Betriebssatzung für die Märkte München

vom 11. Juli 2024

Stadtratsbeschluss:                         03.07.2024

Bekanntmachung:                            19.07.2024 (MüABl. S. 552)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023
(GVBl. S. 385, 586), folgende Betriebssatzung:

§ 1 Name, Stammkapital

(1) Die Märkte München der Landeshauptstadt München werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Märkte München“. Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet „MM“.

(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Märkte München Neben- und Hilfsbetriebe einrichten.

(4) Das Stammkapital der Märkte München beträgt 2.556.450,-- Euro.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, das Betriebsgelände Großmarkthalle einschließlich Umschlagplatz, die ständigen Lebensmittelmärkte (Viktualienmarkt, Markt am Elisabethplatz, Pasinger Viktualienmarkt, Markt am Wiener Platz) und die städtischen Wochen- und Bauernmärkte als Einrichtungen der Landeshauptstadt München zu betreiben sowie das Schlacht- und Viehhofareal zu verwalten. Die den Märkte München zur Verfügung stehenden Flächen sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen (Flächen- und Objektmanagement) mit dem Ziel, den Gewerbestandort für Handel, Handwerk und Gastronomie zu optimieren und zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen  beizutragen.

(2) Die Märkte München sind in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen der kommunalrechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden – (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

§ 3 Organe

Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Märkte München sind die Werkleitung, der Werkausschuss, die Vollversammlung des Stadtrates und der_die Oberbürgermeister_in.

§ 4 Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus dem_der Kommunalreferent_in als Erste_r Werkleiter_in und dem_der Leiter_in der Märkte München als Zweite_r Werkleiter_in.
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter_innen im Amt vertreten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet der_die Erste Werkleiter_in.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten der Märkte München, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet in den Angelegenheiten der Märkte München die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrates verwaltungsmäßig vor und vollzieht sie. Der_die Erste Werkleiter_in trägt im Werkausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Er_Sie hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme des_der Zweiten Werkleiter_in mitzuteilen.

(3) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten der Märkte München, einschließlich des Hausrechts ermächtigt. Jede_r Werkleiter_in ist einzelvertretungsberechtigt. Er_Sie zeichnet unter dem Namen der Märkte München ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.

(4) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete der Märkte München übertragen.

(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt.

§ 5 Werkausschuss

(1) Werkausschuss für die Märkte München ist der Kommunalausschuss.

(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Märkte München tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat), soweit nicht die Werkleitung, die Vollversammlung des Stadtrates oder der Oberbürgermeister zuständig sind, über folgende Angelegenheiten der Märkte München:

1.     Änderung, Aufhebung und Erlass der Dienstanweisung für die Werkleitung der Märkte München;

2.     Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens aber 375.000,-- Euro;

3.     Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 375.000,-- Euro;

4.     Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 375.000,-- Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden  müssen;

5.     Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000,-- Euro übersteigen;

6.     Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 375.000,-- Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis der Markthallen München im Einzelfall mehr als 375.000,-- Euro beträgt;

7.     Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist;

8.     Projekte, die den Einsatz von Informationstechnik betreffen oder zu einem wesentlichen Teil beinhalten, und die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 375.000,- Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 150.000,-- Euro erfordern;

9.     Beteiligung der Märkte München an Investitionen von Mieter_innen, wenn die Leistung der Märkte München im Wege der Mietaufrechnung 375.000,-- Euro übersteigt;

10.  Vergabe von Lieferungen, Leistungen (inklusive Bauleistungen) mit einem Auftragswert von mehr als 1,5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen;

11.  Personalangelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 und 4.


(4) Die in Abs. 3 genannten Beträge sind im Bereich eines Betriebes gewerblicher Art die Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Mehrwertsteuer. Ansonsten wird der Endbetrag zugrunde gelegt.

Der Gegenstands- bzw. Auftragswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Lieferungen oder Leistungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.

