Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Satzung)

vom 11. Juli 2024

Stadtratsbeschluss:                         03.07.2023

Bekanntmachung:                            19.07.2024 (MüABl. S. 580)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Satzung:

§ 1 Satzungszweck, Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Der Markt am Elisabethplatz (Elisabethmarkt) ist als einer der ständigen Lebensmittelmärkte eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München (LHM) und ein Betriebsteil der Märkte München (MM). Die dort zur Verfügung stehenden Verkaufsflächen, Räume, Lagerflächen, Keller, sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen mit dem Ziel, zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen beizutragen und in diesem Zusammenhang den Marktstandort für Handel, Handwerk und Gastronomie zu optimieren. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.

(2) Diese Satzung gilt für den Umgriff des Elisabethmarktes, der sich aus dem als Anlage beigefügten Plan „Satzungsgrenzen Markt am Elisabethplatz“ (Stand 08.03.2024, Maßstab 1:1000, ausgefertigt am 11.07.2024) ergibt (Satzungsgebiet). Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Leitung und Verwaltung

(1) Der Elisabethmarkt wird durch die Werkleitung der MM als Einrichtung der LHM geleitet und betrieben. Die Werkleitung vollzieht die Regelungen dieser Satzung, überwacht die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und sorgt für einen ungestörten und reibungslosen Marktablauf.

(2) Im Vollzug dieser Satzung sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von marktschädigendem Verhalten, zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, der Abfallentsorgung, zur Gewährleistung von Brandschutz, Sauberkeit und Hygiene und zum Schutz der Umwelt können die MM Allgemeinverfügungen sowie Anordnungen für den Einzelfall treffen und vollziehen. Gleiches gilt für die Umsetzung der Europäischen Qualitäts- und Umweltmanagementrichtlinien.

§ 3 Benutzer_in

Benutzer_in des Elisabethmarktes ist,

1.     wer eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 1 erhalten hat (Zuweisungsnehmer_in),

2.     wer eine Sondervereinbarung gemäß § 8 abgeschlossen hat,

3.     wer Ware bei Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung einkauft (Kund_in) oder

4.     wer Ware für Zuweisungsnehmer_innen oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung in das Satzungsgebiet einbringt oder ausführt.

§ 4 Erteilung und Änderung der Zuweisung

(1) Wer im Satzungsgebiet die verfügbaren Objekte gemäß dem in § 1 Abs. 1 geregelten Satzungszweck gewerblich nutzen will, bedarf der Zuweisung durch die MM.

(2) In der Zuweisung werden neben den Objekten auch die Art, der Umfang und der Inhalt der gewerblichen Betätigung sowie das Warensortiment festgelegt. Die Zuweisung kann auf Dauer oder befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Zuweisung ist nicht vererblich und unbeschadet der Regelungen in Abs. 6 nicht übertragbar.

(3) Die überlassenen Objekte, inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung, dürfen nicht entgegen der erteilten Zuweisung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Sicherheitsvorschriften (z.B. Brandschutz und Hygiene) und die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (z.B. Wartungs- und Prüfpflichten) sind einzuhalten.

(4) Die Zuweisung wird dem_der geeignetsten Bewerber_in erteilt. Die Auswahl erfolgt durch die MM nach einem festgelegten Verfahren. Bewerber_innen, deren Warenangebot dem Gesamtcharakter des Marktes nicht entspricht, können am Vergabeverfahren nicht teilnehmen. Gleiches gilt für Bewerber_innen, die zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens Zahlungsrückstände gegenüber der LHM haben. Das zu überlassende Objekt wird von den MM ausgeschrieben, das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren erfolgt fristgebunden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer zugesandten Bewerbung ist der Eingang bei den MM. Der Bewerbungsschluss ist eine Ausschlussfrist.

(5) Jegliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.

(6) Beabsichtigt ein_e Zuweisungsnehme_in

1.     die Einzelfirma in eine juristische Person oder Personengesellschaft umzuwandeln oder

2.    wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, ihre Rechtsform zu ändern oder in der Zusammensetzung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung oder im Gesellschafterbestand Änderungen durchzuführen,

so bedarf dieses Vorhaben der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Belange des Marktzwecks, der öffentlichen Versorgung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in weiterhin gewahrt bleiben. Die Belange des Marktzwecks gelten in der Regel als gewahrt, wenn der_die bisherige Zuweisungsnehmer_in die Majorität in der neuen juristischen Person oder Personengesellschaft fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Änderung behält und ihm_ihr die Regelungen des Gesellschaftsvertrages oder andere Vereinbarungen auch die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses ermöglichen. Nach Erteilung der Zustimmung wird die Zuweisung von den MM entsprechend der Änderung neu erteilt. Die Neuerteilung kann, insbesondere zur Wahrung der Belange des Marktzweckes, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 5 Beendigung der Zuweisung

(1) Die Zuweisung kann von dem_der Zuweisungsnehmer_in spätestens am letzten Werktag eines Monats zum Ende des darauffolgenden Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber den MM zurückgegeben werden.

(2) Die Zuweisung erlischt,

1.     wenn die Rückgabe nach Abs. 1 wirksam wird,

2.     wenn, im Falle einer zeitlich befristet erteilten Zuweisung, der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen ist,

3.     wenn der_die Zuweisungsnehmer_in stirbt oder

4.     wenn es sich bei der Zuweisungsnehmerin um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt und diese sich auflöst.

(3) Die Zuweisung kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere,

1.     wenn der_die zum Nachweis einer Umsatzmeldung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 5 Elisabethmarkt-Gebührensatzung verpflichtete Zuweisungsnehmer_in trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen mit der Meldung über den Jahresumsatz und mit der Vorlage der für diesen Zeitraum beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder der Vorlage der Umsatzsteuererklärung gem. § 3 Abs. 4 Nr. 6 Elisabethmarkt-Gebührensatzung länger als einen Monat im Rückstand bleibt oder unrichtige Angaben über die Höhe des Jahresumsatzes macht,

2.     wenn der_die Zuweisungsnehmer_in trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen mit den fälligen Gebühren länger als einen Monat im Rückstand bleibt,

3.     wenn über das Vermögen des_der Zuweisungsnehmer_in das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn zur Abwendung eines solchen Verfahrens ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wurde,

4.     wenn entgegen § 4 Abs. 6 der_die Zuweisungsnehmer_in ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM seine_ihre Einzelfirma in eine juristische Person oder Personengesellschaft umwandelt,

5.     wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und diese entgegen § 4 Abs. 6 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM ihre Rechtsform ändert oder in der Zusammensetzung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung oder im Gesellschafterbestand Änderungen durchführt,

6.     wenn die zugewiesenen Objekte für bauliche Änderungen oder für andere im öffentlichen oder betrieblichen Interesse liegende Zwecke unabweisbar benötigt werden,

7.     wenn der_die Zuweisungsnehmer_in entgegen § 4 Abs. 3 die zugewiesenen Objekte trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht innerhalb des Rahmens der erteilten Zuweisung benutzt,

8.     wenn der_die Zuweisungsnehmer_in entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM geändert hat und trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht wieder rückgängig macht,

9.     wenn der_die Zuweisungsnehmer_in die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung seines_ihres Gewerbes oder die zugewiesenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder Gesellschaft überlässt oder mit überlässt,

10.  wenn der_die Zuweisungsnehmer_in von der Zuweisung aus selbst zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets selbst zu vertreten,

11.  wenn objektive Merkmale die Annahme rechtfertigen, dass das zugewiesene Objekt auf Dauer nicht mehr zum Betriebserfolg des Elisabethmarktes beitragen wird,

12.  wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder

13.  wenn der_die Zuweisungsnehmer_in, dessen_deren Vertreter_in oder Beauftragte_r

a)    im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen hat, die in das Führungszeugnis aufgenommen wurde, oder in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt inner- oder außerhalb des Satzungsgebietes eine strafbare Handlung begangen hat,

b)    in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 begangen hat,

c)     in einem schwerwiegenden Fall oder trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen eine aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassene Allgemeinverfügung oder Anordnung für den Einzelfall verstößt,

d)    wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die öffentliche oder betriebliche Sicherheit und Ordnung auf dem Satzungsgebiet gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seines_ihrer Vertreter_in, Beauftragte_n oder Bedienstete_n nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen oder betrieblichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,

e)    eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in in den MM steht und die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,

f)      vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder

g)    schwerwiegend oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt-, Klima- oder Brandschutzes verstößt,

sofern der Ausschluss nach § 16 keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Satzungsgebiet bietet. Werden die in Nr. 13 Buchstaben a) bis g) genannten Verstöße von dem vertretungsberechtigten Organ oder dem Mitglied einer juristischen Person oder Personengesellschaft persönlich begangen, so kann die Zuweisung gegenüber der juristischen Person oder Personengesellschaft widerrufen werden.

§ 6 Rückgabe der zugewiesenen Objekte

Die zugewiesenen Objekte sind unverzüglich zu räumen und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben,

1.     wenn die Zuweisung erloschen ist (§ 5 Abs. 2) oder

2.     wenn die Zuweisung widerrufen wurde (§ 5 Abs. 3) und der Widerrufsbescheid unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

§ 7 Marktsprecher_in

Die Zuweisungsnehmer_innen können eine_n von ihnen als Marktsprecher_in sowie eine Stellvertretung wählen. Diese Person soll auf Verlangen - soweit rechtlich zulässig - zum laufenden Geschäftsbetrieb und zu grundsätzlichen Entscheidungen den Lebensmittelmarkt betreffend informiert und angehört werden.

§ 8 Sondervereinbarungen

(1) Wer im Bereich des Satzungsgebietes Objekte abweichend von § 1 Abs. 1 nutzen will, bedarf einer Sondervereinbarung mit den MM.

(2) In begründeten Fällen kann die Benutzung nach § 1 Abs. 1 auch durch Sondervereinbarung geregelt werden.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 für die Sondervereinbarung entsprechend.

§ 9 Veranstaltungen

Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind. Dabei werden betriebs- oder marktfremde Veranstaltungen, in der Regel nicht gestattet.

§ 10 Aufnahmen

Fotoaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen auf dem Satzungsgebiet zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts bedürfen, soweit diese nicht aufgrund übergeordneter Rechtsvorschriften entbehrlich ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.

§ 11 Verkaufs- und Mindestverkaufszeiten, Betriebszeiten

(1) Für die Verkaufszeiten gelten die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes. Für konzessionierte Gastronomiebetriebe werden die Öffnungszeiten individuell festgelegt.

(2) Dabei gelten ausgehend von einer 5-Tage-Woche (Montag-Samstag) folgende verpflichtende, saisonale Mindestverkaufszeiten:

1.     „Winter“ (01.11.-31.03.):
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und

2.     „Sommer“ (01.04.-31.10.):
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

(3) Die individuelle Öffnungs- und Urlaubszeit ist von jedem_jeder Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung für seine Verkaufsfläche festzulegen. Sie ist für alle sichtbar anzubringen und ist bindend. Die Urlaubszeit ist auf insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, wovon maximal vier Wochen zusammenhängend sein dürfen.

(4) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, können die MM die Verkaufs- und Betriebszeiten durch Allgemeinverfügung ergänzend regeln.

§ 12 Allgemeine Verhaltensregeln

Wer sich auf dem Satzungsgebiet befindet, hat

1.     die Bestimmungen dieser Satzung und aufgrund dieser Satzung erlassene Anordnungen für den Einzelfall sowie Allgemeinverfügungen zu beachten sowie den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten,

2.     sich auf Verlangen des Aufsichtspersonals diesem gegenüber auszuweisen,

3.     die Anlagen und Betriebseinrichtungen schonend zu behandeln, diese weder unberechtigt zu benutzen, zu beschädigen noch zu beschmutzen,

4.     Hunde an der Leine zu führen und von den gelagerten und angebotenen Waren fernzuhalten sowie deren Kot unverzüglich zu beseitigen,

5.     sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den, Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Insbesondere ist untersagt:

a)    das Nächtigen, Liegen oder Sitzen, letzteres außerhalb der vorgesehenen Sitzeinrichtungen,

b)    das Betteln in jeder Form und

c)     das Füttern von Vögeln.

§ 13 Auskunfts- und Anzeigepflicht, Zutritt zu den überlassenen Objekten

(1) Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben den Beauftragten der MM alle für die Betriebsführung erforderlichen Auskünfte richtig, vollständig und fristgerecht zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der MM

1.     sind Beschädigungen und Beschmutzungen an den überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen und

2.     ist der Zutritt zu den überlassenen Objekten zu gestatten. Der Zutritt erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Anmeldung. Zur Abwendung drohender Gefahren sind die MM oder von ihr Beauftragte auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit berechtigt, die überlassenen Objekte zu betreten. Zu diesem Zweck haben die Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung bei längerer Abwesenheit den Zugang sicherzustellen. Hierfür empfehlen die MM die Hinterlegung eines Schlüssels bei einer Vertrauensperson, welche den MM auch in Notfällen Zutritt schnell verschaffen kann.

§ 14 Bauliche Maßnahmen

(1) Einbauten, bauliche Veränderungen und sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen darf der_die Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MM vornehmen. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind.

(2) Vor Erteilung der Zustimmung ist mit dem_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung eine Regelung über die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Rechtsfolgen zu treffen.

(3) Werden Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der MM oder ohne Beachtung der Auflagen durchgeführt, so steht kein Ablösungsanspruch gegenüber den MM zu und es kann jederzeit die Herstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten verlangt werden.

§ 15 Unzulässige Benutzung und Geschäftsausübung

Im Satzungsgebiet dürfen

1.     ohne gültige Zuweisung oder Sondervereinbarung oder

2.     außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte

gewerbliche Tätigkeiten ohne schriftliche Zustimmung der MM nicht ausgeübt und im Falle der Nr. 1 Objekte nicht benutzt werden. Unter gewerbliche Tätigkeit fallen auch wirtschaftliche Werbemaßnahmen, wie z. B. Handzettelverteilen oder das Herumtragen von Werbetafeln.

§ 16 Ausschluss

(1) Wer im Satzungsgebiet

1.     eine strafbare Handlung begangen hat oder in den hinreichenden Verdacht gerät, dort eine strafbare Handlung begangen zu haben,

2.     in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 22 begangen hat,

3.     in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen diese Satzung oder die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen im Einzelfall oder Allgemeinverfügungen verstößt,

4.     in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Markt gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seines_ihres Vertreter_in, Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,

5.     eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung auf dem Markt steht und die die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,

6.     vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder

7.    schwerwiegend oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt-, Klima- oder des Brandschutzes verstößt,

kann von den MM vom Satzungsgebiet ausgeschlossen werden (Ausschluss). Der Ausschluss ist für eine bestimmte Zeit auszusprechen; er kann - unabhängig von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs - verlängert werden, wenn der_die Betroffene gegen die Ausschlussverfügung verstößt oder die für den Ausschluss ursächliche Handlung bzw. der Umstand noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Nach Abs. 1 kann auch verfahren werden, wenn der_die Betroffene in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt außerhalb des Satzungsgebietes eine strafbare Handlung begangen hat oder diesbezüglich in den hinreichenden Verdacht gerät.

§ 17 Haftung

(1) Die MM haften für Schäden, die im Bereich des Satzungsgebietes entstehen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.

(2) Wer Anlagen und Betriebseinrichtungen auf dem Satzungsgebiet beschädigt oder zerstört, haftet nach Maßgabe dieser Satzung und der allgemeinen Bestimmungen.

§ 18 Warensortiment

(1) Grundsätzlich dürfen auf dem Satzungsgebiet zum Verkauf nur angeboten werden:

 

1.     Lebensmittel aller Art, deren Verkauf auf den Lebensmittelmärkten herkömmlich ist,

2.     sonstige Erzeugnisse des Gartenbaus, des Waldes und des Feldes mit Ausnahme von bewurzelten Bäumen und Sträuchern.

(2) In begründeten Einzelfällen können die MM Ausnahmen zulassen oder weitere Beschränkungen festlegen.

(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der Verkaufseinrichtung.

§ 19 Fahrzeugverkehr

(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Marktfläche ist werktags von 06:00 bis 22:00 Uhr und nur außerhalb der Mindestverkaufszeiten (§ 11 Abs. 2) gestattet. Der Kraftfahrzeugverkehr ist auf dem Marktgelände nur den Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung sowie deren Lieferanten und nur zum An- und Abtransport von Waren und Abfällen des Marktes gestattet. Die MM können Kraftfahrzeugverkehr im Einzelfall auch zu anderen Zeiten und Zwecken eine Erlaubnis erteilen. Die Erlaubnis ist am Kraftfahrzeug sichtbar anzubringen.

(2) In den gekennzeichneten Anlieferungszonen ist der Kraftfahrzeugverkehr für Lieferzwecke abweichend von Abs. 1 werktags von 06:00 bis 22:00 Uhr durchgehend gestattet.

(3) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger/Fußgängerinnen erforderlich ist, kann der nach Abs. 1 und 2 zulässige Kraftfahrzeugverkehr für den Einzelfall untersagt werden. Bei Untersagung, Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung entsteht den durch die Abs. 1 und 2 Begünstigten kein über Art. 17 BayStrWG hinausgehender Anspruch.

(4) Für den (Kraft-)Fahrzeugverkehr gelten folgende besonderen Verhaltensregeln:

1.     Die Zufahrt ist nur an den gekennzeichneten Einfahrts- und Ausfahrtsstellen erlaubt;

2.     Der Aufenthalt der Fahrzeuge und sonstiger Transportmittel ist auf die unbedingt notwendige Dauer der Ladetätigkeit zu beschränken. Eine Ladetätigkeit ist durchgehend auszuführen. Die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind einzuhalten;

3.     Fahrzeuge sind dabei so abzustellen, dass Eingangsbereiche zu Gebäuden frei bleiben und andere Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung nicht behindert werden;

4.     Der Fußgängerverkehr hat in jedem Fall Vorrang. Auf den Fußgängerverkehr ist Rücksicht zu nehmen, er darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten, er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren;

5.     Lastwagen dürfen rückwärts nur gefahren werden, wenn eine einweisende Person zur Absicherung beigezogen ist;

6.     Von den Standfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2,0 m und von den übrigen Gegenständen mindesten 1,0 m einzuhalten;

7.     Das Parken ist nur in den dafür vorgesehen Bereichen erlaubt.

(5) Ausgenommen von gekennzeichneten Bereichen ist das Befahren des Satzungsgebietes mit Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln untersagt. Ebenso das Abstellen außerhalb der dafür vorgesehenen Vorrichtungen und -flächen.

(6) Die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den MM zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen sind von allen Verkehrsteilnehme_innen zu beachten. Im Übrigen gelten die Straßenverkehrsordnung und § 25 a Straßenverkehrsgesetztes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 20 Abfall – Vermeidung, Verwertung und Beseitigung –

(1) Die öffentlichen Abfallbehälter im Satzungsgebiet sind dem unterwegs anfallenden Müll, dem sog. Unterwegsabfall, vorbehalten. In den zentralen Abfallbehältern und Abfallsammelvorrichtungen dürfen ausschließlich die auf dem Satzungsgebiet entstandenen Abfälle der Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung entsorgt werden.

(2) Das Ablagern oder Zurücklassen jeglicher Abfälle (einschließlich Wertstoffe) auf dem Satzungsgebiet außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen ist verboten.

(3) Die Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben den im Rahmen der Geschäftsausübung oder des Betriebsablaufs auf dem Satzungsgebiet entstehenden Abfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemäß den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) am Anfallort zu trennen und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern und -vorrichtungen zu entsorgen.

(4) Sollte ein Sammelbehälter für eine Fraktion nicht zur Verfügung gestellt sein, so ist diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eigenständig und auf eigene Kosten außerhalb des Satzungsgebietes zu entsorgen.

(5) Speisen und Getränke dürfen nur in, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.

§ 21 Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht; Schädlingsbekämpfung;

(1) Allen Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung obliegt die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht für die ihnen zugewiesenen Objekte. Sie haben insbesondere die frei zugänglichen Freiflächen zu reinigen und bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen mit Beginn ihrer Verkaufszeit, jedoch spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Flächen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind mindestens bis 20.00 Uhr bzw. bis zum Ende der Verkaufszeit so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

(2) Zuweisungsnehmer_innen oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben die ihnen überlassenen Objekte zu reinigen und den darauf befindlichen Abfall nach den für die Landeshauptstadt München geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Reinigungsbereiche haben jeden Tag nach Ende der Verkaufszeit besenrein zu sein.

