Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung)

vom 11. Juli 2024

Stadtratsbeschluss:                         03.07.2024

Bekanntmachung:                            19.07.2024 (MüABl. S. 588)

 

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. 04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBL. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht, Kostenerstattung

(1) Für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz (Elisabethmarkt) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München sowie für Leistungen der Märkte München (MM) sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses für die Benutzung des Elisabethmarktes (Anlage), das Bestandteil dieser Satzung ist, zu entrichten. Die Gebühren werden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Benutzungen oder Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach in dem Gebührenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Tatbeständen zu bemessen ist. Soweit kein vergleichbarer Tatbestand vorliegt, sind von dem_der Benutzer_in die den MM entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zuzüglich Verwaltungskosten nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung zu erstatten.

§ 2 Gebührenschuldner_in, Erstattungspflichtige_r

(1) Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r ist, wer den Elisabethmarkt nutzt oder Leistungen der MM in Anspruch nimmt. Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r ist auch, für wen der Elisabethmarkt genutzt oder eine Leistung in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner_in ist auch, wer die Gebühren den MM gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner_innen bzw. Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner_innen.

§ 3 Gebührenarten, Gebührenberechnung, Gebührensatz

(1) Die Gebühren werden als Jahres-, Monats- oder Tagesgebühren erhoben.

(2) Bei fortwährendem Tagesgebührenanfall können zur Vereinfachung Monatspauschalen auf der Bemessungsgrundlage der durchschnittlichen Tagesgebühren pro Monat erhoben werden.

(3) Der jeweilige Gebührensatz richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage dieser Satzung beigefügt ist.

(4) Für Verkaufs- und Außenflächen des Elisabethmarktes werden die Gebühren wie folgt berechnet:

1.     Sie werden als Jahresgebühr in Prozentsätzen von dem im Objekt erzielten (Jahres-) Nettoumsatz erhoben. Der Jahresnettoumsatz im Sinne dieser Regelung ist der Jahresbruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Prozentsätze richten sich nach dem Warenangebot und sind dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen;

2.   Als Mindestgebühr werden feste Monatsgebühren erhoben, die auf die Jahresgebühr angerechnet werden. Sie richten sich nach der Art der Fläche und der Ausstattung. Sie sind dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen;

3.   Die Märkte München sind berechtigt, eine zusätzliche monatliche Abschlagszahlung auf die zu erwartende Jahresgebühr in der Höhe festzusetzen, die sich als Differenz zwischen der jeweiligen monatlichen Mindestgebühr nach Nr. 2 und 1/12 der jeweiligen Jahresgebühr des Vorjahres errechnet;

4.   Der Bruttoumsatz ist der gesamte Umsatz aus allen Warenverkäufen und Dienstleistungsgeschäften einschließlich der Umsätze aus Warenautomaten, die in den zur Verfügung gestellten Anlagen getätigt werden. Dies gilt auch für Warenverkäufe und Dienstleistungsgeschäfte im Rahmen von Veranstaltungen. Ratenverkäufe sind Barverkäufen gleichzusetzen; das Gleiche gilt für Bestellungen und Aufträge, die zur Ausführung und Durchführung in einem anderen Geschäft des_der Gebührenschuldner_in in den genutzten Anlagen aufgegeben werden. Dies gilt auch für Onlineverkäufe, soweit sie über das Objekt auf dem Lebensmittelmarkt abgewickelt werden;

5.   Zur Berechnung der Jahresgebühr hat der_die Gebührenschuldner_in bis zum 30.09. des Folgejahres auf einem von den MM zur Verfügung gestellten Formblatt eine mit dem Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters versehene Aufstellung über den Bruttoumsatz und der darin enthaltenen Umsatzsteuer und die für diesen Zeitraum beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen vorzulegen;

6.   Die MM sind berechtigt, den von de_der Gebührenschuldner_in nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz nachzuprüfen. Hierzu ist auf Anforderung bis zum 30.09. des Jahres eine ans Finanzamt übermittelte und vom Finanzamt bestätigte Umsatzsteuererklärung des vorletzten Jahres vorzulegen. Im Bedarfsfall werden weitere Unterlagen (z.B. Bescheide zur Umsatzsteuer und Gewinnermittlungen) eingefordert. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, wird die Gebühr von den Märkten München entsprechend neu berechnet und festgesetzt. Unrichtige Angaben können gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Elisabethmarkt-Satzung zum Widerruf der Zuweisung führen;

7.   Ergibt sich aufgrund einer Prüfung durch das Finanzamt ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, so hat der_die Gebührenschuldner_in dies unverzüglich, eigenverantwortlich den MM mitzuteilen. Die Jahresgebühr wird von den MM entsprechend neu berechnet und festgesetzt;

8.   Für Provisionseinnahmen gilt diese Regelung entsprechend;

9.   Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen von Erzeugerbetrieben, soweit sie von der Finanzverwaltung als solche anerkannt sind. Ein entsprechender aktueller Nachweis ist den MM auf Anforderung vorzulegen.

