Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)
vom 3. Dezember 2010
Stadtratsbeschluss: 06.10.2010
Bekanntmachung: 20.12.2010 (MüABl. S. 398)
Änderungen: 11.11.2016 (MüABl. S. 453)
Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand, Name, Aufgabe, Stammkapital
(1) Der Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München“, abgekürzt „it@M“.
(3) Der Eigenbetrieb trägt die technische Verantwortung für die Informationstechnologie (IT) und die Telekommunikationstechnik (TK). Hierunter fallen insbesondere IT-Standards, IT-Bebauung und technische IT-Sicherheitsstandards.
(4) Die Aufgabe von it@M ist die Versorgung der städtischen Referate, Dienststellen und Eigenbetriebe mit Informations- und Telekommunikationsdiensten. Insbesondere umfasst dies die Servicekategorien:
- Technische Lösungsberatung inkl. Service-Design,
- Applikationen (Planung, Bereitstellung und Betrieb),
- Server, Netze, Telekommunikations- und Videodienste, Mobil- und Funkdienste,
- Applikationsplattformen, Entwicklungsumgebungen,
- Speicherdienste, -werkzeuge und Datenhaltung,
- Technische Sicherheitsdienste,
- Projektmanagementdienste,
- Service Desk für Serviceangebote von it@M ,
- IT-Beschaffung.
Dazu beschafft, betreibt und unterhält der Eigenbetrieb die notwendige Infrastruktur. Auf Wunsch der Eigengesellschaften unterstützt it@M diese mit ITK-Diensten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge, soweit die dafür notwendigen betrieblichen Ressourcen weder für die Versorgung der städtischen Referate, Dienststellen und Eigenbetriebe vorgesehen sind noch dafür benötigt werden.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Eigenbetrieb Neben- und Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der Aufgaben des Eigenbetriebs kann die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb im Rahmen der Gesetze andere Unternehmen erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
(6) Der Eigenbetrieb wird mit einem Stammkapital von 0 Euro ausgestattet.
(7) Der Eigenbetrieb finanziert seine Betriebsaufwendungen aus den Erträgen der Dienstleistungen und Vorhaben für die Referate, Dienststellen und Eigenbetriebe und sonstigen vom Stadtrat genehmigten Finanzierungen.
(8) Die durch den Träger veranlassten und über den regulären Betrieb hinausgehenden Mehraufwendungen werden von diesem gesondert finanziert. Über Abgrenzung und Kosten muss vor Beginn der Maßnahmen entschieden werden.
(9) Der Eigenbetrieb ist für die IT- und TK-Bedarfe als
zentrale Beschaffungsstelle im Einkauf und in der Beratung für den
Hoheitsbereich, die Eigenbetriebe (im Rahmen der jeweiligen
Eigenbetriebssatzungen) und auf Wunsch für die Eigengesellschaften der
Landeshauptstadt München tätig.
Dies umfasst insbesondere die nachfolgend beispielhaft genannten Bedarfe:
- Beschaffung von IT-Hardware, -Software und –Dienstleistungen sowie Wartungs- und Pflegeverträgen hierzu,
- Verwertung und Entsorgung von IT-Ausrüstung,
- Fernsprech-, Funk- und Privatfernmeldeanlagen,
- Komponenten für IT und Datennetze,
- Geräte für Betriebsfunk und Funkrufdienste.
Der konkrete Artikel- und Dienstleistungsumfang richtet sich nach dem im Anhang 1 des Aufgabengliederungsplans der Landeshauptstadt München beschriebenen Zuständigkeitskatalog für die Vergabestellen.
§ 2 Langfristige Unternehmensausrichtung
(1) Die Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebs richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Ausrichtung auf Kundenbedürfnisse,
- Kundenzufriedenheit,
- definierte Kundenbeziehungen,
- transparentes Serviceangebot und transparente Servicequalität
- Sicherstellung der Innovationsfähigkeit,
- Arbeit mit standardisierten und transparenten Prozessen,
- Finanz- und Kostentransparenz,
- Kontinuierliche Qualifikation der Beschäftigten,
- Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in allen Bereichen.
(2) Die Leistungsfähigkeit von it@M orientiert sich an Maßstäben des Marktes mit vergleichbaren Voraussetzungen.
(3) Der Eigenbetrieb weist seine grundsätzliche Wirtschaftlichkeit jährlich im Werkausschuss nach.
§ 3 Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind die Werkleitung (§ 4), der Werkausschuss (§ 5), die Vollversammlung des Stadtrats (§ 6) und der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin (§ 7).
