Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München (Informationsfreiheitssatzung)

vom 8. Februar 2011

Stadtratsbeschluss:                        26.01.2011

Bekanntmachung:                            21.02.2011 (MüABl. S. 57)

Änderung:                                13.07.2015 (MüABl. S. 245)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Jede natürliche und juristische Person  hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung. Der Anspruch besteht nach Maßgabe dieser Satzung auch zu Informationen, die bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorhanden sind, soweit die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft ist.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Satzung ist

1.     amtliche Informationen: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

2.     bei Gesellschaften vorhandene Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2: jede Aufzeichnung, die dem Gesellschaftszweck zu dienen bestimmt ist, unabhängig von der Art der Speicherung. Entwürfe und Notizen gehören nicht dazu;

3.     Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

§ 3 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.

(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle der Landeshauptstadt München gestellt werden; bei Antrag auf Zugang zu bei Gesellschaften vorhandenen Informationen ist zuständige Stelle das Direktorium (D-HAI-ZV), Rathaus, Marienplatz 8, 80331 München. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der gegehrten Informationen fehlen, hat die Stadt die antragstellende Person entsprechend zu beraten.

§ 4 Gewährung und Ablehnung des Antrags

(1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anträge auf Zugang zu Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

(3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zugang zu Informationen gemäß  § 1 Abs. 1 Satz 2.

(4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. Dies gilt nicht für den Zugang zu Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2.

(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(6) Wenn für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist die Stadt die antragstellende Person rechtzeitig auf deren voraussichtliche Höhe hin.

§ 5 Antragsbearbeitungsfrist

(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich, bei Anträgen auf Zugang zu bei Gesellschaften vorhandenen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 innerhalb von 2 Monaten ab Zugang bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informierten.

§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,

1.     wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,

2.     wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,

3.     wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,

4.     wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt,

5.     wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche oder gesellschaftsinterne Verfahrensabläufe oder den behördlichen bzw. gesellschaftsinternen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder

6.     wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.

(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.

§ 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 8 Kosten

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über diese Tatsache ist die antragstellende Person rechtzeitig zu informieren.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2011 in Kraft.