Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)
vom 15. Januar 2019
Stadtratsbeschluss: 19.12.2018
Bekanntmachung: 30.01.2019 (MüABl. S. 29)
Änderungen: 01.10.2021 (MüABl. S. 580)
Aufgrund von Art.
23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.05.2018 (GVBl. S. 260), erlässt die Landeshauptstadt München folgende
Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand, Name, Aufgaben, Stammkapital
(1) Der
Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München
wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig
und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der
Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß
Art. 88 GO) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
(2) Der Eigenbetrieb führt den
Namen „Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt
München“, abgekürzt „it@M“.
(3) Der Eigenbetrieb trägt die
technische Verantwortung für die Informationstechnologie (IT) und die
Telekommunikationstechnik (TK). Hierunter fallen insbesondere IT-Standards, IT-Bebauung
und technische IT-Sicherheitsstandards.
(4) Die Aufgabe von it@M ist die Versorgung der städtischen Referate,
Dienststellen und
Eigenbetriebe mit Informations- und Telekommunikationsdiensten. Insbesondere
umfasst dies die Servicekategorien:
1.
Technische
Lösungsberatung inkl. Service-Design;
2.
Applikationen
(Planung, Bereitstellung und Betrieb);
3.
Server,
Netze, Telekommunikations- und Videodienste, Mobil- und Funkdienste;
4.
Applikationsplattformen,
Entwicklungsumgebungen;
5.
Speicherdienste,
-werkzeuge und Datenhaltung;
6.
Technische
Sicherheitsdienste;
7.
Projektmanagementdienste;
8.
Service-Desk;
9.
fachlich-technische
Dienstleistungen;
10.
Digitalisierung
/ Innovation;
11. weitere Leistungen und Services aus dem weiteren IT-Umfeld,
die zur Aufrechterhaltung und Optimierung der Aufgaben der Landeshauptstadt
München erforderlich sind.
Dazu beschafft, betreibt und
unterhält der Eigenbetrieb die notwendige Infrastruktur.
Auf Wunsch der Eigengesellschaften unterstützt it@M
diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge, soweit die dafür
notwendigen betrieblichen Ressourcen weder für die Versorgung der städtischen
Referate, Dienststellen und Eigenbetriebe vorgesehen sind noch dafür benötigt
werden.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben
kann der Eigenbetrieb Neben- und Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der
Aufgaben des Eigenbetriebs kann die Landeshauptstadt München für den
Eigenbetrieb im Rahmen der Gesetze andere Unternehmen erwerben oder sich an
ihnen beteiligen.
(6) Der Eigenbetrieb wird mit
einem Stammkapital von 0 Euro ausgestattet.
(7) Die durch die Trägerin
veranlassten und über den regulären Betrieb hinausgehenden Mehraufwendungen
werden von dieser gesondert finanziert. Über Abgrenzungen und Kosten muss vor
Beginn der Maßnahmen entschieden werden.
§ 2 Langfristige Unternehmensausrichtung
(1) Die Geschäftstätigkeit des
Eigenbetriebs richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1.
Ausrichtung
auf Kund*innenbedürfnisse;
2.
Kund*innenzufriedenheit und Kund*innenorientierung;
3.
definierte
Kund*innenbeziehungen;
4.
transparentes
Serviceangebot und transparente Servicequalität;
5.
Sicherstellung
der Innovationsfähigkeit;
6.
Weiterentwicklung
und Förderung der Digitalisierung;
7.
Arbeit
mit standardisierten und transparenten Prozessen;
8.
kontinuierliche
Qualifikation der Beschäftigten;
9.
Anwendung
der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in allen Bereichen.
(2) Die Leistungsfähigkeit von it@M orientiert sich an Maßstäben des Marktes mit
vergleichbaren Voraussetzungen.
(3) Der Eigenbetrieb weist seine
grundsätzliche Wirtschaftlichkeit jährlich im Werkausschuss nach.
§ 3 Organe
Zuständige Organe für die
Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind die Werkleitung (§ 4), der Werkausschuss
(§ 5), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 6) und die*der Oberbürgermeister*in
(§ 7).
