Satzung zur Einführung eines Klimarates der Landeshauptstadt München (KlimaratS)
vom 12. September 2021
Stadtratsbeschluss: 28.07.2021
Bekanntmachung: 30.09.2021 (MüABl. S. 553)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben des Klimarates
(1) Der Klimarat der Landeshauptstadt München (Stadt) nimmt Stellung zu Grundsatzentscheidungen der Stadt im Klimaschutz und ist kritisch-konstruktiver Begleiter und Berater des ehrenamtlichen Stadtrats und der Verwaltung der Landeshauptstadt München bei der Fortschreibung der städtischen Klimastrategie.
(2) Der Klimarat unterstützt ferner die Kommunikation zwischen Öffentlichkeit, Wissenschaft, Politik und Verwaltung bezüglich des städtischen Klimaschutzes und ermöglicht eine öffentliche und fachliche Diskussion über Ziele und Kriterien städtischer Klimaschutzpolitik innerhalb der Zivilgesellschaft.
§ 2 Rechte des Klimarates
(1) Der Klimarat ist bei allen seinen Aufgabenkreis (§ 1 Abs. 1) berührenden Fragestellungen durch die Verwaltung der Stadt so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur sachgerechten Befassung hat. Der Klimarat kann hierzu jeweils eine Empfehlung abgeben.
(2) Der Klimarat ist bei den folgenden Themen zwingend mit einer Frist von vier (4) Wochen vor entsprechender Beschlussfassung des Stadtrates zu beteiligen:
1. Grundsatzentscheidungen im Bereich des städtischen Klimaschutzes oder der städtischen Maßnahmen zur Klimaanpassung;
2. Fortschreibung und Umsetzung der Klimastrategie (vgl. § 7 Abs. 1 der Klimasatzung der Landeshauptstadt München) und
3. Bericht zu den seitens der Stadt und ihrer kommunalen Unternehmen (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Klimasatzung der Landeshauptstadt München) und der insgesamt innerhalb des Gebiets der Landeshauptstadt München emittierten Treibhausgase sowie zu der Einhaltung der in der Klimastrategie festgelegten Zwischenziele (vgl. § 9 Abs. 3 der Klimasatzung der Landeshauptstadt München).
(3) In den vorgenannten Fällen des Abs. 2 gibt der Klimarat stets eine Stellungnahme ab. Diese ist einer Beschlussvorlage oder einem Bericht für den entsprechenden Fachausschuss und/oder die Vollversammlung beizufügen.
§ 3 Zusammensetzung des Klimarates
(1) Der Klimarat besteht aus geborenen und berufenen Mitgliedern aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
(2) Geborene Mitglieder des Klimarates sind kraft Amtes
1. der/die Oberbürgermeister*in, bei Verhinderung seine/ihre Vertretung und
2. die Leitung des Referates für Klima- und Umweltschutz, bei Verhinderung deren Vertretung.
(3) Die berufenen Mitglieder des Klimarates werden auf drei Jahre berufen. Für jedes berufene Mitglied wird eine Vertretung benannt.
(4) Die Anzahl der berufenen Mitglieder und der jeweiligen Vertretung setzt sich wie folgt zusammen:
1. aus dem Stadtrat, mit insgesamt fünf (5) Personen entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen und
2. aus der Wissenschaft (drei Personen), der Zivilgesellschaft (drei Personen) und der Wirtschaft (drei Personen) mit insgesamt neun (9) Personen.
(5) Die Vollversammlung entscheidet über die Berufung der berufenen Mitglieder des Klimarates aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft auf Vorschlag des Referates für Klima- und Umweltschutz, hinsichtlich der Vertreter*innen aus dem Stadtrat auf Vorschlag der in dem Stadtrat vertretenen und vorschlagsberechtigten Fraktionen und Wählergruppen.
(6) Die Mitarbeiter*innen des Büros des/der Oberbürgermeisters/in und der Büros der übrigen Bürgermeister*innen haben das Recht, an jeder Sitzung des Klimarates teilzunehmen. Ein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
§ 4 Vorsitz
(1) Der Klimarat wird von einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden geleitet und nach außen vertreten.
