Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)

vom 15. Januar 2019

Stadtratsbeschluss:                         19.12.2018

Bekanntmachung:                            30.01.2019 (MüABl. S. 29)

Änderungen:                                      01.10.2021 (MüABl. S. 580)

Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Betriebssatzung:

§ 1 Gegenstand, Name, Aufgaben, Stammkapital

(1) Der Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Dienstleister für Informations- und Telekommunika­tionstechnik der Stadt München“, abgekürzt „it@M“.

(3) Der Eigenbetrieb trägt die technische Verantwortung für die Informationstechnologie (IT) und die Telekommunikationstechnik (TK). Hierunter fallen insbesondere IT-Standards, IT-Bebauung und technische IT-Sicherheitsstandards.

(4) Die Aufgabe von it@M ist die Versorgung der städtischen Referate, Dienststellen und
Eigenbetriebe mit Informations- und Telekommunikationsdiensten. Insbesondere umfasst dies die Servicekategorien:

1.     Technische Lösungsberatung inkl. Service-Design;

2.     Applikationen (Planung, Bereitstellung und Betrieb);

3.     Server, Netze, Telekommunikations- und Videodienste, Mobil- und Funkdienste;

4.     Applikationsplattformen, Entwicklungsumgebungen;

5.     Speicherdienste, -werkzeuge und Datenhaltung;

6.     Technische Sicherheitsdienste;

7.     Projektmanagementdienste;

8.     Service-Desk;

9.     fachlich-technische Dienstleistungen;

10.  Digitalisierung / Innovation;

11.  weitere Leistungen und Services aus dem weiteren IT-Umfeld, die zur Aufrechterhaltung und Optimierung der Aufgaben der Landeshauptstadt München erforderlich sind.

Dazu beschafft, betreibt und unterhält der Eigenbetrieb die notwendige Infrastruktur.
Auf Wunsch der Eigengesellschaften unterstützt it@M diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge, soweit die dafür notwendigen betrieblichen Ressourcen weder für die Versorgung der städtischen Referate, Dienststellen und Eigenbetriebe vorgesehen sind noch dafür benötigt werden.

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Eigenbetrieb Neben- und Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der Aufgaben des Eigenbetriebs kann die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb im Rahmen der Gesetze andere Unternehmen erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

(6) Der Eigenbetrieb wird mit einem Stammkapital von 0 Euro ausgestattet.

(7) Die durch die Trägerin veranlassten und über den regulären Betrieb hinausgehenden Mehraufwendungen werden von dieser gesondert finanziert. Über Abgrenzungen und Kosten muss vor Beginn der Maßnahmen entschieden werden.

§ 2 Langfristige Unternehmensausrichtung

(1) Die Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebs richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

1.     Ausrichtung auf Kund*innenbedürfnisse;

2.     Kund*innenzufriedenheit und Kund*innenorientierung;

3.     definierte Kund*innenbeziehungen;

4.     transparentes Serviceangebot und transparente Servicequalität;

5.     Sicherstellung der Innovationsfähigkeit;

6.     Weiterentwicklung und Förderung der Digitalisierung;

7.     Arbeit mit standardisierten und transparenten Prozessen;

8.     kontinuierliche Qualifikation der Beschäftigten;

9.     Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in allen Bereichen.

(2) Die Leistungsfähigkeit von it@M orientiert sich an Maßstäben des Marktes mit vergleichbaren Voraussetzungen.

(3) Der Eigenbetrieb weist seine grundsätzliche Wirtschaftlichkeit jährlich im Werkausschuss nach.

§ 3  Organe

Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind die Werkleitung (§ 4), der Werkausschuss (§ 5), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 6) und die*der Oberbürgermeister*in (§ 7).

§ 4 Werkleitung

Die Werkleitung besteht aus zwei Mitgliedern,

1.     Der*dem IT-Referent* als Erste*r Werkleiter*in;

2.     Der*dem Zweiten Werkleiter*in.

Die*der Stadtdirektor*in des IT-Referats ist ständige*r Vertreter*in der Ersten Werkleitung von it@M. Die*der Zweite Werkleiter*in bestellt eine*n Vertreter*in im Amt. Diese*r vertritt die*den Zweite*n Werkleiter*in im Fall von deren*dessen Abwesenheit oder Verhinderung

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Entscheidungsträger*innen vorbehalten sind. Die Werkleitung ist insoweit zur Vertretung der Landeshauptstadt München in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jedes Werkleitungsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes „im Auftrag“.

