Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung)

vom 4. Januar 2016

Stadtratsbeschluss:                             16.12.2015

Bekanntmachung:                                  29.01.2016 (MüABl. S. 39)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) und § 15 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich, Tarifzonen

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Landeshauptstadt München.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete:

a)      der Landeshauptstadt München

b)      der Landkreise München, Freising, Erding, Ebersberg, Starnberg, Fürstenfeldbruck, Dachau und die nördlich der B 472 gelegenen Gebietsteile des Landkreises Bad Tölz – Wolfratshausen.

Das Pflichtfahrgebiet ist nachrichtlich in Anlage 1 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt.

(3) Das Gebiet der Landeshauptstadt München sowie das Gelände des Flughafens München bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt an der Zufahrt über die Zentralallee 400 m nach der Abzweigung von der Bundesstraße B 301, an der Zufahrt über die Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und an der Zufahrt über die Staatsstraße 2584 aus Richtung Erding bei der Abzweigung zur „Allgemeinen Luftfahrt“. Die genauen Grenzen des Geländes des Flughafens im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte mit dem Maßstab 1 : 25.000, ausgefertigt am 04.01.2016, die als Anlage 2 zur Taxitarifordnung Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Der Beförderungspreis setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit des Kilometer-  bzw. des Wartezeitpreises und den Zuschlägen zusammen.

a)

Der Mindestfahrpreis
(Grundpreis + 1. Schalteinheit) beträgt


Euro    3,70

b)

Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je Euro 0,20 angezeigt

 

c)

Der Kilometerpreis (Tarifstufe 1) beträgt
0 bis 5 Kilometer
(0,20 Euro pro 105,26 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,74 km/h)


Euro    1,90

5 bis 10 Kilometer
(0,20 Euro pro 117,65 m, Umschaltgeschwindigkeit 16,47 km/h)

Euro    1,70

ab 10 Kilometer
(0,20 Euro pro 125,00 m, Umschaltgeschwindigkeit 17,5 km/h)

Euro    1,60

d)

Der Wartezeitpreis (Tarifstufe 2) - kunden- und verkehrsbedingt -
beträgt je Stunde (0,20 Euro pro 25,71 Sek.)


Euro  28,00

 

(2) Fahrpreise nach Tarifzonen

a)

Anfahrt innerhalb der Tarifzone I

frei

b)

Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I

Tarifstufe 1

c)

Anfahrt in die Tarifzone I bei Durchqueren der Tarifzone II

frei

d)

Zielfahrten in Tarifzone I und Tarifzone II

Tarifstufe 1

e)

Rückfahrt aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I

Tarifstufe 2

ab Tarifzone I

Tarifstufe 1

Bei Rückfahrt derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I bis Grenze der Tarifzone I


Tarifstufe 2

ab Grenze der Tarifzone I

Tarifstufe 1

 

(3) Für folgende Fahrten gelten Festpreise:

1.

Flughafen München auf kürzestem Weg zur Neuen Messe München
inklusive eventueller Zuschläge


Euro   63,00

2.

Neue Messe München auf kürzestem Weg zum Flughafen München inklusiver eventueller Zuschläge


Euro  63,00


Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Für Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(5) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen.

(6) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

§ 3 Zuschläge

(1) Gepäck

Üblicherweise im Fahrgastraum mitzuführendes Handgepäck (Gepäck unter einem Maß von 55 x 40 x 20 cm) sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen


         frei

Üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück

0,60 Euro


(2) Tiere

Blinden- und Behindertenbegleithunde

frei

Jedes frei transportierte Tier                                                            

      0,60 Euro

Je Transportbehälter oder Käfig                                             

      0,60 Euro


(3) Entgegennahme eines Fahrtauftrages über Telekommunikationseinrichtung        1,20 Euro

(4) Fahrten mit Großraumtaxis
(Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
mehr als fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin
zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum
wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können)

Ab dem fünften Fahrgast beträgt der Zuschlag, unabhängig von der Gesamtzahl
der beförderten Personen, auch bei den in § 2 Abs. 3 genannten Festpreisen,
pauschal                                                                                                                6,00 Euro

(5) Die Summe der Zuschläge darf den Gesamtbetrag von 12,00 Euro nicht überschreiten.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Tarifzone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in
oder in Richtung Tarifzone I zurückfahren.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 5 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sondervereinbarungen zur Krankenbeförderung innerhalb des Pflichtfahrgebietes bedürfen der Genehmigung durch die Landeshauptstadt München.

(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 6 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit einem eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 5 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 1 zugrunde zu legen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,47 Euro pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 7 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

(4) Der Fahrgast hat die Kosten der von ihm schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

§ 8 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(2) Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden

-       Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel stehen,

-       Personen mit ansteckenden Krankheiten.

(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.

§ 9 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften

1.      des § 7 Abs. 2 Satz 1 Beträge bis zu 50 Euro nicht wechseln kann oder des § 7 Abs. 2 Satz 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt,

2.      des § 7 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt.

§ 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 05.11.2013 (MüABl. S. 452) außer Kraft.

(3) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens 14 Tage nach Inkrafttreten dieser Taxitarifordnung auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen. Bis zur Umstellung gilt bezüglich der Beförderungsentgelte § 2 der Verordnung der Landeshauptstadt München über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 05.11.2013 (MüABl. S. 452) abweichend von Absatz 2 fort.