Satzung für die Stadtratskommission zur Gleichstellung
von Frauen der Landeshauptstadt München
vom 26. April 1993
Stadtratsbeschluss:
22.04.1993
Bekanntmachung:
10.05.1993
(MüABl. S. 121)
Änderungen: 16.08.1994 (MüABl.
S. 305)
20.10.2014
(MüABl. S. 793)
04.08.2020
(MüABl. S. 466)
Die Landeshauptstadt
München erläßt aufgrund der Art. 23 und 20 a der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993
(GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben der Kommission
Die Stadtratskommission
zur Gleichstellung von Frauen hat die Aufgabe, die Arbeit der
Gleichstellungsstelle für Frauen zu unterstützen und zu begleiten sowie
Initiativen und Maßnahmen vorzubereiten und dem Stadtrat vorzuschlagen. Sie
berät über aktuelle und bedeutende Themen, die die Lebenssituation von Frauen
und Mädchen in München betreffen.
Sie kann dazu
Empfehlungen beschließen, die an den Stadtrat oder die/den Oberbürgermeister_in
gerichtet sind.
§ 2 Empfehlungen der Kommission
(1) Empfehlungen der
Kommission, für die der Stadtrat oder die/der Oberbürgermeister_in zuständig
sind, sind innerhalb von 3 Monaten zu behandeln, sofern ihnen nicht bereits
vorher entsprochen werden kann oder die Kommission keine längere Frist
beschließt.
Bei
Meinungsverschiedenheiten über die Art der Behandlung ist eine Abklärung durch
das Direktorium herbeizuführen.
(2) Bei Empfehlungen,
die als laufende Angelegenheiten behandelt werden, entscheidet die/der Oberbürgermeister_in,
ob der Empfehlung durch das zuständige Fachreferat ausreichend nachgekommen
wurde.
(3) Empfehlungen, die
ausnahmsweise innerhalb der 3-Monatsfrist oder der von der Kommission
beschlossenen Frist nicht erledigt werden können, sind spätestens innerhalb von
weiteren 6 Monaten abschließend zu behandeln.
Die Frist ruht während
der vom Stadtrat bestimmten Ferienzeit.
§ 3 Besetzung und Amtszeit der Kommission
(1) Die Kommission setzt
sich aus 11 ehrenamtlichen Stadträt_innen und 12 Vertreterinnen Münchner
Frauengruppen und Organisationen zusammen. Für alle in die Kommission berufenen
Personen wird mindestens eine Stellvertretung bestellt. In der Regel sollen
Frauen in die Kommission berufen werden.
(2) Die Sitze der
ehrenamtlichen Stadträt_innen werden nach dem Verhältnis der im Stadtrat
vertretenen Parteien und Wählergruppen besetzt. Die Stadträt_innen werden vom
Stadtrat auf Vorschlag der Parteien und Wählergruppen berufen.
Die 12 Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen werden von der/vom Oberbürgermeister_in
berufen. Die Zusammensetzung der Münchner Frauengruppen und Organisationen
bestimmt sich nach einer Empfehlung der Stadtratskommission zur Gleichstellung
von Frauen.
(3) Die Amtszeit der
Kommission beträgt 6 Jahre. Die ehrenamtlichen Stadträt_innen werden jeweils
nach den Kommunalwahlen neu bestimmt.
Die Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen werden um die Hälfte der Amtszeit
versetzt, berufen bzw. bestätigt (erstmals im April 1993).
(4) Die in die
Kommission berufenen Personen aus dem Stadtrat und aus den Reihen der
Frauengruppen und Organisationen scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, wenn
sie vom Stadtrat (ehrenamtliche Stadträt_innen) auf Antrag einer Fraktion oder
der Stadtratskommission oder von der/vom Oberbürgermeister_in (Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen) auf Antrag der Stadtratskommission
aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 4 Stimmrecht
Alle in die Kommission
berufenen Personen haben Stimmrecht.
§ 5 Vorsitz der Kommission
(1) Die Kommission wählt
aus den ihr angehörigen ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern eine vorsitzende
Person und zwei Stellvertretungen. Die Aufgabenverteilung wird in einer von der
Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt. Die vorsitzende Person
und die Stellvertretungen werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die vorsitzende
Person leitet die Sitzungen.
§ 6 Geschäftsgang, Geschäftsführung
(1) Die Kommission
beschließt in Sitzungen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen sind unter Angabe der
Tagesordnung rechtzeitig bekanntzumachen.
(2) Die Sitzungen sind
nichtöffentlich. Dritte können zur Beratung zugezogen werden. Öffentliche
Sitzungen finden statt, wenn dies die Kommission spätestens in der
vorausgehenden Sitzung beschließt.
(3) Die Kommission ist
beschlußfähig, wenn alle in die Kommission berufenen Personen rechtzeitig
geladen sind und die Mehrheit anwesend ist.
(4) Empfehlungen der
Kommission werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Empfehlung abgelehnt. Enthaltungen werden
bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(5) Die Geschäftsführung
obliegt der Gleichstellungsstelle.
§ 7 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme an
den Sitzungen der Kommission erhält jede Vertreterin Münchner Frauengruppen und
Organisationen pro Sitzung ein Sitzungsgeld. Es wird für höchstens 12 Sitzungen
pro Jahr und Person gewährt.
Es entspricht in der
Höhe dem Sitzungsgeld eines Bezirksausschussmitglieds gemäß der
Bezirksausschusssatzung in der jeweiligen Fassung.
(2) Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen haben Anspruch auf Entschädigung der
Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung anlässlich der Teilnahme an
allen Sitzungen. Dies gilt, soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus einem anderen Grund der
Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut
werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist.
Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandene und auf Antrag nachgewiesenen
Kinderbetreuungskosten. Die Höhe entspricht der Entschädigung der Aufwendungen
für eine entgeltliche Kinderbetreuung gemäß der Bezirksausschusssatzung in der
jeweiligen Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.