Satzung über die Einrichtung und die Aufgaben des Statistischen Amtes der Landeshauptstadt München (Statistiksatzung)

vom 27. Mai 1992

Stadtratsbeschluss:                        13.05.1992

Bekanntmachung:                            10.06.1992 (MüABl. S. 155)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1992 (GVBl. S. 26), des Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Volkszählungsgesetzes 1987 (AGVZG 1987) vom 5. März 1987 (GVBl. S. 71) und des Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270), folgende Statistiksatzung:

§ 1 Aufgaben des Statistischen Amtes

(1) Das Statistische Amt der Landeshauptstadt München ist Statistikstelle im Sinne des Art. 24 BayStatG.

(2) Es hat folgende Aufgaben:

1.     Erledigung aller durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten einmaligen oder laufenden statistischen Erhebungen im Stadtgebiet (amtliche Statistik, Art. 2 Abs. 1, 21 Abs. 2 BayStatG),

2.     Erstellung von Statistiken zur Wahrnehmung eigener oder übertragener Aufgaben der Landeshauptstadt München (kommunale Statistik, Art. 2, Abs. 2, 22 und 23 BayStatG), insbesondere Erarbeiten der Datenbasis für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Stadtverwaltung durch Erfassen, Aufbereiten und Verarbeiten von Daten nach örtlichem Bedürfnis, Durchführung statistischer Erhebungen für die Fachreferate und im Rahmen der Aufgaben, die dem Statistischen Amt übertragen werden,

3.     Analysieren und Interpretieren der nach den Ziffern 1 und 2 erhobenen Daten für statistische Zwecke, Entwicklung von Status-quo-Prognosen aufgrund der nach Ziffer 2 erhobenen Daten, Erstellung der Münchener Wahlanalysen,

4.     Aufbau, Verwaltung und Fortschreibung von Dateien und Datensammlungen, die zur statistischen Unterstützung der Arbeit der Fachreferate geeignet sind,

5.     Bearbeitung von statistikbezogenen Anfragen und Erarbeitung statistischer Gutachten,

6.     Beratung der Referate in statistischen Angelegenheiten und Methoden, beratende Mitwirkung beim Aufbau von Dateien in anderen Referaten,

7.     Herausgabe der statistischen Monats- und Jahresschriften sowie der Quellenwerke mit langjährigen Zeitreihen,

8.     Überprüfung der strukturellen Darstellungen über München in Nachschlagwerken, Atlanten und Adressbüchern,

9.     Zusammenstellung der Verwaltungsberichte der Stadtverwaltung,

10.  Wahrnehmung der Verbindungen zwischen Stadtverwaltung und den Statistischen Landesämtern und dem Statistischen Bundesamt, Mitwirkung in den einschlägigen Arbeitskreisen des Bundesamtes und im Statistischen Ausschuss des Deutschen Städtetages sowie im Verband Deutscher Städtestatistiker,

11.  Herstellen, Auswerten und Interpretieren von Schrägluftbildern zum Zwecke statistischer Erhebungen und Kontrollen,

12.  Erstellung von Geschäftsstatistiken im Auftrag anderer Fachdienststellen (Art. 2 Abs. 3 BayStatG).

(3) Andere als die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben dürfen dem Statistischen Amt auch nicht vorübergehend übertragen werden.

§ 2 Abschottung

(1) Das Statistische Amt ist ein dem Direktorium der Landeshauptstadt München angegliedertes räumlich, organisatorisch und personell von anderen Dienststellen der Stadtverwaltung getrenntes Amt. In seinen Räumen dürfen nur statistische Aufgaben erledigt werden. Die Räume sind gegen Zutritt Unbefugter zu sichern.

(2) Die für statistische Zwecke erhobenen Einzelangaben (Art. 2 Abs. 5 BayStatG) dürfen nicht für den Verwaltungsvollzug verwendet werden.

(3) Das Statistische Amt hat einen eigenen Leiter sowie eigene Dienstkräfte, die nicht gleichzeitig in anderen Dienststellen eingesetzt werden dürfen. Sie müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten und dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Vor ihrem Einsatz sind sie auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (Art. 17 Abs. 1 BayStatG) und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten.

§ 3 Kommunale Statistik

Zur Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben der Landeshauptstadt München nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 GO führt das Statistische Amt kommunale Statistiken durch, wenn Einzelangaben gemäß Art. 2 Abs. 5 BayStatG oder Ergebnisse vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung oder von anderen öffentlichen Stellen weder zur Verfügung gestellt noch anderweitig ermittelt werden können.

