Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung)

vom 5. Februar 2021

Stadtratsbeschluss:                         27.01.2021

Bekanntmachung:                            19.02.2021 (MüABl. S. 98)

Änderungen:                                      18.05.2022 (MüABl. S. 285)
10.08.2023 (MüABl. S. 495)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und § 11 Nr. 1 der Delegations­verordnung (DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.01.2020 (GVBl. S. 11), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich, Tarifzonen

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Landeshauptstadt München.

(2) 1Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete:

a)    der Landeshauptstadt München

b)    der Landkreise München, Erding, Freising, Ebersberg, Starnberg

c)     der Großen Kreisstadt Dachau sowie der Gemeinde Karlsfeld

d)    die im Landkreis Fürstenfeldbruck südöstlich der B 471 liegen sowie die Gebietsteile der Ortschaften Schöngeising, Grafrath, Fürstenfeldbruck, Emmering und Olching, welche von der B 471 getrennt werden und nord-westlich dieser Grenze liegen. Nur in den Ortschaften Schöngeising, Grafrath, Fürstenfeldbruck, Emmering und Olching ist auch die B 471 dem Pflichtfahrgebiet zuzuordnen.

2Das Pflichtfahrgebiet ist in der am 05.02.2021 ausgefertigten Karte im Maßstab 1:520000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.

(3) 1Das Gebiet der Landeshauptstadt München sowie das Gelände des Flughafens München bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. 2Die Tarifzonen sind nachrichtlich in Anlage 2 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt.

3Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt

a)     an der Zufahrt über die Zentralallee - 400 m nach der Abzweigung von der Bundesstraße B301,

b)     an der Zufahrt über die Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und

c)     an der Zufahrt über die St2584 kommend von der ED5 bzw. an der Zufahrt über den Südring -
100 m östlich vor der südlichen Einmündung zur OMV-Tankstelle.

4Die Zufahrten sind durch weiße Infotafeln mit der Aufschrift „[…]. Der Flughafen wird videoüberwacht.“ gekennzeichnet. 5Die genauen Grenzen des Geländes des Flughafens im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1: 35000, die am 05.02.2021 ausgefertigt wurde und als Anlage 3 Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Beförderungsentgelte 

 (1) 1Der Beförderungspreis setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit des Kilometer- bzw. des Wartezeitpreises und den Zuschlägen zusammen.

a)

Der Mindestfahrpreis
(Grundpreis + 1. Schalteinheit) beträgt


5,50 Euro

b)

Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je Euro 0,20 angezeigt.

 

c)

Der Kilometerpreis (Tarifstufe 1) beträgt 0,20 Euro pro 86,95 m, Umschaltgeschwindigkeit 15,65 km/h


2,30 Euro

d)

Der Wartezeitpreis (Tarifstufe 2) - kunden- und verkehrsbedingt - beträgt je Stunde (0,20 Euro pro 20 Sek.)


36,00 Euro

2Anstelle der Beförderungsentgeltbestandteile aus § 2 kann ein Festpreis treten, soweit dies in § 2 Abs. 3 und § 2a geregelt ist.

(2) Fahrpreise nach Tarifzonen

a)

Anfahrt innerhalb der Tarifzone I

frei

b)

Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I

Tarifstufe 1

c)

Anfahrt in die Tarifzone I bei Durchqueren der Tarifzone II

frei

d)

Zielfahrten in Tarifzone I und Tarifzone II

Tarifstufe 1

e)

Rückfahrt aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I

Tarifstufe 2

ab Tarifzone I

Tarifstufe 1

Bei Rückfahrt derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I bis Grenze der Tarifzone I


Tarifstufe 2

ab Grenze der Tarifzone I

Tarifstufe 1


(3) 1Für folgende Fahrten gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 jederzeit und unabhängig von Veranstaltungen oder Messen folgende Festpreise:

1.

Flughafen München auf direktem Weg zur Zone Messe München

85,00 Euro

2.

Zone Messe München auf direktem Weg zum Flughafen München

85,00 Euro

3.

Flughafen München auf direktem Weg zur Zone Hauptbahnhof

95,00 Euro

4.

Zone Hauptbahnhof auf direktem Weg zum Flughafen München

95,00 Euro

5.

Zone Messe München auf direktem Weg zur Zone Hauptbahnhof

39,00Euro

6.

Zone Hauptbahnhof auf direktem Weg zur Zone Messe München

39,00 Euro


2
Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden..3Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 und 2.

(4) 1Die Zone Messe umfasst sämtliche Adressen und Abholorte innerhalb des Areals der Messe München, begrenzt

a)    im Westen durch die Olof-Palme-Straße,

b)    im Süden durch die Willy-Brandt-Allee und den Willy-Brandt-Platz,

c)     im Osten durch den De-Gasperi-Bogen und

d)    im Norden durch die Paul-Henri-Spaak-Straße.

2Die Zone Hauptbahnhof wird

a)    im Westen durch die Wredestraße, die Hackerbrücke, Grasserstraße, Landsberger Straße (östlich Grasserstraße), Martin-Greif-Straße, Sankt-Pauls-Platz und Sankt-Paul-Straße,

b)    im Süden durch die Pettenkoferstraße und dem Sendlinger-Tor-Platz (westlich der Sonnenstraße und Blumenstraße),

c)     im Osten durch die Sonnenstraße, den Karlsplatz,

d)    im Norden durch die Elisenstraße und die Marsstraße (östlich Wredestraße)

begrenzt und umfasst sämtliche Adressen und Abholorte innerhalb dieser Zone. 3An den Grenz­straßen und -plätzen der Zone Messe und der Zone Hauptbahnhof sind jeweils beide Straßenseiten Bestandteil der Zonengebiete.4Das Gebiet der Zone Messe ist in Anlage 4 im Maßstab 1:13000 und das Gebiet der Zone Hauptbahnhof im Maßstab 1:8600 in Anlage 5 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt, welche am 05.02.2021 ausgefertigt wurden und Bestandteil dieser Verordnung sind.

(5) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen.

(6) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

§ 2a Tarifkorridor

(1) ¹Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 und 2 weitere Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. ²Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. 3Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach § 3 abschließend benannt werden. 4Die Regelungen des § 2 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.

(2) 1Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen nach § 3 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. 2Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. 3Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. 4Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa eines appbasierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen.

(3) ¹Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. ²Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. 3Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.

(4) ¹Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis c abweichen („Tarifkorridor“). ²Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden. 3Die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. d, Abs. 2 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. 4Es gilt die Tarifstufe 1. 5Anfahrten sind kostenfrei. 6Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. 7Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen.

(6) 1Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:

a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)

b) Zuschlag

c) Datum

d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)

e) Zeitpunkt des Fahrtendes

f) Belegtkilometer

2Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.3Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 4Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.

.

§ 3 Zuschläge

(1) Gepäck

Hand- und Reisegepäck, das kein sperriges Gepäck im Sinne des Abs. 3 darstellt
(insbesondere Rollstühle, Kinderwagen, Gehhilfen)


frei


(2) Fahrräder

Fahrräder unabhängig von der Anzahl der Fahrräder einmalig

7,50 Euro.


(3) Sperrige Gegenstände

Sperrige Gegenstände, mit Ausnahme von Fahrrädern, Rollstühlen, Kinderwagen und Gehhilfen.

(insbesondere Gepäck, welches in Länge, in Höhe oder in Breite das Maß von 120 cm überschreitet, Möbel, Haushaltsgroßgeräte, Baumaterialien, Surfbretter und Ski)

Vor Fahrtan­tritt nach Auf­wand frei zu vereinbaren.


(4) Fahrten mit Großraumtaxis

1Fahrten mit Großraumtaxis
(Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.

2Abweichend von § 2 Abs. 1 beträgt der Zuschlag ab dem 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen, auch bei den in § 2 Abs. 3 genannten Festpreisen, pauschal

3Der Zuschlag findet keine Anwendung, wenn der Zuschlag nach § 3 Abs. 2 berechnet wird.








8,50 Euro




(5) Eine Zuschlagsobergrenze ist nicht festgelegt.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Tarifzone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Tarifzone I zurückfahren.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 5 Abweichende Fahrpreise

(1) Beförderungsentgelte, die von den in § 2 und § 2a festgesetzten Tarifen abweichen (insbesondere zur Krankenbeförderung), sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sondervereinbarungen innerhalb des Pflichtfahrgebietes bedürfen der Genehmigung durch die Landeshauptstadt München.

(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 6 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit einem eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 5 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 1 zugrunde zu legen.

(3) 1Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. 2Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,60 Euro pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 7 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) 1Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. 2Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. 3Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. 4Die Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.

(2) 1Die Regelung aus Abs. 1 gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 1 aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern muss. 2Das Unternehmen ist zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne des Abs. 1 (innerhalb von drei Werktagen) verpflichtet. 3Die Landeshauptstadt München kann das Unternehmen auf Antrag von der Verpflichtung aus Abs. 1 vorübergehend befreien, wenn eine unverzügliche Wiederherstellung nachweislich ausgeschlossen ist. 4Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund oder über die Befreiung nach Satz 3 zu informieren. 5Auf Verlangen ist den Fahrgästen die Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 zur Einsicht auszuhändigen.

(3) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(4) 1Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50,00 Euro wechseln können. 2Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(5) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

(6) Der Fahrgast hat die Kosten der von ihm schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

§ 8 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(2) Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden:

1.     Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel stehen,

2.     Personen mit ansteckenden Krankheiten.

(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.

§ 9 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften

1.     1des § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 mit dem Taxi Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht und er von der Annahmepflicht nicht befreit ist. 2Satz 1 gilt nicht, sofern ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 2 vorliegt;

2.     des § 7 Abs. 2 Satz 4 es unterlässt die Fahrgäste unaufgefordert vor Fahrtantritt über die Hinderungsgründe oder die Befreiung zur Annahmepflicht von Kartenzahlungen zu informieren oder des § 7 Abs. 2 Satz 5 Fahrgästen die Ausnahmegenehmigung zur Einsicht nicht aushändigt;

3.     des § 7 Abs. 4 Satz 1 Beträge bis zu 50,00 Euro nicht wechseln kann oder des § 7 Abs. 4 Satz 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt;

4.     des § 7 Abs. 5 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt.

§ 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 25.10.2016 (MüABl. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.01.2019 (MüABl S. 100), außer Kraft.


 

Anlage 1 zur Taxitarifordnung – Pflichtfahrgebiet

 

 

 

Anlage 2 zur Taxitarifordnung – Tarifzonen


 


Anlage 3 zur Taxitarifordnung – Flughafengelände

 

 

 

 

 

 

                

 

Anlage 4 zur Taxitarifordnung – Zone Messe

 

 

 

 

 


 

Anlage 5 zur Taxitarifordnung – Zone Hauptbahnhof