Satzung der Landeshauptstadt München über die Gemeinsamen Elternbeiräte an Kindertageseinrichtungen (Gemeinsame Elternbeiratssatzung)

vom 6. August 2012

Stadtratsbeschluss:                         25.07.2012

Bekanntmachung:                            20.08.2012 (MüABl. S. 261)

Änderungen:                                      08.11.2018 (MüABl. S. 454)
24.06.2020 (MüABl. S. 403)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl. S. 30), folgende Satzung:

Erster Teil - Aufgaben der Gremien, Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Landeshauptstadt München

§ 1 Gemeinsame Elternbeiräte der Landeshauptstadt München

(1) Für alle Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft werden je nach Einrichtungsart Gemeinsame Elternbeiräte gewählt, die gegenüber der Landeshauptstadt München die einrichtungsübergreifenden Interessen aller Personensorgeberechtigten vertreten. Sie wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen städtischen Stellen vertrauensvoll zusammen.

(2) Es werden folgende Gremien gewählt:

1.     Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Kinderkrippen und der Krippenkinder in städtischen Häusern für Kinder (GEbKri)

2.     Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Kindergärten und der Kindergartenkinder in städtischen Häusern für Kinder (GKB)

3.     Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Horte und Tagesheime und der Hortkinder in städtischen Häusern für Kinder (GEBHT)

Die einzelnen Gremien regeln ihren Geschäftsgang selbst und können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.

§ 2 Rechte und Aufgaben der Gemeinsamen Elternbeiräte der Landeshauptstadt München

(1) Die Gemeinsamen Elternbeiräte nehmen alle über den Bereich der einzelnen Kindertageseinrichtungen hinausgehenden Belange der Kinder und Personensorgeberechtigten wahr. Dabei ist es insbesondere ihre Aufgabe,

a)    die einrichtungsübergreifenden Interessen der Personensorgeberechtigten für Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder gegenüber der Landeshauptstadt München als Trägerin der Einrichtungen zu wahren,

b)    Wünsche und Anregungen der Elternbeiräte der einzelnen Einrichtungen und der Personensorgeberechtigten zu erörtern und

c)     die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit und zwischen den jeweils anderen städtischen Elternvertretungsgremien und der Landeshauptstadt München zu fördern, für den GEBHT auch die Kooperation mit dem Gemeinsamen Elternbeirat für die Grund- und Mittelschulen in der Landeshauptstadt München und dem Gemeinsamen Elternbeirat der Förderschulen zu pflegen.

(2) Die Gemeinsamen Elternbeiräte sind in der Regel vier Wochen vor Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten, die grundsätzliche Angelegenheiten der Gesamtheit der von ihnen jeweils vertretenen städtischen Kindertageseinrichtungen betreffen. Ihnen ist Gelegenheit einzuräumen, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben. Diese werden im Fall von stadtratspflichtigen Vorhaben dem Stadtrat als Teil der Beschlussvorlage oder als Anhang/Ergänzung hierzu vorgelegt, sofern sie bis zu einem durch das Referat für Bildung und Sport mitgeteilten Termin eingehen, der den Einbezug der Stellungnahmen in die fristgerechte Vorbereitung der Beschlussvorlage ermöglicht.

Die Möglichkeit der Stellungnahme gilt insbesondere für

a)    Änderungen der städtischen Satzungen, die die jeweils vertretenen Kindertageseinrichtungen betreffen;

b)    Maßnahmen der städtischen Dienststellen, die die jeweils vertretenen Kindertageseinrichtungen im Allgemeinen betreffen und die einrichtungsübergreifend die Rechte und Pflichten der Personensorgeberechtigten der Kinder in den Einrichtungen berühren;

c)     Erstellung und Änderungen pädagogischer Rahmenkonzeptionen.

Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den täglichen Betrieb in den Einrichtungen haben, sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten des Trägers.

(3) Die Gemeinsamen Elternbeiräte können beim Referat für Bildung und Sport in schriftlicher Form Anträge stellen, die sie in ihrem jeweiligen Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen haben. Das Referat für Bildung und Sport prüft diese Anträge binnen einer Frist von drei Monaten und teilt den Gemeinsamen Elternbeiräten das Ergebnis mit, wobei im Falle einer Ablehnung eines Antrags das Ergebnis zu begründen ist. Soweit die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen kann, werden Zwischenberichte erteilt.

(4) Ansprechpartner der Gemeinsamen Elternbeiräte im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München als Trägerin der Einrichtungen ist der im Referat für Bildung und Sport für die jeweilige Einrichtungsart zuständige Geschäftsbereich. Das Referat für Bildung und Sport wird gemäß der innerstädtischen Aufgabenverteilung im Bedarfsfall die jeweils zuständigen Dienststellen und Referate einbinden. Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner für die Landeshauptstadt München sind die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinsamen Elternvertretungen. Die für die jeweilige Einrichtungsart zuständigen Geschäftsbereiche tragen dafür Sorge, dass für die Gemeinsamen Elternbeiräte Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.

 (5) Die Gemeinsamen Elternbeiräte werden jedes Jahr zeitnah nach Beginn ihrer Amtszeit zu einem Gespräch mit Vertreterinnen / Vertretern des Referats für Bildung und Sport eingeladen. Im weiteren Verlauf des Kindertageseinrichtungsjahres kann nach Bedarf des Referats für Bildung und Sport zu weiteren, ggf. regelmäßig einberufenen Gesprächen eingeladen werden. Das Gremium kann für diese Gespräche mit ausreichend zeitlichem Vorlauf (möglichst vier Wochen vorher) Themen vorschlagen.

 (6) Der jeweils sachlich zuständige Gemeinsame Elternbeirat kann bei Bedarf das Referat für Bildung und Sport zu Gesprächen bitten, an denen eine Vertreterin / ein Vertreter des Referats teilnehmen soll. Sofern Themen einrichtungsübergreifend zwei oder mehr Gemeinsame Elternvertretungen betreffen, sollen diese die Themen im Vorfeld des Gesprächs untereinander absprechen und das Referat für Bildung und Sport zu einem gemeinsamen Gespräch mit den betroffenen Gemeinsamen Elternvertretungen bitten. Das Referat für Bildung und Sport ist in der Regel vier Wochen vor dem Gesprächstermin über die vorgesehenen Themen zu unterrichten.

Zweiter Teil - Zusammensetzung und Wahl der Gemeinsamen Elternbeiräte

§ 3 Zusammensetzung der Gemeinsamen Elternbeiräte

Die Gemeinsamen Elternbeiräte bestehen jeweils aus neun Mitgliedern, die in einer öffentlichen Versammlung der Wahlberechtigten gewählt werden. Wird die volle Mitgliederzahl nicht erreicht, hat das keine Auswirkungen auf den Bestand des Gremiums.

§ 4 Wahlberechtigung/Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt ist jeweils eine Delegierte / ein Delegierter aus jedem Elternbeirat der jeweiligen Einrichtungsart. Die einzelnen Elternbeiräte bestimmen im Vorfeld der Wahl zum Gemeinsamen Elternbeirat, welches Elternbeiratsmitglied sie als wahlberechtigte Delegierte / wahlberechtigter Delegierter vertritt. Ebenso wählen sie eine Ersatz-Delegierte / einen Ersatz-Delegierten für den Fall einer Verhinderung der / des Delegierten am Termin der Wahlversammlung. Sollte keine Delegierte / kein Delegierter bestimmt werden, so ist die / der Vorsitzende wahlberechtigt, im Verhinderungsfall seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter. Von der Wahlberechtigung kann nur durch persönliches Erscheinen bei der Wahlversammlung zum Gemeinsamen Elternbeirat Gebrauch gemacht werden. Besuchen neben der / dem Wahlberechtigten weitere Mitglieder eines Elternbeirats die Wahlversammlung, so hat dies keine Auswirkung auf die diesem Elternbeirat zustehende Zahl von einer Stimme.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder der Elternbeiräte aus der jeweiligen Einrichtungsart. Im Hinblick auf die Elternbeiräte der städtischen Häuser für Kinder sind nur Mitglieder aus deren Elternbeiräten für den jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirat wählbar, deren Kind zum Zeitpunkt der Wahl im Haus der Kinder den jeweils betreffenden Altersbereich besucht.

§ 5 Wahlverfahren

(1) Das Referat für Bildung und Sport legt im Einvernehmen mit der / dem noch amtierenden Vorsitzenden oder der / dem noch amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirates Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Die Wahlversammlung ist öffentlich und findet nach Beginn des Tageseinrichtungsjahres bis spätestens 30. November eines jeden Jahres statt.

(2) Das Referat für Bildung und Sport lädt die Wahlberechtigten schriftlich zur Wahlversammlung ein. Diese Einladung wird den neu gewählten Elternbeiräten unverzüglich, d.h. in der Regel unmittelbar nach beendeter Wahl und Feststehen des Wahlergebnisses, von der Einrichtungsleitung übergeben. In dieser Einladung werden die Elternbeiräte darüber informiert, dass sie jeweils eine Delegierte / einen Delegierten als Wahlberechtigte / Wahlberechtigten entsenden können.

(3) Die Einladung gilt als Nachweis der Wahlberechtigung und ist zur Wahlversammlung mitzubringen.

(4) Die Wahlversammlung wird von der / dem Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirats eröffnet und geleitet. Sie / Er unterrichtet die anwesenden Wahlberechtigten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlvorschläge. Kommt die / der Vorsitzende bzw. die / der stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirats dieser Aufgabe nicht nach, so wird sie vorrangig von einem weiteren Mitglied dieses Gremiums, das hierzu bereit ist, wahrgenommen, ersatzweise von einer Vertreterin / einem Vertreter des Referats für Bildung und Sport.

(5) Sodann wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Leiterin / dem Leiter der Wahlversammlung entsprechend Abs. 4 sowie zwei Wahlberechtigten als Beisitzerinnen / Beisitzer. Die Beisitzerinnen / Beisitzer werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag der / des Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Wahlversammlung bestellt. Ausreichend ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Von der Bildung eines Wahlvorstandes kann abgesehen werden, sofern dies die anwesenden Wahlberechtigten beschließen. In diesem Fall übernimmt die Leiterin / der Leiter der Wahlversammlung entsprechend Abs. 4die Aufgaben des Wahlvorstandes.

(6) Die Bewerberinnen / Bewerber für die Wahl zum Gemeinsamen Elternbeirat geben bei der Wahlversammlung bis zum Beginn der Verteilung der Stimmzettel bekannt, dass sie kandidieren und stellen sich den Wahlberechtigten vor (Wahlvorschläge). Für den Fall einer Verhinderung einer Bewerberin / eines Bewerbers kann der Wahlvorschlag auch schriftlich oder mündlich der / dem Vorsitzenden des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirates im Vorfeld der Wahlversammlung bzw. anlässlich der Wahlversammlung bei deren Leiterin / Leiter entsprechend Abs. 4 bis zum Beginn der Verteilung der Stimmzettel bekannt gegeben werden. Die Leiterin / der Leiter der Wahlversammlung entsprechend Abs. 4 gibt den anwesenden Wahlberechtigten die Wahlvorschläge bekannt. Im Falle einer Bewerbung einer / eines bei der Wahlversammlung Abwesenden soll ihre / seine Erklärung vorliegen, dass sie / er die Wahl ggf. annimmt.

(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel. Die Aushändigung des Stimmzettels setzt voraus, dass die Empfängerin / der Empfänger in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage der Einladung, ihre / seine Wahlberechtigung nachweisen kann.

(8) Gewählt werden können nur die in einem Wahlvorschlag gemäß Abs. 6 namentlich aufgeführten Personen.

(9) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die / der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Namen der von ihr / ihm gewählten Personen einträgt. Mit jedem Stimmzettel können neun Personen gewählt werden. Für jede Bewerberin / jeden Bewerber darf auf einem Stimmzettel jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Bei Namensgleichheiten ist auf dem Stimmzettel in geeigneter Weise für die Eindeutigkeit der Stimmabgabe zu sorgen (zusätzliche Angabe „Frau“ / „Herr“ oder Vorname). Die ausgefüllten Stimmzettel werden dem Wahlvorstand übergeben.

(10) Sofern die anwesenden Wahlberechtigten dies jeweils einstimmig beschließen, sind folgende Abweichungen im Wahlverfahren zulässig:

a)    Abweichend von Abs. 7 und Abs. 9 kann auch eine offene Abstimmung per Handzeichen erfolgen.

b)    Abweichend von Absatz 9 kann bei einer schriftlichen Abstimmung in dem Fall, dass gleich viele Wahlvorschläge vorliegen wie Gremiumsmitglieder zu wählen sind, eine Stimmzettelkennzeichnung zugelassen werden, bei der unter Verzicht auf die Nennung der einzelnen Namen in anderer Weise klar erkennbar wird, dass die / der Wählende der gesamten Liste zustimmt.

