Satzung über die Einführung einer Anmeldefrist gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII

vom 12. Oktober 2022

Stadtratsbeschluss:                         05.10.2022

Bekanntmachung:                            31.10.2022 (MüABl. S. 615)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Aufgabe

Die Landeshauptstadt München als örtlicher Träger der Jugendhilfe erfüllt die Aufgaben gemäß
§ 24 Abs. 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im eigenen Wirkungskreis und kann
Regelungen zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen.

§ 2 Anmeldefrist

(1) Der Nachweis eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Landeshauptstadt München als örtlichen Träger der
Jugendhilfe oder deren beauftragten Stelle mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme über die Geltendmachung des Rechtsanspruchs in Kenntnis setzen.
Wenn der Bedarf aus einem von den Erziehungsberechtigten nachgewiesenen nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht, verkürzt sich die Frist.

(2) Lebt das Kind nur mit einer*einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(3) Beauftragte Stelle für die Entgegennahme der Meldung über die geplante Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs ist die Elternberatung zur Kinderbetreuung im Referat für Bildung und
Sport - KITA.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.