Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München
vom 11. November 2001
Stadtratsbeschluss: 04.10.2001
Bekanntmachung: 30.11.2001 (MüABl. S. 470)
Änderungen:
16.08.2011 (MüABl. S.
251)
15.01.2013
(MüABl. S. 45)
20.10.2014
(MüABl. S. 805)
05.02.2018
(MüABl. S. 56)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23
Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 03.2000 (GVBl.
S. 136), folgende Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand, Name, Aufgaben,
Stammkapital
(1) Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Landeshauptstadt
München wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich
gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen
„Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM)“.
(3) Aufgaben des Abfallwirtschaftsbetriebes München (AWM)
sind der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Bayerischen
Abfallgesetzes, des Münchner Abfallortsrechts, insbesondere das Einsammeln,
Befördern und Entsorgen von Abfällen und der wirtschaftliche Betrieb von
Abfallentsorgungsanlagen sowie Wertstoffhöfen. Der AWM ist in Erfüllung der
Aufgaben nach Satz 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen
Vorschriften - einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z. B. Beiträge,
Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung
privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse,
Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren
Maßnahmen im Vollzug.
(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der AWM Neben- und
Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der Aufgaben des AWM kann sich die
Landeshauptstadt München für den AWM im Rahmen der Gesetze an anderen
Unternehmen beteiligen. Der AWM kann die in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben auch
für andere Gebietskörperschaften wahrnehmen.
(5) Der AWM ist als zentrale Beschaffungsstelle für den
Hoheitsbereich im Einkauf von
1.
Müllsäcken, Mülltonnen, Müllgroßbehältern,
Müllcontainern, Müllpresscontainern
2.
Verwertung und Beseitigung von Abfällen tätig.
(6) Der AWM wird ohne Stammkapital geführt.
§ 2 Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des AWM sind die
Werkleitung (§ 3), der Werkausschuss (§ 4), die Vollversammlung des Stadtrates
(§ 5) und der Oberbürgermeister (§ 6).
§ 3 Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus der Kommunalreferentin/dem Kommunalreferenten
als Erster Werkleiterin/Erstem Werkleiter und der örtlichen
Betriebsleiterin/dem örtlichen Betriebsleiter des AWM als Zweiter Werkleiterin
bzw. Zweitem Werkleiter.
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer
Verhinderung durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten. Bei
Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Erste
Werkleiterin/der Erste Werkleiter.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und
entscheidet damit über alle Angelegenheiten des AWM, die nicht kraft Gesetzes
oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet
in den Angelegenheiten des AWM die Beschlüsse des Werksausschusses und der
Vollversammlung des Stadtrats vor und vollzieht sie. Die Erste Werkleiterin/der
Erste Werkleiter trägt im Ausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt
die Anträge. Sie/Er hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme der Zweiten
Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters mitzuteilen.
(3) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt
München in allen Angelegenheiten des AWM ermächtigt. Jeder Werkleiter bzw. jede
Werkleiterin ist einzelvertretungsberechtigt. Sie zeichnen unter dem Namen des
Abfallwirtschaftsbetriebes ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.
(4) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für
bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des
Abfallwirtschaftsbetriebes übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen des
Abfallwirtschaftsbetriebes „im Auftrag“.
(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch
Dienstanweisung geregelt.
§ 4 Werkausschuss
(1) Werkausschuss für den AWM ist der Kommunalausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in
allen Angelegenheiten des AWM tätig, die der Beschlussfassung der
Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO
als beschließender Ausschuss (Senat) über alle Werkangelegenheiten, soweit
nicht die Werkleitung (§ 2), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 5) oder der
Oberbürgermeister (§ 6) zuständig sind, insbesondere über folgende
Angelegenheiten des AWM:
1.
Erlass, Änderung und Aufhebung der
Dienstanweisung für die Werkleitung des Abfallwirtschaftsbetriebes.
2.
Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag)
und Ausführungsgenehmigung der Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 5 Mio.
Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten
Kosten um mehr als 15 %, mindestens ab 2,5 Mio. Euro.
3.
Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten
Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. Euro.
4.
Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie
den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan
veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel
verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer
bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
5.
Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben
des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von
2,5 Mio. Euro übersteigen.
6.
Umstellung von Verfahren auf elektronische
Datenverarbeitung oder Änderung bereits automatisierter DV-Verfahren, die einen
einmaligen Mittelbedarf von mehr als 0,5 Mio. Euro oder einen laufenden
Mittelbedarf von jährlich mehr als 250.000,-- Euro erfordern.
7.
Einleitung eines Rechtsstreites von
grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000,--
Euro.
8.
Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem
Gegenstandswert von mehr als 50.000,-- Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan
nicht veranschlagt sind.
9.
Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem
Gegenstandswert von mehr als 2,5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende
Liefergeschäfte und Großreparaturen.
10.
Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Geschäftswert von mehr
als 250.000,-- Euro.
11.
Personalangelegenheiten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 4.
12.
Abschluss von Vergleichen, soweit das
Zugeständnis des AWM im Einzelfall mehr als 0,5 Mio. Euro beträgt.
