Betriebssatzung für die Markthallen München
vom 12. Dezember 2006
Stadtratsbeschluss: 05.07.2006
Bekanntmachung: 20.12.2006 (MüABl. S. 485)
Änderungen: 13.12.2012
(MüABl. 2013, S. 2)
08.02.2013
(MüABl. S. 102)
03.12.2014
(MüABl. S. 944)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23
Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, Bay RS 20-1-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005
(GVBl. S. 659), folgende Betriebssatzung:
§ 1 Name, Stammkapital
(1) Die Markthallen der Landeshauptstadt München werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Markthallen München“. Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet „MHM“.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Markthallen München Neben- und Hilfsbetriebe einrichten.
(4) Das Stammkapital der Markthallen München beträgt 2.556.450,-- Euro.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, das Betriebsgelände Großmarkthalle einschließlich Umschlagplatz, die ständigen Lebensmittelmärkte (Viktualienmarkt, Markt am Elisabethplatz, Pasinger Viktualienmarkt, Markt am Wiener Platz) und die städtischen Wochen- und Bauernmärkte als Einrichtungen der Landeshauptstadt München sowie das Schlacht- und Viehhofareal zu betreiben. Die den Markthallen München zur Verfügung stehenden Flächen sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen (Flächen- und Objektmanagement) mit dem Ziel, den Gewerbestandort für Handel, Handwerk und Gastronomie zu optimieren und zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen beizutragen.
(2) Die Markthallen München sind in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen der kommunalrechtlichen Vorschriften - einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.
§ 3 Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Markthallen München sind die Werkleitung, der Werkausschuss, die Vollversammlung des Stadtrates und der Oberbürgermeister.
§ 4 Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus der Kommunalreferentin/dem Kommunalreferenten als Erster Werkleiterin/Erstem Werkleiter und der Leiterin/dem Leiter der Markthallen München als Zweiter Werkleiterin/Zweitem Werkleiter.
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Erste Werkleiterin/der Erste Werkleiter.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten der Markthallen München, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet in den Angelegenheiten der Markthallen München die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrates verwaltungsmäßig vor und vollzieht sie. Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter trägt im Werkausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Er/Sie hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters mitzuteilen.
(3) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten der Markthallen München, einschließlich des Hausrechts ermächtigt. Jede Werkleiterin/Jeder Werkleiter ist einzelvertretungsberechtigt. Er/Sie zeichnet unter dem Namen der Markthallen München ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.
(4) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete der Markthallen München übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen der Markthallen München „Im Auftrag“.
(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt.
§ 5 Werkausschuss
(1) Werkausschuss für die Markthallen München ist der Kommunalausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Markthallen München tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat), soweit nicht die Werkleitung, die Vollversammlung des Stadtrates oder der Oberbürgermeister zuständig sind, über folgende Angelegenheiten der Markthallen München:
1. Änderung, Aufhebung und Erlass der Dienstanweisung für die Werkleitung der Markthallen München.
2. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens aber 375.000,-- Euro.
3. Genehmigung
von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als
375.000,-- Euro.
4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 375.000,-- Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
5. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000,-- Euro übersteigen.
6. Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 375.000,-- Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis der Markthallen München im Einzelfall mehr als 375.000,-- Euro beträgt.
7. Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist.
8. Projekte, die den Einsatz von Informationstechnik betreffen oder zu einem wesentlichen Teil beinhalten, und die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 375.000,-- Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 150.000,-- Euro erfordern.
9. Beteiligung der Markthallen München an Investitionen von Mieterinnen/Mietern, wenn die Leistung der Markthallen München im Wege der Mietaufrechnung 375.000,-- Euro übersteigt.
10. Vergabe von Lieferungen, Leistungen (inklusive Bauleistungen) mit einem Auftragswert von mehr als 1,5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen.
11. Personalangelegenheiten
gemäß § 10 Abs. 2 und 4.
(4) Die in Abs. 3 genannten Beträge sind im Bereich eines
Betriebes gewerblicher Art die Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die
Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag
enthaltenen Mehrwertsteuer. Ansonsten wird der Endbetrag zugrunde gelegt.
Der Gegenstands- bzw. Auftragswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist,
berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei
der Aufteilung von Lieferungen oder Leistungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.
