Verordnung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs an den oberirdischen Gewässern innerhalb der Landeshauptstadt München (Bade- und Bootverordnung)

vom 21. Dezember 1976

Stadtratsbeschluss:                        15.12.1976

Genehmigung der
Regierung von Oberbayern
(Nr. 230 – 8003 h):                    20.12.1976

Bekanntmachung:                            30.12.1976 (MüABl. S. 257)

Änderung:                                31.03.2003 (MüABl. S. 117)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 22 und Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.1975 (GVBl. S. 39), geändert durch Gesetz vom 12.03.1976 (GVBl. S. 33), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die stehenden und fließenden oberirdischen Gewässer in der Landeshauptstadt München außerhalb der Badeanstalten. Ausgenommen sind Gewässer, die sich in Hofräumen, Gärten, Park- oder Betriebsanlagen befinden und dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie ablaßbar, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.

(2) Zu den fließenden Gewässern im Sinne des Abs. 1 Satz 1 zählen insbesondere

1.     die Isar mit sämtlichen Nebenarmen und Kanälen (Isarkanal der Stadtwerke, Werkkanal der Bayernwerk AG)

2.     die Stadtbäche links und rechts der Isar

3.     die Würm

4.     der Pasing-Nymphenburg-Biedersteiner-Kanal

5.     der Würmkanal.

(3) Zu den stehenden oberirdischen Gewässern zählen insbesondere

1.    Langwieder See

2.    Feldmochinger See

3.    Fasaneriesee

4.    Lerchenauer See.

§ 2 Beschränkung des Gemeingebrauchs

Um Gefahren für Leben oder Gesundheit zu verhüten, wird der Gemeingebrauch an den oberirdischen Gewässern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.

§ 3 Waschen von Personen und Sachen

Es ist verboten, Personen, Tiere oder andere Sachen in oberirdischen Gewässern mit Reinigungsmitteln zu waschen.

§ 4 Baden

(1) Es ist verboten, außerhalb der Badeanstalten in fließenden oberirdischen Gewässern, in der Lände, sowie im biologischen Teich der Entwässerungsanlage des Flughafens München-Riem zu baden.

(2) Ausgenommen von dem Verbot des Abs. 1 sind folgende Gewässerstrecken:

Isar:

a)     von der Stadtgrenze nördlich der Großhesseloher Brücke bis zur Braunauer Eisenbahnbrücke, auf beiden Seiten des Flusses;

b)     von der Braunauer Eisenbahnbrücke bis 50 m oberhalb der Reichenbachbrücke, auf der rechten (östlichen) Flussseite; innerhalb dieser Strecke ist das Baden jedoch von 20 m oberhalb bis 40 m unterhalb der Wittelsbacher Brücke verboten;

c)     von 200 m unterhalb der Bogenhauser Brücke (Max-Joseph-Brücke) bis 200 m oberhalb der Wehranlagen der Bayernwerk AG, auf der rechten (östlichen) Flussseite.

Isarkanal der Stadtwerke:

Die Strecke des Isarkanals zwischen der Brücke zur Marienklause und der Thalkirchner Brücke.

(3) Auch innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken ist das Baden in unmittelbarer Nähe von Stau- und Triebwerksanlagen, Überfällen, Schleusen, Strudelbildungen, Regenauslasskanaleinmündungen und sonstigen Gefahrenstellen verboten.

§ 5 Befahren mit „Windsurfern“

Es ist verboten, stehende oberirdische Gewässer in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September jeden Jahres mit sog. „Windsurfern“ zu befahren.

§ 6 Bootfahren auf der Isar

(1) Es ist verboten, die Isar und ihre sämtlichen Nebenarme und Kanäle mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Booten) zu befahren.

(2) Ausgenommen von dem Verbot des Abs. 1 sind folgende Gewässerstrecken:

a)     die Isar von der südlichen Stadtgrenze bis 100 m unterhalb (nördlich) der Thalkirchner Brücke und von der Bogenhauser Brücke (Max-Joseph-Brücke) bis 200 m oberhalb (südlich) der Wehranlage bei Oberföhring,

b)     der Isarkanal der Stadtwerke von der südlichen Stadtgrenze bis zur Abzweigung des Floßkanals in Hinterbrühl und von 50 m unterhalb (nördlich) des Steges beim Auer Düker bis 100 m unterhalb (nördlich) der Thalkirchner Brücke,

c)     der Maria-Einsiedel-Mühlbach vom städtischen Bad Maria Einsiedel bis zur Einmündung in den Isarkanal der Stadtwerke und

d)     der Floßkanal von seiner Abzweigung aus dem Isarkanal der Stadtwerke in Hinterbrühl bis zum Auslauf der Zentrallände an der Zentralländstraße. Das Landungsbecken der Zentrallände darf bei Floßbetrieb nur zur Durchfahrt, nicht aber zu Übungszwecken benützt werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Wassernotboote im Einsatz.

(4) Die Landeshauptstadt München kann in besonderen Fällen für wassersportliche Veranstaltungen Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Teilnehmer das bei derartigen Veranstaltungen übliche und vertretbare Maß nicht übersteigt.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Gemäß Art. 95 Nr. 3 a BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen dem Verbot in § 3 in oberirdischen Gewässern Personen, Tiere oder andere Sachen mit Reinigungsmitteln wäscht, sofern die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen mit Strafe bedroht ist,

2.     in fließenden oberirdischen Gewässern außerhalb von Badeanstalten und außerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken badet,

3.     innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken des § 4 Abs. 2 in unmittelbarer Nähe der in § 4 Abs. 4 aufgeführten Gefahrenstellen badet,

4.     entgegen dem Verbot in § 5 stehende oberirdische Gewässer in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September mit „Windsurfern“ befährt,

5.     unbefugt die Isar oder ihre Nebenarme und Kanäle außerhalb der in § 6 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Booten) befährt oder das Landungsbecken der Zentrallände bei Floßbetrieb zu Übungszwecken benützt.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

a)     die Gemeindeverordnung über das Baden außerhalb der Badeanstalten in der Landeshauptstadt München (Badeverordnung) vom 20. Dezember 1968 (MüABl. S. 232),

b)     die Gemeindeverordnung über das Bootfahren auf der Isar innerhalb der Landeshauptstadt München (Bootverordnung) vom 20. Dezember 1968 (MüABl. S. 231).