Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)
vom 15. Januar 2019
Stadtratsbeschluss: 19.12.2018
Bekanntmachung: 30.01.2019 (MüABl. S. 29)
Aufgrund von Art.
23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.05.2018 (GVBl. S. 260), erlässt die
Landeshauptstadt München folgende Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand, Name, Aufgaben, Stammkapital
(1) Der
Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München
wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig
und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der
Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß
Art. 88 GO) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
(2) Der Eigenbetrieb führt den
Namen „Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik
der Stadt München“, abgekürzt „it@M“.
(3) Der Eigenbetrieb trägt die
technische Verantwortung für die Informationstechnologie (IT) und die
Telekommunikationstechnik (TK). Hierunter fallen insbesondere IT-Standards,
IT-Bebauung und technische IT-Sicherheitsstandards.
(4) Die Aufgabe von it@M ist die Versorgung der städtischen Referate,
Dienststellen und
Eigenbetriebe mit Informations- und Telekommunikationsdiensten. Insbesondere
umfasst dies die Servicekategorien:
1.
Technische
Lösungsberatung inkl. Service-Design;
2.
Applikationen
(Planung, Bereitstellung und Betrieb);
3.
Server,
Netze, Telekommunikations- und Videodienste, Mobil- und Funkdienste;
4.
Applikationsplattformen,
Entwicklungsumgebungen;
5.
Speicherdienste,
-werkzeuge und Datenhaltung;
6.
Technische
Sicherheitsdienste;
7.
Projektmanagementdienste;
8.
Service-Desk;
9.
fachlich-technische
Dienstleistungen;
10.
IT-Beschaffung;
11.
Digitalisierung
/ Innovation;
12.
weitere Leistungen und Services
aus dem weiteren IT-Umfeld, die zur Aufrechterhaltung und Optimierung der
Aufgaben der Landeshauptstadt München erforderlich sind.
Dazu beschafft, betreibt und
unterhält der Eigenbetrieb die notwendige Infrastruktur.
Auf Wunsch der Eigengesellschaften unterstützt it@M
diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge, soweit die dafür
notwendigen betrieblichen Ressourcen weder für die Versorgung der städtischen
Referate, Dienststellen und Eigenbetriebe vorgesehen sind noch dafür benötigt
werden.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben
kann der Eigenbetrieb Neben- und Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der Aufgaben
des Eigenbetriebs kann die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb im
Rahmen der Gesetze andere Unternehmen erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
(6) Der Eigenbetrieb wird mit
einem Stammkapital von 0 Euro ausgestattet.
(7) Die durch den Träger veranlassten
und über den regulären Betrieb hinausgehenden Mehraufwendungen werden von
diesem gesondert finanziert. Über Abgrenzungen und Kosten muss vor Beginn der
Maßnahmen entschieden werden.
(8) Der Eigenbetrieb ist für die
IT- und TK-Bedarfe als zentrale Beschaffungsstelle im Einkauf und in der
Beratung für den Hoheitsbereich, die Eigenbetriebe (im Rahmen der jeweiligen
Eigenbetriebssatzungen) und auf Wunsch für die Eigengesellschaften der
Landeshauptstadt München tätig.
Dies umfasst insbesondere die nachfolgend
beispielhaft genannten Bedarfe:
1.
Beschaffung
von IT-Hardware, -Software und -Dienstleistungen sowie Wartungs- und
Pflegeverträgen hierzu;
2.
Verwertung
und Entsorgung von IT-Ausrüstung;
3.
Fernsprech-,
Funk- und Privatfernmeldeanlagen;
4.
Komponenten
für IT und Datennetze;
5.
Geräte für Betriebsfunk und
Funkrufdienste.
Der konkrete Artikel- und
Dienstleistungsumfang richtet sich nach dem im Anhang 1 des Aufgabengliederungsplans
der Landeshauptstadt München beschriebenen
Zuständigkeitskatalog für die Vergabestellen.
§ 2 Langfristige Unternehmensausrichtung
(1) Die Geschäftstätigkeit des
Eigenbetriebs richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1.
Ausrichtung
auf Kundenbedürfnisse;
2.
Kundenzufriedenheit
und Kundenorientierung;
3.
definierte
Kundenbeziehungen;
4.
transparentes
Serviceangebot und transparente Servicequalität;
5.
Sicherstellung
der Innovationsfähigkeit;
6.
Weiterentwicklung
und Förderung der Digitalisierung;
7.
Arbeit
mit standardisierten und transparenten Prozessen;
8.
kontinuierliche
Qualifikation der Beschäftigten;
9.
Anwendung
der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in allen Bereichen.
(2) Die Leistungsfähigkeit von it@M orientiert sich an Maßstäben des Marktes mit vergleichbaren
Voraussetzungen.
(3) Der Eigenbetrieb weist seine
grundsätzliche Wirtschaftlichkeit jährlich im Werkausschuss nach.
§ 3 Organe
Zuständige Organe für die
Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind die Werkleitung (§ 4), der Werkausschuss
(§ 5), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 6) und die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister (§ 7).
§ 4 Werkleitung
Die Werkleitung besteht aus zwei
Mitgliedern,
1.
der
IT-Referentin bzw. dem IT-Referenten als Erste Werkleiterin / Erster Werkleiter;
2.
der
Zweiten Werkleiterin / dem Zweiten Werkleiter.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden
Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen
Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Die Werkleitung ist insoweit zur
Vertretung der Landeshauptstadt München in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jedes
Werkleitungsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Werkleitung kann ihre
Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall
auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen
des Eigenbetriebes „im Auftrag“.
(4) Die Vertretungsregelungen,
Zuständigkeiten und Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung werden durch
Dienstanweisung geregelt.
(5) Die Werkleitung bereitet die
Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor. Sie
vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des
Stadtrats.
(6) Die Werkleitung entwickelt
die Strategie des Eigenbetriebs und schlägt sie der Vollversammlung des
Stadtrates (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) zur Entscheidung vor.
(7) Die Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe der Werkleitung, soweit sie im Zusammenhang
mit laufenden Geschäften von it@M steht.
(8) Die personalrechtlichen
Befugnisse der Werkleitung ergeben sich aus dem maßgeblichen
Delegationsbeschluss.
(9) Die Werkleitung hat den
Werkausschuss, die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister und die
Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über
die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss
zusammengefasst werden. Außerdem ist die Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu
unterrichten und ihnen auf Verlangen Auskunft zu geben.
(10) Die Werkleitung hat der
Stadtkämmerei die Entwürfe des Wirtschaftsplans, der Nachträge hierzu, und des
Jahresabschlusses zuzuleiten.
(11) Sind Abweichungen des
Wirtschaftsplans oder des Erfolgsplans in Höhe von mindestens 3 % zu erwarten,
so hat die Werkleitung die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister und
die Leitung des Direktoriums unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Werkausschuss
(1) Werkausschuss für it@M ist der IT-Ausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als
vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des
Eigenbetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats
unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet
gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle
Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), die Vollversammlung
des Stadtrats (§ 6) oder die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister (§
7) zuständig sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten des
Eigenbetriebs:
1.
Erlass,
Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung;
2.
Personalangelegenheiten
gemäß § 11 Abs. 2 und 3;
3.
Bedarfs-
und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der
Bauvorhaben werden gemäß der Hochbaurichtlinien entschieden; die Richtlinie zur
Wirtschaftlichkeitsrechnung findet sinngemäß Anwendung;
4.
Genehmigung
von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro;
5.
Erfolg gefährdende
Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen, soweit sie den Betrag von 600.000 Euro
übersteigen und wenn sich das im Erfolgsplan veranschlagte Betriebsergebnis
voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben
nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen
Verbindlichkeit getätigt werden müssen;
6.
Genehmigung
von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des vom
Stadtrat zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000
Euro übersteigen;
7.
Einleitung
eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit
einem Streitwert von mehr als 500.000 Euro sowie Abschluss von Vergleichen,
soweit das Zugeständnis des Eigenbetriebs im Einzelfall mehr als 500.000 Euro
beträgt;
8.
Zuwendungen
und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro,
soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind;
9.
Eingehen
von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der
Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt
ist;
10.
Vergaben
von Lieferungen und Leistungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2,5 Mio.
Euro;
11.
Entscheidung über die
grundsätzliche Wirtschaftlichkeit des Eigenbetriebs gemäß § 2 Abs. 3.
(4) Ausschlaggebend für die in §
5 Abs. 3 genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der
Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei
wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von
Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.
§ 6 Vollversammlung
des Stadtrates
(1) Die Vollversammlung des
Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
1.
