Verordnung
über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über
die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -Wiedergabegeräten in
der Landeshauptstadt München
(Hausarbeits- und Musiklärmverordnung)
vom 15. August 2023
Stadtratsbeschluss: 26.07.2023
Bekanntmachung:
11.09.2023 (MüABl. S.
515)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des
Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom
10.12.2019 (GVBI. S. 686, BayRS 2129-1-1-U),
zuletzt geändert durch Gesetz von 09.11.2021 (GVBl. S. 608), folgende
Verordnung:
§ 1 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Ruhestörende
Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag in
der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
ausgeführt werden, soweit
in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend
von Abs. 1 gilt:
1. Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor,
Laubbläser und Laubsammler (sowohl mit Verbrennungs- als auch mit
Elektromotor) dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag zwischen 09.00
Uhr und 12.00 Uhr sowie von Montag bis einschließlich Freitag von 15.00 Uhr bis
17.00 Uhr betrieben werden;
2.
Rasenmäher, deren Schallleistungspegel 88 dB(A)
oder weniger beträgt, dürfen von Montag bis einschließlich Freitag zusätzlich
zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
(3) Ruhestörende
Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie
im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen
oder Hacken
von Holz, die Benutzung von Bau-, Heimwerker- und Haushaltsmaschinen oder
Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern,
Laubbläsern oder Laubsammlern und Rasenmähern.
§ 2 Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
(1) Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
(2) In der Zeit
von 22:00 bis 7:00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser
Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch
unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der
Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.
§ 3 Musikausübung in Fußgängerbereichen
(1) In
Fußgängerbereichen mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung ist die
Benützung besonders störender Musikinstrumente ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Blechblasinstrumente (z.B. Trompeten, Posaunen), Saxophone u.ä., Schlagzeuge und
ähnliche Rhythmusinstrumente, Dudelsackpfeifen und Drehorgeln.
(2) Nicht
erlaubt ist auch das Benutzen von Lautsprechern, Verstärkeranlagen oder
Megafonen auf Privatgrund, wenn damit auf Fußgängerbereiche mit dem Zeichen 242
der Straßenverkehrsordnung eingewirkt werden soll.
(3) Von den
Verboten in Abs. 1 und Abs. 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein
Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der
Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist.
§ 4 Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 11
Abs. 3 Nr. 4 Bayerisches Immissionsschutzgesetz kann mit Geldbußen belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ruhestörende Haus- und/oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Zeiten ausführt,
2. entgegen dem Verbot in § 2 bei der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonübertragungs- und - Wiedergabegeräten andere erheblich belästigt oder die Nachtruhe stört;
3. entgegen dem Verbot in § 3 zum Musizieren
die dort ausgeschlossenen Musikinstrumente benützt;
4. entgegen dem Verbot in § 3 Lautsprecher,
Verstärkeranlagen oder Megafone auf Privatgrund benutzt, wenn damit auf den
Fußgängerbereich eingewirkt werden soll.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -Wiedergabegeräten in der Landeshauptstadt München (Hausarbeits- und Musiklärmverordnung) vom 5. August 2003 (MüABI. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2021 (MüABI. S. 206), außer Kraft.