Satzung der Landeshauptstadt München zur
Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungssatzung)
vom 10. November 1998
Stadtratsbeschluss:
28.10.1998
Bekanntmachung:
20.11.1998
(MüABl. S. 381)
Änderungen:
28.01.2009 (MüABl.
S. 41)
08.12.2017 (MüABl. S. 558)
Die Landeshauptstadt
München erläßt aufgrund von Art. 5 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 1
Sätze 3 und 4 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und
Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG)
vom 24.05.1996 (GVBl. S. 186, BayRS 805-8-A) i. V. m.
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung
– GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65,
BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBl. S.
424), folgende Satzung:
§ 1 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Bestellung der
Städtischen Gleichstellungsbeauftragten erfolgt hauptamtlich und –
nach erfolgreichem Abschluss einer Probezeit aufgrund
beschlussmäßiger Festlegung des Stadtrats zur Vergabe von
Führungspositionen auf Probe – unbefristet durch die
Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.
(2) In den Referaten,
Eigenbetrieben und den eigenbetriebsähnlichen Unternehmen sind daneben
jeweils unbefristet örtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die
Bestellung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Referaten
erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister im
Benehmen mit dem jeweiligen Referat. In den Eigenbetrieben erfolgt die
Bestellung durch die jeweilige Werkleitung.
(3) Die örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten sind von ihrer sonstigen dienstlichen
Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach
Art und Umfang der Dienststelle notwendig ist. Näheres regeln gesonderte
Dienstanweisungen der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters.
§ 2 Rechtsstellung
(1) Den Städtischen
Gleichstellungsbeauftragten obliegt die Leitung der Gleichstellungsstelle.
(2) Die Städtischen
Gleichstellungsbeauftragten und die Beschäftigten der Gleichstellungsstelle
sind unmittelbar der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister
unterstellt und in der Erfüllung ihrer Aufgabe weisungsfrei.
(3) Die örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten sind unmittelbar der jeweiligen
Eigenbetriebsleitung oder Referatsspitze unterstellt und in Erfüllung
ihrer Aufgaben im Rahmen der Steuerungsvorgaben der städtischen
Gleichstellungsbeauftragten zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis
weisungsfrei.
§ 3 Aufgaben, Rechte und Pflichten
(1) Aufgabe der
Gleichstellungsstelle und der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist
es, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Beruf, Familie und
Gesellschaft hinzuwirken.
(2) Die Wahrnehmung
dieser Aufgabe erstreckt sich auf die gesamte Stadtverwaltung
einschließlich der städtischen Eigenbetriebe, der
eigenbetriebsähnlichen Unternehmen und der Regiebetriebe der
Landeshauptstadt München sowie auf die Münchener Bürgerinnen und
Bürger.
(3) Für die
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsstelle im einzelnen gelten,
soweit diese von Art. 16 bis 19 BayGlG abweichen, die
Festlegungen der Dienstanweisung – Gleichstellungsstelle für Frauen
– des Oberbürgermeisters vom 2. 12. 1991, soweit in dieser Satzung
keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dienstanweisung (Anlage) ist
Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Aufgaben, Rechte
und Pflichten der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten richten sich
für ihre örtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme der Ziffer 3
Buchstabe i und k ebenfalls nach der oben genannten Dienstanweisung. Die
Aufgaben nach Ziffer 3 Buchstaben b, e, f und g sind im Einvernehmen mit der
Gleichstellungsstelle zu erledigen.
§ 4 Beteiligung an Personalangelegenheiten
(1) Die
Gleichstellungsstelle wird an allen gleichstellungsrelevanten Personalangelegenheiten
umfassend beteiligt. In örtlichen Angelegenheiten oder in sonstigen
begründeten Fällen kann der Beteiligungspflicht im Einvernehmen mit
der Gleichstellungsstelle auch durch Beteiligung der örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten entsprochen werden.
(2) An
Vorstellungsrunden in Personalbesetzungsverfahren nach den städtischen
Richtlinien über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen wird die
Gleichstellungsstelle in Erweiterung von Art. 18 Abs. 3 Satz 3 BayGIG auf Wunsch beteiligt. Die Gleichstellungsstelle kann
die Teilnahme fallweise auf örtliche Gleichstellungsbeauftragte
übertragen.
