Betriebssatzung für die Märkte München
vom 11. Juli 2024
Stadtratsbeschluss: 03.07.2024
Bekanntmachung: 19.07.2024 (MüABl. S. 552)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023
(GVBl. S. 385, 586), folgende Betriebssatzung:
§ 1 Name, Stammkapital
(1) Die Märkte München der Landeshauptstadt München
werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes
Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht
nicht.
(2) Der
Eigenbetrieb führt den Namen „Märkte München“. Die Stadt tritt in
Angelegenheiten des Eigenbetriebes
unter diesem im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die
Firmenkurzbezeichnung lautet „MM“.
(3) Zur Erfüllung
dieser Aufgaben können die Märkte München Neben- und Hilfsbetriebe einrichten.
(4) Das
Stammkapital der Märkte München beträgt 2.556.450,--
Euro.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Aufgabe des
Eigenbetriebes ist es, das Betriebsgelände Großmarkthalle einschließlich
Umschlagplatz, die ständigen Lebensmittelmärkte (Viktualienmarkt, Markt am
Elisabethplatz, Pasinger Viktualienmarkt, Markt am Wiener Platz) und die
städtischen Wochen- und Bauernmärkte als Einrichtungen der Landeshauptstadt
München zu betreiben sowie das Schlacht- und Viehhofareal zu verwalten. Die den
Märkte München zur Verfügung stehenden Flächen sind gewerblichen Nutzungen
zuzuführen (Flächen- und Objektmanagement) mit dem Ziel, den Gewerbestandort
für Handel, Handwerk und Gastronomie zu optimieren und zur Versorgung der
Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen beizutragen.
(2) Die Märkte
München sind in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen
der kommunalrechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von
Bescheiden – (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes
gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse,
Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.
§ 3 Organe
Zuständige Organe
für die Angelegenheiten der Märkte München sind die Werkleitung, der
Werkausschuss, die Vollversammlung des Stadtrates und der_die
Oberbürgermeister_in.
§ 4 Werkleitung
(1) Die Werkleitung
besteht aus dem_der Kommunalreferent_in
als Erste_r Werkleiter_in
und dem_der Leiter_in der
Märkte München als Zweite_r Werkleiter_in.
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter_innen im Amt vertreten. Bei
Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet der_die Erste Werkleiter_in.
(2) Die Werkleitung
führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten
der Märkte München, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen
Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet in den Angelegenheiten der
Märkte München die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des
Stadtrates verwaltungsmäßig vor und vollzieht sie. Der_die
Erste Werkleiter_in trägt im Werkausschuss und in der
Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Er_Sie
hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme des_der
Zweiten Werkleiter_in mitzuteilen.
(3) Die Werkleitung
ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten der
Märkte München, einschließlich des Hausrechts ermächtigt. Jede_r Werkleiter_in ist
einzelvertretungsberechtigt. Er_Sie zeichnet unter
dem Namen der Märkte München ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.
(4) Die Werkleitung
kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im
Einzelfall auf Bedienstete der Märkte München übertragen.
(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt.
§ 5 Werkausschuss
(1) Werkausschuss
für die Märkte München ist der Kommunalausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Märkte
München tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat),
soweit nicht die Werkleitung, die Vollversammlung des Stadtrates oder der
Oberbürgermeister zuständig sind, über folgende Angelegenheiten der Märkte
München:
1.
Änderung, Aufhebung
und Erlass der Dienstanweisung für die Werkleitung der Märkte München;
2.
Bedarfs- und
Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben
mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten
um mehr als 15 %, mindestens aber 375.000,-- Euro;
3.
Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben
von mehr als 375.000,-- Euro;
4.
Erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 375.000,--
Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis
voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben
nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen
Verbindlichkeit getätigt werden müssen;
5.
Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des
Ansatzes, mindestens jedoch
den Betrag von 150.000,-- Euro übersteigen;
6.
Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung
oder mit einem Streitwert von mehr als 375.000,--
Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis der Markthallen München
im Einzelfall mehr als 375.000,-- Euro beträgt;
7.
Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit
der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist;
8.
Projekte, die den Einsatz
von Informationstechnik betreffen oder zu einem wesentlichen Teil beinhalten, und die einen einmaligen
Mittelbedarf von mehr als 375.000,- Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 150.000,-- Euro erfordern;
9.
Beteiligung der Märkte München
an Investitionen von Mieter_innen, wenn die Leistung
der Märkte München im Wege der
Mietaufrechnung 375.000,-- Euro übersteigt;
10. Vergabe von Lieferungen, Leistungen (inklusive Bauleistungen) mit einem Auftragswert von mehr als 1,5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen;
11. Personalangelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 und 4.
(4) Die in Abs. 3 genannten Beträge sind im Bereich eines Betriebes
gewerblicher Art die Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die
Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag
enthaltenen Mehrwertsteuer. Ansonsten wird der Endbetrag zugrunde gelegt.
Der Gegenstands-
bzw. Auftragswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei
wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von
Lieferungen oder Leistungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.
§ 6 Vollversammlung des Stadtrates
(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten der Märkte München:
1.
Erlass, Änderungen
und Aufhebung der Betriebssatzung sowie der Benutzungs- und Gebührensatzungen;
2.
Berufung und Abberufung des_der Zweiten Werkleiter_in, Festlegung der Anstellungsbedingungen sowie Berufung
und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder der Werkleitung;
3.
Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht;
4.
Gründung, Änderung
der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für die
Märkte München beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen;
5.
Änderung der Rechtsform oder Auflösung der Märkte München;
6.
Festsetzung von Stammkapital, Erhöhung
oder Rückzahlung von Eigenkapital;
7.
Feststellung des
Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung)
und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen;
8.
Personalangelegenheiten
gemäß § 10 Abs. 2;
9.
Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde
bedürfen;
10. Vergabe des Prüfungsauftrages für die Jahresabschlussprüfung;
11. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung
des Verlustes sowie Entlastung der Werkleitung;
12. Entscheidungen über Rahmenplanungen sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher Bedeutung;
13. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr
als 7,5 Mio. Euro;
14. Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen,
für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss
zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);
15. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der
Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der
Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig sind (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die
Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 7 Oberbürgermeister_in
(1) Dem_der Oberbürgermeister_in
obliegen die ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Er_sie
erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrates und des Werkausschusses für die Märkte München
dringliche Anordnungen. Die Vollversammlung des Stadtrates und der
Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Märkte München
stimmt sich die Werkleitung mit dem_der
Oberbürgermeister_in
ab.
§ 8 Korreferent_in und Verwaltungsbeiräte
(1) Der_die Die Korreferent_in unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und
der Vollversammlung des Stadtrates. Er_sie hat sich
mit allen bedeutsamen Angelegenheiten der Märkte München vertraut zu machen und
sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat er_sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und
Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Der_die Verwaltungsbeirät_in hat
das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang seines_ihres Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe
von Leistungen für die Märkte München im Betrag von über
300.000,-- Euro ist der_die Verwaltungsbeirät_in zu
unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen des_der Korreferent_in und der_des Verwaltungsbeirät_in sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen
bleiben die Bestimmunen der Geschäftsordnung des Stadtrates über den_die Korreferent_in und die Verwaltungsbeirät_in unberührt.
§ 9 Beirat
(1) Es wird ein Beirat
für die Märkte
München gebildet, der die Werkleitung in allen wesentlichen Fragen der Struktur und der
Wirtschaftlichkeit der Märkte München berät. Der Beirat hat keine
Entscheidungsbefugnisse.