§ 6 Vollversammlung des Stadtrates

(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten der Märkte München:

1.     Erlass, Änderungen und Aufhebung der Betriebssatzung sowie der Benutzungs- und Gebührensatzungen;

2.     Berufung und Abberufung des_der Zweiten Werkleiter_in, Festlegung der Anstellungsbedingungen sowie Berufung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder der Werkleitung;

3.     Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht;

4.     Gründung, Änderung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für die Märkte München beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen;

5.     Änderung der Rechtsform oder Auflösung der Märkte München;

6.     Festsetzung von Stammkapital, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;

7.     Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen;

8.     Personalangelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2;

9.     Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;

10.  Vergabe des Prüfungsauftrages für die Jahresabschlussprüfung;

11.  Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes sowie Entlastung der Werkleitung;

12.  Entscheidungen über Rahmenplanungen sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher Bedeutung;

13.  Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 7,5 Mio. Euro;

14.  Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);

15.  Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig sind (Art. 60 Abs. 4 GO).

(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.

§ 7 Oberbürgermeister_in

(1) Dem_der Oberbürgermeister_in obliegen die ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Er_sie erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrates und des Werkausschusses für die Märkte München dringliche Anordnungen. Die Vollversammlung des Stadtrates und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Märkte München stimmt sich die Werkleitung mit dem_der Oberbürgermeister_in ab.

§ 8  Korreferent_in und Verwaltungsbeiräte

(1) Der_die Die Korreferent_in unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Er_sie hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten der Märkte München vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat er_sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.

(2) Der_die Verwaltungsbeirät_in hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang seines_ihres Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für die Märkte München im Betrag von über 300.000,-- Euro ist der_die Verwaltungsbeirät_in zu unterrichten.

(3) Die Stellungnahmen des_der Korreferent_in und der_des Verwaltungsbeirät_in sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmunen der Geschäftsordnung des Stadtrates über den_die Korreferent_in und die Verwaltungsbeirät_in unberührt.

§ 9 Beirat

(1) Es wird ein Beirat für die Märkte München gebildet, der die Werkleitung in allen wesentlichen Fragen der Struktur und der Wirtschaftlichkeit der Märkte München berät. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnisse.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus je einem_einer Vertreter_in der in den Märkte München vertretenen Wirtschaftskreise. Diese Wirtschaftskreise sind

1.     der Verband des Bayerischen Frucht-Import und -Großhandels e.V.;

2.     die Neuer Blumengroßmarkt München Betriebs GmbH;

3.     die Erzeugergemeinschaft Großmarkt München e.V.;

4.     der Verband der Fleischgroßhändler am Schlachthof e.V.;

5.     der Bayerische Vieh- und Fleischhandelsverband;

6.     die Metzgerinnung München;

7.     der Kreisvorstand München des Bayerischen Hotel- und Gaststättengewerbes;

8.     die Münchner Schlachthof Betriebs GmbH (Betreiberin der Rinderschlachtung);

9.     das Umschlagszentrum Großmarkt München GmbH & Co. KG.

(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Wirtschaftskreise benennen der Werkleitung namentlich je ein Beiratsmitglied. Dessen Stellvertretung bei Abwesenheit ist bei Bedarf von den Verbänden oder dem benannten Beiratsmitglied in eigener Zuständigkeit zu regeln.

(4) Die Werkleitung lädt zu den Sitzungen des Beirates ein und leitet die Sitzungen. Den Einladungen ist eine Tagesordnung beizufügen.

(5) Die Werkleitung muss eine Sitzung einberufen, wenn dies der Wunsch von mindestens sechs Beiratsmitgliedern ist.

(6) In allen Angelegenheiten, die dem Werkausschuss oder der Vollversammlung des Stadtrates obliegen, holt die Werkleitung zur Information des Stadtrates jeweils eine Stellungnahme des Beirates ein; der Beirat ist verpflichtet, sich auf eine gemeinsame Stellungnahme zu verständigen bzw. zu einigen. Diese Stellungnahme wird der jeweiligen Beschlussvorlage im Wortlaut beigefügt. Sofern die Werkleitung den Beirat schriftlich zur Stellungnahme auffordert, gilt - soweit nicht ausdrücklich anders terminiert - für den Beirat eine Frist von 14 Tagen nach Zugang des Schreibens für die Abgabe einer Stellungnahme. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen können ggf. den Beschlussvorlagen nicht mehr beigefügt werden.

