Satzung der Landeshauptstadt München zur Durchführung einer repräsentativen Befragung zur Erstellung eines aktuellen Mietspiegels für München
vom 16. Dezember 2019
Stadtratsbeschluss: 27.11.2019
Bekanntmachung: 30.12.2019 (MüABl. S. 566)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10.08.1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
Zur Erstellung des Mietspiegels für München 2021 wird im Stadtgebiet München eine statistische Erhebung in Form einer freiwilligen schriftlichen/mündlichen Befragung von Mieterinnen und Mietern sowie einer freiwilligen schriftlichen Befragung von Vermieterinnen und Vermietern durchgeführt.
§ 2 Zu erfassende Sachverhalte
Folgende Angaben werden erfasst:
1.
Angaben der Mieterinnen und Mieter
(Telefonnummer, Adresse);
2.
Angaben
der Vermieterinnen und Vermieter (Adresse);
3.
Angaben
zum Mietverhältnis, Mietvertrag und zur Mietzahlung;
4.
Angaben
zur Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Größe der Wohnung;
5.
Angaben
zur Lage der Wohnung.
§ 3 Kreis der zu Befragenden
Es werden ca. 180.000 Haushalte im Stadtgebiet München befragt. Die Adressen werden mittels einer geschichteten Stichprobenziehung zufällig aus dem Melderegister ausgewählt.
§ 4 Befragung von Haushaltsmitgliedern
Zielperson der Befragung ist diejenige erwachsene Person im Haushalt, die
am besten über das Mietverhältnis Auskunft geben kann. Die Befragung eines
anderen volljährigen Haushaltsmitgliedes ist ebenfalls zulässig, soweit dieses
die erforderlichen Angaben machen kann.
§ 5 Durchführung der Erhebung
(1) Die Vergabestelle der Landeshauptstadt München hat unter
Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes den im Wege der durchgeführten,
europaweiten Ausschreibung ermittelten Auftragnehmer, die Firma Kantar
Deutschland GmbH mit der Durchführung der Befragung beauftragt. Der
Auftragnehmer führt die einmalige Befragung unter Beachtung der Grundsätze des
Bayerischen Datenschutzgesetzes durch.
(2) Die Erhebung wird Anfang des Jahres 2020 durchgeführt und dauert ab
Beginn ca. 16 bis 18 Wochen.
§ 6 Weitergabe der Daten
(1) Die erhobenen Daten dürfen nur
1. vom Auftragnehmer
zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrages zur
Mietspiegelerstellung und in anonymisierter Form für Forschungszwecke genutzt;
2. in anonymisierter Form an die
Landeshauptstadt München zur Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels und
zur Erfüllung von gesetzlichen Auskunftspflichten weitergegeben;
3.
in
anonymisierter Form an das für Mietsachen zuständige Amts- oder Landgericht
sowie an gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen
Überprüfung des Mietspiegels weitergegeben werden.
(2) Eine sonstige
Verwendung oder Weitergabe der zur Erstellung des Mietspiegels ermittelten
Daten ist für alle Beteiligten unzulässig.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Satzung tritt am 31.12.2021 außer Kraft.