Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für die Benützung der Dulten und des Christkindlmarkts (Dult- und Christkindlmarkt- Gebührensatzung)
vom 24. Mai 1978
Stadtratsbeschluss: 12.04.1978
Genehmigung
der Regierung
von
Oberbayern
(Nr. 231-8017 e 5 [78]): 17.05.1978
Bekanntmachung: 12.06.1978 (MüABl. S. 136)
Änderungen:
26.02.1980 (MüABl. S.
107)
28.03.1983 (MüABl.
S. 85)
24.08.1989 (MüABl. S. 358)
20.11.1990 (MüABl. S. 465)
05.11.1991 (MüABl. 1992 S. 3)
07.08.1996 (MüABl. S 425)
01.03.2001 (MüABl. S. 125)
28.03.2003 (MüABl. S. 84)
01.11.2008 (MüABl. S. 613)
20.10.2009 (MüABl. S. 287
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (GVBl. S. 82) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die
Benützung der stadteigenen Verkaufseinrichtungen und der Standplätze auf dem
Marktgebiet der Dulten und des Christkindlmarktes
sind Gebühren zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Maßgabe dieser Satzung
und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, zu entrichten.
§ 2 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden für jede Dult oder jeden Christkindlmarkt einmalig erhoben.
(2) Der Gebührensatz richtet sich nach dem
Gebührenverzeichnis, das der Satzung als Anlage beigefügt ist. Jede angefangene
Rechnungseinheit gilt als ganze Einheit.
(3) Für zugelassene karitative
Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, wird auf
Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises die jeweilige
Standgebühr um 30 % gemäßigt.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
ist derjenige, der die stadteigenen Verkaufseinrichtungen oder die Standplätze benutzt.
Schuldner ist auch derjenige, für den die Verkaufseinrichtungen oder Plätze
benützt werden.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit d er Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für die Gebühren, die
nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben werden, entsteht mit der
Zuweisung der städtischen Verkaufseinrichtungen bzw. der Standplätze
(2) Sie werden spätestens zehn Tage vor Dult- oder Christkindlmarktbeginn
fällig, frühestens drei Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides. Bei
nachträglichen Zulassungen sind die Gebühren am ersten Werktag nach Dult- bzw. Christkindlmarktbeginn
fällig.
(3) Die Gebührenschuldner, deren Standgebühr
sich aus dem Umsatz des Objektes auf dem Christkindlmarkt bzw. Dult errechnet, haben spätestens einen Kalendermonat nach
Beendigung des Christkindlmarktes bzw. Dult eine mit
ihrer eigenen Richtigkeitsbescheinigung versehene Aufstellung über den
erzielten Nettoumsatz vorzulegen und die vom Tourismusamt angeforderten
Beweismittel beizubringen.
(4) Belege über die Zahlung der Gebühren
sind den städtischen Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Bei bargeldloser Zahlung gilt der Tag
der Gutschrift als Zahlungstag.
§ 5 Gebührenrückerstattung
Werden Verkaufseinrichtungen oder Standplätze nach
Entrichtung der Gebühr nicht oder nur zeitweise
benützt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine
Gebührenrückerstattung.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Gebührenverzeichnis für die Benützung der Dulten und des Christkindlmarkts der
Landeshauptstadt München
Die
nachstehend aufgeführten Gebühren sind Nettogebühren. Zu den Nettogebühren wird
noch die
Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
A. Dulten
I. Standgebühr
|
Warengattung Gebühren |
Gebühren |
1. |
Feinkost, Wurstbraterei, Fischbraterei,
alkoholische Getränke (ohne Sitzgelegenheit) |
10 % des erzielten Nettoumsatzes |
2. |
Tee- und Kaffeeausschank in Verbindung mit Backwaren; glasierte
Früchte |
10 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 65,00 Euro pro Frontmeter |
3. |
Wurst-, Hühner-, Fischbraterei, Feinkost, Café (mit Sitzgelegenheit) |
10 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 20,00 Euro pro m² |
4. |
Allgemeiner Warenverkauf, Werbeverkäufer, Antiquitäten-/
Gebrauchtwarenhändler, Süßwaren, gebrannte Mandeln, Säfte |
55,-- Euro pro Frontmeter |
5. |
Eis, Tabak, Obst, Maroni |
44,-- Euro pro Frontmeter |
6. |
Geschirrhändler |
13,-- Euro pro m2 |
7. |
Rundfahrgeschäfte |
44,-- Euro pro m Durchmesser |
8. |
Autoskooter |
1.635,-- Euro pro Standplatz |
9. |
Kasperltheater |
55,-- Euro pro Standplatz |
10. |
Kleines Riesenrad |
436,-- Euro pro Standplatz |
11. |
Reitbahn |
545,-- Euro pro Standplatz |
12. |
Schiffschaukeln |
27,-- Euro pro Frontmeter |
13. |
Schau- und Belustigungsgeschäfte |
44,-- Euro pro Frontmeter |
14. |
Schießbuden, Wurf- und Spielbuden |
44,-- Euro pro Frontmeter |
15. |
Zusätzliche Freischankfläche |
7,-- Euro pro m² |
Nettoumsatz
= Bruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
II.
Benutzungsgebühr für städtische Verkaufseinrichtungen
Zuzüglich zu
den Standgebühren haben die Bezieher von städtischen Verkaufseinrichtungen folgende
Benutzungsgebühren
zu entrichten:
Bude |
41,-- Euro
pro Frontmeter |
B. Christkindlmarkt
I. Standgebühr
|
Warengattung Gebühren |
Gebühren |
1. |
Wurstbraterei, Fischbraterei,
Feinkost; |
10 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 650,-- Euro pro
Frontmeter |
2. |
Stehcafé/Backwaren in Verbindung mit Tee- und
Kaffeeausschank und/oder alkoholischen Heißgetränken; glasierte Früchte |
10 % des erzielten Nettoumsatzes mindestens 550,-- Euro pro,
Frontmeter |
3. |
Allgemeiner Warenverkauf; Süßwaren; gebrannte Mandeln; Glückshafen |
200,-- Euro pro Frontmeter |
4. |
Krippen und -zubehör; Christbaum-, Advents- und Weihnachtsschmuck;
(Weihnachts-)Bäckerei; Sonstiges(Milch etc.) |
200,-- Euro pro Frontmeter |
5. |
Obst (Obst, Maroni etc.) |
100,-- Euro pro Frontmeter |
6. |
Zusätzliche Freischankfläche |
500,-- Euro pro m² |
7. |
Zusätzlicher Steh tisch (Durchmesser bis 1 m) |
500,-- Euro |
Nettoumsatz
= Bruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
II.
Benutzungsgebühr für städtische Verkaufseinrichtungen
Zuzüglich zu
den Standgebühren nach I. haben die Bezieher von städtischen
Verkaufseinrichtungen
(Buden) eine Benutzungsgebühr von 130,-- Euro pro Frontmeter zu bezahlen.