(7) Der Beirat kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der er Regelungen hinsichtlich seiner Arbeits- und Verfahrensweise trifft.

§ 10 Personal- und Organisationsangelegenheiten

(1) Die Personalangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans der Märkte München werden von den Märkte München bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind. Die Wahrnehmung von Organisations­angelegenheiten wird in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten der Märkte München ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten der Märkte München entscheidet die Vollversammlung des Stadtrates.

(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO dem Oberbürgermeister übertragen wurden, werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.

(4) Der_die Personal- und Organisationsreferent_in bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Ihr bzw. ihm obliegt ebenfalls der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei sogenannten gekennzeichneten Stellen.

(5) Der_die Erste Werkleiter_in hat aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch den_die Oberbürgermeister_in (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten der Märkte München (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen):

1.     Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamt_innen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;

2.     Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmer_innen bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.

(6) Der_die Zweite Werkleiter_in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).

(7) Der_die stellvertretende Zweite Werkleiter_in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung des_der Zweiten Werkleiter_in für den gesamten Eigenbetrieb mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen.

(8) Der_die Erste Werkleiter_in und der_die Zweite Werkleiter_in können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO mit Zustimmung der Vollversammlung des Stadtrates bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO, ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete der Märkte München übertragen.
Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten der Märkte München in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.

(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamt_innen der Märkte München und führt die Dienstaufsicht über die bei den Märkte München tätigen Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der Märkte München.

Dienstvorgesetzte_r bzw. Vorgesetzte_r des_der Zweiten Werkleiter_in ist der_die Oberbürgermeister_in, der diese Aufgabe auf den_die Erste Werkleiter_in übertragen kann.

(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamt_innen der Märkte München ist anderweitig geregelt.

§ 11 Kommunalreferat

Die Märkte München sind dem Kommunalreferat als Sachreferat angegliedert.

§ 12 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten und Dienststellen

(1) Die Märkte München unterrichten die jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt.

(2) Die Märkte München können mit städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werksangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München durch die Märkte München vereinbaren (Bearbeitungsvereinbarungen).

(3) Betriebsinterne Regelungen der Eigenbetriebe Markthallen München, Großmarkthalle München und Schlachthof München gelten weiter, soweit sie inhaltlich dem Sinne nach anwendbar bleiben. Ebenso werden Verpflichtungen aus Bearbeitungsvereinbarungen der Eigenbetriebe Markthallen München, Großmarkthalle München und Schlachthof München übernommen, da die Märkte München bzw. ehemals Markthallen München Betriebsnachfolger der Eigenbetriebe Großmarkthalle München und Schlachthof München sind bzw. die Verwaltung des Schlacht- und Viehhofareals übernommen haben.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für die Märkte München.

(5) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2012 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für die Märkte München. Ausgenommen vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Baureferat sind Maßnahmen, die nicht nach den städtischen Hochbaurichtlinien abzuwickeln sind oder 1.000.000,-- Euro nicht übersteigen; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen des Baureferats, Hauptabteilung Gartenbau.

§ 13 Unterrichtungspflichten der Werkleitung

(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den_die Oberbürgermeister_in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplanes anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist der_die Oberbürgermeister_in rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.

(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe für den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und des Jahresabschlusses zuzuleiten.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den_die Oberbürgermeister_in unverzüglich zu unterrichten.

§ 14 Rechnungslegung

(1) Die Märkte München führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Das Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.

(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von beiden Mitgliedern der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den_die Oberbürgermeister_in dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrates vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran hat sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.

(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Innenrevision obliegt der Werkleitung. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben unberührt.

(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau die der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und -regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen verfahren.

§ 15 Kassenwirtschaft

(1) Für die Märkte München wird eine gesonderte Kasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.

(2) Die zentrale Verwaltung der verfügbaren Kassenmittel obliegt der Stadtkämmerei.

§ 16 Personalvertretung

(1) Die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt erhalten.

(2) Die jeweils zuständige Personalvertretung erhält in den jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für die Markthallen München vom 12.12.2006 (MüABl. S. 85), zuletzt geändert durch Satzung vom 05.02.2018 (MüABl S. 54), außer Kraft.