(2) Der Beirat
setzt sich zusammen
aus je einem_einer Vertreter_in der in den Märkte
München vertretenen Wirtschaftskreise. Diese Wirtschaftskreise sind
1.
der Verband des
Bayerischen Frucht-Import und -Großhandels e.V.;
2.
die Neuer
Blumengroßmarkt München Betriebs GmbH;
3.
die
Erzeugergemeinschaft Großmarkt München e.V.;
4.
der Verband der Fleischgroßhändler
am Schlachthof e.V.;
5.
der Bayerische
Vieh- und Fleischhandelsverband;
6.
die Metzgerinnung München;
7.
der Kreisvorstand
München des Bayerischen Hotel- und Gaststättengewerbes;
8.
die Münchner
Schlachthof Betriebs GmbH (Betreiberin der Rinderschlachtung);
9. das Umschlagszentrum Großmarkt München GmbH & Co. KG.
(3) Die in Abs. 2
aufgeführten Wirtschaftskreise benennen der Werkleitung namentlich je ein
Beiratsmitglied. Dessen Stellvertretung bei Abwesenheit ist bei Bedarf von den Verbänden oder dem
benannten Beiratsmitglied in eigener Zuständigkeit zu regeln.
(4) Die Werkleitung lädt zu den Sitzungen des Beirates ein und leitet
die Sitzungen. Den Einladungen
ist eine Tagesordnung beizufügen.
(5) Die Werkleitung muss eine Sitzung
einberufen, wenn dies der Wunsch
von mindestens sechs Beiratsmitgliedern ist.
(6) In allen
Angelegenheiten, die dem Werkausschuss oder der Vollversammlung des Stadtrates
obliegen, holt die Werkleitung zur Information des Stadtrates jeweils
eine Stellungnahme des Beirates
ein; der Beirat ist verpflichtet, sich auf eine gemeinsame Stellungnahme zu
verständigen bzw. zu einigen. Diese Stellungnahme wird der jeweiligen
Beschlussvorlage im Wortlaut beigefügt. Sofern die Werkleitung den Beirat
schriftlich zur Stellungnahme auffordert, gilt - soweit nicht ausdrücklich
anders terminiert - für den Beirat eine Frist von 14 Tagen nach Zugang des
Schreibens für die Abgabe einer Stellungnahme. Nach Ablauf dieser Frist
eingehende Stellungnahmen können ggf. den Beschlussvorlagen nicht mehr
beigefügt werden.
(7) Der Beirat kann
eine Geschäftsordnung erlassen, in der er Regelungen hinsichtlich seiner
Arbeits- und Verfahrensweise trifft.
§ 10 Personal- und Organisationsangelegenheiten
(1) Die
Personalangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans der Märkte
München werden von den Märkte München bearbeitet, soweit nicht nach
gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten
gegeben sind. Die Wahrnehmung von Organisationsangelegenheiten wird in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
(2) Für die
allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten der Märkte
München ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der
Bezüge der Beschäftigten der Märkte
München entscheidet die Vollversammlung des Stadtrates.
(3) Soweit
personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO
nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO dem Oberbürgermeister übertragen wurden,
werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.
(4) Der_die Personal- und Organisationsreferent_in
bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie
bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss
ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Ihr bzw. ihm obliegt ebenfalls der
Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der
Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und
bei sogenannten gekennzeichneten Stellen.
(5) Der_die Erste Werkleiter_in hat
aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch den_die Oberbürgermeister_in (Art.
43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw.
Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend
aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten der Märkte
München (mit Ausnahme der gekennzeichneten
Stellen):
1.
Ernennung,
Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und
Entlassung (auf Antrag)
aller Beamt_innen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
2. Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder
Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung
und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und
nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmer_innen bis
einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
(TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.
(6) Der_die Zweite Werkleiter_in hat
die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den gesamten
Eigenbetrieb (mit Ausnahme
der gekennzeichneten Stellen).
(7) Der_die stellvertretende Zweite Werkleiter_in
hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei
Verhinderung des_der Zweiten Werkleiter_in
für den gesamten Eigenbetrieb mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen.
(8) Der_die Erste Werkleiter_in und der_die Zweite
Werkleiter_in können ihre personalrechtlichen
Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO mit Zustimmung der Vollversammlung des Stadtrates bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils
in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO, ganz oder teilweise auf einzelne
Bedienstete der Märkte München übertragen.
Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten
der Märkte München in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.
(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamt_innen der Märkte
München und führt die Dienstaufsicht über die bei den Märkte München
tätigen Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von
Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der Märkte München.
Dienstvorgesetzte_r bzw. Vorgesetzte_r
des_der Zweiten Werkleiter_in
ist der_die Oberbürgermeister_in,
der diese Aufgabe auf den_die Erste Werkleiter_in übertragen
kann.
(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund
des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamt_innen der Märkte München ist anderweitig geregelt.
§ 11 Kommunalreferat
Die Märkte München
sind dem Kommunalreferat als Sachreferat angegliedert.
§ 12 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten und Dienststellen
(1) Die Märkte
München unterrichten die jeweils betroffenen städtischen Referate und
Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen
Referate und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Die Märkte München können mit städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werksangelegenheiten durch
diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen
Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München durch die Märkte München vereinbaren (Bearbeitungsvereinbarungen).
(3) Betriebsinterne
Regelungen der Eigenbetriebe Markthallen München, Großmarkthalle München und
Schlachthof München gelten weiter, soweit sie inhaltlich dem Sinne nach
anwendbar bleiben. Ebenso werden Verpflichtungen aus Bearbeitungsvereinbarungen
der Eigenbetriebe Markthallen München, Großmarkthalle München und Schlachthof
München übernommen, da die Märkte München bzw. ehemals Markthallen München
Betriebsnachfolger der Eigenbetriebe Großmarkthalle München und Schlachthof
München sind bzw. die Verwaltung des Schlacht- und Viehhofareals übernommen haben.
(4) Zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende
Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten
in ihrer jeweils
aktuellen Fassung auch für
die Märkte München.
(5) Der mit
Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2012 stadtweit festgelegte Anschluss- und
Benutzungszwang gilt bis zu dessen
Auslaufen auch für die Märkte München. Ausgenommen vom Anschluss- und
Benutzungszwang an das Baureferat sind Maßnahmen, die nicht nach den
städtischen Hochbaurichtlinien abzuwickeln sind oder 1.000.000,--
Euro nicht übersteigen; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen
des Baureferats, Hauptabteilung Gartenbau.
§ 13 Unterrichtungspflichten der Werkleitung
(1) Die Werkleitung
hat den Werkausschuss, den_die Oberbürgermeister_in
und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über
die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Finanzplanes anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist der_die Oberbürgermeister_in
rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe für den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und des
Jahresabschlusses zuzuleiten.
(3) Sind bei der
Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten oder
werden erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den_die Oberbürgermeister_in unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Rechnungslegung
(1) Die Märkte
München führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung. Das Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung,
die Buchführung, die Kosten-
und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(2) Der
Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der
Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des
Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von beiden Mitgliedern der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den_die
Oberbürgermeister_in dem Werkausschuss vorzulegen.
Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der
Vollversammlung des Stadtrates vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran hat sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.
(3) Das
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die
Innenrevision obliegt der Werkleitung. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen
und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw.
Kommunaler Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben
unberührt.
(5) Bei der
Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl
von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen
Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu
berücksichtigen. Das produktbezogene Controlling einschließlich des
Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als
Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und
Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten.
Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen
sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau die der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und
-regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen verfahren.
§ 15 Kassenwirtschaft
(1) Für die Märkte
München wird eine gesonderte Kasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes
geführt.
(2) Die zentrale
Verwaltung der verfügbaren Kassenmittel obliegt der Stadtkämmerei.
§ 16 Personalvertretung
(1) Die auf Gesetz,
Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden
Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die Dreistufigkeit der Personalvertretung
bleibt erhalten.
(2) Die jeweils
zuständige Personalvertretung erhält
in den jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Betriebssatzung für die Markthallen München vom 12.12.2006 (MüABl. S. 85), zuletzt geändert durch Satzung vom
05.02.2018 (MüABl S. 54),
außer Kraft.