Erlass,
Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung;
2.
Berufung
und Abberufung der Werkleitung sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen;
3.
Entscheidungen
über die strategische Ausrichtung des Eigenbetriebs sowie sonstige
Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtweiter Bedeutung;
4.
Umwandlung
der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs;
5.
Gründung,
Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen an denen die
Landeshauptstadt München für it@M beteiligt ist;
6.
Festsetzung
des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;
7.
Feststellung
des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung)
und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen
Änderungen;
8.
Personalangelegenheiten
gemäß § 11;
9.
Werkangelegenheiten,
die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;
10.
Bedarfs-
und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) bei Bauvorhaben, in analoger Anwendung
der Hochbaurichtlinien;
11.
Bestellung
des Abschlussprüfers;
12.
Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung
des Verlustes, Entlastung der Werkleitung;
13.
Behandlung
von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt
der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist
(Art. 18 Abs. 4 GO);
14.
Behandlung
von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt
der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) Die
Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten,
die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 7 Oberbürgermeisterin
bzw. Oberbürgermeister
(1) Der Oberbürgermeisterin bzw.
dem Oberbürgermeister obliegen die ihr bzw. ihm durch Gesetz vorbehaltenen
Aufgaben. Sie bzw. er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und
des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für
diese unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung
des Stadtrats und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in
Kenntnis zu setzen.
(2) Im Interesse der
Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Einzelfällen von wesentlicher
Bedeutung kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Werkleitung
Weisungen erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Führung der laufenden Geschäfte
des Eigenbetriebs (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO) betroffen ist.
§ 8 IT-Referentin
bzw. IT-Referent
Die IT-Referentin bzw. der
IT-Referent als die bzw. der nach dem Geschäftsverteilungsplan der
Landeshauptstadt München für das IT-Referat zuständige berufsmäßige Stadträtin
bzw. Stadtrat bringt die Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und
stellt die Anträge. Sie bzw. er hat vorbehaltlich der Fälle des § 11 Abs. 2
Satz 2 alle stadtratspflichtigen Angelegenheiten des IT-Referates gegenüber der
Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister und den Stadtratsgremien zu
vertreten.
§ 9 Korreferentin
bzw. Korreferent und Verwaltungsbeiräte
(1) Die Korreferentin bzw. der Korreferent unterstützt und berät die
Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der
Vollversammlung des Stadtrates. Sie bzw. er hat sich mit allen bedeutsamen
Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertraut zu machen und sich darüber laufend
unterrichten zu lassen. Insbesondere hat sie bzw. er auf eine sparsame und
zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die Verwaltungsbeirätin bzw. der Verwaltungsbeirat hat das Recht und die Pflicht,
sich über den Geschäftsgang ihres bzw. seines Bereiches laufend zu
unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für den Eigenbetrieb im Betrag
von über 1 Mio. Euro ist die Verwaltungsbeirätin bzw.
der Verwaltungsbeirat zu unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen der Verwaltungsbeirätin bzw. des Verwaltungsbeirats und der Korreferentin
bzw. des Korreferenten sind schriftlich festzuhalten und in den
Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferentin bzw.
den Korreferenten und die Verwaltungsbeirätinnen bzw.
Verwaltungsbeiräte unberührt.
§ 10 IT-Referat
Der Eigenbetrieb für
Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M) ist dem IT-Referat als Sachreferat angegliedert.
§ 11 Personal-
und Organisationsangelegenheiten
(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten
einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des Eigenbetriebs werden vom
Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften, nach
dieser Satzung oder aufgrund von Beschlüssen des Stadtrats andere
Zuständigkeiten gegeben sind.
(2) Für die allgemeine Regelung
der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der
Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der
Beschäftigten des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.
(3) Die Befugnisse hinsichtlich
der Ernennung, Beförderung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und
deren Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder in den
Ruhestand sowie Einstellung und Höhergruppierung der Angestellten soweit sie
nicht aufgrund entsprechender Delegation der Verwaltung übertragen sind, wird
wie folgt geregelt:
1.
Bis
Besoldungsgruppe A 14 bzw. Entgeltgruppe 13 TV-V bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD -
mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen - werden die Befugnisse der
Werkleitung (Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 GO) und
2.
als
Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD dem
Werkausschuss übertragen.
Für Entlassungen gelten die
Regelungen des jeweils gültigen Delegationsbeschlusses.
