Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Expert*innenkommission zur Aufarbeitung der Missstände bei der Unterbringung von Kindern durch die Landeshauptstadt München

vom 3. Juni 2022

Stadtratsbeschluss:                         18.05.2022

Bekanntmachung:                            20.06.2022 (MüABl. S. 311)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 20 a und Art. 23 der Gemeinde­ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS  2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Entschädigung und Ersatzleistungen

(1) Die Entschädigung (Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 GO) der ehrenamtlichen Mitglieder der Expert*innenkommission zur Aufarbeitung der Missstände bei der Unterbringung von Kindern durch die Landeshauptstadt München für die Tätigkeit in der Kommission beträgt je Sitzung, inklusive Vor- und Nachbereitung, pauschal 200,00 Euro. Für die Teilnahme an Sitzungen von durch die Kommission gebildeten Arbeitsgruppen und Unterarbeits­gruppen beträgt die Entschädigung pauschal 100,00 Euro.

(2) Die*der Vorsitzende der Kommission erhält zusätzlich eine monatliche Aufwandsent­schädi­gung von 200,00 Euro. Die*der stellvertretende Vorsitzende der Kommission erhält zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 Euro.

(3) Kommissionsmitglieder, die Arbeitnehmer*innen sind, haben daneben Anspruch auf den durch die Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall. Selbständige Kommissionsmitglieder erhalten auf Antrag eine pauschalierte Verdienst­ausfallentschädigung in Höhe der für selbständige ehrenamtliche Stadtratsmitglieder nach der Hauptsatzung geregelten Verdienstausfallentschädigung.
Auf die Verdienstausfallentschädigung kann verzichtet werden.

(4) Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen zwingend erforderlichen Kosten der An- und Abreise sowie unvermeidbare Übernachtungskosten werden auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet, ebenso die Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.11.2021 in Kraft.