Satzung der Landeshauptstadt München über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
(Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege)

vom 21. Oktober 2019

Stadtratsbeschluss:                         02.10.2019

Bekanntmachung:                            29.11.2019 (MüABl. S. 461)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) und des § 90 Abs.1 Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018, folgende Satzung:

§ 1 Kostenbeitragspflicht

Die Landeshauptstadt München erhebt in den Fällen der von ihr geförderten und finanzierten Kindertagespflege nach §§ 23, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage von § 90 Abs.1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kostenbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammen lebt, und das Kind. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Beitragsmaßstab

(1) Die Grundlage für die Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages ist der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestätigte regelmäßige Betreuungsbedarf (Betreuungsstunden).

(2) Die Höhe des Kostenbeitrages bemisst sich nach der durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro 5-Tage-Woche errechnet (Buchungszeiten). Die Buchungszeiten sind nach den folgenden Buchungsstufen gestaffelt:

Bis 4 Stunden pro Tag (entspricht bis zu 20 Stunden pro Woche);

Mehr als 4 bis 5 Stunden pro Tag (entspricht mehr als 20 bis zu 25 Stunden pro Woche);

Mehr als 5 bis 6 Stunden pro Tag (entspricht mehr als 25 bis zu 30 Stunden pro Woche);

Mehr als 6 bis 7 Stunden pro Tag (entspricht mehr als 30 bis zu 35 Stunden pro Woche);

Mehr als 7 bis 8 Stunden pro Tag (entspricht mehr als 35 bis zu 40 Stunden pro Woche);

Mehr als 8 bis 9 Stunden pro Tag (entspricht mehr als 40 bis zu 45 Stunden pro Woche);

Mehr als 9 Stunden pro Tag (entspricht mehr als 45 Stunden pro Woche).

§ 4  Beitragssatz

Für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes in qualifizierter Kindertagespflege werden monatlich folgende Kostenbeiträge erhoben:

1. Bis zu 20 Stunden pro Woche 38 Euro;

2. Mehr als 20 bis zu 25 Stunden pro Woche 48 Euro;

3. Mehr als 25 bis zu 30 Stunden pro Woche 58 Euro;

4. Mehr als 30 bis zu 35 Stunden pro Woche 69 Euro;

5. Mehr als 35 bis zu 40 Stunden pro Woche 79 Euro;

6. Mehr als 40 bis zu 45 Stunden pro Woche 90 Euro;

7. Mehr als 45 Stunden pro Woche 100 Euro.

§ 5  Geschwisterermäßigung

(1) Geschwisterkinder sind Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die in derselben Hauptwohnung (§§ 21 f. Bundesmeldegesetz) innerhalb einer Familiengemeinschaft zusammen leben und für die mindestens ein dort lebender Erwachsener kindergeldberechtigt ist, d. h. Kindergeld nach § 32 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.

(2) Die gemäß Absatz 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach vom ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und erhalten eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen Kindern erfolgt die Reihung nach den Buchstaben des Vornamens.

(3) Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege, d. h. Kinder für die nach dieser Satzung Kostenbeiträge erhoben werden, erhalten auf Antrag entsprechend ihrer Ordnungsnummer folgende Ermäßigungen:

1.     Kind mit Ordnungsnummer 1:
Regulärer Kostenbeitrag, keine Geschwisterermäßigung;

2.     Kind mit Ordnungsnummer 2:
Der Kostenbeitrag wird um die Hälfte ermäßigt;

3.     Kind mit Ordnungsnummer 3 oder höher:
Der Kostenbeitrag wird auf 0 ermäßigt.

(4) Die Geschwisterermäßigung wird für das gesamte Betreuungsjahr gewährt, wenn die Voraussetzungen im ersten Monat des Betreuungsjahres vorliegen. Bei Veränderungen im Laufe eines Betreuungsjahres kann nachträglich eine Erhöhung der Geschwisterzahl nach Absatz 1 geltend gemacht werden. Die Ermäßigung wird ab dem auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monat im Betreuungsjahr gewährt.

(5) Der Antrag auf Geschwisterermäßigung ist für jedes Betreuungsjahr neu zu stellen. Der Bezug von Kindergeld für die zu berücksichtigenden Geschwisterkinder ist durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu belegen.

§ 6 Erlass des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen durch den Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Bezieht ein Beitragspflichtiger aktuell Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, so wird kein Kostenbeitrag erhoben.

 

§ 7 Entstehen und Fälligkeit des Kostenbeitrages

(1) Die Beitragspflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat der volle Kostenbeitrag zu entrichten.

(2) Ausfallzeiten des Kindes (z. B. wegen Krankheit) lassen die Kostenbeitragspflicht unberührt. Ausfallzeiten der Tagesbetreuungsperson lassen die Kostenbeitragspflicht unberührt, sofern für diese Zeiten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die laufenden Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch weiter gezahlt werden.

(3) Der Kostenbeitrag wird mittels Verwaltungsakt festgesetzt.

(4) Der Kostenbeitrag wird monatlich erhoben und ist jeweils zum 1. eines Monats für den gesamten Monat fällig und auf das im Bescheid genannte Konto der Landeshauptstadt München zu überweisen.

§ 8  Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Förderzeitraumes verpflichtet, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wesentliche Veränderungen betreffend der Bemessung bzw. des Erlasses des Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(2) Eine meldepflichtige Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.     sich die Wohnanschrift ändert;

2.     sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern;

3.     sich die familiären Verhältnisse verändern (z.B. Geburt von Geschwisterkindern, Zu- oder Wegzug von Elternteilen etc.).

(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihrer Auskunfts- und Anzeigepflicht nach Abs.1 vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 9  Auswärtige Kindertagespflegen

Bei der Unterbringung eines in München lebenden Kindes in einer auswärtigen Kindertagespflege gelten die vorgenannten Regelungen über die Erhebung eines Kostenbeitrages.

Eine auswärtige Kindertagespflege ist eine Kindertagespflegestelle außerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt München.

§ 10  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.