(4) Ausschlaggebend für die in § 4 genannten Beträge sind
die Nettobeträge. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist,
berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei
der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.
§ 5 Vollversammlung des
Stadtrates
(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist zuständig für
folgende Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes München (AWM):
1.
Erlass, Änderungen und Aufhebung der
Betriebssatzung, der Benutzungs- und Gebührensatzungen.
2.
Berufung und Abberufung der Zweiten
Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters, Festlegung der Anstellungsbedingungen
sowie Berufung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder der Werkleitung.
3.
Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare
gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.
4.
Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder
Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den AWM
beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen.
5.
Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung der AWM.
6.
Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder
Rückzahlung von Eigenkapital.
7.
Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und
Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2
Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen.
8.
Personalangelegenheiten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2.
9.
Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder
Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen.
10.
Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag)
und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 15 Mio.
Euro.
11.
Bestellung des Abschlussprüfers.
12.
Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der
Werkleitung.
13.
Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der
Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags
kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO).
14.
Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der
Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags
weder ein beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister zuständig ist
(Art. 60 Abs. 4 GO).
15.
Abschluss von Zweckvereinbarungen.
(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall
die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat
zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 6 Oberbürgermeister
(1) Dem Oberbürgermeister obliegen die ihm durch Gesetz
vorbehaltenen Aufgaben. Er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrates
und des Werkausschusses für den AWM dringliche Anordnungen und besorgt für
diese unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung
des Stadtrates und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in
Kenntnis zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
AWM stimmt sich die Werkleitung mit dem Oberbürgermeister ab.
§ 7 Korreferent und
Verwaltungsbeiräte
(1) Die Korreferentin/Der Korreferent unterstützt und berät
die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der
Vollversammlung des Stadtrates. Sie/Er hat sich mit allen bedeutsamen
Angelegenheiten des Münchner Abfallwirtschaftsbetriebes vertraut zu machen und
sich darüber laufend unterrichten zu lassen.
Insbesondere hat sie/er auf eine sparsame und zweckmäßige
Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die Verwaltungsbeirätin/Der
Verwaltungsbeirat hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang
seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für
den AWM im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die Verwaltungsbeirätin/der
Verwaltungsbeirat zu unterrichten. Die Verwaltungsbeirätin/Der
Verwaltungsbeirat soll Mitglied des Werkausschusses sein.
(3) Die Stellungnahme der Verwaltungsbeirätin/des
Verwaltungsbeirates und der Korreferentin/des Korreferenten ist schriftlich
festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung
des Stadtrates über die Korreferentin/den Korreferenten und die Verwaltungsbeirätinnen/Verwaltungsbeiräte unberührt.
§ 8 Personal-Organisationsangelegenheiten
(1) Die Personalangelegenheiten einschließlich des Vollzugs
des Stellenplans des AWM werden vom AWM bearbeitet, soweit nicht nach
gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten
gegeben sind. Die Wahrnehmung von Organisationsangelegenheiten wird in
gesonderten Vereinbarungen geregelt.
(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des AWM ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten des AWM entscheidet die Vollversammlung des Stadtrates.
(3) Soweit
personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO
nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO dem Oberbürgermeister übertragen wurden,
werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.
(4) Die Personal- und Organisationsreferentin bzw. der
Personal- und Organisationsreferent bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15
bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss
ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Ihr bzw. ihm obliegt ebenfalls der
Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der
Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und
bei sogenannten gekennzeichneten Stellen.
(5) Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter hat aufgrund
der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch den
Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO,
jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten
personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten des AWM (mit Ausnahme der
gekennzeichneten Stellen):
1.
Ernennung, Beförderung, Abordnung oder
Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller
Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
2.
Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder
Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung
und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und
nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis
einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
(TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt;
3.
Über die in Ziffer 1. genannten Befugnisse
hinaus auch die Entlassung (gegen den Willen der Dienstkraft) von Beamtinnen
und Beamten auf Widerruf und auf Probe aller Fachrichtungen bis einschließlich
der Besoldungsgruppe A 14.
(6) Die Zweite Werkleiterin/Der Zweite Werkleiter hat die in Abs. 5 Ziffern 1 - 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen); für Leiterinnen/Leiter von Stabstellen, Abteilungen, Unterabteilungen und Sachgebieten jedoch nur bei Verhinderung der Ersten Werkleiterin/des Ersten Werkleiters.
(7) Die stellvertretende Zweite Werkleiterin/Der stellvertretende Zweite Werkleiter hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen); für Leiterinnen/Leiter von Stabstellen, Abteilungen, Unterabteilungen und Sachgebieten jedoch nur bei gleichzeitiger Verhinderung der Ersten Werkleiterin/des Ersten Werkleiters und der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters.
(8) Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter und die
Zweite Werkleiterin/der Zweite Werkleiter können ihre personalrechtlichen
Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO mit Zustimmung der
Vollversammlung des Stadtrates bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in
Verbindung mit Art. 39 Abs. GO, ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete
des AWM übertragen. Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse
werden den Bediensteten des AWM in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.