§ 4 Anordnung im eigenen Wirkungskreis

(1) Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) sind durch Satzung anzuordnen. Durch die Satzung kann eine Auskunftspflicht begründet werden, wenn es der Zweck der Erhebung erfordert, und zugelassen werden, dass das Statistische Amt Adressdateien in entsprechender Anwendung der für amtliche Statistiken geltenden Vorschriften führt und nutzt.

(2) Die Satzung muss die näheren Bestimmungen treffen über

-       die Art der Erhebung,

-       den Kreis der zu Befragenden,

-       sonstige Auskunftsstellen,

-       die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte,

-       die Hilfsmerkmale,

-       den Berichtszeitraum,

-       den Berichtszeitpunkt,

-       die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität),

-       Art und Umfang einer Auskunftspflicht.

(3) Die Anordnung bedarf keiner Satzung, wenn

1.     die einer Statistik zugrunde liegenden Daten auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen, keine Einzelangaben (Art. 2 Abs. 5 BayStatG) enthalten, der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen oder

2.     lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung einer Zweckbindung nicht entgegensteht.

§ 5 Anordnung im übertragenen Wirkungskreis

(1) Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben (übertragener Wirkungskreis) bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder staatliche Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine amtliche Statistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStatG).

(2) In den Fällen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayStatG bedarf die Statistik einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss (Art. 10 BayStatG).

§ 6 Vergabe statistischer Arbeiten

Bei der Erstellung von kommunalen Statistiken kann das Statistische Amt einzelne Aufgaben ganz oder teilweise anderen Personen oder Stellen (Auftragnehmern) übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Ist ein Auftragnehmer nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so ist er nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 7 Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung einer kommunalen Statistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen die Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten genutzt werden könnten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen des Statistischen Amtes zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

§ 8 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind zur statischen Verwendung bestimmte Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung von Statistiken.

(2) Die dem Statischen Amt übermittelten oder vom Statistischen Amt erhobenen Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eines Betroffenen sind vom Statistischen Amt und den dort beschäftigen Personen geheimzuhalten. Dies gilt nicht für die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayStatG genannten Einzelangaben.

(2) Die Weitergabe von Einzelangaben ist auch innerhalb des Statistischen Amtes nur an solche Personen zulässig, die mit der jeweiligen statischen Aufgabe, für die die Einzelangaben übermittelt bzw. erhoben worden sind, befasst sind.

(3) Werden Einzelangaben im Rechenzentrum des Amtes für zentrale Informations- und Datenverarbeitung oder in einem anderen Rechenzentrum außerhalb des Statistischen Amtes verarbeitet, ist durch besondere technische Maßnahme sicherzustellen, dass die mit Hilfe von Datenträgern übermittelten Einzelangaben ausschließlich für statistische Aufgaben verwendet werden.

§ 10 Zweckbindung

Einzelangaben dürfen, sofern sie nicht auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen oder eine Rechtsvorschrift eine andere Verwendung zuläßt, ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.

§ 11 Hinweispflichten

Bei der Durchführung von Erhebungen sind die Hinweispflichten nach Art. 19 BayStatG zu beachten.

§ 12 Übermittlung an das Statistische Amt

(1) Zur Erstellung kommunaler Statistiken und Berichte ist das Statistische Amt berechtigt, Einzelangaben von anderen Stellen der Stadtverwaltung anzufordern, wenn und soweit dies zur Erfüllung der statistischen Aufgabe erforderlich ist und gesetzliche Übermittlungsverbote nicht entgegenstehen. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.

(2) Die regelmäßige Übermittlung von Daten an das Statistische Amt erfolgt im automatisierten Abrufverfahren, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, im schriftlichen Verfahren oder durch Übersendung von Magnetbändern bzw. Disketten. Der Versand hat in verschlossenem Umschlag bzw. in verschlossenen Behältnissen zu erfolgen.

§ 13 Vernichtung der Erhebungsunterlagen

Die Erhebungsunterlagen für kommunale Statistiken sind einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu vernichten. Wurden Einzelangaben für kommunale Statistiken von anderen Stellen übermittelt, können sie auch an diese Stellen zurückgegeben werden.

§ 14 Weitergabe und Veröffentlichung

Statistische Ergebnisse einer kommunalen Statistik können an öffentliche und private Stellen weitergegeben sowie in Monats- und Jahresberichten veröffentlicht werden. Bei Weitergabe an private Stellen und bei Veröffentlichungen dürfen jedoch Tabellen nicht weiter als nach Stadtvierteln gegliedert sein. Ausnahmen sind nach Anhörung des örtlichen Datenschutzbeauftragten des Statistischen Amtes zulässig, wenn eine Reidentifizierung unmöglich ist bzw. der Aufwand der Reidentifizierung im Verhältnis zum Wert der dadurch gewonnenen Information so groß ist, dass die Gefahr einer Reidentifizierung ausgeschlossen werden kann.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.