Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung)
vom 7. März 2024
Stadtratsbeschluss: 28.02.2024
Bekanntmachung: 28.03.2024 (MüABl. S. 219)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) und § 11 Nr.
1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung
– DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom
25.10.2023 (GVBl. S. 606), folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt
für den Verkehr mit Taxis mit Betriebssitz innerhalb der Landeshauptstadt
München.
§ 2 Benutzung von Taxistandplätzen
(1) Unbesetzte
Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen
bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze
unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
(2) Jede Lücke ist
unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.
(3) Auf
Standplätzen bereitgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit des Fahrpersonals
stets fahrbereit sein.
An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxis
ungehindert Aufstellung gewährleistet wird. Unbesetzten Taxis ist der Vortritt
zu gewähren.
(4) Den an einem
Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat das Fahrpersonal des vordersten
Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes
Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen
Verhältnisse zulassen.
(5) Kann das
Fahrpersonal einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen,
ist der Auftrag an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine
Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.
(6) Warten an einem
unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxis
an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.
(7) Behördlichen
Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus
besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
(8) Taxis dürfen
auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(9) Das nach der
Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Abwasserbeseitigungseinrichtungen
in der Landeshauptstadt München vom 29.11.2000 in der jeweils gültigen Fassung
bestehende Verbot der Verunreinigung von auf öffentlichen Straßen befindlichen
Standplätzen ist zu beachten.
(10) Der
Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren
Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.
§ 3 Einzelheiten des Dienstbetriebs
(1) Es ist dem
Fahrpersonal verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.
(2) Das Anwerben
von Fahrgästen durch Ansprechen o.ä. ist untersagt.
(3) Fahrgästen
gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, dass
eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders
hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste
zulässig.
(4) Während der
Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme
eigener Tiere untersagt.
(5) Während der
Fahrgastbeförderung dürfen elektronische Geräte nur so laut eingeschaltet sein,
dass der Fahrzeugführer die Ansagen versteht, eine Störung der Fahrgäste durch
elektronische Geräte ist zu vermeiden.
(6) Der Taxifahrer
hat Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis
müssen uneingeschränkt nutzbar sein.
(7)
Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.
(1) Die Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs
mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten
jedes ihrer Taxen an mindestens 185 Tagen innerhalb eines Zeitraums von einem
Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 6 Stunden pro Tag verpflichtet.
Angefangene Kalenderjahre werden anteilig berechnet. Eine zusammenhängende
Unterbrechung des Betriebs darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
(2) Kann das Taxi nicht entsprechend Absatz
1 bereitgehalten werden, so haben die Unternehmen unverzüglich nach Kenntnisnahme
hiervon einen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4
PBefG für die Einstellung des Betriebes im Ganzen oder für einen Teil des
Betriebes bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Die Regelungen des § 13
Abs. 3 und § 21 PBefG gelten unverändert.
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann
mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
1.
des § 2 Abs. 1, 2, 3 und 6 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen
und Nachrückplätzen sowie die Anwesenheit des Fahrpersonals,
2.
des § 2 Abs. 4 und 5 über die Ausführung des Beförderungsauftrages,
3.
des § 2 Abs. 7 und 10 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen
und gegenüber der Straßenreinigung,
4.
des § 2 Abs. 8 über das Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen,
5.
des § 3 Abs. 1 und 2 über das Unterbreiten von Werbe- und
Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen,
6.
des § 3 Abs. 3 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über
Fahrtunterbrechungen,
7.
des § 3 Abs. 4 über das Mitnehmen Dritter oder eigener Tiere,
8.
des § 3 Abs. 5 über den Betrieb von elektronischen Geräten,
9.
des § 3 Abs. 6 und 7 über das Ein- und Ausladen von Gepäck sowie der
Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen
zuwiderhandelt.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe
(Taxiordnung) vom 25.10.2016 (MüABl. S. 435) außer
Kraft.