Satzung der Landeshauptstadt München zur Durchführung einer Befragung von Eltern mit Kindern im Alter von bis zu neun Jahren zur Erhebung des Betreuungsbedarfs in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege und schulischen Ganztagsangeboten (Elternbefragungssatzung)

vom 30. Mai 2023

Stadtratsbeschluss:                         26.04.2023

Bekanntmachung:                            30.06.2023 (MüABl. S. 375)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374), in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10.08.1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2021 (GVBl. S. 349), folgende Satzung:

§ 1 Art und Zweck der Erhebung

Zur Untersuchung der Bedarfe von Eltern mit Kindern im Alter von bis zu neun Jahren in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege und schulischen Ganztagsangeboten wird eine statistische Erhebung in Form einer freiwilligen Befragung durchgeführt.

§ 2 Zu erfassende Sachverhalte

Folgende Sachverhalte bzw. Angaben werden zur Ermittlung der aktuellen Betreuungssituation

sowie der gewünschten Betreuungssituation zum Beispiel erfasst:

1.     Erreichbarkeit (wohnort-/arbeitsplatznah);

2.     Öffnungszeiten;

3.     Träger*in;

4.     Einrichtungskonzept / Angebotsform

5.     Gruppen / Klassen (Größe, altershomogen/-heterogen);

6.     Betreuungsumfang (Stunden/Tage/Ferien);

7.     Gebühren.

Soziodemografische Daten (geplant):

1.     familiäre Lebenssituation;

2.     berufliche/schulische Situation;

3.     Alter des Kindes;

4.     Geschlecht der befragten Person;

5.     höchster Bildungsabschluss der Eltern;

6.     Familiensprache;

7.     Stadtbezirk und PLZ;

8.     Planungsbereich und Grundschulsprengel.

§ 3 Kreis der zu Befragenden

Es soll eine repräsentative Anzahl von Münchner Eltern mit Kindern im Alter von 0 bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres für den Krippen- und Kindergartenbereich und im Alter von 5 bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres für den Grundschulbereich aus dem Einwohnermelderegister gezogen und befragt werden. Die Befragungen erfolgen unter Berücksichtigung der Vorgaben der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 4 Durchführung der Erhebung

(1) Die einmalige Erhebung wird unter Beachtung der Grundsätze der Statistiksatzung der Landeshauptstadt München durch eine*n von der Landeshauptstadt München beauftragte*n Werkauftragnehmer*in durchgeführt. Als Hilfsmerkmale bei der Durchführung der Erhebung werden die Namen und die Anschriften der zu Befragenden verwendet. Die*Der beauftragte*n Werksauftragsnehmer*in wird bzw. ist vertraglich verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu beachten. Insbesondere sind die erhobenen Daten unmittelbar nach Abschluss der Erhebung soweit zu anonymisieren, dass ein wie auch immer bestehender Personenbezug gänzlich aufgehoben ist.

(2) Eine Auskunftspflicht wird nicht angeordnet.

(3) Die Erhebung erfolgt voraussichtlich im Herbst 2023. Die Feldphase der Befragung wird ca. einen Monat dauern.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt am 31.12.2025 außer Kraft.