Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für die Benützung der Dulten und des Christkindlmarkts (Dult- und Christkindlmarkt-Gebührensatzung)
vom 24. Mai 1978
Stadtratsbeschluss: 12.04.1978
Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 231-8017 e 5 [78]): 17.05.1978
Bekanntmachung: 12.06.1978 (MüABl. S. 136)
Änderungen: 26.02.1980 (MüABl. S. 107)
28.03.1983 (MüABl. S. 85)
24.08.1989 (MüABl. S. 358)
20.11.1990 (MüABl. S. 465)
05.11.1991 (MüABl. 1992 S. 3)
07.08.1996 (MüABl. S 425)
01.03.2001 (MüABl. S. 125)
28.03.2003 (MüABl. S. 84)
01.11.2008 (MüABl. S. 613)
20.10.2009 (MüABl. S. 287)
03.08.2016 (MüABl. S. 338)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (GVBl. S. 82) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benützung der stadteigenen Verkaufseinrichtungen und der Standplätze auf dem Marktgebiet der Dulten und des Christkindlmarktes sind Gebühren zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, zu entrichten.
§ 2 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden jeweils für einen Bemessungszeitraum von 4 Jahren berechnet und für jede Dult oder jeden Christkindlmarkt einmalig erhoben.
(2) Der Gebührensatz richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das der Satzung als Anlage beigefügt ist. Jede angefangene Rechnungseinheit gilt als ganze Einheit.
(3) Für zugelassene karitative Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, wird auf Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises die jeweilige Standgebühr um 30 % gemäßigt.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die stadteigenen Verkaufseinrichtungen oder die Standplätze benutzt. Schuldner ist auch derjenige, für den die Verkaufseinrichtungen oder Plätze benützt werden.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für die Gebühren, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben werden, entsteht mit der Zuweisung der städtischen Verkaufseinrichtungen bzw. der Standplätze.
(2) Sie werden 10 Tage vor Dult- oder Christkindlmarktbeginn fällig. Bei nachträglicher Zulassung sind die Gebühren am ersten Werktag nach Dult- bzw. Christkindlmarktbeginn fällig.
(3) Die Gebührenschuldner, deren Standgebühr sich aus dem Umsatz des Objektes auf dem Christkindlmarkt errechnet, haben spätestens einen Kalendermonat nach Beendigung des Christkindlmarktes eine mit ihrer eigenen Richtigkeitsbescheinigung vorgesehene Aufstellung über den erzielten Nettoumsatz vorzulegen und die vom Referat für Arbeit und Wirtschaft angeforderten Beweismittel beizubringen.
(4) Belege über die Zahlung der Gebühren sind den städtischen Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Bei bargeldloser Zahlung gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungstag.
§ 5 Gebührenrückerstattung
Werden Verkaufseinrichtungen oder Standplätze nach Entrichtung der Gebühr nicht oder nur zeitweise benützt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Gebührenrückerstattung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Gebührenverzeichnis für die Benützung der Dulten und des Christkindlmarkts der Landeshauptstadt München
Die nachstehend aufgeführten Gebühren sind Nettogebühren. Zu den Nettogebühren wird noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
A. Dulten
I. Standgebühr
Die einzelnen Gebühren werden nach dem Äquivalenzprinzip
berechnet und der errechnete Quadratmeter-Grundpreis mit der Summe der Faktoren
multipliziert. Daraus ergibt sich ein Gesamtplatzgeld. Das Ergebnis wurde auf
volle Beträge gerundet.
Geschäftssparte |
Zuschlags-faktor |
Preis/ m² |
Kasperltheater |
0,25 |
2,75 Euro |
Autoskooter, Kettenflieger, Kinderkarussell, Reitbahn, Schiffschaukel, Riesenrad, Rundfahrgeschäfte, Schau- und Belustigungsgeschäfte |
|
|
Glückshafen, Fotograf, Gebrauchtwaren |
1 |
11,00 Euro |
Schießbuden, Geschirr |
1,5 |
16,50Euro |
Obst, Warenverkauf, Spezialisten, Wurst-/Imbisshallen nicht überbaute Fläche |
|
|
Eis, Süßwaren, Café, Wurf- und Spielbuden |
2,5 |
27,50 Euro |
Fischbraterei, glasierte Früchte |
3 |
33,00 Euro |
Wurst-/Imbisshallen überbaute Fläche, Stehcafé, Stehausschank |
4 |
44,00 Euro |
Wurstbraterei |
6 |
66,00 Euro |
Feinkost |
10 |
110,00 Euro |
II. Benutzungsgebühr für städtische Verkaufseinrichtungen
Zuzüglich
zu den Standgebühren haben die Bezieher von städtischen Verkaufseinrichtungen
folgende Benutzungsgebühren zu entrichten:
Bude (pro Frontmeter) |
120,00 Euro |
B. Christkindlmarkt
I. Standgebühr
Geschäftssparte |
Zuschlags-faktor |
Preis/ m² |
Obst |
0,5 |
5 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 32,50 Euro pro m² |
Warenverkauf, Christbaumschmuck, Krippen, Weihnachtsbäckerei, Süßwaren |
2 |
5 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 130,00 Euro pro m² |
Glasierte Früchte, Stehcafé/Backwaren |
3 |
10 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 195,00 Euro pro m² |
Wurstbraterei, Feinkost, Fischbraterei, Heißgetränke |
4 |
10 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 260,00 Euro pro m² |
II. Benutzungsgebühr für städtische Verkaufseinrichtungen
Zuzüglich zu den Standgebühren haben die Bezieher von städtischen Verkaufseinrichtungen folgende Benutzungsgebühren zu entrichten:.
Bude (pro Frontmeter) |
120,00 Euro |