(4) Die Zuständigkeiten und Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung werden durch Dienstanweisung geregelt.

(5) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats.

(6) Die Werkleitung entwickelt die Strategie des Eigenbetriebs und schlägt sie der Vollversammlung des Stadtrates (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) zur Entscheidung vor.

(7) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe der Werkleitung, soweit sie im Zusammenhang mit laufenden Geschäften von it@M steht.

(8) Die personalrechtlichen Befugnisse der Werkleitung ergeben sich aus dem maßgeblichen Delegationsbeschluss.

(9) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, die*den Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Außerdem ist die*der Oberbürgermeister*in rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und ihr*ihm auf Verlangen Auskunft zu geben.

(10) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe des Wirtschaftsplans, der Nachträge hierzu, und des Jahresabschlusses zuzuleiten.

(11) Sind Abweichungen des Wirtschaftsplans oder des Erfolgsplans in Höhe von mindestens 3 % zu erwarten, so hat die Werkleitung die*den Oberbürgermeister*in unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Werkausschuss

(1) Werkausschuss für it@M ist der IT-Ausschuss.

(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des
Eigenbetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), die Vollversammlung des Stadtrats (§ 6) oder die*den Oberbürgermeister*in (§ 7) zuständig sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

1.     Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung;

2.     Personalangelegenheiten gemäß § 11 Abs. 2 und 3;

3.     Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der Bauvorhaben werden gemäß der Hochbaurichtlinien entschieden; die Richtlinie zur Wirtschaftlichkeitsrechnung findet sinngemäß Anwendung;

4.     Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro;

5.     Erfolg gefährdende Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen, soweit sie den Betrag von 600.000 Euro übersteigen und wenn sich das im Erfolgsplan veranschlagte Betriebsergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen;

6.     Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des vom Stadtrat zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000 Euro übersteigen;

7.     Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000 Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis des Eigenbetriebs im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt;

8.     Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind;

9.     Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist;

10.  Entscheidung über die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit des Eigenbetriebs gemäß § 2 Abs. 3.

(4) Ausschlaggebend für die in § 5 Abs. 3 genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.

§ 6 Vollversammlung des Stadtrates

(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

1.     Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung;

2.     Berufung und Abberufung der Werkleitung sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen;

3.     Entscheidungen über die strategische Ausrichtung des Eigenbetriebs sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtweiter Bedeutung;

4.     Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs;

5.     Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen an denen die Landeshauptstadt München für it@M beteiligt ist;

6.     Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;

7.     Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen;

8.     Personalangelegenheiten gemäß § 11;

9.     Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;

10.  Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) bei Bauvorhaben, in analoger Anwendung der Hochbaurichtlinien;

11.  Bestellung der*des Abschlussprüfenden;

12.  Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der Werkleitung;

13.  Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürger*innenversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);

14.  Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch die*den Oberbürgermeister*in zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).

(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.

§ 7 Oberbürgermeister*in

(1) Der*dem Oberbürgermeister*in obliegen die ihr*ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie*er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrats und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Einzelfällen von wesentlicher Bedeutung kann die*der Oberbürgermeister*in der Werkleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO) betroffen ist.

§ 8 IT-Referent*in

Die*der IT-Referent*in als die*der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt München für das IT-Referat zuständige berufsmäßige Stadträt*in bringt die Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Sie*er hat vorbehaltlich der Fälle des § 11 Abs. 2 Satz 2 alle stadtratspflichtigen Angelegenheiten des IT-Referates gegenüber der*dem Oberbürgermeister*in und den Stadtratsgremien zu vertreten.

§ 9 Korreferent*in und Verwaltungsbeirät*innen

(1) Die*der Korreferent*in unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Sie*er hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat sie*er auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.

(2) Die*der Verwaltungsbeirät*in hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang ihres*seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für den Eigenbetrieb im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die*der Verwaltungsbeirät*in zu unterrichten.