§ 4 Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus zwei Mitgliedern,
- der Werkleiterin / dem Werkleiter für Informations- und Telekommunikationstechnik (ITK)
- der Werkleiterin / dem Werkleiter für Verwaltung und Finanzen (VF).
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Die Werkleitung ist insoweit zur Vertretung der Landeshauptstadt München in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jedes Werkleitungsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder der Werkleitung bestellen in Bezug auf ihre fachliche Zuständigkeit je eine Vertreterin / einen Vertreter im Amt. Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen.
(4) Die Vertretungsregelungen, Zuständigkeiten und Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung werden im Übrigen durch Dienstanweisung geregelt.
(5) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor und leitet die Vorlagen rechtzeitig dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin zu, der / die gemäß § 7 Abs. 3 verfährt. Sie vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats.
(6) Die Werkleitung stimmt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Eigenbetriebs mit dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin ab.
(7) Die personalrechtlichen Befugnisse der Werkleitung ergeben sich aus dem maßgeblichen Delegationsbeschluss.
(8) Die Werkleitung arbeitet nach Zielvorgaben des Stadtrats. Über die vom Eigenbetrieb künftig zu erreichenden Ziele sowie über die Zielerreichung der Vergangenheit entscheidet der Stadtrat jeweils spätestens im Herbst. Wesentliche Zielverfehlungen werden vom Stadtrat festgestellt.
(9) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Außerdem ist der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin und die Leitung des Direktoriums rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und ihnen auf Verlangen Auskunft zu geben.
(10) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe des Wirtschaftsplans, der Nachträge hierzu, und des Jahresabschlusses zuzuleiten.
(11) Sind Abweichungen des Wirtschaftsplans oder des Erfolgsplans in Höhe von mindestens 3 % zu erwarten, so hat die Werkleitung den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin und die Leitung des Direktoriums unverzüglich zu unterrichten.
(12) Die Werkleitung des Eigenbetriebs ist Mitglied im IT-Beirat. Die Wahrnehmung des Mandats im IT-Beirat wird durch Dienstanweisung geregelt.
§ 5 Werkausschuss
(1) Werkausschuss für it@M ist der Verwaltungs- und Personalausschuss als IT-Ausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), die Vollversammlung des Stadtrats (§ 6) oder der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin (§ 7) zuständig sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung.
2. Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3.
3. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der Bauvorhaben werden gemäß der Hochbaurichtlinien entschieden. Die Richtlinie zur Wirtschaftlichkeitsrechnung findet sinngemäß Anwendung.
4. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro.
5. Erfolggefährdende Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen, soweit sie den Betrag von 600.000 Euro übersteigen und wenn sich das im Erfolgsplan veranschlagte Betriebsergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
6. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des vom Stadtrat zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000 Euro übersteigen.
7. Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000 Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis des Eigenbetriebs im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt.
8. Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind.
9. Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist.
10. Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2,5 Mio. Euro.
11. Entscheidung über die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit des Eigenbetriebs gemäß § 2 Abs. 3.
(4) Ausschlaggebend für die in § 5 Abs. 3 genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.
§ 6 Vollversammlung des Stadtrats
(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs
1. Erlass, Änderungen und Aufhebung der Betriebssatzung.
2. Berufung und Abberufung der Werkleitung sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen.
3. Entscheidungen über die Strategie des Eigenbetriebs mit einer 3-jährigen Zukunftsperspektive, sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtweiter Bedeutung. Zusammen mit diesen Beschlussvorlagen werden der Vollversammlung Kennzahlen vorgelegt, die konkrete Auskunft über die hierdurch verursachte Entwicklung des Preis-/Leistungsverhältnisses für die Referate, Dienststellen und Eigenbetriebe geben.
4. Entscheidungen über das Preisbildungsmodell.
5. Entscheidungen, die eine Veränderung einer der unter Ziffer 3 genannten Kennzahlen um mehr als 10 % zur Folge haben.
6. Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs.
7. Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den it@M beteiligt ist.
8. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital.
9. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen.
10. Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2.
11. Werksangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen.
12. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) bei Bauvorhaben, in analoger Anwendung der Hochbaurichtlinien.
13. Bestellung des Abschlussprüfers.
14. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der Werkleitung.
15. Festlegung der Ziele für das Folgejahr und Feststellung der Zielerreichung für das laufende Jahr als Maßstab für den erfolgsabhängigen Anteil der Gehälter der Leitung des Eigenbetriebs.
16. Feststellung wesentlicher Zielverfehlungen.
17. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO).
18. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksauschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 7 Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin
(1) Dem Oberbürgermeister / Der Oberbürgermeisterin obliegen die ihm / ihr durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Er / Sie erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrats und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Einzelfällen von wesentlicher Bedeutung kann der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Werkleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO) betroffen ist.