§ 4 Betriebskosten

Verbrauchsabhängige Betriebskosten werden in entsprechender Anwendung der Betriebskostenverordnung weiterberechnet, sofern nicht in der Zuweisung etwas anderes bestimmt ist. Die MM sind berechtigt, eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in angemessener, an den zu erwartenden Betriebskosten ausgerichteter Höhe festzusetzen. Die Abrechnung über die Vorauszahlung der Betriebskosten erfolgt jährlich.

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überlassung bzw. bei fehlender Überlassung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Leistung der MM.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren, Einzahlung, Einzug

(1) Die festgesetzten und bekannt gegebenen monatlichen Gebühren und sonstigen Forderungen werden jeweils am 3. Werktag des Monats, für den sie zu entrichten sind, fällig und sind ohne gesonderte Aufforderung auf ein Konto der MM zu überweisen oder einzuzahlen oder werden bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung mittels Lastschriftverfahren eingezogen.

(2) Die Tages- und Anfallsgebühren werden mit der Überlassung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Leistung der MM fällig. Auf Grundlage eines Gebührenanerkenntnisses werden die Tages- bzw. Anfallsgebühren monatlich eingehoben.

(3) Nachforderungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten. Bei Neufestsetzung der Gebühren nach § 3 Abs. 4 Nr. 6 oder 7 sind die sich ergebenden Differenzen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe von dem_der Gebührenschuldner_in zu entrichten bzw. von den MM zu erstatten.

§ 7 Leistungsort, Tag der Zahlungen

(1) Zahlungen sind an die MM zu leisten.

(2) Eine wirksame Zahlung gilt als entrichtet:

a)    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der MM an dem Tag, an dem der Betrag den MM gutgeschrieben wird,

b)    bei erfolgreicher Durchführung einer vorliegenden Einzugsermächtigung zum Fälligkeitstag.

§ 8 Gebührenrückerstattung

Werden Objekte nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise genutzt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Anlage zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung):

 

Gebührenverzeichnis für die Benutzung des Elisabethmarktes

Die nachstehend aufgeführten Gebühren sind Nettogebühren. Zu den Nettogebühren wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

 

A. Jahresgebühren

 

      Zum Zwecke der Gebührenberechnung werden die Verkaufsflächen in folgende Kategorien eingeteilt:

Verkaufsfläche mit gehobener Ausstattung (Kat. I)

Verkaufsfläche mit einfacher Ausstattung (Kat. II)

 

Prozentsätze für die Erhebung der Jahresgebühr:

Sortiment

Verkaufsfläche mit gehobener Ausstattung (Kategorie I) (%)

Verkaufsfläche mit einfacher Ausstattung (Kategorie II)

(%)

Lebensmittel

3,0

2,5

Blumen / Gestecke

4,5

4,0

Imbiss ohne Alkohol /

alkoholfreier Ausschank

6,5

6,0

Stehausschank mit Alkohol

8,5

8,0

Betriebe mit Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz und Bestuhlung

9,0

9,0

Lotto / Toto etc. und Provisionen aus Automatenaufstellung

15,0

14,5

Tierfutter

3,0

2,5

Sonstiger

Nicht-Lebensmittelhandel

7,0

6,5

 

Bei Lotto / Toto und Provisionen aus Automatenaufstellung errechnet sich die Gebühr nicht aus dem Umsatz, sondern aus den Provisionseinnahmen.


 

B. Feste Monatsgebühren

 

 

a)

Verkaufsfläche mit gehobener Ausstattung (Kategorie I) je angefangenen m²

26,00 Euro

 

b)

Verkaufsfläche mit einfacher Ausstattung (Kategorie II) je angefangenen m²

23,00 Euro

 

c)

Außenfläche je angefangenen m²

8,50 Euro

 

d)

Lagerfläche (Keller) je angefangenen m²

17,00 Euro

 

e)

Tiefgaragenstellplatz

PKW je Stellplatz

LKW < 7,5 t je Stellplatz

 

100,00 Euro

170,00 Euro

 

f)

Abfallbeseitigungsgebühren (monatliche Anfallsgebühren)

 

 

 

Anfallsklasse – Menge des Gewerbeabfalls

 

 

 

I

alle Betriebe mit regelmäßig geringer Abfallmenge

53,20 Euro

 

 

II

alle Betriebe mit regelmäßig durchschnittlicher Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I oder III fallen

106,35 Euro

 

 

III

alle Betriebe mit regelmäßiger oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge

159,50 Euro

 

C. Tagesgebühren oder wahlweise Monatspauschalgebühren

 

 

Für die genehmigte Benutzung von Marktflächen außerhalb überlassener Verkaufs- oder Außenflächen sind täglich oder wahlweise bei mehrmonatiger tageweiser Benutzung monatlich folgende Gebühren zu entrichten, sofern die tagesweise Abrechnung über dem Monatssatz liegt:

 

 

je angefangenen m² pro Tag

1,50 Euro

 

je angefangenen m² pro Monat

8,50 Euro