(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen
und Beamten des AWM und führt die Dienstaufsicht über die beim AWM tätigen
Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden
über Beschäftigte des AWM. Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter bzw. Vorgesetzte/Vorgesetzter
der Zweiten Werkleiterin./des Zweiten Werkleiters ist der Oberbürgermeister,
der diese Aufgabe auf die Erste Werkleiterin./den Ersten Werkleiter übertragen
kann.
(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen
Disziplinargesetzes gegenüber den Beamtinnen und Beamten des AWM ist
anderweitig geregelt.
§ 9 Zusammenarbeit mit
städtischen Referaten und Dienststellen
(1) Der AWM unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen
Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben.
Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben
unberührt. Die zwischen dem AWM und anderen städtischen Dienststellen
getroffenen Vereinbarungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der AWM kann mit städtischen Referaten und Dienststellen
die Bearbeitung von Werkangelegenheiten durch diese und die Erledigung von
Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen der Landeshauptstadt durch den AWM vereinbaren und die hierzu
erforderlichen Unterschriftsbefugnisse auch auf andere Bedienstete der
Landeshauptstadt München übertragen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig
hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und
Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den
AWM.
(4) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.1998
stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen
Auslaufen auch für den AWM mit den Einschränkungen, die durch den
Grundsatzbeschluss zum Delegations- und Steuerungskonzept für die Eigenbetriebe
hinsichtlich der Personal- und Organisationskompetenzen vom 08.07./22.07.2009
und durch den Delegationsbeschluss vom 13.10./25.10.2011 festgelegt worden
sind. Ausgenommen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind im Bereich des
Baureferates sämtliche Maßnahmen, soweit es sich um abfallspezifische
Verfahrenstechniken handelt, sowie alle sonstigen Baumaßnahmen, die nicht nach
den städtischen Hochbaurichtlinien abzuwickeln sind und 500.000 Euro nicht
übersteigen; hier übernimmt der AWM die Projektsteuerung; lediglich zur
Qualitätssicherung des städtischen Gebäudebestandes und insbesondere in
gestalterischer Hinsicht sind diese Baumaßnahmen mit dem Baureferat
abzustimmen.
§ 10 Unterrichtungspflichten
der Werkleitung
(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den
Oberbürgermeister und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang,
insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die
Abwicklung des Finanzplanes anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten.
Außerdem ist der Oberbürgermeister rechtzeitig über sonstige wichtige
Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe für
den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss
zuzuleiten. Noch vor der Beschlussfassung über den Eckdatenbeschluss zum
Haushalt sind der Stadtkämmerei eine Erfolgsplanvorschau, sowie Finanz- und
Investitionsplanübersichten für den geltenden Mehrjahresinvestitionszeitraum
vorzulegen. Noch vor der Verabschiedung des Haushaltes, d.h. spätestens einen
Sitzungszyklus (einschließlich Vollversammlung) vor dessen Vorlage ist der
Wirtschaftsplan, welcher Bestandteil der Haushaltssatzung ist, dem Stadtrat zur
Genehmigung vorzulegen. Änderungen des Wirtschaftsplans sind dementsprechend
spätestens in der Sitzung der Vollversammlung, die der Beschlussfassung des
jeweiligen Nachtragshaushalts vorangeht, zur Entscheidung vorzulegen. Ferner
sind ihr die wesentlichen Ergebnisse der Betriebsstatistik und der
Selbstkostenrechnung zur Kenntnis zu bringen. Auf Anforderung sind der
Stadtkämmerei alle sonstigen finanziellen Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den
Oberbürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Kommunalreferat
Der Abfallwirtschaftsbetrieb München ist dem Kommunalreferat
als Sachreferat angegliedert.
§ 12 Rechnungslegung
(1) Der AWM führt seine Bücher nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung. Ihr Rechnungswesen umfasst den
Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und
Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die
Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von
sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den
Oberbürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach der Prüfung mit
der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrates
vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf
des Wirtschaftsjahres fest. Hieran hat sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß
§ 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Innenrevision obliegt dem AWM. Die gesetzlichen
Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane
(Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband)
sowie des Abschlussprüfers bleiben unberührt.
(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür
sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im
Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Das produktbezogene
Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass der
Stadtrat als Grundlage für seine jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und
Ressourcen-Entscheidung aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen
über die Erledigung seiner Aufträge erhält. Grundlage für ein unterjähriges und
zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und
Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der
Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und –regeln werden
identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen verfahren.
§ 13 Kassenwirtschaft
(1) Für den AWM wird eine Sonderkasse innerhalb des Kassen-
und Steueramtes geführt.
(2) Die zentrale Verwaltung der verfügbaren Kassenmittel
obliegt der Stadtkämmerei.
§ 14 Personalvertretung
(1) Die Dreistufigkeit der Personalvertretung
bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zuständigkeit auch für den AWM
erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder
Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten bleiben unberührt. Die
regelmäßige und frühzeitige Unterrichtung der Personalvertretungen in allen
wichtigen Angelegenheiten wird sichergestellt.
(2) Die jeweils zuständige Personalvertretung erhält in den
jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.