Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Expert*innenkommission zur Aufarbeitung der Missstände bei der Unterbringung von Kindern durch die Landeshauptstadt München
vom 3. Juni 2022
Stadtratsbeschluss: 18.05.2022
Bekanntmachung: 20.06.2022 (MüABl. S. 311)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 20 a
und Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.
S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74),
folgende Satzung:
§ 1 Entschädigung und Ersatzleistungen
(1) Die Entschädigung (Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 GO) der
ehrenamtlichen Mitglieder der Expert*innenkommission zur Aufarbeitung der Missstände bei der
Unterbringung von Kindern durch die
Landeshauptstadt München für die Tätigkeit in der Kommission beträgt je Sitzung, inklusive Vor- und Nachbereitung,
pauschal 200,00 Euro. Für die Teilnahme an Sitzungen
von durch die Kommission gebildeten Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen beträgt die Entschädigung pauschal 100,00 Euro.
(2) Die*der Vorsitzende der Kommission erhält zusätzlich
eine monatliche Aufwandsentschädigung
von 200,00 Euro. Die*der stellvertretende Vorsitzende der Kommission
erhält zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 Euro.
(3) Kommissionsmitglieder, die Arbeitnehmer*innen sind,
haben daneben Anspruch auf den durch
die Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall. Selbständige Kommissionsmitglieder erhalten
auf Antrag eine pauschalierte Verdienstausfallentschädigung
in Höhe der für selbständige ehrenamtliche Stadtratsmitglieder
nach der Hauptsatzung geregelten Verdienstausfallentschädigung.
Auf die Verdienstausfallentschädigung kann verzichtet werden.
(4) Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen
zwingend erforderlichen Kosten der An-
und Abreise sowie unvermeidbare Übernachtungskosten werden auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet, ebenso
die Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung
vom 01.11.2021 in Kraft.