(3) Die
Gleichstellungsstelle oder die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten
erhalten auf ihren Wunsch zur umfassenden Unterrichtung im Sinne des Art. 18
Abs. 2 BayGlG Einsicht in
-
die Liste
der Bewerberinnen und Bewerber
-
die
Bewerbungsschreiben
-
von der
Fachdienststelle ggf. zu den Bewerbungen abgegebene fachliche Stellungnahmen.
§ 5 Informationspflicht, Akteneinsicht
Die
Gleichstellungsstelle und die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten
erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen,
Akteneinsichten und Informationen. Einsicht in den Personalakt wird ihnen
gewährt, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
§ 6 Gleichstellungskonzept nach Art. 5 BayGlG
(1) Die Leitsätze
zur Chancengleichheit von Frauen im Beruf (Frauenförderplan der
Landeshauptstadt München) vom 11. März 1992 sowie die diese
Leitsätze ergänzenden und präzisierenden
Frauenförderdetailpläne sind Bestandteil des Gleichstellungskonzepts.
(2) Datengrundlage
für das Gleichstellungskonzept ist die Empfehlung der Kommission zur
Begleitung der Arbeit der Gleichstellungsstelle vom 10. Juli 1989
(Detailförderplan 3) und ggf. weitere zur
Entwicklung von Maßnahmen erforderliche gleichstellungsrelevante Daten.
(3) Eigenbetriebe und
eigenbetriebsähnliche Unternehmen, sofern ihnen umfassende
Personalbefugnisse übertragen sind, erstellen ein eigenes
Gleichstellungskonzept nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
(4) Die Gleichstellungskonzepte
werden in enger Abstimmung mit der Gleichstellungsstelle erstellt.
§ 7 Schlußvorschriften
Diese Satzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Anlage zur Gleichstellungssatzung
Dienstanweisung – Gleichstellungsstelle für Frauen
“Männer und
Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. “
Art. 3, Abs. 2 und 3 Grundgesetz
1. Vorwort
Die Umsetzung dieses
Verfassungsgebotes in die Praxis ist grundsätzlich Aufgabe aller
städtischen Beschäftigten und Dienststellen. Sie verlangt aktives
Handeln, Offenheit und Bereitschaft zu kritischer Analyse des eigenen
Verwaltungshandelns. Zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Männern hat die Landeshauptstadt München mit Beschluß vom 16.01.1985 eine Gleichstellungsstelle für
Frauen eingerichtet. Sie hat die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass im Bereich
der gesamten Stadtverwaltung das Gleichheitsgebot erfüllt wird. Sie ist
unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt.
2. Geltungsbereich
Diese Dienstanweisung
regelt die Zusammenarbeit der Referate, Dienststellen und Beschäftigten
der Stadt München einschließlich der Stadtwerke mit der
Gleichstellungsstelle. Das Antragsrecht der Referenten bleibt unberührt.
Sofern diese Dienstanweisung weitergehendere Regelungen als die AGAM
enthält, geht sie dieser vor (Ziffer 1.1 Absatz 3 AGAM).
3. Aufgaben der Gleichstellungsstelle
Die wesentlichen
Aufgaben der Gleichstellungsstelle sind:
a) beratende Unterstützung der Referate und
Überwachen der Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern im
Verwaltungsvollzug
b) die Initiierung von Maßnahmen zur besseren
Berücksichtigung von Frauenbelangen
c) die Mitarbeit in örtlichen Gremien,
Kommissionen, Arbeitskreisen
d) die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung,
Organisation, Institutionen, Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften u.a.
e) die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Beschlussvorlagen
für den Stadtrat
f)
die
Prüfung aller Beschlussvorlagen für den Stadtrat im Hinblick auf
gleichstellungsrelevante Themen
g) die Prüfung bestehender Regelungen,
Bestimmungen und Verfahren der Stadtverwaltung sowie die Beteiligung bei deren
Erarbeitung, um eine gleichwertige Berücksichtigung von Frauen zu
erreichen
h) die Beteiligung bei der Vergabe von Forschungs-
und Untersuchungsaufträgen zu gleichstellungsrelevanten Themen und ggf.
