Satzung für den Sozialhilfeausschuss der Landeshauptstadt München (Sozialhilfeausschusssatzung)

vom 22. Februar 1979

Stadtratsbeschluss:                        14.02.1979

Bekanntmachung:                            20.03.1979 (MüABl. S. 65)

Änderungen:                                      24.06.1980 (MüABl. S. 210)
18.07.1990 (MüABl. S. 275)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund der Art. 23 und 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1978 (GVBl. S. 525), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben

(1) Bei der Landeshauptstadt München wird ein Sozialhilfeausschuss als ständiger beschließender Ausschuss gebildet; Art. 32 Abs. 5 GO findet keine Anwendung. Der Sozialhilfeausschuss hat die Aufgabe, über alle Angelegenheiten der Sozialhilfe von grundsätzlicher, aber auch über solche von allgemeiner Bedeutung zu beschließen.

(2) Der Sozialhilfeausschuss nimmt, soweit nicht der Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales oder der Jugendwohlfahrtsausschuss zuständig sind, insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.     Vorbereitung des Einzelplanes 4 – Teil Sozialhilfe im Sinne der §§ 1, 8 und 10 BSHG – des Kommunalen Haushaltsplanes;

2.     Festsetzung der Regelsätze nach Art. 16 AGBSHG;

3.     Festsetzung des Taschengeldes nach Art. 17 AGBSHG;

4.     Festsetzung der Weihnachtsbeihilfen und der Heizungshilfen;

5.     Erlass allgemeiner Richtlinien über den Vollzug des BSHG;

6.     Berufung der im Widerspruchsverfahren einzuschaltenden sozial erfahrenen Personen nach Art. 23 AGBSHG;

7.     Entscheidung über die planerischen Gesamtkonzeptionen im Bereich der sozialen Einrichtungen und Dienste, die zum Vollzug des BSHG notwendig sind. Die im Planungsvollzug zu treffenden Entscheidungen sind dem Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales vorbehalten;

8.     Gewährung von Zuwendungen an Dritte im Rahmen der Förderrichtlinien (Regelförderung) für Aufgaben, die sie im Bereich der Sozialhilfe erfüllen, im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit es sich nicht um laufende Angelegenheiten handelt;

9.     Übertragung von Aufgaben nach § 10 Abs. 5 BSHG an Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

§ 2 Mitglieder des Sozialhilfeausschusses

(1) Dem Sozialhilfeausschuss gehören an

a)     als beschließende Mitglieder
1. der Oberbürgermeister oder der von diesem bestellte Vertreter als Vorsitzender;
2. zwölf Stadtratsmitglieder;

b)    als beratende Mitglieder
zwölf erfahrene Personen, insbesondere Vertreter von
1. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege;
2. in der Landeshauptstadt München wirkenden Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;
3. Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern;

c)     als Sachverständiger der Leiter des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt München oder der von ihm bestellte Vertreter.

(2) Die beratenden Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. b) müssen nach dem Gemeindewahlgesetz wählbar sein; sie brauchen jedoch ihren Aufenthalt nicht im Bereich der Landeshauptstadt München zu haben.

(3) Bezüglich der Rechte und Pflichten der beratenden Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. b) gelten – soweit sie Gemeindebürger sind – die Artikel 19 und 20 der Gemeindeordnung.

Der § 38 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München gilt entsprechend. Werden Personen, die nicht Gemeindebürger sind, zu beratenden Mitgliedern berufen, gelten die vorgenannten Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung entsprechend.

§ 3 Sitzungsgeld

(1) Jedes Mitglied des Sozialhilfeausschusses, das Münchener Bürger im Sinne des Art. 15 Abs. 2 GO ist, erhält, mit Ausnahme der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, die dem Sozialhilfeausschuss auf Grund ihres Amtes angehören – unbeschadet der Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls gem. Art. 20 a Abs. 2 GO -, für jede Sitzung, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld, das in der Höhe dem Sitzungsgeld eines (einfachen) Bezirksausschussmitgliedes gemäß der Bezirksausschusssatzung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Das Sitzungsgeld der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ist durch die Entschädigung abgegolten, die sie auf Grund der Hauptsatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung erhalten.

(3) Für die durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehenden Zeitversäumnis von beruflich selbständig tätigen Mitgliedern des Sozialhilfeausschusses wird eine Verdienstausfallentschädigung (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 GO) nach den Pauschalsätzen gewährt, wie sie die beruflich selbständig tätigen ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten.

(4) Die in Abs. 1 genannten Beamten und Angestellten erhalten Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten.

§ 4 Beschlüsse des Sozialhilfeausschusses

(1) Der Sozialhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der beschließenden Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist und wenn mindestens zwei beratende Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten bezüglich des Geschäftsganges die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) In Angelegenheiten, deren Vollzug eine Änderung der Haushaltsansätze voraussetzt und in Angelegenheiten gem. §§ 1 – 4 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom 3. Mai 1978 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 26. Juli 1978 erfolgt die endgültige Beschlussfassung durch die Vollversammlung.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.