Satzung für das Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München (Stadtjugendamtssatzung)

vom 6. Dezember 1993

Stadtratsbeschluss:                        02.12.1993

Bekanntmachung:                            20.12.1993 (MüABl. S. 371)

Änderung:                                24.07.2002 (MüABl. S. 475)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG) vom 30. Juni 1993 (GVBl. S. 392, BayRS 2162-1-A) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1992 (GVBl. S. 301) folgende Satzung:

§ 1 Gliederung des Jugendamtes

Das Jugendamt besteht aus dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).

§ 2 Aufgaben und Bezeichnung des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt ist eine Jugendhilfebehörde mit gesetzlich bestimmtem und zugewiesenem Aufgabenbereich (s. Anlage).

(2) Es führt die Bezeichnung Landeshauptstadt München, Stadtjugendamt.

§ 3 Stimmberechtigte Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss gehören 30 stimmberechtigte Mitglieder an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind

1.     der/die Oberbürgermeister/in oder der/die von ihm bestellte Vertreter/in als Vorsitzender(e),

2.     vierzehn Mitglieder des Stadtrats (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII),

3.     drei in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII),

4.     fünf vom Stadtrat auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände gewählten Männer und Frauen,

5.     fünf vom Stadtrat auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände gewählten Männer und Frauen,

6.     zwei vom Stadtrat auf Vorschlag der im Bereich der Stadt München wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählten Frauen und Männer.

(3) Bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG).

(4) Unter den Mitgliedern sollen sich Väter und Mütter von Minderjährigen befinden.

(5) Die im Bezirk des Stadtjugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mehr als die insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder vorschlagen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG).

(6) Für jedes Mitglied ist ein(e) Stellvertreter/-in zu bestellen. (Art. 6 Abs. 3 BayKJHG).

(7) Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt in offener Abstimmung (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG).

§ 4 Beratende Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1.     der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes (Jugendamtsleiter/Jugendamtsleiterin),

2.     ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichterin oder –richter tätig ist,

3.     ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,

4.     ein Bediensteter des zuständigen Arbeitsamtes,

5.     eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII tätig ist,

6.     die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist,

7.     ein Polizeibeamter/Polizeibeamtin,

8.     die oder der Vorsitzende des Stadtjugendrings oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, sofern die oder der Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,

9.     ein/e Vertreter/Vertreterin der römisch-katholischen Kirche,

10.  ein/e Vertreter/Vertreterin der evangelisch-lutherischen Kirche,

11.  ein/e Vertreter/Vertreterin der israelitischen Kultusgemeinde,

12.  der Sozialreferent/die Sozialreferentin.

(2) § 3 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 5 Ausscheiden eines Mitglieds

Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kinder- und Jugendhilfeausschusses während dessen Amtszeit aus, so ist ein(e) Nachfolger/-in zu bestellen.

§ 6 Sitzungsgeld

(1) Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses – mit Ausnahme der in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personen – erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der Aufwandsentschädigung eines (einfachen) Bezirksausschussmitgliedes gemäß der Bezirksausschusssatzung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss aufgrund ihres Amts angehören, bemißt sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter.

(3) Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ist durch die Entschädigung abgegolten, die sie aufgrund § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung erhalten.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten diejenigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder, die unter die in Art. 20 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GO aufgeführten Personengruppen fallen, eine Verdienstausfallentschädigung in entsprechender Anwendung der für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder nach der Hauptsatzung geltenden Regelung.

§ 7 Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der im Haushaltsplan für Aufgaben der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel, dieser Satzung  und der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss muss, bevor der Stadtrat in Fragen der Jugendhilfe beschließt, gehört werden; er hat das Recht, Anträge an den Stadtrat zu stellen.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere nimmt er folgende Aufgabe wahr:

1.     Erlass einer Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss,

2.     Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII),

3.     Jugendhilfeplanung (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII),

4.     Förderung der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII),

5.     Aufstellung von Richtlinien für die Erfüllung der örtlichen Aufgaben der Jugendhilfe,

6.     Aufstellung von Richtlinien über die Zusammenarbeit des Jugendamtes mit dem Kreisjugendring, den Jugendverbänden und den sonstigen Trägern der freien Jugendhilfe,

7.     Vorberatung des Abschnitts „Jugendhilfe“ des Haushaltsplanes,

8.     Beschlussfassung über die Verteilung der im Haushaltsplan zur Förderung von Einrichtungen, Organisationen und Maßnahmen der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel, einschließlich der alleinigen Entscheidung über die Vergabe von Restmitteln,

9.     Stellungnahme zur Bestellung des/der Leiters/-in der Verwaltung des Jugendamtes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII),

10.  Stellungnahme zur Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe,

11.  Vorschlagsrecht für die Jugendschöffen gemäß § 35 JGG,

12.  jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit des Jugendamts im Sinne von § 2 (Planung, Fortschreibung der Jugendhilfeentwicklung) an den Stadtrat.

