Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung)[1]

vom 21. Juli 1971

Stadtratsbeschluss:                  21.04.1971

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(RE Nr. II A 4 – 8017 e 8):         12.07.1971

Bekanntmachung:                     27.07.1971 (MüABl. S. 117)

Änderungen:                            13.12.1971 (MüABl. S. 264)
21.05.1973 (MüABl. S. 93)
12.05.1975 (MüABl. S. 107)
01.07.1980 (MüABl. S. 215)
08.01.1986 (MüABl. S. 9)
27.05.1994 (MüABl. S. 192)
04.03.1998 (MüABl. S. 101)
29.11.2000 (MüABl. S. 501)
12.11.2003 (MüABl.
S. 408)
16.05.2011 (MüABl. S. 141)
24.04.2014 (MüABl. S. 478)
12.05.2021 (MüABl. S. 305)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 50, 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.04.1968 (GVBl. S. 64) und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1970 (GVBl. 1971 S. 13) folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Benutzung der Fußgängerbereiche an Schützenstraße, Karlsplatz – Neuhauser Straße – Kaufingerstraße – Marienplatz, Herzog-Max-Straße, Herzog-Wilhelm-Straße, Kapellenstraße, Eisenmannstraße, Ettstraße, Augustinerstraße, Färbergraben, Fürstenfelder Straße, