Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München
vom 11. November 2001
Stadtratsbeschluss: 04.10.2001
Bekanntmachung: 30.11.2001 (MüABl. S. 470)
Änderungen:
16.08.2011 (MüABl. S.
251)
15.01.2013
(MüABl. S. 45)
20.10.2014
(MüABl. S. 805)
05.02.2018
(MüABl. S. 56)
16.06.2019
(MüABl. S. 261)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 03.2000 (GVBl. S. 136), folgende Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand, Name, Aufgaben, Stammkapital
(1) Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Landeshauptstadt München wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM)“.
(3) Aufgaben des Abfallwirtschaftsbetriebes München (AWM) sind der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Bayerischen Abfallgesetzes, des Münchner Abfallortsrechts, insbesondere das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen und der wirtschaftliche Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen sowie Wertstoffhöfen. Der AWM ist in Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften - einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug. Zu den Aufgaben des AWM gehört auch der Erlass von Erlaubnissen auf Grundlage der Sondernutzungsrichtlinien und der Grünanlagensatzung und der Erlass von Gebührenbescheiden aufgrund der Sondernutzungsgebührensatzung und der Grünanlagengebührensatzung für das Aufstellen von Depotcontainern der Dualen Systeme.
(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der AWM Neben- und Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der Aufgaben des AWM kann sich die Landeshauptstadt München für den AWM im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. Der AWM kann die in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gebietskörperschaften wahrnehmen.
(5) Der AWM ist als zentrale Beschaffungsstelle für den Hoheitsbereich im Einkauf von
1. Müllsäcken, Mülltonnen, Müllgroßbehältern, Müllcontainern, Müllpresscontainern
2. Verwertung und Beseitigung von Abfällen tätig.
(6) Der AWM wird ohne Stammkapital geführt.
§ 2 Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des AWM sind die Werkleitung (§ 3), der Werkausschuss (§ 4), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 5) und der Oberbürgermeister (§ 6).
§ 3 Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus der Kommunalreferentin/dem Kommunalreferenten als Erster Werkleiterin/Erstem Werkleiter und der örtlichen Betriebsleiterin/dem örtlichen Betriebsleiter des AWM als Zweiter Werkleiterin bzw. Zweitem Werkleiter.
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Erste Werkleiterin/der Erste Werkleiter.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des AWM, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet in den Angelegenheiten des AWM die Beschlüsse des Werksausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor und vollzieht sie. Die Erste Werkleiterin/der Erste Werkleiter trägt im Ausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Sie/Er hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters mitzuteilen.
(3) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten des AWM ermächtigt. Jeder Werkleiter bzw. jede Werkleiterin ist einzelvertretungsberechtigt. Sie zeichnen unter dem Namen des Abfallwirtschaftsbetriebes ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.
(4) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Abfallwirtschaftsbetriebes übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen des Abfallwirtschaftsbetriebes „im Auftrag“.
(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt.
§ 4 Werkausschuss
(1) Werkausschuss für den AWM ist der Kommunalausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des AWM tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 2), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 5) oder der Oberbürgermeister (§ 6) zuständig sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten des AWM:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung des Abfallwirtschaftsbetriebes.
2. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens ab 2,5 Mio. Euro.
3. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. Euro.
4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
5. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 2,5 Mio. Euro übersteigen.
6. ITK-Vorhaben, die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr al 1 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 0,5 Mio. Euro erfordern.
7. Einleitung eines Rechtsstreites von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000,-- Euro.
8. Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,-- Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind.
9. Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2,5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen.
10. Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Geschäftswert von mehr als 250.000,-- Euro.
11. Personalangelegenheiten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4.
12. Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis des AWM im Einzelfall mehr als 0,5 Mio. Euro beträgt.
(4) Ausschlaggebend für die in § 4 genannten Beträge sind die Nettobeträge. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.
§ 5 Vollversammlung des Stadtrates
(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes München (AWM):
1. Erlass, Änderungen und Aufhebung der Betriebssatzung, der Benutzungs- und Gebührensatzungen.
2. Berufung und Abberufung der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters, Festlegung der Anstellungsbedingungen sowie Berufung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder der Werkleitung.
3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.
4. Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den AWM beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen.
5. Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung der AWM.
6. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital.
7. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen.
8. Personalangelegenheiten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2.
9. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen.
10. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 15 Mio. Euro.
11. Bestellung des Abschlussprüfers.
12. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der Werkleitung.
13. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO).
14. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).
15. Abschluss von Zweckvereinbarungen.
(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 6 Oberbürgermeister
(1) Dem Oberbürgermeister obliegen die ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrates und des Werkausschusses für den AWM dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrates und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des AWM stimmt sich die Werkleitung mit dem Oberbürgermeister ab.
§ 7 Korreferent und Verwaltungsbeiräte
(1) Die Korreferentin/Der Korreferent unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Sie/Er hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten des Münchner Abfallwirtschaftsbetriebes vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen.
Insbesondere hat sie/er auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die Verwaltungsbeirätin/Der Verwaltungsbeirat hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für den AWM im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die Verwaltungsbeirätin/der Verwaltungsbeirat zu unterrichten. Die Verwaltungsbeirätin/Der Verwaltungsbeirat soll Mitglied des Werkausschusses sein.
(3) Die Stellungnahme der Verwaltungsbeirätin/des Verwaltungsbeirates und der Korreferentin/des Korreferenten ist schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferentin/den Korreferenten und die Verwaltungsbeirätinnen/Verwaltungsbeiräte unberührt.
