Satzung der Landeshauptstadt München zur Durchführung einer repräsentativen Erhebung zur Erstellung eines aktuellen Mietspiegels für München
vom 15. Dezember 2025
Stadtratsbeschluss: 26.11.2025
Bekanntmachung: 09.01.2026 (MüABl. S. 3)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Artikels 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10.08.1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619), folgende Satzung:
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
Zur Erstellung des Mietspiegels für München 2027 wird im Stadtgebiet
München eine statistische Erhebung in Form einer
postalischen/Online-Kontaktbefragung sowie einer telefonischen/persönlichen
Befragung von Mieter*innen sowie einer schriftlichen/Online-Befragung von
Vermieter*innen durchgeführt. Es besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich des
in Art. 238 § 2 Abs. 1 und 2 EGBGB festgelegten Datenumfangs. Darüber hinaus
handelt es sich um freiwillige Angaben.
Die Mieter*innen werden hierbei zunächst schriftlich kontaktiert und um
Befüllung und Rücksendung des Kontaktfragebogens beziehungsweise
einer Online-Teilnahme gebeten. Die Kontaktbefragung dient dazu, den für
den Mietspiegel relevanten Wohnraum zu identifizieren.
Die für die Mietspiegelerstellung relevanten Haushalte werden
vorzugsweise telefonisch oder persönlich zu ihren Wohnungen befragt.
Im Anschluss an die Befragung der Mieter*innen erfolgt eine schriftliche
beziehungsweise Online-Befragung der Vermieter*innen vorwiegend hinsichtlich
der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit des Gebäudes.
§ 2 Zu erfassende Sachverhalte
(1) Erfassung von Ausschlussgründen für die Teilnahme an der Mietspiegelbefragung da hier kein mietspiegelrelevanter Wohnraum vorliegt. Dies umfasst insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
a.
Eigentümer*innen,
die selbst in der Wohnung wohnen;
b.
Dienst- oder
Werkswohnung;
c.
Mietverhältnis ab
Februar 2026;
d.
Mietfreier
Wohnraum;
e.
Keine
Mietpreisänderung im relevanten Zeitraum (01.02.2020 – 31.01.2026);
f.
Festlegung der
Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage.
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden erfasst:
1.
Angaben zum Mietverhältnis, Mietvertrag und zur Mietzahlung;
Dies umfasst insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
a.
Erstvermietung/Wiedervermietung;
b.
Befristet/unbefristet;
c.
Umfang des Mietvertrages (Garten- bzw. Garagennutzung);
d.
Mietvertragsstruktur (Bruttomiete/Nettomiete/Teilinklusivmiete);
e.
Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung mit Ausnahme von Erhöhungen
nach § 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
f.
Höhe und Art der Heiz- und Betriebskosten;
g.
Art der Miete und Miethöhe.
2.
Angaben zur Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Größe der Wohnung;
Dies umfasst
insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
a.
Baujahr
(Altbau/Neubau);
b.
Möbliert/unmöbliert;
c.
Raumhöhe;
d.
Keller/Speicher/Gemeinschaftsräume/Garage;
e.
Heizungs- und Warmwasserversorgung;
f.
Ausstattung von Küche und Bad;
g.
Ausrichtung der Zimmer (Norden/Süden/Osten/Westen);
h.
Lage im Haus (Stockwerk);
i.
Modernisierungen/Instandsetzungen;
j.
Ausstattung der Wohnräume;
k.
Balkon, Terrasse, Garten.
3.
Angaben zur Lage der Wohnung;
Dies umfasst insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
a.
Makrolage/Mikrolage;
b.
Stadtbezirk;
c.
Zentralität.
4.
Angaben zur Art des Gebäudes;
Dies umfasst insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
a.
Einfamilienhaus/Mehrfamilienhaus;
b.
Vorderhaus/Rückgebäude;
c.
Freistehend/nicht freistehendes Gebäude;
d.
Anzahl der Stockwerke;
e.
Anzahl der Wohnungen/Eingang (über den die jeweilige Wohnung erreichbar
ist);
f.
Modernisierungen des Gebäudes (Treppenhaus/Aufzug);
g.
Nähere Umgebung (Zusammenhängende/aufgelockerte Bebauung/Grünflächen in
der Nachbarschaft).
5.
Angaben zur energetischen Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung/des
Gebäudes;
Dies umfasst insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
a.
Energieausweis/Energiekennwerte;
b.
Energetische Modernisierungen
(Dämmung/Heizung).
6.
Außergesetzliche Merkmale zur Wahl des Regressionsmodells und bei der
Bemessung der Spannen:
a.
Angaben zum Vermieter*innentyp (z.B.
Wohnungsbaugesellschaft, privat);
b.
Angaben zur Mietdauer;
c.
Angaben zur Haushaltsgröße;
d.
Angaben zum Alter der Bewohner*innen;
e.
Angaben zur Wohnungssuche;
f.
Angaben Regelungen des Mietvertrages bezüglich Mieterhöhungen.
Bei den Angaben zu § 2 Abs.
2 Nr. 1 Buchstaben a und b sowie § 2 Absatz 2 Ziffer 6 handelt es sich um freiwillige Angaben.
(3) Als Hilfsmerkmale werden verwendet:
1.
Angaben zu den Mieter*innen: (Name, Adresse);
2.
Angaben der Mieter*innen (Telefonnummer);
3.
Angaben zu den Vermieter*innen (Adresse).
Bei den Angaben zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 handelt es sich um freiwillige
Angaben.
