in Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes gebildet.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 31.08.2017 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung über den Besuch der Kooperationseinrichtungen und Kindertagesstätten der Landeshauptstadt München (Kooperationseinrichtungs- und Kindertagesstättensatzung) vom 31.07.2006 (MüABl. S. 263), geändert durch Satzung vom 02.09.2015 (MüABl. S. 320), und die Satzung über den Besuch der Kinderkrippen der Landeshauptstadt München (Kinderkrippensatzung) vom 26.07.2006 (MüABl. S. 257), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.09.2015 (MüABl. S. 318), außer Kraft.