(3) Die Stellungnahmen der*des Verwaltungsbeirät*in und der*desKorreferent*in sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferent*innen und die Verwaltungsbeirät*innen unberührt.

§ 10 IT-Referat

Der Eigenbetrieb für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M) ist dem IT-Referat als Sachreferat angegliedert.

§ 11 Personal- und Organisationsangelegenheiten

(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des Eigenbetriebs werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften, nach dieser Satzung oder aufgrund von Beschlüssen des Stadtrats andere Zuständigkeiten gegeben sind.

(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.

(3) Die Befugnisse hinsichtlich der Ernennung, Beförderung der Beamt*innen des höheren Dienstes und deren Abordnung oder Versetzung zu einer*einem anderen Dienstherr*in oder in den Ruhestand sowie Einstellung und Höhergruppierung der Angestellt*innen soweit sie nicht aufgrund entsprechender Delegation der Verwaltung übertragen sind, wird wie folgt geregelt:

1.     Bis Besoldungsgruppe A 14 bzw. Entgeltgruppe 13 TV-V bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD - mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen - werden die Befugnisse der Werkleitung (Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 GO) und

2.     ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD dem Werkausschuss übertragen.

Für Entlassungen gelten die Regelungen des jeweils gültigen Delegationsbeschlusses.

(4) Die Personal- und Organisationsreferent*in bringt bei Stellen ab dem Stellenwert Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.

(5) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzte der Beamt*innen des Eigenbetriebs und führt die Dienstaufsicht über die beim Eigenbetrieb Beschäftigten. Dienstvorgesetzte*r r bzw. Vorgesetzte*r der Werkleitung ist die*der Oberbürgermeister*in.

(6) Der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von gekennzeichneten Stellen sowie von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD obliegt der*dem Personal- und Organisationsreferent*in.

(7) Die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes sowie die einschlägigen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeiten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 12 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten, Eigenbetrieben und Dienststellen

(1) Der Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt.

(2) Der Eigenbetrieb kann mit städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werksangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München gegen Kostenerstattung vereinbaren (Verwaltungsvereinbarungen).

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind.
Vergabeverfahren sind nach den für die Landeshauptstadt München geltenden Beschaffungs- und Vergaberegeln sowie -strukturen durchzuführen..

(4) Der mit Beschluss des Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den Eigenbetrieb.

(5) Die Verantwortung für Betrieb und Wartung der Rechenzentren liegt ausschließlich beim Eigenbetrieb.

(6) Die Zusammenarbeit mit dem Baureferat richtet sich bis zum Auslaufen des stadtweit festgelegten Anschluss- und Benutzungszwangs nach den stadtweit gültigen Regelungen.

§ 13 Rechnungslegung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Sein Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.

(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von sämtlichen Werkleiter*innen unter Angabe des Datums zu unterschreiben und dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrats vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran haben sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.

(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Innenrevision obliegt dem Eigenbetrieb. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie der*des Abschlussprüfenden bleiben unberührt.

(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und -regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen verfahren.

§ 14 Unterrichtspflicht der Werkleitung

(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, die*den Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.

(2) Die Werkleitung hat die*den Oberbürgermeister*in rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu geben.

(3) Die Werkleitung leitet der*dem Oberbürgermeister*in und der Stadtkämmerei rechtzeitig die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.

(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, oder werden erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung die*den IT-Referent*in unverzüglich zu unterrichten.

§ 15 Städtisches Controlling und Berichtswesen

Die, entsprechend den Vorgaben der Stadtkämmerei und des Personal- und Organisationsreferats, für das Finanzcontrolling bzw. den Finanzdaten-, PeCon-Daten- und Beteiligungsbericht benötigten Daten sind termingerecht zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Kassenwirtschaft

Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

§ 17 Personalvertretung

Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zustän­digkeit auch für den Eigenbetrieb erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die regelmäßige und frühzeitige Unterrichtung der Personalvertretungen in allen wichtigen Angelegenheiten wird sichergestellt.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am  Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M) vom 03.12.2010 (MüABl. S. 398), zuletzt geändert durch Satzung vom 26.01.2018 (MüABl. S. 33), außer Kraft.