(4) Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Laufende Nummern und
Ordnungsnummern können auf den Erhebungsunterlagen verbleiben. Sie dürfen auf
die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen
werden.
(5) Die Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der
Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit
abgeschlossen ist. Bei wiederkehrenden Erhebungen kann die Löschung der
Hilfsmerkmale unterbleiben, soweit sie noch künftig zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden benötigt werden. Die
Hilfsmerkmale sind gesondert aufzubewahren und nach Beendigung der
wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Diese Vorschriften gelten entsprechend
für die Vernichtung von Erhebungsunterlagen, die Hilfsmerkmale enthalten.
§ 3 Kreis der zu Befragenden
Die Fragebögen werden an ca. 30.000
Haushalte im Stadtgebiet München geschickt. Die Namen und Adressen werden
mittels einer geschichteten Stichprobenziehung zufällig aus dem Melderegister
ausgewählt.
§ 4 Befragung von Haushaltsmitgliedern
Zielperson der Befragung ist diejenige erwachsene Person im Haushalt,
die am besten über das Mietverhältnis Auskunft geben kann. Die Befragung eines
anderen volljährigen Haushaltsmitgliedes ist ebenfalls zulässig, soweit dieses
die erforderlichen Angaben machen kann.
§ 5 Auskunftspflicht
(1) Es besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich des in Art. 238 § 2
Abs. 1 und 2 EGBGB festgelegten Datenumfangs (Erhebungsmerkmale nach § 2 dieser
Satzung). Darüber hinaus handelt es sich um freiwillige Angaben.
(2) Ordnungswidrig nach Art. 238 § 4 EGBGB handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Art. 238 § 2 Absatz 1 oder 2 EGBGB, jeweils auch in
Verbindung mit Art. 238 § 2 Absatz 3 EGBGB, eine Auskunft nicht, nicht
rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro geahndet werden.
§ 6 Durchführung der Erhebung
(1) Die Durchführung des qualifizierten Mietspiegels als
Kommunalstatistik erfolgt durch das Statistische Amt der Landeshauptstadt
München. Ergänzend können ferner Dritte mit bestimmten, festzulegenden,
statistischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Statistik als
Auftragnehmer beauftragt werden.
(2) Die Vergabestelle der Landeshauptstadt München hat unter Beachtung
der Grundsätze des Datenschutzes den im Wege der durchgeführten, europaweiten
Ausschreibung ermittelten Auftragnehmer, die Firma Kantar GmbH mit der
Durchführung der Erhebung beauftragt. Der Auftragnehmer führt die Erhebung
unter Beachtung der Grundsätze des Bayerischen Datenschutzgesetzes, der
EU-DSGVO, sowie des Bayerischen Statistikgesetzes durch. Mit dem Auftragnehmer
wurde eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO
abgeschlossen.
(3) Der Auftragnehmer hat der Landeshauptstadt München vor Aufnahme der
Datenverarbeitung sämtliche Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers an der
Ausführung des Auftrages beteiligt werden, namentlich zu melden.
(4) Sofern es sich bei Personen im Sinne von Absatz 3 nicht um
Amtsträger*innen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
handelt, sind diese vor der Verarbeitung dieser Daten, bzw. vor
Kenntniserlangung von diesen Daten nach § 1 Verpflichtungsgesetz besonders zur
Geheimhaltung zu verpflichten, sofern diese nicht ausschließlich Aufgaben als
Erhebungsbeauftragte im Sinne von Art. 14 BayStatG
ausführen. Sofern Personen im Sinne von Absatz 3 ausschließlich Aufgaben als
Erhebungsbeauftragte im Sinne von Art. 14 BayStatG
ausführen, genügt eine Belehrung und Verpflichtung dieser Personen nach Art. 14
Abs. 3 BayStatG.
(5) Absatz 3 und Absatz 4 finden auf Personen, die auf Seiten etwaiger
Unterauftragnehmer*innen an der Ausführung des Auftrages beteiligt sind,
entsprechende Anwendung.
§ 7 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt, Häufigkeit der Erhebung
(1) Die Erhebung findet einmalig zum Stichmonat Januar 2026 statt, wird
Anfang des Jahres 2026 durchgeführt und dauert ab Beginn ca. 16 bis 18 Wochen.
(2) Die Erhebung bezieht sich auf den Zeitraum seit Beginn des
Mietverhältnisses der befragten Haushalte.
§ 8 Weitergabe der Daten
(1) Die erhobenen Daten dürfen nur
1.
zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrages zur
Mietspiegelerstellung und in anonymisierter Form für Forschungszwecke
genutzt und
2.
in anonymisierter Form an das
für Mietsachen zuständige Amts- oder Landgericht sowie an gerichtlich bestellte
Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels
weitergegeben werden.
(2) Die Entscheidung über eine Übermittlung im Sinne von Absatz 1 und
deren Umfang obliegt allein der Landeshauptstadt München. Eine Übermittlung von
Daten nach Absatz 1 durch Auftragnehmer*innen oder Unterauftragnehmer*innen ist
nur mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München zulässig.
(3) Sofern es sich bei den Empfänger*innen der Daten nicht um
Amtsträger*innen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
handelt, ist eine Weitergabe der Daten nur zulässig, wenn diese vor der
Weitergabe besonders zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Abs. 2, Abs. 3
und Abs. 4 Ziffer 2 VerpflG sind entsprechend anwendbar.
(4) Eine sonstige Verwendung oder Weitergabe der zur Erstellung des
Mietspiegels ermittelten Daten ist für alle Beteiligten unzulässig.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Satzung tritt am 31.12.2027 außer Kraft.