Überschwemmungsgebietsverordnung
für das Überschwemmungsgebiet an der Würm von Flusskilometer
8,9 bis 19,1 und am Würmkanal von Flusskilometer 0 bis 4,1 innerhalb der
Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München (ÜgVO
Würm/Würmkanal)
vom 2. Mai 2025
Stadtratsbeschluss: 26.03.2025
Bekanntmachung: 20.05.2025 (MüABl. S. 256)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) in Verbindung mit § 11 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2024 (GVBl. S. 643) sowie aufgrund von Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung:
(1) In der Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100‑jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.
(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100‑jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
§ 2 Umfang des Überschwemmungsgebiets, Kennzeichnung der Hochwasserlinie
(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, ausgefertigt am 02.05.2025, die als Anlage 1 zur ÜgVO Würm/Würmkanal Bestandteil dieser Verordnung ist und grob den Grenzverlauf umschreibt, und zum anderen aus elf Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500, jeweils ausgefertigt am 02.05.2025, die als Anlagen 2 bis 12 zur ÜgVO Würm/Würmkanal Bestandteile dieser Verordnung sind. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten (Anlagen 2 bis 12 zur Verordnung). Die Karten (Anlagen 1 bis 12 zur Verordnung) können in der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, Bayerstr. 28a, 80335 München während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
(3) Auskunft über die Höhe der HW100‑Linie (Wasserstand in m über NN bei 100‑jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt München. An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100‑Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden.
§ 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).
(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.
(3) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im
Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) WHG ist gegeben, wenn nur Räume,
die vollständig über dem beim
Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100‑Linie)
liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber
vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser (HQ100 zuzüglich eines
empfohlenen Freibordmaßes von 0,30 m) Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie
die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung,
gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.
(4) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen:
1.
Baugenehmigungsfreie
Nebenanlagen auf bebauten Grundstücken als Rahmen oder Gitterkonstruktion (z.
B. Rankgerüste, Spielgeräte, aufgeständerte
Terrassen, Gartengrills o. ä.), die den Hochwasserabfluss nicht nachteilig
beeinflussen;
2.
Die Verlegung
unterirdischer Leitungen, wenn das Gelände nach der Durchführung der
Verlegearbeiten unverzüglich in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.
Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
§ 5 Heizölverbraucheranlagen
(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.
§ 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
(3) Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum 30.11.2025 erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.
(4) Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich JGS-Anlagen, sind bis spätestens 30.11.2025 der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen.
(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich JGS-Anlagen, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden, oder an diesen Anlagen Maßnahmen durchgeführt werden, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 AwSV führen, sind mindestens 6 Wochen im Voraus der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Anzeige nach Absatz 4 und Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-
Name und
Anschrift der/des Anlagenbetreiber(s),
-
Standort der
Anlage,
-
Anlagenart und
-abgrenzung,
-
Art und Menge der
wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
-
bauaufsichtliche
Verwendbarkeitsnachweise für die Anlage und Anlagenteile sowie technische und
organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage von Bedeutung
sind.
Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13.03.2000 (GVBl. S. 156, BayRS 753-1-6-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2010 (GVBl. S. 727), bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über das Überschwemmungsgebiet an der Würm innerhalb der Stadtgrenze der Landeshauptstadt München von Flusskilometer 8.900 bis Flusskilometer 19.100 (ÜberschwemmungsgebietsV Würm) vom 16.12.2009 (MüABl. S. 1) außer Kraft.