Satzung
über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der
Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung)
vom 11. Juli 2024
Stadtratsbeschluss: 03.07.2024
Bekanntmachung: 19.07.2024 (MüABl. S. 588)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. 04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBL. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht, Kostenerstattung
(1)
Für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz (Elisabethmarkt) im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz
der Landeshauptstadt München sowie für Leistungen der Märkte München (MM) sind
Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses für die
Benutzung des Elisabethmarktes (Anlage), das Bestandteil dieser Satzung ist, zu
entrichten. Die Gebühren werden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer erhoben.
(2)
Für Benutzungen oder Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten
sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach in dem Gebührenverzeichnis bewerteten,
vergleichbaren Tatbeständen zu bemessen ist. Soweit kein vergleichbarer
Tatbestand vorliegt, sind von dem_der Benutzer_in die den MM entstandenen Kosten in tatsächlicher
Höhe zuzüglich Verwaltungskosten nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt
München in der jeweils gültigen Fassung zu erstatten.
§ 2 Gebührenschuldner_in, Erstattungspflichtige_r
(1)
Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r
ist, wer den Elisabethmarkt nutzt oder Leistungen der MM in Anspruch nimmt. Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r
ist auch, für wen der Elisabethmarkt genutzt oder eine Leistung in Anspruch
genommen wird. Gebührenschuldner_in ist auch, wer die
Gebühren den MM gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die
Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner_innen bzw. Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner_innen.
§ 3 Gebührenarten, Gebührenberechnung, Gebührensatz
(1)
Die Gebühren werden als Jahres-, Monats- oder Tagesgebühren erhoben.
(2)
Bei fortwährendem Tagesgebührenanfall können zur Vereinfachung Monatspauschalen
auf der Bemessungsgrundlage der durchschnittlichen Tagesgebühren pro Monat
erhoben werden.
(3)
Der jeweilige Gebührensatz richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das als
Anlage dieser Satzung beigefügt ist.
(4)
Für Verkaufs- und Außenflächen des Elisabethmarktes werden die Gebühren wie
folgt berechnet:
1.
Sie werden als Jahresgebühr in Prozentsätzen von dem im Objekt erzielten
(Jahres-) Nettoumsatz erhoben. Der Jahresnettoumsatz im Sinne dieser Regelung
ist der Jahresbruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die
Prozentsätze richten sich nach dem Warenangebot und sind dem
Gebührenverzeichnis zu entnehmen;
2. Als Mindestgebühr werden feste Monatsgebühren erhoben, die auf die
Jahresgebühr angerechnet werden. Sie richten sich nach der Art der Fläche und
der Ausstattung. Sie sind dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen;
4. Der Bruttoumsatz ist der gesamte Umsatz
aus allen Warenverkäufen und Dienstleistungsgeschäften einschließlich der
Umsätze aus Warenautomaten, die in den zur Verfügung gestellten Anlagen
getätigt werden. Dies gilt auch für Warenverkäufe und Dienstleistungsgeschäfte
im Rahmen von Veranstaltungen. Ratenverkäufe sind Barverkäufen gleichzusetzen;
das Gleiche gilt für Bestellungen und Aufträge, die zur Ausführung und
Durchführung in einem anderen Geschäft des_der Gebührenschuldner_in in den genutzten
Anlagen aufgegeben werden. Dies gilt auch für Onlineverkäufe, soweit sie über
das Objekt auf dem Lebensmittelmarkt abgewickelt werden;
5. Zur Berechnung der Jahresgebühr hat der_die Gebührenschuldner_in
bis zum 30.09. des Folgejahres auf einem von den MM zur Verfügung gestellten
Formblatt eine mit dem Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers bzw.
Steuerberaters versehene Aufstellung über den Bruttoumsatz und der darin
enthaltenen Umsatzsteuer und die für diesen Zeitraum beim Finanzamt abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen vorzulegen;
6. Die MM sind berechtigt, den von de_der Gebührenschuldner_in
nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz nachzuprüfen. Hierzu ist auf Anforderung bis zum
30.09. des Jahres eine ans Finanzamt übermittelte und vom Finanzamt bestätigte
Umsatzsteuererklärung des vorletzten Jahres vorzulegen. Im Bedarfsfall werden
weitere Unterlagen (z.B. Bescheide zur Umsatzsteuer und Gewinnermittlungen)
eingefordert. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung ein Umsatz, der von dem nach
Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, wird die Gebühr von den Märkten München
entsprechend neu berechnet und festgesetzt. Unrichtige Angaben können gem. § 5
Abs. 3 Nr. 1 Elisabethmarkt-Satzung zum Widerruf der Zuweisung führen;
7. Ergibt sich aufgrund einer Prüfung durch
das Finanzamt ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, so
hat der_die Gebührenschuldner_in
dies unverzüglich, eigenverantwortlich den MM mitzuteilen. Die Jahresgebühr
wird von den MM entsprechend neu berechnet und festgesetzt;
8. Für Provisionseinnahmen gilt diese Regelung entsprechend;
9. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen von
Erzeugerbetrieben, soweit sie von der Finanzverwaltung als solche anerkannt
sind. Ein entsprechender aktueller Nachweis ist den MM auf Anforderung
vorzulegen.