§ 4 Werkleitung
Die Werkleitung besteht aus zwei
Mitgliedern,
1.
Der*dem
IT-Referent* als Erste*r Werkleiter*in;
2.
Der*dem
Zweiten Werkleiter*in.
Die*der Stadtdirektor*in des
IT-Referats ist ständige*r Vertreter*in der Ersten Werkleitung von it@M. Die*der Zweite Werkleiter*in bestellt eine*n
Vertreter*in im Amt. Diese*r vertritt die*den Zweite*n Werkleiter*in im Fall
von deren*dessen Abwesenheit oder Verhinderung
(2) Die Werkleitung führt die
laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des
Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen
Entscheidungsträger*innen vorbehalten sind. Die Werkleitung ist insoweit zur
Vertretung der Landeshauptstadt München in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jedes
Werkleitungsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Werkleitung kann ihre
Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im
Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen. Diese zeichnen unter
dem Namen des Eigenbetriebes „im Auftrag“.
(4) Die Zuständigkeiten und
Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung werden durch Dienstanweisung
geregelt.
(5) Die Werkleitung bereitet die
Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor. Sie
vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des
Stadtrats.
(6) Die Werkleitung entwickelt
die Strategie des Eigenbetriebs und schlägt sie der Vollversammlung des
Stadtrates (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) zur Entscheidung vor.
(7) Die Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe der Werkleitung, soweit sie im Zusammenhang
mit laufenden Geschäften von it@M steht.
(8) Die personalrechtlichen
Befugnisse der Werkleitung ergeben sich aus dem maßgeblichen
Delegationsbeschluss.
(9) Die Werkleitung hat den
Werkausschuss, die*den Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich
über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher
Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des
Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Außerdem
ist die*der Oberbürgermeister*in rechtzeitig über sonstige wichtige
Angelegenheiten zu unterrichten und ihr*ihm auf Verlangen Auskunft zu geben.
(10) Die Werkleitung hat der
Stadtkämmerei die Entwürfe des Wirtschaftsplans, der Nachträge hierzu, und des
Jahresabschlusses zuzuleiten.
(11) Sind Abweichungen des
Wirtschaftsplans oder des Erfolgsplans in Höhe von mindestens 3 % zu erwarten,
so hat die Werkleitung die*den Oberbürgermeister*in unverzüglich zu
unterrichten.
§ 5 Werkausschuss
(1) Werkausschuss für it@M ist der IT-Ausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als
vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des
Eigenbetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats
unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet
gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle
Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), die Vollversammlung
des Stadtrats (§ 6) oder die*den Oberbürgermeister*in (§ 7) zuständig sind,
insbesondere über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
1.
Erlass,
Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung;
2.
Personalangelegenheiten
gemäß § 11 Abs. 2 und 3;
3.
Bedarfs-
und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der
Bauvorhaben werden gemäß der Hochbaurichtlinien entschieden; die Richtlinie zur
Wirtschaftlichkeitsrechnung findet sinngemäß Anwendung;
4.
Genehmigung
von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro;
5.
Erfolg
gefährdende Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen, soweit sie den Betrag von
600.000 Euro übersteigen und wenn sich das im Erfolgsplan veranschlagte
Betriebsergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird
und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden
rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen;
6.
Genehmigung
von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des vom
Stadtrat zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000
Euro übersteigen;
7.
Einleitung
eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit
einem Streitwert von mehr als 500.000 Euro sowie Abschluss von Vergleichen,
soweit das Zugeständnis des Eigenbetriebs im Einzelfall mehr als 500.000 Euro
beträgt;
8.
Zuwendungen
und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro,
soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind;
9.
Eingehen
von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der
Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt
ist;
10. Entscheidung über die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit des
Eigenbetriebs gemäß § 2 Abs. 3.
(4) Ausschlaggebend für die in §
5 Abs. 3 genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der
Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei
wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von
Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.
§ 6 Vollversammlung
des Stadtrates
(1) Die Vollversammlung des
Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
1.
Erlass,
Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung;
2.
Berufung
und Abberufung der Werkleitung sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen;
3.