§ 6 Vollversammlung des Stadtrates
(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten der Markthallen München.
1. Erlass, Änderungen und Aufhebung der Betriebssatzung sowie der Benutzungs- und Gebührensatzungen.
2. Berufung und Abberufung der Zweiten Werkleiterin / des Zweiten Werkleiters, Festlegung der Anstellungsbedingungen sowie Berufung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder der Werkleitung.
3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.
4. Gründung, Änderung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für die Markthallen München beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen.
5. Änderung der Rechtsform oder Auflösung der Markthallen München.
6. Festsetzung von Stammkapital, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital.
7. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen.
8. Personalangelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2.
9. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen.
10. Vergabe des Prüfungsauftrages für die Jahresabschlussprüfung.
11. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes sowie Entlastung der Werkleitung.
12. Entscheidungen über Rahmenplanungen sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher Bedeutung.
13. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 7,5 Mio. Euro.
14. Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO).
15. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig sind (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 7 Oberbürgermeister
(1) Dem Oberbürgermeister obliegen die ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrates und des Werkausschusses für die Markthallen München dringliche Anordnungen. Die Vollversammlung des Stadtrates und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Markthallen München stimmt sich die Werkleitung mit dem Oberbürgermeister ab.
§ 8 Korreferent/Korreferentin und Verwaltungsbeiräte
(1) Der Korreferent/Die Korreferentin unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Er/Sie hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten der Markthallen München vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat er/sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die Verwaltungsbeirätin/Der Verwaltungsbeirat hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang ihres/seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für die Markthallen München im Betrag von über 300.000,-- Euro ist die Verwaltungsbeirätin/der Verwaltungsbeirat zu unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen der Korreferentin/des Korreferenten und der Verwaltungsbeirätin/des Verwaltungsbeirates sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmunen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferentin/den Korreferenten und die Verwaltungsbeirätinnen/Verwaltungsbeiräte unberührt.
§ 9 Beirat
(1) Es wird ein Beirat für die Markthallen München gebildet, der die Werkleitung in allen wesentlichen Fragen der Struktur und der Wirtschaftlichkeit der Markthallen berät. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnisse.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der in den Markthallen München vertretenen Wirtschaftskreise. Diese Wirtschaftskreise sind
1. der Verband des Bayerischen Frucht-Import und -Großhandels e.V.
2. die Neuer Blumengroßmarkt München Betriebs GmbH
3. die Erzeugergemeinschaft Großmarkt München e.V.
4. der Verband der Fleischgroßhändler am Schlachthof e.V.
5. der Bayerische Vieh- und Fleischhandelsverband
6. die Metzgerinnung München
7. der Kreisvorstand München des Bayerischen Hotel- und Gaststättengewerbes
8. die Münchner Schlachthof Betriebs GmbH (Betreiberin der Rinderschlachtung)
9. die Schweineschlachtung München GmbH
10. das Umschlagszentrum Großmarkt München GbR.
(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Wirtschaftskreise benennen der Werkleitung namentlich je ein Beiratsmitglied. Dessen Stellvertretung bei Abwesenheit ist bei Bedarf von den Verbänden oder dem benannten Beiratsmitglied in eigener Zuständigkeit zu regeln.
(4) Die Werkleitung lädt zu den Sitzungen des Beirates ein und leitet die Sitzungen. Den Einladungen ist eine Tagesordnung beizufügen.
(5) Die Werkleitung muss eine Sitzung einberufen, wenn dies der Wunsch von mindestens sechs Beiratsmitgliedern ist.
(6) In allen Angelegenheiten, die dem Werkausschuss oder der Vollversammlung des Stadtrates obliegen, holt die Werkleitung zur Information des Stadtrates jeweils eine Stellungnahme des Beirates ein; der Beirat ist verpflichtet, sich auf eine gemeinsame Stellungnahme zu verständigen bzw. zu einigen. Diese Stellungnahme wird der jeweiligen Beschlussvorlage im Wortlaut beigefügt. Sofern die Werkleitung den Beirat schriftlich zur Stellungnahme auffordert, gilt - soweit nicht ausdrücklich anders terminiert - für den Beirat eine Frist von 14 Tagen nach Zugang des Schreibens für die Abgabe einer Stellungnahme. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen können ggf. den Beschlussvorlagen nicht mehr beigefügt werden.
