Satzung der Landeshauptstadt München zur Durchführung einer regelmäßigen Befragung über die soziale Lage der Münchner Bürger*innen
vom 1. April 2022
Stadtratsbeschluss: 23.03.2022
Bekanntmachung: 20.04.2022 (MüABl. S. 204)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Artikels
23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) und
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG)
vom 10.08.1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23.06.2021 (GVBl. S. 349), folgende Satzung:
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
Zur Untersuchung der sozialen Lage in München und zu Einstellungen der Münchner Bürger*innen zu wichtigen sozialen Entwicklungen und Problemen wird eine statistische Erhebung in Form einer freiwilligen Befragung durchgeführt.
§ 2 Zu erfassende Sachverhalte
Folgende Sachverhalte bzw. Angaben werden erfasst:
1. Erfassung der sozialen und wirtschaftlichen Lage und Teilhabechancen sowie deren subjektive Einschätzung;
2. EU Deprivationsindikatoren;
3. Zufriedenheit mit dem eigenen Leben, Einschätzung der eigenen Lebensqualität;
4. Vorhandensein von sozialen Netzen und Kenntnis sowie Nutzung sozialer Angebote;
5. Aspekte sozialer Teilhabe;
6. Einstellungen gegenüber verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen;
7. soziodemografische Standardmerkmale (Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund, Bildungsstand, Erwerbsstatus, Einkommen und berufliche Stellung …).
§ 3 Kreis der zu Befragenden
Mit einer repräsentativen Zufallsstichprobe werden Personen ab 16 Jahren, die in München gemeldet sind, aus dem Einwohnermelderegister gezogen und befragt. Die Befragungen erfolgen unter Berücksichtigung der Vorgaben der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Minderjährige ab 16 Jahren können direkt, ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten, teilnehmen. Die Befragung ist anonym, ein Rückschluss auf die Identität der Teilnehmer*innen wird durch entsprechende Maßnahmen verhindert. Von einer Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Personengruppe der 16- und 17-Jährigen und somit einer Einwilligungsfähigkeit in die Datenpreisgabe kann ausgegangen werden.
§ 4 Durchführung der Erhebung
Die wiederkehrende Erhebung wird unter Beachtung der Grundsätze der Statistiksatzung der Landeshauptstadt München durch das Direktorium/ Statistisches Amt in Zusammenarbeit mit dem Sozialreferat durchgeführt. Als Hilfsmerkmale bei der Durchführung der Erhebung werden die Namen und die Anschriften der zu Befragenden verwendet. Der/die Werkauftragnehmer*in der Erfassung wird bzw. ist vertraglich verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu beachten. Eine Auskunftspflicht wird nicht angeordnet. Die Erhebung erfolgt erstmals 2022. Die Feldphase der Befragung wird ca. zwei Monate dauern.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.