(3) Alle Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben in bzw. auf den überlassenen Objekten eigenverantwortlich organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die einem Schädlingsbefall vorbeugen. Auf Grundlage eines Abwehr- und Bekämpfungskonzeptes ist ein Monitoring regelmäßig durchzuführen und bei Bedarf sind geeignete Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung umzusetzen.

§ 22 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.     entgegen § 4 Abs. 3 überlassene Objekte inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung entgegen der erteilten Zuweisung oder der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt,

2.     entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Markthallen geändert hat,

3.     die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung seines_ihres Gewerbes oder die überlassenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder Gesellschaft überlässt oder mit überlässt,

 

4.     von der ihm_ihr erteilten Zuweisung gemäß § 4 aus von ihm_ihr zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets von ich_ihr zu vertreten,

5.     sich marktschädigend verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Satzungsgebiet gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seiner_ihrer Vertreter_in, Beauftragte_n oder Bedienstete_n nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt,

6.     entgegen § 6 die zugewiesenen Objekte nicht unverzüglich räumt und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand übergibt,

7.     entgegen § 9 Veranstaltungen ohne vorherige Gestattung der MM durchführt oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,

8.     entgegen § 11 die festgelegten Verkaufszeiten nicht einhält und/oder der Aushangpflicht der individuellen Öffnungs- und Urlaubszeit nicht nachkommt,

9.     entgegen § 12 Nr. 1 einer aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassenen Allgemeinverfügung, Anordnung für den Einzelfall oder Anweisung des Aufsichtspersonals zuwiderhandelt, 

10.  die in § 12 aufgeführten allgemeinen Verhaltensregeln nicht beachtet,

11.  die in § 13 Abs. 1 genannten Auskünfte den Beauftragten der MM nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt,

12.  entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 den Beauftragten der MM Beschädigungen und Beschmutzungen an überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,

13.  entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 den Beauftragten den Zutritt zu den überlassenen Objekten nicht gestattet,

14.  entgegen § 14 Abs. 1 Einbauten, bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM vornimmt oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,

15.  entgegen § 15 Nr. 1 ohne gültige Zuweisung oder Sondervereinbarung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Objekte tatsächlich benutzt,

16.  entgegen § 15 Nr. 2 außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,

17.  einem nach § 16 ausgesprochenem Ausschluss zuwiderhandelt,

18.  entgegen § 18 andere als auf den Lebensmittelmärkten gemäß § 18 Abs. 1 grundsätzlich oder gemäß § 18 Abs. 2 von den MM in begründeten Einzelfällen zugelassene Waren zum Verkauf anbietet oder eine gemäß § 18 Abs. 2 festgelegte Beschränkung nicht beachtet,

19.  die in § 19 Abs. 1 und 2 festgelegten Regelungen über den An- und Ablieferverkehr nicht beachtet,

20.  einer nach § 19 Abs. 3 getroffenen Untersagung des Kraftfahrzeugverkehrs zuwiderhandelt,

21.  die in § 19 Abs. 4 aufgeführten besonderen Verhaltensregeln für den Kraftfahrzeugverkehr nicht beachtet,

22.  die in § 19 Abs. 5 aufgeführte Beschränkung für das Befahren des Satzungsgebietes mit Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln und für das Abstellen dieser nicht beachtet,

23.  entgegen § 19 Abs. 6 Satz 1 die von den MM zur Regelung des Verkehrs angebrachten Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und Anordnungen oder entgegen § 19 Abs. 6 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet,

24.  entgegen § 20 Abs. 1 Abfälle in die Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen entsorgt,

25.  entgegen § 20 Abs. 2 Abfälle auf dem Satzungsgebiet außerhalb der Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen ablagert oder zurücklässt,

26.  entgegen § 20 Abs. 3 den Abfall nicht ordnungsgemäß nach den Fraktionen gemäß GewAbfV trennt und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern und Abfallsammelvorrichtungen entsorgt,

27.  entgegen § 20 Abs. 5 Speisen und Getränke nicht in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen und/oder nicht mit Mehrwegbesteck ausgibt,

28.  entgegen § 21 Abs. 1 und 2 der Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt oder

29.  entgegen § 21 Abs. 3 keine vorbeugenden organisatorischen und/oder baulichen Maßnahmen, kein Monitoring und keine Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen bei Bedarf ergreift bzw. durchführen lässt.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.