Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2002

Stadtratsbeschluss:                        25.03.1996

Bekanntmachung:                            10.04.1996 (MüABl. S. 262)

Änderungen:                                      04.03.1998 (MüABl. S. 99)
09.11.1999 (MüABl. S. 428)
27.11.2002 (MüABl. S. 680)

Neubekanntmachung:               20.01.2003 (MüABl. S. 13)

Änderungen:                             21.11.2007 (MüABl. S. 397)
                                               24.04.2014 (MüABl. S. 469)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), folgende Satzung:

§ 1 Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

(2) Das Bürgerbegehren muss bei der Landeshauptstadt München eingereicht werden. Es muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Sollen die Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren gemäß Abs. 5 zurückzuziehen, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Die Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, müssen in den Listen mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeführt sein. Das Begehren muss eigenhändig unterzeichnet sein. Darüber hinaus soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend nummeriert werden. Die Landeshauptstadt München hält eine Musterliste bereit.

(3) Eine Unterschriftenliste ist ungültig, wenn sie den Anforderungen des Abs. 2 Satz 2 nicht genügt. Eintragungen in die Liste sind ungültig, wenn

1.     sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,

2.     sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen oder

3.     die eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist.

(4) Im Fall von Doppel- oder Mehrfacheintragungen wird nur eine Unterschrift als gültig anerkannt. Grundlage für die Überprüfung der Unterschriften ist das Bürgerverzeichnis vom Stand des Tages der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 2 GO). Eine öffentliche Auslegung des Bürgerverzeichnisses erfolgt nicht. Im Übrigen gelten für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.

(5) Die Vertretungsberechtigten können, wenn dies gemäß Abs. 2 Satz 4 auf den Listen angemerkt war, gemeinschaftlich das Bürgerbegehren bis zum Tag vor der Durchführung des Bürgerentscheids zurücknehmen.

(6) Unterschriftensammlungen auf Coupons u.ä. sind zulässig, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind.

(7) Fehlende Unterschriften können auch nach Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates nachgereicht werden.

§ 2  

aufgehoben

§ 3 Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

(1) Nach Prüfung der Unterschriften sowie Inhalt, Begründung und Fragestellung entscheidet der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist die Zulässigkeit gegeben, so legt der Stadtrat gleichzeitig den Tag der Durchführung des Bürgerentscheids auf einen Sonntag binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung fest. Sind die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens einverstanden, kann der Stadtrat die Durchführung des Bürgerentscheids auf einen späteren Zeitpunkt festlegen, höchstens jedoch auf einen Sonntag binnen sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Entscheidung des Stadtrats ist den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt zu geben.

(2) Finden an einem Sonntag mehrere Bürgerentscheide statt, beschließt der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Die Stichfrage muss so gestellt werden, dass eine eindeutige Klärung des strittigen Gegenstandes erreicht wird. Die Stichfrage ist in die Stimmzettel aufzunehmen.

§ 4 Voraussetzungen des Stimmrechts

 (1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids

1.     Unionsbürger sind,

2.     das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3.     sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,

4.     nicht nach Art. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

(3) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung) wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

(4) Wer das Stimmrecht in der Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder stimmberechtigt.

§ 5 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

 (2) Wer im Bürgerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

1.     durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk,

2.     durch briefliche Abstimmung (Briefabstimmung), wenn ihm eine Stimmabgabe in der Landeshauptstadt München nicht möglich ist.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 6 Abstimmungsorgane

(1) Die Organe für die Abwicklung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sind

-       der Abstimmungsleiter

-       der Abstimmungsausschuss

-       die Abstimmungsvorstandsgremien für jeden Stimmbezirk und jeden Briefabstimmungsbezirk.

(2) Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.