(4) Die Personal- und
Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent bringt bei
Stellen ab dem Stellenwert Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V
bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort
vor und stellt die Anträge.
(5) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter
der Beamten des Eigenbetriebs und führt die Dienstaufsicht über die beim
Eigenbetrieb Beschäftigten. Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter bzw.
Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Werkleitung ist die Oberbürgermeisterin bzw.
der Oberbürgermeister.
(6) Der Vollzug der
Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von
gekennzeichneten Stellen sowie von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw.
Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD obliegt der Personal- und Organisationsreferentin
bzw. dem Personal- und Organisationsreferenten.
(7) Die Vorschriften des
Bayerischen Disziplinargesetzes sowie die einschlägigen Regelungen hinsichtlich
der Zuständigkeiten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten bleiben von
dieser Satzung unberührt.
§ 12 Zusammenarbeit
mit städtischen Referaten, Eigenbetrieben und Dienststellen
(1) Der
Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils
betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig
über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen
Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Der Eigenbetrieb kann mit
städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von
Werksangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des
Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München
gegen Kostenerstattung vereinbaren (Verwaltungsvereinbarungen).
(3) Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen,
Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung
auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen
sind.
Vergabeverfahren sind nach den für die Landeshauptstadt München geltenden
Beschaffungs- und Vergaberegeln sowie -strukturen durchzuführen. Ein
kostenloser Wissenstransfer mit den Vergabestellen des Hoheitsbereichs ist
sicher zu stellen.
(4) Der mit Beschluss des
Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang
gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den Eigenbetrieb.
(5) Die Verantwortung für Betrieb
und Wartung der Rechenzentren liegt ausschließlich beim Eigenbetrieb. Die
Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bezüglich der
Rechenzentren obliegt dem Eigenbetrieb.
(6) Die Zusammenarbeit mit dem
Baureferat richtet sich bis zum Auslaufen des stadtweit festgelegten Anschluss-
und Benutzungszwangs nach den stadtweit gültigen Regelungen.
§ 13 Rechnungslegung
(1) Der
Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Sein Rechnungswesen umfasst
den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und
Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(2) Der Jahresabschluss, der
Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die
Werkleitung aufzustellen, von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu
unterschreiben und dem Werkausschuss
vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der
Vollversammlung des Stadtrats vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran haben
sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(4) Die Innenrevision obliegt dem
Eigenbetrieb. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen
Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler
Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben unberührt.
(5) Bei der Gestaltung des
Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei
der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen
Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu
berücksichtigen. Das produktbezogene Controlling einschließlich des
Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als
Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und
Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen
über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges
und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und
Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der
Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und -regeln werden
identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen verfahren.
§ 14 Unterrichtspflicht
der Werkleitung
(1) Die Werkleitung
hat den Werkausschuss, die
Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister und die Stadtkämmerei
halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand
schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte
des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
(2) Die Werkleitung hat die
Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister rechtzeitig über alle wichtigen
Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu
geben.
(3) Die Werkleitung leitet der
Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister und der Stadtkämmerei
rechtzeitig die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu und
für den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.
(4) Sind bei der Ausführung des
Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, oder werden erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung die IT-Referentin bzw. den
IT-Referenten unverzüglich zu unterrichten.
§ 15 Städtisches
Controlling und Berichtswesen
Die, entsprechend den Vorgaben
der Stadtkämmerei und des Personal- und Organisationsreferats, für das
Finanzcontrolling bzw. den Finanzdaten-, PeCon-Daten-
und Beteiligungsbericht benötigten Daten sind termingerecht zur Verfügung zu
stellen.
§ 16 Kassenwirtschaft
Für den Eigenbetrieb wird eine
Sonderkasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt. Näheres regelt eine
Verwaltungsvereinbarung.
§ 17 Personalvertretung
(1) Die Dreistufigkeit
der Personalvertretung bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zuständigkeit
auch für den Eigenbetrieb erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag,
Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der
Personalvertretung bleiben unberührt. Die regelmäßige und frühzeitige
Unterrichtung der Personalvertretungen in allen wichtigen Angelegenheiten wird
sichergestellt.
(2) Die jeweils zuständige
Personalvertretung erhält in den jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und
Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)
vom 03.12.2010 (MüABl. S. 398), zuletzt geändert
durch Satzung vom 26.01.2018 (MüABl. S. 33), außer
Kraft.