(6) Der Beirat kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der er Regelungen hinsichtlich seiner Arbeits- und Verfahrensweise trifft.
§ 10 Personal- und Organisationsangelegenheiten
(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans der Markthallen München werden von den Markthallen München in eigener Zuständigkeit bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind.
(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten der Markthallen München ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten der Markthallen München entscheidet die Vollversammlung des Stadtrates.
(3) Der Erste Werkleiter sowie der Zweite Werkleiter haben aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch den Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bedienstete der Markthallen München (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen):
1. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
2. Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.
(4) Die Befugnisse der Vollversammlung des Stadtrates, die Beamtinnen und Beamten der Markthallen München (auch auf Widerruf und auf Probe aller Fachrichtungen) zu ernennen, befördern, abzuordnen oder versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen und zu entlassen (auf Antrag) sowie die Befugnisse der Vollversammlung des Stadtrates, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, zu einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen, werden dem Werkausschuss übertragen, soweit sie nicht dem Ersten oder Zweiten Werkleiter oder Bediensteten der Markthallen München übertragen sind. Die Personal- und Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.
(5) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzte der Beamtinnen/Beamten der Markthallen München und führt die Dienstaufsicht über die bei den Markthallen München tätigen Beschäftigten. Dienstvorgesetzter bzw. Vorgesetzter der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters ist der Oberbürgermeister, der diese Aufgabe auf die Kommunalreferentin/den Kommunalreferenten übertragen kann.
(6) Der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 15 und bei sog. gekennzeichneten Stellen obliegt der Personal- und Organisationsreferentin bzw. dem Personal- und Organisationsreferenten.
(7) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund der Bayerischen Disziplinarordnung gegenüber den Beamtinnen/Beamten der Markthallen München ist anderweitig geregelt.
§ 11 Kommunalreferat
Die Markthallen München sind dem Kommunalreferat als Sachreferat angegliedert.
§ 12 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten und Dienststellen
(1) Die Markthallen München unterrichten die jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Die Markthallen München können mit städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werksangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München durch die Markthallen München vereinbaren (Bearbeitungsvereinbarungen).
(3) Betriebsinterne Regelungen der Eigenbetriebe Großmarkthalle München und Schlachthof München gelten weiter, soweit sie inhaltlich dem Sinne nach anwendbar bleiben. Ebenso werden Verpflichtungen aus Bearbeitungsvereinbarungen der Eigenbetriebe Großmarkthalle München und Schlachthof München übernommen, da die Markthallen München Betriebsnachfolger der Eigenbetriebe Großmarkthalle München und Schlachthof München sind bzw. die Verwaltung des Schlacht- und Viehhofareals übernommen haben.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für die Markthallen München.
(5) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2012 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für die Markthallen München. Ausgenommen vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Baureferat sind Maßnahmen, die nicht nach den städtischen Hochbaurichtlinien abzuwickeln sind und 500.000 Euro nicht übersteigen; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen des Baureferats, Hauptabteilung Gartenbau.
§ 13 Unterrichtungspflichten der Werkleitung
(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den Oberbürgermeister und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplanes anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist der Oberbürgermeister rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe für den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und des Jahresabschlusses zuzuleiten.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den Oberbürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Rechnungslegung
(1) Die Markthallen München führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Das Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von beiden Mitgliedern der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Oberbürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrates vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran hat sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBBV anzuschließen.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Innenrevision obliegt der Werkleitung. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben unberührt.
(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau die der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und -regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen verfahren.
§ 15 Kassenwirtschaft
(1) Für die Markthallen München wird eine Sonderkasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.
(2) Die zentrale Verwaltung der verfügbaren Kassenmittel obliegt der Stadtkämmerei.
§ 16 Personalvertretung
(1) Die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt erhalten.
(2) Die jeweils zuständige Personalvertretung erhält in den jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die bisherigen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe Großmarkthalle München vom 22. Oktober 1998 und Schlachthof München vom 6. Dezember 2004 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.