§ 8 Arbeitsausschüsse

Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Arbeitsausschüsse bilden. Ihnen kann auch jemand angehören, der nicht Mitglied es Kinder- und Jugendhilfeausschusses ist. Jeder Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden; dieser ist vom Kinder- und Jugendhilfeausschuss zu bestätigen.

§ 9 Verwaltung des Jugendamtes

(1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine Dienststelle der Stadtverwaltung.

(2) Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes führt die laufenden Geschäfte des Jugendamtes nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Ausführungsvorschriften dieser Satzung, den Beschlüssen des Stadtrats, den Richtlinien und Einzelbeschlüssen des Kinder- und Jugendhilfeausschusses. Sie bereitet die Sitzungen des Kindes- und Jugendhilfeausschusses ggf. im Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten des öffentlichen Jugendhilfeträgers vor und vollzieht bzw. veranlaßt den Vollzug seiner Beschlüsse.

§ 10 Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung

Das Stadtjugendamt beteiligt frühzeitig die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen seiner Planung (§ 80 Abs. 3 KJHG). Dazu sind im Arbeitsausschuss „Kommunale Kinder- und Jugendhilfeplanung“ Mitglieder freier Träger ständig vertreten. Zu speziellen Themen werden weitere fachlich betroffene anerkannte Träger der freien Jugendhilfe hinzugezogen.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Stadtjugendamtes München vom 29. Juni 1966 (MüABl. S. 95), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Februar 1985 (MüABl. S. 27), außer Kraft.

Anlage zu § 2 Abs. 1 der Satzung für das Stadtjugendamt München

I.  

Die öffentliche Jugendhilfe wird von der Landeshauptstadt München als öffentlicher Träger der Jugendhilfe ausgeübt und umfaßt alle fachlichen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Erziehung des Kindes, Jugendlichen und jungen Volljährigen und bietet den Familien partnerschaftliche Hilfe zur Bewältigung ihrer Aufgaben an.

II.  

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist aufgerufen, weitere innovative Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Hilfen zur Erziehung zu entwickeln und darüber hinaus Einfluss zu nehmen auf die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben, die die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und deren Eltern beeinflussen.

III.  

Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört es vor allem, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe zu gewährleisten. Die Zuständigkeit für den jeweiligen Vollzug ist im Aufgabengliederungsplan geregelt.

1.     Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gem. §§ 11 – 14 SGB VIII.

2.     Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie gem. §§ 16 – 21 SGB VIII.

3.     Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege §§ 22 - 25 SGB VIII.

4.     Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen gem. §§ 27 – 37, 39, 40 SGBVIII.

5.     Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a SGB VIII.

6.     Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII.

IV.  

Ferner sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) im Einzelnen insbesondere folgende andere Aufgaben wahrzunehmen:

1.     Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII.

2.     Die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten gem. § 43 SGB VIII.

3.     Die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII.

4.     Mitwirkung bei der örtlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gem. § 46 SGB VIII.

5.     Die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten gem. § 50 SGB VIII.

6.     Die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind gem. § 51 SGB VIII.

7.     Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gem. § 52 SGB VIII.

8.     Die Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern gem. § 53 SGB VIII.

9.     Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts gem. §§ 55 bis 58 SGB VIII.

10.  Beurkundung und Beglaubigung gem. § 59 SGB VIII.

11.  Die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden gem. § 60 SGB VIII.

V.  

Die Verwaltung des Jugendamtes hat im Benehmen mit den übrigen Organisationseinheiten des öffentlichen Jugendhilfeträgers und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe ein plurales Angebot der erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendhilfe zu gewährleisten, das den Wünschen und Interessen nach Berücksichtigung unterschiedlicher Fähigkeiten, Anlagen, Grundrichtungen der Erziehung und Wertorientierungen Rechnung trägt. Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamtes abgesehen werden.

VI.  

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der anderen Aufgaben sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien, insbesondere durch interkulturelle Ansätze zu berücksichtigen.

VII.  

Das Jugendamt trägt für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Jugendhilfeplanung ist mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abzustimmen; das Jugendamt hat darauf hinzuwirken, dass die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

VIII.  

Das Jugendamt hat die ehrenamtliche Tätigkeit, insbesondere auch die Selbsthilfe im Bereich der Jugendhilfe besonders zu fördern. Das Jugendamt fördert im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Einrichtungen und Veranstaltungen der freien Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 74 SGB VIII.