Satzung der Landeshauptstadt München zur Durchführung einer Online-Jugendbefragung
vom 29. Mai 2017
Stadtratsbeschluss: 17.05.2017
Bekanntmachung: 09.06.2017 (MüABl. S. 217)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458) und des Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10.08.1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), folgende Satzung:
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
Es wird eine statistische Erhebung in Form einer
freiwilligen Befragen von Jugendlichen zwischen
15 und 21 Jahren durchgeführt, um deren Meinung zur Lebens- und
Freizeitsituation in München,
der Zufriedenheit mit wichtigen Lebensbereichen sowie die Situation in Schule,
Ausbildung und Möglichkeiten zur Mitwirkung zu ermitteln.
§ 2 Zu erfassende Sachverhalte
Folgende Sachverhalte bzw. Angaben werden erfasst:
· ein partizipativ erarbeitetes, wichtiges aktuelles Schwerpunktthema der Münchner Jugend
· Lebens- und Freizeitsituation in München aus Sicht der Jugend
· Zufriedenheit mit wichtigen Lebensbereichen in der Stadt / im Stadtbezirk
· Schule und Ausbildung
· ehrenamtliche Beteiligung und Mitwirkung
· Zukunftsperspektive
· Freizeit
· soziodemographische Angaben (Alter, Geschlecht etc.).
§ 3 Kreis der zu Befragenden
Mit einer repräsentativen Zufallsstichprobe werden Personen,
in diesem Fall Jugendliche zwischen
15 und 21 Jahren, die in München gemeldet sind, gezogen, angeschrieben und
befragt.
§ 4 Durchführung der Erhebung
(1) Die alle drei Jahre zu wiederholende Erhebung wird unter
Beachtung der Grundsätze der Statistiksatzung der Landeshauptstadt München
durch das Statistische Amt D-I-STA, it@M und
der Postausgangsstelle, Stadtkanzlei D-II-STK durchgeführt (Stichprobe,
Adresszuordnung, Druck, Versand). Als Hilfsmerkmale bei der Durchführung der
Erhebung werden die Namen und die Anschriften der zu Befragenden verwendet, und
zwar ausschließlich für die Generierung der Anschreiben (Versand). Die
Rückantworten erfolgen anonym und damit unabhängig von den Hilfsmerkmalen. Ein
Personenbezug wird damit aufgehoben.
(2) Eine Auskunftspflicht wird nicht angeordnet.
(3) Die Erhebung wird alle drei Jahre durchgeführt, beginnend mit der nächsten Durchführung im Jahr 2019.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.