Verordnung der Landeshauptstadt München über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

vom 31. Juli 2006

Stadtratsbeschluss:                        26.07.2006

Bekanntmachung:                            10.08.2006 (MüABl. S. 249)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz - FTG - vom 21.05.1980 (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBl. S. 190), folgende Verordnung:

§ 1 Betrieb von Autowaschanlagen

(1) Im Stadtgebiet München dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden.

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

-         Neujahr,

-         Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,

-         1. Mai,

-         Pfingstsonntag, Pfingstmontag,

-         Erster und Zweiter Weihnachtstag.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.