(3) Der Abstimmungsausschuss und die Abstimmungsvorstandsgremien verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 7 Abstimmungsleiter, Abstimmungsausschuss, Abstimmungsvorstandsgremien

(1) Abstimmungsleiter ist der zuletzt bestimmte Wahlleiter. Ist dieser inzwischen ausgeschieden, so bestimmt sich die Bestellung des Abstimmungsleiters nach Art. 5 GLKrWG sinngemäß.

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied, vier von ihm berufene Stadtratsmitglieder, die von den vier mit den meisten Sitzen im Stadtrat vertretenen Parteien bzw. Wählergruppen benannt werden, sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Bürgerbegehrens. Bei gleicher Anzahl von Sitzen ist die bei der letzten Stadtratswahl erhaltene höhere Stimmenzahl entscheidend. Ist über mehrere Bürgerbegehren zu entscheiden, so ist für jedes Bürgerbegehren ein Vertreter in den Ausschuss zu berufen. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Abstimmungsvorstandsgremien für die Stimmbezirke und die Briefabstimmungsbezirke werden von der für die Abwicklung von Wahlen zuständigen Stelle (Wahlamt) berufen. Mitglieder der Abstimmungsvorstände (Briefabstimmungsvorstände) sind der Abstimmungsvorsteher (Briefabstimmungsvorsteher) als vorsitzendes Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie mindestens drei Beisitzer, die die Landeshauptstadt München entsprechend Art. 5 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG aus dem Kreis der in München Abstimmungsberechtigten oder der wahlberechtigten städtischen Bediensteten beruft. Das Wahlamt bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertretung.

§ 8 Ehrenamt, Entschädigung

Die Mitglieder des Abstimmungsausschusses und der Abstimmungsvorstandsgremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern der Abstimmungsorgane wird eine Aufwandsentschädigung gemäß den Festlegungen in der Wahlhelferentschädigungssatzung gewährt.

§ 9 Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 GLKrWG und §§ 2 bis 10 GLKrWO

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 GLKrWG und §§ 2 bis 10 GLKrWO sinngemäß.

§ 10 Tag und Dauer des Bürgerentscheids

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt, an dem nicht gleichzeitig eine Gemeindewahl oder sonstige Abstimmungen stattfinden. Das Datum wird vom Stadtrat festgesetzt. Mehrere Bürgerentscheide am selben Tag sind möglich.

(2) Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 11 Abstimmungskreis, Stimmbezirke

(1) Findet ein Bürgerentscheid für das gesamte Stadtgebiet statt, so bildet die Landeshauptstadt München einen Abstimmungskreis, der unter Beachtung der Stadtbezirksgrenzen in Stimmbezirke eingeteilt wird.

(2) Findet ein Bürgerentscheid für einen Stadtbezirk statt, so bildet dieser Stadtbezirk einen Abstimmungskreis, der in Stimmbezirke eingeteilt wird.

(3) Jeder Stimmbezirk soll nicht mehr als 8000 Abstimmungsberechtigte umfassen.

(4) Im Übrigen gilt § 13 Abs. 1, Abs. 2 GLKrWO sinngemäß.

§ 12 Bürgerverzeichnisse

(1) Für jeden Stimmbezirk ist ein Bürgerverzeichnis anzulegen und darin die Stimmberechtigten einzutragen. Eine Auslegung dieser Bürgerverzeichnisse erfolgt nicht.

(2) Wer in der Landeshauptstadt München nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen; er muss nachweisen, dass er sich am Tag des Bürgerentscheids seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehung in der Landeshauptstadt München aufhält.

(3) Beschwerden wegen der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bürgerverzeichnisse sind bis zum 16. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheids, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheids beim Kreisverwaltungsreferat (Wahlamt) einzulegen. Das Wahlamt hat seine Entscheidung über die Beschwerde der sich beschwerenden und der betroffenen Person spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 12, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 bis 4, 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 bis 8, 17 Ziffer 3 bis 5, 20 und 21 GLKrWO sinngemäß.

