Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses (Ladenschlussverordnung)

vom 6. Juli 1982

Stadtratsbeschluss:                             23.06.1982

Bekanntmachung:                                  20.07.1982 (MüABl. S. 145)

Änderungen:                                               14.07.1993 ­(MüABl. S. 242)
05.09.1995 ­(MüABl. S. 215)
25.11.1996 (MüABl. S. 527)
16.02.2006 (MüABl. S. 45)
18.08.2009 (MüABl. S. 235)
27.05.2015 (MüABl. S. 185) ¹

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773), der §§ 1 und 2 der Landesverordnung über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten vom 12. Juli 1962 (GVBl. S. 104,  ber. S. 234), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 1980 (GVBl. S. 490) und des      § 2 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengwesens (ArbSprV) vom 21. Oktober 1980 (GVBl. S. 535), folgende Verordnung:

§ 1  

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluss gelten die in den §§ 2 bis 6 dieser Verordnung festgesetzten Ladenöffnungszeiten.

§ 2 Olympiapark

Im Olympiapark dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von frischen Früchten, Milcherzeugnissen, alkoholfreien Getränken, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Gegenständen, die für den Olympiapark kennzeichnend sind, in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober an den Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 3 Fußballstadion Fröttmaning

(1) Im Fußballstadion Fröttmaning (Arena) dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von frischen Früchten, Milcherzeugnissen, alkoholfreien Getränken, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Gegenständen, die für das Fußballstadion Fröttmaning kennzeichnend sind, an den nachfolgend aufgeführten Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein:

·      an allen Sonntagen vom 01.03. bis 30.09.

·      am 1. Sonntag im Oktober

·      am 1. Sonntag im November

·      außerdem an den Feiertagen Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit.

(2) In den Kalenderjahren, in denen die Summe der Öffnungstage nach Abs. 1 die Zahl 40 unterschreitet, gilt Abs. 1 solange und soweit auch für die folgenden Sonn- und Feiertage, bis durch deren jeweiliges Hinzutreten die Zahl 40 erreicht wird:

·      den 1., 2. und 3. Sonntag im Dezember

·      den 4. Sonntag im November

·      den 2. Sonntag im Oktober.

Die darüber hinausgehenden Sonn- und Feiertage bleiben unberücksichtigt.

§ 4 Faschingssonntag

Am Faschingssonntag dürfen anläßlich des Faschingstreibens die Verkaufsstellen für Konditoreiwaren, Süßwaren, Tabakwaren, Scherzartikel, Papier- und Schreibwaren von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 5 Oktoberfestsonntag; Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)

Am ersten Oktoberfestsonntag sowie am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) dürfen Verkaufsstellen für Lebens- und Genussmittel, Tabakwaren, Schreibwaren und Reiseandenken von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in folgenden Stadtbezirken geöffnet sein:

1       Altstadt-Lehel mit nördlicher Begrenzung an der Prinzregentenstraße

2       Ludwigvorstadt-Isarvorstadt

3       Maxvorstadt

6       Sendling

8       Schwanthalerhöhe mit westlicher Begrenzung an der Bahnlinie

 

§ 5a  unwirksam [1]

§ 6 Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen, die Bäcker- und/oder Konditorwaren herstellen, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr drei Stunden geöffnet sein. Bei der Festlegung der dreistündigen Öffnungszeiten ist die Zeit des ortsüblichen Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.

Die sonn- und feiertäglichen Öffnungszeiten sind am Eingang zur Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses vom 6. September 1961 (MüABl. S. 103) aufgehoben.

 



[1] Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.05.2016, Az.: 22 N 15.1526:
„Die Verordnung der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2015 (ABl S. 185) zur Änderung der Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses (Ladenschlussverordnung) vom 6. Juli 1982 (ABl S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2009 (ABl S. 235), ist unwirksam.“