§ 4 Betriebskosten
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
§ 6 Fälligkeit der Gebühren, Einzahlung, Einzug
(2) Die Tages- und
Anfallsgebühren werden mit der Überlassung oder der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Leistung der MM fällig. Auf Grundlage
eines Gebührenanerkenntnisses werden die Tages- bzw. Anfallsgebühren monatlich
eingehoben.
(3) Nachforderungen sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten. Bei Neufestsetzung der
Gebühren nach § 3 Abs. 4 Nr. 6 oder 7 sind die sich ergebenden Differenzen
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe von dem_der Gebührenschuldner_in zu entrichten bzw. von den MM zu
erstatten.
§ 7 Leistungsort, Tag der Zahlungen
(1)
Zahlungen sind an die MM zu leisten.
(2)
Eine wirksame Zahlung gilt als entrichtet:
a)
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der MM an dem Tag, an dem
der Betrag den MM gutgeschrieben wird,
b)
bei erfolgreicher Durchführung einer vorliegenden Einzugsermächtigung
zum Fälligkeitstag.
§ 8 Gebührenrückerstattung
Werden
Objekte nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise genutzt, so besteht kein
Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung über die Gebühren
für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München
(Elisabethmarkt-Gebührensatzung):
Gebührenverzeichnis für die Benutzung des
Elisabethmarktes
Die
nachstehend aufgeführten Gebühren sind Nettogebühren. Zu den Nettogebühren wird
noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
A. Jahresgebühren
Zum Zwecke der Gebührenberechnung
werden die Verkaufsflächen in folgende Kategorien eingeteilt:
Verkaufsfläche
mit gehobener Ausstattung (Kat. I)
Verkaufsfläche
mit einfacher Ausstattung (Kat. II)
Prozentsätze für die Erhebung der Jahresgebühr:
Sortiment |
Verkaufsfläche mit
gehobener Ausstattung (Kategorie I) (%) |
Verkaufsfläche mit
einfacher Ausstattung (Kategorie II) (%) |
Lebensmittel |
3,0 |
2,5 |
Blumen / Gestecke |
4,5 |
4,0 |
Imbiss ohne Alkohol / alkoholfreier Ausschank |
6,5 |
6,0 |
Stehausschank mit Alkohol |
8,5 |
8,0 |
Betriebe mit Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz und
Bestuhlung |
9,0 |
9,0 |
Lotto / Toto etc. und Provisionen aus Automatenaufstellung |
15,0 |
14,5 |
Tierfutter |
3,0 |
2,5 |
Sonstiger Nicht-Lebensmittelhandel |
7,0 |
6,5 |
Bei
Lotto / Toto und Provisionen aus Automatenaufstellung errechnet sich die Gebühr
nicht aus dem Umsatz, sondern aus den Provisionseinnahmen.
B. Feste
Monatsgebühren |
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|
a) |
Verkaufsfläche mit gehobener Ausstattung
(Kategorie I) je angefangenen m² |
26,00
Euro |
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b) |
Verkaufsfläche mit einfacher Ausstattung
(Kategorie II) je angefangenen m² |
23,00
Euro |
|
|
c) |
Außenfläche je angefangenen m² |
8,50
Euro |
|
|
d) |
Lagerfläche (Keller) je angefangenen m² |
17,00
Euro |
|
|
e) |
Tiefgaragenstellplatz PKW je Stellplatz LKW < 7,5 t je Stellplatz |
100,00 Euro 170,00 Euro |
|
|
f) |
Abfallbeseitigungsgebühren (monatliche
Anfallsgebühren) |
|
|
|
|
Anfallsklasse – Menge des Gewerbeabfalls |
|
|
|
|
I |
alle Betriebe mit regelmäßig geringer Abfallmenge |
53,20
Euro |
|
|
II |
alle Betriebe mit regelmäßig durchschnittlicher
Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I oder III fallen |
106,35
Euro |
|
|
III |
alle Betriebe mit regelmäßiger oder zumindest
häufiger übermäßiger Abfallmenge |
159,50
Euro |
|
||||
C. Tagesgebühren oder
wahlweise Monatspauschalgebühren |
|
|||
|
Für die genehmigte
Benutzung von Marktflächen außerhalb überlassener Verkaufs- oder Außenflächen
sind täglich oder wahlweise bei mehrmonatiger tageweiser Benutzung monatlich
folgende Gebühren zu entrichten, sofern die tagesweise Abrechnung über dem
Monatssatz liegt: |
|
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|
je angefangenen m² pro Tag |
1,50 Euro |
||
|
je angefangenen m² pro Monat |
8,50 Euro |