§ 6 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt, festgestellt und in der Wahlversammlung bekannt gegeben.

(2) Gewählt sind die neun Bewerberinnen / Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ungültig sind Stimmzettel

a)    die mehr Namen enthalten, als Stimmen abgegeben werden dürfen;

b)    die ausschließlich Namen nicht wählbarer Personen enthalten;

c)     auf denen eine Person mehr als eine Stimme bekommen hat;

d)    die Nein-Stimmen enthalten;

e)    die leer sind;

f)      die den Willen der / des Abstimmenden nicht klar erkennen lassen;

g)    die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.

Ein Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass auf diesem neben einer oder mehreren wählbaren Personen auch eine oder mehrere nicht wählbare Personen vermerkt sind. In diesem Fall wird die Stimmabgabe für die wählbaren Personen gezählt, die Stimmabgabe für nicht wählbare Personen bleibt unbeachtlich.

(4) Die / Der Vorsitzende der Wahlversammlung teilt das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich dem im Referat für Bildung und Sport für die Kindertageseinrichtungen zuständigen Geschäftsbereich bei der Wahl des GEBHT zusätzlich dem im Referat für Bildung und Sport für die Tagesheime zuständigen Geschäftsbereich mit.

§ 7 Niederschrift, Wahlunterlagen

(1) Über die Eröffnung der Wahlversammlung, die Bestellung des Wahlvorstandes bzw. den Verzicht auf Bestellung eines Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird von einer Beisitzerin / einem Beisitzer bzw. im Falle des § 5 Abs. 5 Satz 5 und 6 dieser Satzung von der Leiterin / dem Leiter der Wahlversammlung entsprechend Abs. 4 eine Niederschrift gefertigt.

(2) Nach der Wahl übergibt die / der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Niederschrift und die sonstigen Unterlagen dem Referat für Bildung und Sport.

 

Dritter Teil - Amtszeit und Geschäftsgang

§ 8 Amtszeit, Tätigkeit im Gemeinsamen Elternbeirat, Ausscheiden

(1) Die Amtszeit des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirats beginnt im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl seiner Mitglieder und die Annahme der Wahl durch die Gewählten und endet im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl der Mitglieder des Nachfolgegremiums und die Annahme der Wahl durch die Gewählten des Nachfolgegremiums im darauffolgenden Jahr.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Gemeinsamen Elternbeirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 10 Abs. 1, der Gemeinsame Elternbeirat hat Anspruch auf einen Aufwendungsersatz entsprechend § 10 Abs. 2.

 (3) Die einzelnen Ämter innerhalb eines Gemeinsamen Elternbeirats, insbesondere die Vorsitzende / den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden, bestimmt das Gremium durch interne Wahl aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit anlässlich der ersten Sitzung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Wahlversammlung. Der GEBHT bestimmt nach Möglichkeit zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen eine / einer einem Hort-Elternbeirat, die / der andere einem Tagesheim-Elternbeirat angehört. Eine Übernahme dieser beiden Ämter durch eine Person ist ausgeschlossen. Eine Neuwahl der / des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt auch in Fällen des Absatzes 8. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall nicht die Stimme der / des bisherigen Vorsitzenden, sondern eine Mehrheit ist dann nicht zustande gekommen.

(4) Ersatzmitglieder gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 sind nicht aktiv an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Elternvertretungen beteiligt, sie werden auch dann nicht zu den Sitzungen eingeladen, wenn ein aktives Mitglied im Einzelfall an der Teilnahme verhindert ist.

(5) Die Mitgliedschaft in einem Gemeinsamen Elternbeirat endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder der Niederlegung der Mitgliedschaft oder dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung. Verliert ein Mitglied eines Gemeinsamen Elternbeirats seine Wählbarkeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens des Kindes aus der städtischen Kindertageseinrichtung zum Ende des Tageseinrichtungsjahres, so verbleibt das Mitglied bis zu nächsten Wahl im Gemeinsamen Elternbeirat, sofern es nicht von sich aus sein Ausscheiden erklärt.

