Verordnung
der Landeshauptstadt München über Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung)
vom 4. Januar
2016
Stadtratsbeschluss:
16.12.2015
Bekanntmachung:
29.01.2016
(MüABl. S. 39)
Die Landeshauptstadt München erlässt
aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S.
1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl.
I S. 1474) und § 15 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 2
Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten (ZustV) vom
16.06.2015 (GVBl. S. 184), folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich,
Tarifzonen
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen
mit dem Betriebssitz in der Landeshauptstadt München.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete:
a)
der
Landeshauptstadt München
b)
der
Landkreise München, Freising, Erding, Ebersberg, Starnberg, Fürstenfeldbruck,
Dachau und die nördlich der B 472 gelegenen Gebietsteile des Landkreises Bad
Tölz – Wolfratshausen.
Das Pflichtfahrgebiet ist nachrichtlich in
Anlage 1 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt.
(3) Das Gebiet der Landeshauptstadt München sowie das Gelände des
Flughafens München bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die
Tarifzone II.
Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt an der
Zufahrt über die Zentralallee 400 m nach der Abzweigung von der Bundesstraße B
301, an der Zufahrt über die Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und an
der Zufahrt über die Staatsstraße 2584 aus Richtung Erding bei der Abzweigung
zur „Allgemeinen Luftfahrt“. Die genauen Grenzen des Geländes des Flughafens im
Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte mit dem Maßstab 1 : 25.000, ausgefertigt am 04.01.2016, die als Anlage 2 zur
Taxitarifordnung Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Der Beförderungspreis setzt sich unabhängig von der Zahl der zu
befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit
des Kilometer- bzw. des Wartezeitpreises
und den Zuschlägen zusammen.
a) |
Der Mindestfahrpreis |
|
b) |
Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je Euro 0,20
angezeigt |
|
c) |
Der Kilometerpreis (Tarifstufe 1) beträgt |
|
5 bis 10 Kilometer |
Euro 1,70 |
|
ab 10 Kilometer |
Euro 1,60 |
|
d) |
Der Wartezeitpreis (Tarifstufe 2) - kunden- und verkehrsbedingt - |
|
(2) Fahrpreise nach Tarifzonen
a) |
Anfahrt innerhalb der Tarifzone I |
frei |
b) |
Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I |
Tarifstufe
1 |
c) |
Anfahrt in die Tarifzone I bei Durchqueren der Tarifzone II |
frei |
d) |
Zielfahrten in Tarifzone I und Tarifzone II |
Tarifstufe
1 |
e) |
Rückfahrt aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I |
Tarifstufe
2 |
ab Tarifzone I |
Tarifstufe
1 |
|
Bei Rückfahrt derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in
Richtung Tarifzone I bis Grenze der Tarifzone I |
|
|
ab Grenze der Tarifzone I |
Tarifstufe
1 |
(3) Für folgende Fahrten gelten Festpreise:
1. |
Flughafen München auf kürzestem Weg zur Neuen Messe München |
|
2. |
Neue Messe München auf kürzestem Weg zum Flughafen München inklusiver
eventueller Zuschläge |
|
Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das
Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Für Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden
Preise entsprechend.
(5) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat,
nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom
Fahrgast zu bezahlen.
(6) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet
werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am
Bestellort verständigt hat.
§ 3 Zuschläge
(1) Gepäck
Üblicherweise
im Fahrgastraum mitzuführendes Handgepäck (Gepäck unter einem Maß von
55 x 40 x 20 cm) sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen |
|
Üblicherweise
im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück |
0,60 Euro |
(2) Tiere
Blinden- und Behindertenbegleithunde |
frei |
Jedes frei transportierte Tier |
0,60
Euro |
Je Transportbehälter oder Käfig |
0,60
Euro |
(3) Entgegennahme eines Fahrtauftrages über Telekommunikationseinrichtung 1,20 Euro
(4) Fahrten mit Großraumtaxis
(Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
mehr als fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin
zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum
wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können)
Ab dem fünften Fahrgast beträgt der
Zuschlag, unabhängig von der Gesamtzahl
der beförderten Personen, auch bei den in § 2 Abs. 3 genannten Festpreisen,
pauschal 6,00
Euro
(5) Die Summe der Zuschläge darf den
Gesamtbetrag von 12,00 Euro nicht überschreiten.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel
entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Tarifzone II ihr Ziel haben,
die Fahrgäste aber wieder in
oder in Richtung Tarifzone I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung
von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 5 Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende
Beförderungsentgelte sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig.
Sondervereinbarungen zur Krankenbeförderung innerhalb des Pflichtfahrgebietes
bedürfen der Genehmigung durch die Landeshauptstadt München.
(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das
Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem
Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für
das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 6 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit einem
eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich
um Fahrten im Sinne des § 5 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den
zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der
Tarifstufe 1 zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des
Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf
Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,47 Euro pro Minute zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 7 Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann
eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50,00
Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des
Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit dem jeweils
gültigen Umsatzsteuersatz über das Beförderungsentgelt mit Angabe der
Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der
Betriebssitzadresse auszustellen.
(4) Der Fahrgast hat die Kosten der von ihm schuldhaft verursachten
Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.
§ 8 Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des
Pflichtfahrgebietes.
(2) Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden
- Personen, die unter erheblichem Einfluss
alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel stehen,
- Personen mit ansteckenden Krankheiten.
(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden,
wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.
§ 9 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den
kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg
verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den
Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften
1.
des § 7
Abs. 2 Satz 1 Beträge bis zu 50 Euro nicht wechseln kann oder des § 7 Abs. 2
Satz 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
2.
des § 7
Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen
Angaben ausstellt.
§ 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der
Landeshauptstadt München über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 05.11.2013 (MüABl. S. 452) außer Kraft.
(3) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens 14 Tage nach Inkrafttreten
dieser Taxitarifordnung auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen. Bis zur
Umstellung gilt bezüglich der Beförderungsentgelte § 2 der Verordnung der
Landeshauptstadt München über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 05.11.2013 (MüABl. S. 452) abweichend von Absatz 2 fort.