§ 8 Personal-Organisationsangelegenheiten
(1) Die Personalangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des AWM werden vom AWM bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind. Die Wahrnehmung von Organisationsangelegenheiten wird in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des AWM ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten des AWM entscheidet die Vollversammlung des Stadtrates.
(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO dem Oberbürgermeister übertragen wurden, werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.
(4) Die Personal- und Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Ihr bzw. ihm obliegt ebenfalls der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei sogenannten gekennzeichneten Stellen.
(5) Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter hat aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch den Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten des AWM (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen):
1. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
2. Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt;
3.
Über die in Ziffer 1. genannten Befugnisse
hinaus auch die Entlassung (gegen den Willen der Dienstkraft) von Beamtinnen
und Beamten auf Widerruf und auf Probe aller Fachrichtungen bis einschließlich
der Besoldungsgruppe A 14.
(6) Die Zweite Werkleiterin/Der Zweite Werkleiter hat die in Abs. 5 Ziffern 1 - 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen); für Leiterinnen/Leiter von Stabstellen, Abteilungen, Unterabteilungen und Sachgebieten jedoch nur bei Verhinderung der Ersten Werkleiterin/des Ersten Werkleiters.
(7) Die stellvertretende Zweite Werkleiterin/Der stellvertretende Zweite Werkleiter hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen); für Leiterinnen/Leiter von Stabstellen, Abteilungen, Unterabteilungen und Sachgebieten jedoch nur bei gleichzeitiger Verhinderung der Ersten Werkleiterin/des Ersten Werkleiters und der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters.
(8) Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter und die Zweite Werkleiterin/der Zweite Werkleiter können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO mit Zustimmung der Vollversammlung des Stadtrates bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. GO, ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete des AWM übertragen. Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten des AWM in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.
(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten des AWM und führt die Dienstaufsicht über die beim AWM tätigen Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte des AWM. Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter bzw. Vorgesetzte/Vorgesetzter der Zweiten Werkleiterin./des Zweiten Werkleiters ist der Oberbürgermeister, der diese Aufgabe auf die Erste Werkleiterin./den Ersten Werkleiter übertragen kann.
(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamtinnen und Beamten des AWM ist anderweitig geregelt.
§ 9 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten und Dienststellen
(1) Der AWM unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt. Die zwischen dem AWM und anderen städtischen Dienststellen getroffenen Vereinbarungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der AWM kann mit städtischen Referaten und Dienststellen die Bearbeitung von Werkangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Landeshauptstadt durch den AWM vereinbaren und die hierzu erforderlichen Unterschriftsbefugnisse auch auf andere Bedienstete der Landeshauptstadt München übertragen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den AWM.
(4) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den AWM mit den Einschränkungen, die durch den Grundsatzbeschluss zum Delegations- und Steuerungskonzept für die Eigenbetriebe hinsichtlich der Personal- und Organisationskompetenzen vom 08.07./22.07.2009 und durch den Delegationsbeschluss vom 13.10./25.10.2011 festgelegt worden sind. Ausgenommen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind im Bereich des Baureferates sämtliche Maßnahmen, soweit es sich um abfallspezifische Verfahrenstechniken handelt, sowie alle sonstigen Baumaßnahmen, die nicht nach den städtischen Hochbaurichtlinien abzuwickeln sind und 500.000 Euro nicht übersteigen; hier übernimmt der AWM die Projektsteuerung; lediglich zur Qualitätssicherung des städtischen Gebäudebestandes und insbesondere in gestalterischer Hinsicht sind diese Baumaßnahmen mit dem Baureferat abzustimmen.
§ 10 Unterrichtungspflichten der Werkleitung
(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den Oberbürgermeister und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplanes anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist der Oberbürgermeister rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe für den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zuzuleiten. Noch vor der Beschlussfassung über den Eckdatenbeschluss zum Haushalt sind der Stadtkämmerei eine Erfolgsplanvorschau, sowie Finanz- und Investitionsplanübersichten für den geltenden Mehrjahresinvestitionszeitraum vorzulegen. Noch vor der Verabschiedung des Haushaltes, d.h. spätestens einen Sitzungszyklus (einschließlich Vollversammlung) vor dessen Vorlage ist der Wirtschaftsplan, welcher Bestandteil der Haushaltssatzung ist, dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des Wirtschaftsplans sind dementsprechend spätestens in der Sitzung der Vollversammlung, die der Beschlussfassung des jeweiligen Nachtragshaushalts vorangeht, zur Entscheidung vorzulegen. Ferner sind ihr die wesentlichen Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Selbstkostenrechnung zur Kenntnis zu bringen. Auf Anforderung sind der Stadtkämmerei alle sonstigen finanziellen Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den Oberbürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Kommunalreferat
Der Abfallwirtschaftsbetrieb München ist dem Kommunalreferat als Sachreferat angegliedert.
§ 12 Rechnungslegung
(1) Der AWM führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Ihr Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Oberbürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach der Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrates vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran hat sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Innenrevision obliegt dem AWM. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben unberührt.
(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass der Stadtrat als Grundlage für seine jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidung aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung seiner Aufträge erhält. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und –regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen verfahren.
§ 13 Kassenwirtschaft
(1) Für den AWM wird eine Sonderkasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.
(2) Die zentrale Verwaltung der verfügbaren Kassenmittel obliegt der Stadtkämmerei.
§ 14 Personalvertretung
(1) Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zuständigkeit auch für den AWM erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten bleiben unberührt. Die regelmäßige und frühzeitige Unterrichtung der Personalvertretungen in allen wichtigen Angelegenheiten wird sichergestellt.
(2) Die jeweils zuständige Personalvertretung erhält in den jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.