Entscheidungen
über die strategische Ausrichtung des Eigenbetriebs sowie sonstige
Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtweiter Bedeutung;
4.
Umwandlung
der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs;
5.
Gründung,
Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen an denen die
Landeshauptstadt München für it@M beteiligt ist;
6.
Festsetzung
des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;
7.
Feststellung
des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung)
und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen
Änderungen;
8.
Personalangelegenheiten
gemäß § 11;
9.
Werkangelegenheiten,
die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;
10.
Bedarfs-
und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) bei Bauvorhaben, in analoger Anwendung
der Hochbaurichtlinien;
11.
Bestellung
der*des Abschlussprüfenden;
12.
Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung
des Verlustes, Entlastung der Werkleitung;
13.
Behandlung
von Empfehlungen und Anträgen der Bürger*innenversammlungen,
für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender
Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);
14.
Behandlung
von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt
der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch die*den
Oberbürgermeister*in zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) Die
Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über
Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich
ziehen.
§ 7 Oberbürgermeister*in
(1) Der*dem Oberbürgermeister*in
obliegen die ihr*ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie*er erlässt
anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Werkausschusses für den
Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare
Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrats und der Werkausschuss sind in der
nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Interesse der
Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Einzelfällen von wesentlicher
Bedeutung kann die*der Oberbürgermeister*in der Werkleitung Weisungen erteilen.
Dies gilt nicht, wenn die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs
(Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO) betroffen ist.
§ 8 IT-Referent*in
Die*der IT-Referent*in als die*der
nach dem Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt München für das
IT-Referat zuständige berufsmäßige Stadträt*in bringt
die Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Sie*er
hat vorbehaltlich der Fälle des § 11 Abs. 2 Satz 2 alle stadtratspflichtigen
Angelegenheiten des IT-Referates gegenüber der*dem Oberbürgermeister*in und den
Stadtratsgremien zu vertreten.
§ 9 Korreferent*in
und Verwaltungsbeirät*innen
(1) Die*der
Korreferent*in unterstützt und berät die
Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der
Vollversammlung des Stadtrates. Sie*er hat sich mit allen bedeutsamen
Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertraut zu machen und sich darüber laufend
unterrichten zu lassen. Insbesondere hat sie*er auf eine sparsame und
zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die*der Verwaltungsbeirät*in hat das Recht und die Pflicht, sich über den
Geschäftsgang ihres*seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe
von Leistungen für den Eigenbetrieb im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die*der Verwaltungsbeirät*in zu unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen der*des Verwaltungsbeirät*in und der*desKorreferent*in
sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferent*innen
und die Verwaltungsbeirät*innen unberührt.
§ 10 IT-Referat
Der Eigenbetrieb für
Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M) ist dem IT-Referat als Sachreferat angegliedert.
§ 11 Personal-
und Organisationsangelegenheiten
(1) Die Personal- und
Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des
Eigenbetriebs werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften, nach dieser Satzung oder aufgrund von Beschlüssen des Stadtrats
andere Zuständigkeiten gegeben sind.
(2) Für die allgemeine Regelung
der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der
Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der
Beschäftigten des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.
(3) Die Befugnisse hinsichtlich
der Ernennung, Beförderung der Beamt*innen des höheren Dienstes und deren
Abordnung oder Versetzung zu einer*einem anderen Dienstherr*in
oder in den Ruhestand sowie Einstellung und Höhergruppierung der Angestellt*innen
soweit sie nicht aufgrund entsprechender Delegation der Verwaltung übertragen
sind, wird wie folgt geregelt:
1.
Bis Besoldungsgruppe
A 14 bzw. Entgeltgruppe 13 TV-V bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD - mit Ausnahme der
gekennzeichneten Stellen - werden die Befugnisse der Werkleitung (Art. 88 Abs.
3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 GO) und
2.
ab Besoldungsgruppe
A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD dem Werkausschuss
übertragen.
Für Entlassungen gelten die
Regelungen des jeweils gültigen Delegationsbeschlusses.
(4) Die Personal- und
Organisationsreferent*in bringt bei Stellen ab dem Stellenwert Besoldungsgruppe
A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD die Vorlagen in den
Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.