(2) Den Vorsitz führt der/die Oberbürgermeister*in, bei Verhinderung deren Vertretung.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Klimarats obliegt der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil der Verwaltung der Stadt und organisatorisch dem Referat für Klima- und Umweltschutz zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Klimarates.
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den Klimarat, insbesondere den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei der Erfüllung der Aufgaben und ist insbesondere für die Organisation der Sitzungen, den Versand der Einladungen, die Niederschrift der Sitzungen und deren Versendung sowie die Weiterleitung der Empfehlungen und Stellungnahmen des Klimarates verantwortlich.
§ 6 Beschlussfassung des Klimarates
(1) Der Klimarat tagt mindestens viermal pro Kalenderjahr. In den Sitzungsferien des Stadtrates wird keine Sitzung einberufen.
(2) Die Einladung zu der jeweiligen Sitzung seitens der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen beigefügt werden, geht den Mitgliedern des Klimarates spätestens vier (4) Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu.
(3) Jedes Mitglied des Klimarates ist berechtigt, bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle mindestens eine (1) Woche vor dem Sitzungstermin die Aufnahme von Tagesordnungspunkten unter Beifügung von Erläuterungen anzumelden.
(4) Der Klimarat kann auch während einer Sitzung im Falle der Dringlichkeit durch einfache Mehrheit beschließen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Dringlichkeit ist vor der Beschlussfassung zur Aufnahme besonders zu begründen.
(5) Der Klimarat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Klimarates rechtzeitig geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Klimarates anwesend ist. Wird der Klimarat zum zweiten Mal deshalb zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil er bei der Einberufung nicht beschlussfähig war, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(6) Der Klimarat beschließt in Sitzungen. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Jedes Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen. Hierüber ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(6a) Bis zum Ende der vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dürfen Beschlüsse des Klimarates mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Dazu bedarf es eines vorherigen einstimmigen Beschlusses der Mitglieder des Klimarates in einer Präsenz-Vollversammlung. Im Rahmen dieses Beschlusses findet auch eine Beratung und Beschlussfassung darüber statt, inwieweit Video- oder Telefonkonferenzen öffentlich oder nichtöffentlich erfolgen sollen.
(6b) Ein Anspruch der Mitglieder des Klimarates auf Bereitstellung einer entsprechenden technischen Einrichtung zur Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz sowie Einweisung in diese besteht nicht. Bei Video- und Telefonkonferenzen, die öffentlich erfolgen, kann die Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, dass die Teilnahme auf elektronischem oder sonstigem Weg ermöglicht wird. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Klimarates geltenden Regelungen unberührt.
(7) Die Beschlüsse des Klimarates werden mit den Begründungen, einschließlich abweichender Positionen, den zuständigen Referent*innen zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Diese entscheiden in eigener Verantwortung über den weiteren Umgang mit den Beschlüssen. In jedem Fall unterrichten sie den entsprechenden Ausschuss und/oder die Vollversammlung über die Empfehlungen des Klimarates. Die Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 sind dem entsprechenden Fachausschuss und der Vollversammlung stets zusammen mit dem entsprechenden Bericht oder der entsprechenden Beschlussvorlage vorzulegen.
(8) Sachverständige oder sonstige Dritte können auf Verlangen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder durch Beschluss des Klimarates zur jeweils nächsten Sitzung als Gäste eingeladen werden. Die Mitarbeiter*innen des Büros des/der Oberbürgermeisters/in und der Büros der übrigen Bürgermeister*innen werden zu jeder Sitzung des Klimarates eingeladen.
(9) Die Sitzungen des Klimarates sind öffentlich. Sie sind nichtöffentlich, soweit es die Rücksicht auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit im Klimarat erfolgt ehrenamtlich.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Klimarates erhält mit Ausnahme der geborenen Mitglieder jedes Mitglied pauschal pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in Höhe von 80,00 Euro.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird für höchstens 8 Sitzungen pro Jahr und Mitglied gewährt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.