Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung)
vom 4. Januar 2016
Stadtratsbeschluss: 16.12.2015
Bekanntmachung: 29.01.2016 (MüABl. S. 37)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) und § 15 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184), folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb der Landeshauptstadt München.
§ 2 Bereitstellung von Taxis
(1) Taxis dürfen unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (Zeichen 229, § 41 StVO – Standplätze und Nachrückplätze).
(2) Das Kreisverwaltungsreferat legt Nachrückplätze sowie Plätze zur Bereitstellung an zusätzlichen Stellen zu bestimmten Zeiten fest und macht diese öffentlich bekannt.
§ 3 Benutzung von Taxistandplätzen
(1) Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxis ungehindert Aufstellung gewährleistet wird.
Unbesetzten Taxis ist der Vortritt zu gewähren.
(2) Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.
(3) Auf Standplätzen aufgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.
(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahrtaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme eines Fahrtauftrages ist ein bestehendes Rauchverbot bekannt zu geben.
(6) Kann der Fahrer einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.
(7) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxis an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.
(8) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
(9) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.
§ 4 Ordnung auf Taxistandplätzen; Einzelheiten des Dienstbetriebes
(1) Taxis dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(2) Das nach der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Abwasserbeseitigungseinrichtungen in der Landeshauptstadt München vom 29.11.2000 in der jeweils gültigen Fassung bestehende Verbot der Verunreinigung von auf öffentlichen Straßen befindlichen Standplätzen ist zu beachten.
(3) In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie Stadtpläne der Städte Erding, Freising und München, die nicht älter als vier Jahre sind, mitzuführen.
(4) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.
(5) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.ä. ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.
§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen
(1) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.
(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.
(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht, eine Störung der Fahrgäste durch den Funkverkehr ist zu vermeiden.
(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.
(5) Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
1. des § 2 Abs. 1 über das Bereitstellen von Taxis
2. des § 3 Abs. 1, 2, 3 und 7 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen und Nachrückplätzen sowie die Anwesenheit des Fahrers
3. des § 3 Abs. 4, 5 und 6 über die Ausführung des Beförderungsauftrages und die Bedienung der Fernmeldeeinrichtungen
4. des § 3 Abs. 8 und 9 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung
5. des § 4 Abs. 1 über das Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen
6. des § 4 Abs. 3 über das Mitführen von Straßenkarten und Stadtplänen
7. des § 4 Abs. 4 und 5 über das Unterbreiten von Werbe- und Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen
8. des § 5 Abs. 1 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über Fahrtunterbrechungen
9. des § 5 Abs. 2 über das Mitnehmen Dritter oder eigener Haustiere
10. des § 5 Abs. 3 über den Betrieb von Funkgeräten
11. des § 5 Abs. 4 und 5 über das Ein- und Ausladen tarifpflichtigen Gepäcks sowie der Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen
zuwiderhandelt.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt
München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 05.11.2013 (MüABl. S. 465) außer Kraft.