(5) Die Werkleitung ist
Dienstvorgesetzte der Beamt*innen des Eigenbetriebs und führt die
Dienstaufsicht über die beim Eigenbetrieb Beschäftigten. Dienstvorgesetzte*r r bzw. Vorgesetzte*r der Werkleitung ist die*der
Oberbürgermeister*in.
(6) Der Vollzug der
Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von
gekennzeichneten Stellen sowie von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw.
Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD obliegt der*dem Personal- und
Organisationsreferent*in.
(7) Die Vorschriften des
Bayerischen Disziplinargesetzes sowie die einschlägigen Regelungen hinsichtlich
der Zuständigkeiten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten bleiben von
dieser Satzung unberührt.
§ 12 Zusammenarbeit
mit städtischen Referaten, Eigenbetrieben und Dienststellen
(1) Der
Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils
betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig
über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen
Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Der Eigenbetrieb kann mit
städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von
Werksangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des
Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München
gegen Kostenerstattung vereinbaren (Verwaltungsvereinbarungen).
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen,
Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung
auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen
sind.
Vergabeverfahren sind nach den für die Landeshauptstadt München geltenden
Beschaffungs- und Vergaberegeln sowie -strukturen durchzuführen..
(4) Der mit Beschluss des
Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang
gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den Eigenbetrieb.
(5) Die Verantwortung für Betrieb
und Wartung der Rechenzentren liegt ausschließlich beim Eigenbetrieb.
(6) Die Zusammenarbeit mit dem
Baureferat richtet sich bis zum Auslaufen des stadtweit festgelegten Anschluss-
und Benutzungszwangs nach den stadtweit gültigen Regelungen.
§ 13 Rechnungslegung
(1) Der
Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Sein Rechnungswesen umfasst
den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und
Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(2) Der Jahresabschluss, der
Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung
aufzustellen, von sämtlichen Werkleiter*innen unter
Angabe des Datums zu unterschreiben und dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind
nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des
Stadtrats vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres
nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran haben sich die Bekanntgabe und
Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(4) Die Innenrevision obliegt dem
Eigenbetrieb. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen
Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler
Prüfungsverband) sowie der*des Abschlussprüfenden bleiben unberührt.
(5) Bei der Gestaltung des
Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software
hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie
im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Das produktbezogene
Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die
Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-,
Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise
Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges
und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und
Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der
Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und -regeln werden
identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen verfahren.
§ 14 Unterrichtspflicht
der Werkleitung
(1) Die Werkleitung
hat den Werkausschuss, die*den
Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang,
insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die
Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der
Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem
Jahresabschluss zusammengefasst werden.
(2) Die Werkleitung hat die*den
Oberbürgermeister*in rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten der
Einrichtung zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Die Werkleitung leitet der*dem
Oberbürgermeister*in und der Stadtkämmerei rechtzeitig die Entwürfe des
Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zur
Abstimmung zu.
(4) Sind bei der Ausführung des
Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, oder werden
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung die*den
IT-Referent*in unverzüglich zu unterrichten.
§ 15 Städtisches
Controlling und Berichtswesen
Die, entsprechend den Vorgaben
der Stadtkämmerei und des Personal- und Organisationsreferats, für das
Finanzcontrolling bzw. den Finanzdaten-, PeCon-Daten-
und Beteiligungsbericht benötigten Daten sind termingerecht zur Verfügung zu
stellen.
§ 16 Kassenwirtschaft
Für den Eigenbetrieb wird eine
Sonderkasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt. Näheres regelt eine
Verwaltungsvereinbarung.
§ 17 Personalvertretung
Die Dreistufigkeit der
Personalvertretung bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zuständigkeit auch
für den Eigenbetrieb erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag,
Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der
Personalvertretung bleiben unberührt. Die regelmäßige und frühzeitige
Unterrichtung der Personalvertretungen in allen wichtigen Angelegenheiten wird
sichergestellt.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und
Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)
vom 03.12.2010 (MüABl. S. 398), zuletzt geändert
durch Satzung vom 26.01.2018 (MüABl. S. 33), außer
Kraft.