(6) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach und wird dadurch zum aktiven Mitglied des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirats. Eine Nachwahl findet nicht statt.

(7) Scheidet die / der Vorsitzende aus dem Gemeinsamen Elternbeirat aus, so wird eine neue Vorsitzende / ein neuer Vorsitzender gewählt.

(8) Eine Neuwahl der / des Vorsitzenden oder der / des stellvertretenden Vorsitzenden im Laufe der Amtszeit erfolgt auf Antrag von mindestens einem Gremiumsmitglied, sofern insgesamt mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Gremiumsmitglieder sich per Beschluss für diesen Antrag aussprechen. Im Rahmen einer Gremiumssitzung, bei der alle Mitglieder zugegen sind, kann der Antrag und die anschließende Abstimmung über diesen Antrag spontan in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ansonsten ist das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Gremiumssitzung zu setzen.
Die / Der bisherige Vorsitzende oder die / der bisherige stellvertretende Vorsitzende verliert ihre / seine Stellung mit der Annahme der Wahl durch die Nachfolgerin / den Nachfolger.

§ 9 Geschäftsgang

(1) Die / Der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende beruft den jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr.
Sie / Er muss ihn einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

(2) Die Gemeinsamen Elternbeiräte tagen nichtöffentlich. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind; dies ist bei Beginn der Sitzung festzustellen und zu dokumentieren. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Bei Beschlüssen des Gremiums werden im Protokoll die Mehrheitsverhältnisse der Beschlussfassung vermerkt.

Umlaufbeschlüsse außerhalb einer Gremiumssitzung sind ebenfalls zulässig; diese sind dann mit ihrem Ergebnis und den Mehrheitsverhältnissen im Protokoll der nachfolgenden Gremiumssitzung festzuhalten.

(3) Die Gemeinsamen Elternbeiräte müssen die Landeshauptstadt München auf Verlangen des Referats für Bildung und Sport in der Sitzung hören.

(4) Die Gemeinsamen Elternbeiräte können zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen, insbesondere Vertreterinnen / Vertreter des Referats für Bildung und Sport, zur Sitzung einladen.

§ 10 Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz

(1) Die Mitglieder jedes Gemeinsamen Elternbeirats erhalten jeweils eine pauschale Aufwandsentschädigung für die gesamte Amtszeit unter Berücksichtigung des ausgeübten Amtes in Form einer einmaligen Zahlung in der Höhe der hierfür im städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Ein während der Amtszeit aus dem Gremium ausscheidendes Mitglied erhält eine Aufwandsentschädigung nur dann, wenn es zumindest sechs Monate im Gremium aktiv war. Die Aufwandsentschädigung wird in diesem Fall in ungekürzter Höhe gewährt.

Ein nachrückendes Ersatzmitglied erhält eine Aufwandsentschädigung nur dann, wenn es über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten als aktives Gremiumsmitglied tätig war. Die Aufwandsentschädigung wird in diesem Fall in ungekürzter Höhe gewährt.

Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Frage, ob die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende die jeweils erhöhte Pauschale erhält.

(2) Der Gemeinsame Elternbeirat erhält auf Antrag einen Aufwendungsersatz im Rahmen der im städtischen Haushalt hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Den Gemeinsamen Elternbeiräten werden die zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlichen Ausstattungsmittel zur Verfügung gestellt; darüber hinaus entscheidet das Referat für Bildung und Sport im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 11 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.09.2012 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung der Landeshauptstadt München über die Aufgaben und die Wahl des Gemeinsamen Elternbeirates der städtischen Kinderkrippen (GEbKri-Satzung) vom 20.12.1999 (MüABl. S. 474), geändert durch Satzung vom 18.10.2004 (MüABl. 401) und
die Satzung über Aufgaben und Wahl des Gemeinsamen Kindergartenbeirates der Landeshauptstadt München vom 22.09.2004 (MüABl. S. 353) sowie
die Satzung der Landeshauptstadt München über die Aufgaben und Wahl des Gemeinsamen Hortelternbeirats vom 28.09.1983 (MüABl. S. 251), geändert durch Satzung vom 27.02.1995 (MüABl. S. 63), außer Kraft.