Satzung für die Stadtratskommission zur Gleichstellung
von Frauen der Landeshauptstadt München
vom 26. April 1993
Stadtratsbeschluss:
22.04.1993
Bekanntmachung:
10.05.1993
(MüABl. S. 121)
Änderungen: 16.08.1994 (MüABl.
S. 305)
20.10.2014
(MüABl. S. 793)
Die Landeshauptstadt
München erläßt aufgrund der Art. 23 und 20 a der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993
(GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben der Kommission
Die Stadtratskommission
zur Gleichstellung von Frauen hat die Aufgabe, die Arbeit der
Gleichstellungsstelle für Frauen zu unterstützen und zu begleiten sowie
Initiativen und Maßnahmen vorzubereiten und dem Stadtrat vorzuschlagen. Sie
berät über aktuelle und bedeutende Themen, die die Lebenssituation von Frauen
und Mädchen in München betreffen.
Sie kann dazu
Empfehlungen beschließen, die an den Stadtrat oder den Oberbürgermeister
gerichtet sind.
§ 2 Empfehlungen der Kommission
(1) Empfehlungen der
Kommission, für die der Stadtrat oder der Oberbürgermeister zuständig sind,
sind innerhalb von 3 Monaten zu behandeln, sofern ihnen nicht bereits vorher
entsprochen werden kann oder die Kommission keine längere Frist beschließt.
Bei
Meinungsverschiedenheiten über die Art der Behandlung ist eine Abklärung durch
das Direktorium herbeizuführen.
(2) Bei Empfehlungen,
die als laufende Angelegenheiten behandelt werden, entscheidet der
Oberbürgermeister, ob der Empfehlung durch das zuständige Fachreferat
ausreichend nachgekommen wurde.
(3) Empfehlungen, die
ausnahmsweise innerhalb der 3-Monatsfrist oder der von der Kommission
beschlossenen Frist nicht erledigt werden können, sind spätestens innerhalb von
weiteren 6 Monaten abschließend zu behandeln.
Die Frist ruht während
der vom Stadtrat bestimmten Ferienzeit.
§ 3 Besetzung und Amtszeit der Kommission
(1) Die Kommission setzt
sich aus 11 ehrenamtlichen Stadträtinnen/Stadträten und 12 Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen zusammen. Für alle in die Kommission
berufenen Personen wird mindestens eine Stellvertretung bestellt. In der Regel
sollen Frauen in die Kommission berufen werden.
(2) Die Sitze der
ehrenamtlichen Stadträtinnen/Stadträte werden nach dem Verhältnis der im
Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen besetzt. Die
Stadträtinnen/Stadträte werden vom Stadtrat auf Vorschlag der Parteien und
Wählergruppen berufen.
Die 12 Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen werden vom Oberbürgermeister berufen.
Die Zusammensetzung der Münchner Frauengruppen und Organisationen bestimmt sich
nach einer Empfehlung der Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen.
(3) Die Amtszeit der
Kommission beträgt 6 Jahre. Die ehrenamtlichen Stadträtinnen/Stadträte werden
jeweils nach den Kommunalwahlen neu bestimmt.
Die Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen werden um die Hälfte der Amtszeit
versetzt, berufen bzw. bestätigt (erstmals im April 1993).
(4) Die in die
Kommission berufenen Personen aus dem Stadtrat und aus den Reihen der
Frauengruppen und Organisationen scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, wenn
sie vom Stadtrat (ehrenamtliche Stadträtinnen/Stadträte) auf Antrag der
Fraktion oder vom Oberbürgermeister (Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und
Organisationen) auf Antrag der Stadtratskommission aus wichtigem Grund abberufen
werden.
§ 4 Stimmrecht
Alle in die Kommission
berufenen Personen haben Stimmrecht.
§ 5 Vorsitz der Kommission
(1) Die Kommission wählt
aus den ihr angehörigen ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern eine vorsitzende
Person und zwei Stellvertretungen. Die Aufgabenverteilung wird in einer von der
Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt. Die vorsitzende Person
und die Stellvertretungen werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die vorsitzende
Person leitet die Sitzungen.
§ 6 Geschäftsgang, Geschäftsführung
(1) Die Kommission
beschließt in Sitzungen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen sind unter Angabe der
Tagesordnung rechtzeitig bekanntzumachen.
(2) Die Sitzungen sind
nichtöffentlich. Dritte können zur Beratung zugezogen werden. Öffentliche
Sitzungen finden statt, wenn dies die Kommission spätestens in der
vorausgehenden Sitzung beschließt.
(3) Die Kommission ist
beschlußfähig, wenn alle in die Kommission berufenen Personen rechtzeitig
geladen sind und die Mehrheit anwesend ist.
(4) Empfehlungen der
Kommission werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Empfehlung abgelehnt. Enthaltungen werden
bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(5) Die Geschäftsführung
obliegt der Gleichstellungsstelle.
§ 7 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme an
den Sitzungen der Kommission erhält jede Vertreterin Münchner Frauengruppen und
Organisationen pro Sitzung ein Sitzungsgeld. Es wird für höchstens 12 Sitzungen
pro Jahr und Person gewährt.
Es entspricht in der
Höhe dem Sitzungsgeld eines einfachen Bezirksausschussmitglieds gemäß der
Bezirksausschusssatzung in der jeweiligen Fassung.
(2) Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen erhalten ferner für Kinder unter 10
Jahren auf Antrag nachgewiesene Kinderbetreuungskosten bis zu 6,50 Euro pro
Stunde, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 25,00 Euro pro Sitzung, soweit
eine Fremdbetreuung erforderlich war.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.