(3) Der Oberbürgermeister / Die Oberbürgermeisterin ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt München der / die für den Eigenbetrieb zuständige berufsmäßige Stadtrat / Stadträtin. Er / Sie bringt die von der Werkleitung vorbereitete Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Der Werkleitung wird die Möglichkeit gegeben, im Werkausschuss und in der Vollversammlung ihre Position zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorzutragen und zu begründen. Ändert der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin die von der Werkleitung vorbereitete Stadtratsvorlage ab, wird auf Verlangen der Werkleitung deren abweichende Auffassung in der Vorlage dargestellt.
(4) Die Werkleitung leitet dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin rechtzeitig die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.
§ 8 Verwaltungsbeirätin / Verwaltungsbeirat
(1) Die Verwaltungsbeirätin / Der Verwaltungsbeirat unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Sie / Er hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat sie / er auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die Verwaltungsbeirätin / Der Verwaltungsbeirat hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang ihres / seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für den Eigenbetrieb im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die Verwaltungsbeirätin / der Verwaltungsbeirat zu unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen der Verwaltungsbeirätin / des Verwaltungsbeirats sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Verwaltungsbeirätinnen / Verwaltungsbeiräte unberührt.
§ 9 Personal- und Organisationsangelegenheiten
(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des Eigenbetriebs werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften, nach dieser Satzung oder aufgrund von Beschlüssen des Stadtrats andere Zuständigkeiten gegeben sind.
(2) Für die Allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.
(3) Die Befugnisse hinsichtlich der Ernennung, Beförderung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und deren Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder in den Ruhestand sowie Einstellung und Höhergruppierung der Angestellten soweit sie nicht aufgrund entsprechender Delegation der Verwaltung übertragen sind, wird wie folgt geregelt:
- bis Besoldungsgruppe A 14 bzw. Entgeltgruppe 13 TV-V bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD – mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen – werden die Befugnisse der Werkleitung (Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 GO) und
- ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD dem Werkausschuss übertragen.
Für Entlassungen gelten die Regelungen des jeweils gültigen Delegationsbeschlusses.
(4) Die Personal- und Organisationsreferentin / Der Personal- und Organisationsreferent bringt bei Stellen ab dem Stellenwert Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.
(5) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Eigenbetriebs und führt die Dienstaufsicht über die beim Eigenbetrieb Beschäftigten. Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter bzw. Vorgesetzte / Vorgesetzter der Werkleitung ist der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin.
(6) Der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von gekennzeichneten Stellen sowie von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD obliegt der Personal- und Organisationsreferentin / dem Personal – und Organisationsreferenten.
(7) Die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes sowie die einschlägigen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeiten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 10 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten, Eigenbetrieben und Dienststellen
(1) Der Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Der Eigenbetrieb kann mit städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werksangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München gegen Kostenerstattung vereinbaren (Verwaltungsvereinbarungen).
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind.
Vergabeverfahren sind nach den für die Landeshauptstadt München geltenden Beschaffungs- und Vergaberegeln sowie –strukturen durchzuführen. Ein kostenloser Wissenstransfer mit den Vergabestellen des Hoheitsbereichs ist sicher zu stellen.
(4) Der mit Beschluss des Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den Eigenbetrieb.
(5) Die Verantwortung für Betrieb und Wartung der Rechenzentren liegt ausschließlich beim Eigenbetrieb. Die Vergabe von Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträgen bezüglich der Rechenzentren obliegt dem Eigenbetrieb.
(6) Die Zusammenarbeit mit dem Baureferat richtet sich bis zum Auslaufen des stadtweit festgelegten Anschluss- und Benutzungszwangs nach den stadtweit gültigen Regelungen.
§ 11 Rechnungslegung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Sein Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrats vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran haben sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Innenrevision obliegt dem Eigenbetrieb. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben unberührt.
(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, ‑strukturen und -regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen verfahren.
§ 12 Unterrichtungspflicht der Werkleitung
(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
(2) Die Werkleitung hat den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Die Werkleitung leitet dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin und der Stadtkämmerei rechtzeitig die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.
(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, oder werden erfolggefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Städtisches Controlling und Berichtswesen
(1) Die, entsprechend den Vorgaben des Direktoriums, für das Leistungscontrolling benötigten Daten, sind termingerecht zur Verfügung zu stellen.
(2) Die, entsprechend den Vorgaben der Stadtkämmerei und des Personal- und Organisationsreferats, für das Finanzcontrolling bzw. den Finanzdaten-, PeCon-Daten- und Beteiligungsbericht benötigten Daten sind termingerecht zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Kassenwirtschaft
Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
§ 15 Personalvertretung
Die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.