§ 13 Abstimmungsscheine, Briefabstimmung

(1) Für die Erteilung von Abstimmungsscheinen gelten die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 GLKrWG und der §§ 22 bis 29 Abs. 1 GLKrWO mit Ausnahme von § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 GLKrWO sinngemäß mit der Einschränkung, dass Abstimmungsscheine in allen Fällen nur bis zum 2. Tag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr beantragt werden können. Über Beschwerden entscheidet das Kreisverwaltungsreferat (Wahlamt). Die Entscheidung ist der sich beschwerenden Person zuzustellen.

(2) Die Abstimmung kann auch im Wege der Briefabstimmung erfolgen. Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 GLKrWG und des § 24 Abs. 4 sowie der §§ 69 Abs. 1, 2 und 4 mit 74 GLKrWO gelten sinngemäß. Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens durch einen geeigneten Nachweis, wie z.B. einer persönlichen Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden ist.

(3) Für die Herstellung der Stimmzettel, der Abstimmungsscheine und der Briefabstimmungsunterlagen gilt § 32 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 GLKrWO entsprechend.

§ 14 Unterrichtung über den Bürgerentscheid

(1) Die Benachrichtigung der Stimmberechtigten erfolgt spätestens am 21. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheids. Im Übrigen gilt § 16 GLKrWO entsprechend.

(2) Gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung unterrichtet der Oberbürgermeister die Gemeindebürger schriftlich über die Fragestellung und Durchführung des Bürgerentscheids. Zusätzlich legen die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie der Stadtrat unter Beachtung von Art. 18a Abs. 15 GO ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids dar. Die Stellungnahmen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie des Stadtrats dürfen keine unmittelbaren Abstimmungsempfehlungen enthalten.

§ 15 Stimmzettel, Stimmabgabe

Der Stimmzettel muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Fragestellung des zugelassenen Begehrens enthalten. Bei Bürgerentscheiden zu unterschiedlichen Themen sind verschiedene Stimmzettel zu verwenden. Die abstimmende Person hat für jeden Bürgerentscheid sowie für den Stichentscheid eine Stimme. Zusätze und Vorbehalte sind unzulässig.

§ 16 Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sowie die Ermittlung des Ergebnisses der brieflichen Abstimmung sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor die Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

§ 17 Abstimmungsgeheimnis

Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind die Abstimmungsurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.

§ 18 Abstimmungshandlung, Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Abstimmungsvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt, vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss, das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.

Die Durchführung der Abstimmung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 53 bis 58 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 7, 9 bis 13, Abs. 2 und 3 und der §§ 59 bis 71 GLKrWO.

(2) Der Vorstand der brieflichen Abstimmung entscheidet über die Zulassung oder Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der brieflichen Abstimmung.

(3) Die Ermittlung des Ergebnisses von Bürgerentscheiden und die Feststellung des Ergebnisses durch die Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 79, 80, 81, 83, 84, 87 bis 90 GLKrWO.

(4) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Bei einem Stichentscheid gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(5) Der Abstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis fest. Er kann die von den Abstimmungsvorständen und Briefabstimmungsvorständen festgestellten Abstimmungsergebnisse berichtigen.

(6) Der Abstimmungsleiter macht das Ergebnis des Bürgerentscheids im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bekannt.

§ 19 Unzulässige Beeinflussung

Bezüglich der unzulässigen Beeinflussung, der unzulässigen Befragung und der Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses gilt Art. 20 GLKrWG.

§ 20 Sicherung und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

Die Vorschriften der §§ 99 Abs. 1 und 2 und 100 GLKrWO sind sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Abstimmungsleiter nach Eintritt der Rechtskraft des veröffentlichten Abstimmungsergebnisses die Vernichtung der Stimmzettel, Abstimmungsverzeichnisse, Abstimmungsschein- und Briefabstimmungsunterlagen, sowie der Unterschriftenlisten und sonstigen Abstimmungsunterlagen zulassen kann.

§ 21 Bekanntmachung

Erforderliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Landeshauptstadt München.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.