deren eigene Vergabe
i)
die
Initiierung und Beteiligung bei der Erarbeitung von
Frauenförderplänen für die Stadtverwaltung, die Stadtwerke und
Beteiligungsunternehmen
j)
die
Beteiligung an der Planung und Durchführung von Förder- und
Fortbildungsangeboten für Frauen und Männer
k) eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zur
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der
AGAM
l)
die Funktion
als Anlaufstelle für Fragen, Anregungen und Beschwerden zum Thema
Gleichstellung für Beschäftigte der Stadt und Münchner
Bürgerinnen und Bürger
4. Beteiligungsverfahren
Gleichstellungsrelevante
Vorgänge und Beratungsgegenstände sind in enger Abstimmung mit der
Gleichstellungsstelle zu bearbeiten. Sie erhält alle für ihre Arbeit
notwendigen Informationen und Unterlagen. Die Gleichstellungsstelle ist insbesondere
auf Wunsch möglichst frühzeitig bei der Erarbeitung einer
Beschlussvorlage oder der Bearbeitung eines Stadtratsantrages, eines
Bezirksausschussantrages oder einer Bürgerversammlungsempfehlung zu
beteiligen. Die beiliegenden Formblätter sind zu verwenden. Sie ist vom
zuständigen Referat über Fristverlängerungen und
Zwischenberichte zu informieren. Die Gleichstellungsstelle kann zu allen
Beschlussvorlagen Stellungnahmen erarbeiten, die dem Stadtrat vorzulegen sind.
Will die Fachreferentin/der Fachreferent trotzdem dem Stadtrat die der eigenen
Meinung entsprechende Vorlage unterbreiten, so muss sie/er dabei im Text der
Vorlage auf die ablehnende oder abweichende Stellungnahme der
Gleichstellungsstelle hinweisen und ein abschließendes Votum wiedergeben.
Der Text der ablehnenden Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage
beizufügen. Vorlagen, bei denen die erforderliche Abstimmung bzw.
Beteiligung nicht erfolgte, werden vom Direktorium zurückgewiesen.
5. Aufgaben der städtischen
Beschäftigten und Dienststellen
Es ist Aufgabe aller
städtischen Beschäftigten und Dienststellen, die Arbeit der
Gleichstellungsstelle zu unterstützen. Ebenso ist es Aufgabe aller, das
eigene Verwaltungshandeln kritisch auf die Einhaltung des Gleichheitsgebotes
hin zu überprüfen und durch geeignete Maßnahmen im eigenen
Wirkungsbereich Benachteiligungen von Frauen systematisch abzubauen.
Gleichstellungsarbeit setzt Bewusstseinsbildung voraus. Alle städtischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich deshalb in
gleichstellungsrelevanten Themen fortbilden. Die Dienststellen sollten ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über entsprechende Fortbildungsangebote
informieren und die Teilnahme unterstützen. Im Verwaltungsbericht sind die
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und deren Erfolg
darzustellen.
6. Beratung von städtischen
Beschäftigten
Beschäftigte der
Stadt können sich in persönlichen Gleichstellungsangelegenheiten
direkt und während der Dienstzeit an die Gleichstellungsstelle wenden,
wenn sich dies mit dem jeweiligen Dienstbetrieb vereinbaren läßt.
Die Gleichstellungsstelle ist zur Verschwiegenheit gegenüber anderen
Dienststellen verpflichtet.
7. Teilnahme an berufsbezogenen Veranstaltungen
Beschäftigte der
Stadt können an den berufsbezogenen Informationsveranstaltungen der
Gleichstellungsstelle während der Dienstzeit teilnehmen, wenn sich dies
mit dem jeweiligen Dienstbetrieb vereinbaren läßt.
8. Stadtratskommission zur Gleichstellung von
Frauen
Die Arbeit der
Gleichstellungsstelle wird von der Stadtratskommission zur Gleichstellung von
Frauen begleitet. Näheres regelt eine Satzung.
Diese Dienstanweisung
tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.