Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet am
Gröbenbach von Flusskilometer 8,0 bis 8,8 und 12,2 bis 14,2 auf dem Gebiet der
Landeshauptstadt München (ÜgVO Gröbenbach)
vom 30. Mai 2023
Stadtratsbeschluss: 26.04.2023
Stadtratsbeschluss: 20.06.2023 (MüABl. S. 362)
Die Landeshauptstadt München
erlässt aufgrund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023
(BGBl. 2023 I Nr. 5) in Verbindung mit § 11 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit
zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV)
vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21.03.2023 (GVBl. S. 104) sowie aufgrund von Art.
46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.11.2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung:
(1) 1In der
Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet
festgesetzt. 2Das Überschwemmungsgebiet
betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100‑jährlichen
Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung
oder Rückhaltung beansprucht werden. 3Für dieses Gebiet werden die
folgenden Regelungen erlassen.
(2)1Die Festsetzung dient der
Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem
betroffenen Bereich. 2Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von
Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
(3)1Grundlage für die Ermittlung des
Überschwemmungsgebiets ist das 100‑jährliche Hochwasser (im Folgenden
Bemessungshochwasser – HQ100). 2Ein 100-jährliches
Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren
einmal erreicht oder überschritten. 3Da es sich um einen Mittelwert
handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
§ 2 Umfang des Überschwemmungsgebiets, Kennzeichnung der Hochwasserlinie
(1) 1Die Grenzen des
Überschwemmungsgebietes ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im
Maßstab 1: 25.000, ausgefertigt am 30. Mai 2023, die als Anlage 1 zur ÜgVO Gröbenbach Bestandteil dieser Verordnung ist und grob
den Grenzverlauf umschreibt, und zum anderen aus den zwei Detailkarten K23 und
K24 im Maßstab 1: 2.500, ausgefertigt am 30. Mai 2023, die als Anlagen 2 und 3
zur ÜgVO Gröbenbach Bestandteile dieser Verordnung
sind. 2Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten
K23 und K24. 3Die Karten können in der Landeshauptstadt München,
Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, Bayerstr. 28a,
80335 München während der Öffnungszeiten eingesehen werden. 4Die
genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder,
wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante
der gekennzeichneten Linie. 5Gänzlich im Überschwemmungsgebiet
liegende Gebäude sowie solchen gleich gestellte Gebäude, die teilweise im
Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich
hervorgehoben.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der
Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die
festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
(3) 1Auskunft über die Höhe der HW100‑Linie
(Wasserstand in m über NN bei 100‑jährlichem Hochwasser) erteilt das
Wasserwirtschaftsamt München. 2An öffentlichen Gebäuden und an
öffentlichen Anlagen soll die HW100‑Linie als Anhaltspunkt für
die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden.
§ 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie
die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78
Abs. 1 bis 3 WHG.
(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von
baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.
(3) Ein hochwasserangepasstes Errichten von
Gebäuden im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) WHG ist gegeben, wenn
nur Räume, die vollständig über dem beim
Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100‑Linie)
liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber
vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser (HQ100 zuzüglich eines
empfohlenen Freibordmaßes von 0,30 m) Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie
die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung,
gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.
(4) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
werden allgemein zugelassen:
1. Baugenehmigungsfreie Nebenanlagen auf bebauten
Grundstücken als Rahmen oder Gitterkonstruktion (z. B. Rankgerüste,
Spielgeräte, aufgeständerte Terrassen, Gartengrills o. ä.), die den
Hochwasserabfluss nicht beeinflussen und hochwasserangepasst ausgeführt werden;
2. Die Verlegung unterirdischer Leitungen, wenn das
Gelände nach der Durchführung der Verlegearbeiten unverzüglich in den
ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.
Für sonstige Vorhaben nach
§ 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und
Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
§ 5 Heizölverbraucheranlagen
(1) Für die Errichtung neuer
Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt
§ 6 Abs. 1.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender
Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.
§ 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) 1Für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 2Wesentliche Änderungen an Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt
hochwassersicher auszuführen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von
Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen
(JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV
gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
(3) 1Bei prüfpflichtigen Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind
gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte
und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV
zu beachten. ²Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im
Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest
einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre
Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum 30.11.2023
erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV
prüfen zu lassen. 3Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. 4Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt
die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV.
5Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage
bleiben unberührt.
(4) 1Bestehende Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen sind bis spätestens 30.11.2023 der
Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet
Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen. ²Die Anzeige muss mindestens folgende
Angaben enthalten: Name und Anschrift der/des Anlagenbetreiber(s), Standort der
Anlage, Anlagenart und -abgrenzung, Art und Menge der wassergefährdenden
Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, bauaufsichtliche
Verwendbarkeitsnachweise für die Anlage und Anlagenteile, sowie technische und
organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage von Bedeutung
sind.
1Mit dem
Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind
für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden
Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und
geeigneten Unterlagen vorzulegen. 2Vorlagepflichten nach der
Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom
13.03.2000 (GVBl. S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2010 GVBl.
S. 727) bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.