Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten in der Landeshauptstadt München (Hausarbeits- und Musiklärmverordnung)
vom 05. August 2003
Stadtratsbeschluss: 23.07.2003
Bekanntmachung: 20.08.2003 (MüABl. S. 246)
Änderung: 28.01.2010 (MüABl. S. 43)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 08.10.1974 (BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2001 (GVBl. S. 999), folgende Verordnung:
§ 1 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Montagen mit Samstagen zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Montagen mit Samstagen zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie an Montagen mit Freitagen zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr betrieben werden. Lärmarme Rasenmäher, deren Schallleistungspegel weniger als 88 dB (A) oder deren Emissionswert weniger als 60 dB (A) beträgt, dürfen von Montag bis einschließlich Freitag zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
(3) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bau-, Heimwerker- und Haushaltsmaschinen oder von den in Abs. 2 genannten Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern oder Laubsammlern und Rasenmähern.
§ 2 Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
(1) Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
(2) In der Zeit von 22.00 Uhr und 7.00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigungen des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.
§ 3 Musikausübung in Fußgängerbereichen
(1) In Fußgängerbereichen mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung ist die Benützung besonders störender Musikinstrumente ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für:
- Blechblasinstrumente (z.B. Trompeten, Posaunen), Saxophone u.ä.,
- Schlagzeuge und ähnliche Rhythmusinstrumente,
- Dudelsackpfeifen,
- Drehorgeln.
(2) Nicht erlaubt ist auch das Benutzen von Lautsprechern, Verstärkeranlagen oder Megafonen auf Privatgrund, wenn damit auf Fußgängerbereiche mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung eingewirkt werden soll.
(3) Von den Verboten in Abs. 1 und Abs. 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist.
§ 4 Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Immissionsschutzgesetz kann mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. ruhestörende Haus- und/oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Zeiten ausführt;
2. entgegen dem Verbot in § 2 bei der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten andere erheblich belästigt oder die Nachtruhe stört;
3. entgegen dem Verbot in § 3 zum Musizieren die dort ausgeschlossenen Musikinstrumente benützt;
4. entgegen dem Verbot in § 3 Lautsprecher, Verstärkeranlagen oder Megafone auf Privatgrund benutzt, wenn damit auf den Fußgängerbereich eingewirkt werden soll.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten in der Landeshauptstadt München (Hausarbeits- und Musiklärmverordnung) vom 23. Oktober 1996 (MüABl. S. 486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2000 (MüABl. S. 549), außer Kraft.