Satzung für den Digitalrat der Landeshauptstadt München (Digitalratssatzung)
vom 8. August 2024
Stadtratsbeschluss: 24.07.2024
Bekanntmachung: 10.09.2024 (MüABl. S. 666)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben des Digitalrats
(1) Der Digitalrat bearbeitet in der Regel nach eigenem Ermessen selbständig identifizierte Themen und Problemstellungen. Dabei hat das Gremium das gesamte digitale Umfeld Münchens mit der Digitalisierungsstrategie im Blick und soll zu strategischen sowie zu operativen Themen und Herausforderungen Empfehlungen abgeben. Dabei kann es sich um konkrete Handlungsempfehlungen, um Stellungnahmen oder um Auskünfte handeln. Zusätzlich ist der Digitalrat Impulsgeber bei der Fortschreibung der städtischen Digitalisierungsstrategie.
(2) Der Digitalrat unterstützt ferner die Kommunikation zwischen Stadtgesellschaft, Politik und Verwaltung bezüglich der Digitalisierung in der Landeshauptstadt München und ermöglicht eine öffentliche und fachliche Diskussion über Ziele und Kriterien der Digitalisierung innerhalb der Stadtgesellschaft.
§ 2 Zusammensetzung des Digitalrats
(1) Der Digitalrat besteht aus geborenen und gekorenen Mitgliedern.
(2) Geborenes Mitglied kraft Amtes ist die*der IT-Referent*in der Landeshauptstadt München in ihrer*seiner Rolle als Chief Digital Officer (CDO), bei Verhinderung deren*dessen Stellvertretung. Sie*er hat Antrags-, Rede- und Stimmrecht.
(3) Die gekorenen Mitglieder des Digitalrats werden für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen und besitzen Antrags-, Rede- sowie Stimmrecht. Sie müssen im Zeitpunkt der Benennung das 15. Lebensjahr vollendet haben. Der Kreis der gekorenen Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
1. aus dem Bereich Bürgerschaftliches Engagement zwei Personen;
2. aus dem Bereich E- und Open Government eine Person;
3. aus dem Bereich Inklusion eine Person;
4. aus dem Bereich Kinder und Jugendliche eine Person;
5. aus dem Bereich Kultur zwei Personen;
6. aus dem Bereich LGBTIQ+ eine Person;
7. aus dem Bereich Migration eine Person;
8. aus dem Bereich Senior*innen eine Person;
9. aus dem Bereich Wirtschaft und Handel zwei Personen;
10. aus dem Bereich Wissenschaft und Lehre zwei Personen;
11. aus dem Bereich Wohlfahrt und Soziales zwei Personen;
12. aus dem Bereich Arbeitnehmer*innenvertretung eine Person;
13. aus dem Bereich Arbeitgeber*innenvertretung eine Person.
(4) Der IT-Ausschuss entscheidet auf Vorschlag des IT-Referats über die Berufung der gekorenen Mitglieder des Digitalrats aus den in § 2 Abs. 4 genannten Bereichen.
§ 3 Vorsitz
Die*der IT-Referent*in der Landeshauptstadt München in ihrer*seiner Rolle als CDO, bei Verhinderung deren*dessen Stellvertretung, leitet den Digitalrat und vertritt ihn nach außen.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Digitalrats obliegt der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil der Verwaltung der Landeshauptstadt München und organisatorisch dem IT-Referat zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Digitalrats.
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den Digitalrat, insbesondere die*den Vorsitzende*n, bei der Erfüllung der Aufgaben und ist insbesondere für die Organisation der Sitzungen, den Versand der Einladungen, die Niederschrift der Sitzungen und deren Versendung sowie die Weiterleitung der Empfehlungen des Digitalrats verantwortlich.
(3) Mindestens ein*e Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle ist bei allen Sitzungen des Digitalrats – öffentlich und nichtöffentlich – anwesend.
(4) Der Digitalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Sitzungen und Beschlussfassung des Digitalrats
(1) Der Digitalrat tagt mindestens viermal pro Kalenderjahr.
(2) Die Einladung zu der jeweiligen Sitzung seitens der*des Vorsitzenden, der die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen beigefügt werden, geht den Mitgliedern des Digitalrats spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu.
(3) Jedes Mitglied des Digitalrats ist berechtigt, bei der*dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin die Aufnahme von Tagesordnungspunkten unter Beifügung von Erläuterungen anzumelden.
(4) Der Digitalrat kann auch während einer Sitzung im Falle der Dringlichkeit durch einfache Mehrheit beschließen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Dringlichkeit ist vor der Beschlussfassung zur Aufnahme besonders zu begründen.
(5) Beschlüsse des Digitalrats haben empfehlenden Charakter.
(6) Der Digitalrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Digitalrats rechtzeitig geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Digitalrats anwesend sind. Wird der Digitalrat zum zweiten Mal deshalb zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil er bei der ersten Einberufung nicht beschlussfähig war, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(7) Der Digitalrat beschließt in Sitzungen. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Jedes Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen. Hierüber ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(8) Beschlüsse dürfen auch mittels Video- oder Telefonkonferenzen oder in hybrider Form gefasst werden. Ein Anspruch auf Bereitstellung einer entsprechenden technischen Einrichtung zur Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz sowie Einweisung in diese besteht nicht. Bei Video- und Telefonkonferenzen, die öffentlich erfolgen, kann die Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, dass die Teilnahme auf elektronischem oder sonstigem Weg ermöglicht wird.
(9) Beschlüsse dürfen auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(10) Die Beschlüsse des Digitalrats werden mit den Begründungen, einschließlich abweichender Positionen, dem IT-Ausschuss oder zuständigen Referent*innen sowie Digitalisierungsmanager*innen zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Diese entscheiden in eigener Verantwortung über den weiteren Umgang mit den darin enthaltenen Empfehlungen. In jedem Fall unterrichten sie den entsprechenden Ausschuss und/oder die Vollversammlung über die Empfehlungen des Digitalrats. Anschließend werden die Empfehlungen auf muenchen.digital veröffentlicht, sofern und soweit ihre Geheimhaltung nicht durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(11) Der Digitalrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse themenbezogene Arbeitskreise einrichten. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(12) Expert*innen oder sonstige Dritte können auf Verlangen der*des Vorsitzenden oder durch Beschluss des Digitalrats zur jeweils nächsten Sitzung oder durch Beschluss eines Arbeitskreises in einen Arbeitskreis als Gäste eingeladen werden. Die Expert*innen oder sonstigen Dritten müssen über die Geschäftsstelle des Digitalrats eingeladen werden.
(13) Die Sitzungen des Digitalrats sind vorbehaltlich der nachfolgend geregelten Ausnahmen öffentlich. Sie sind nichtöffentlich, soweit es die Rücksicht auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
§ 6 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit der gekorenen Mitglieder im Digitalrat erfolgt ehrenamtlich.
(2) Die gekorenen Mitglieder des Digitalrats haben pro Kalenderquartal Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Viertels des in § 3 Nr. 26a Satz 1 Einkommenssteuer- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung geregelten Steuerfreibetrags, sofern das jeweilige Mitglied im betreffenden Quartal an mindestens einer Sitzung oder sonstigen Veranstaltung des Digitalrats teilgenommen hat.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach vorstehendem Absatz 2 erfolgt einmal pro Kalenderjahr auf entsprechenden, formlosen Antrag hin.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.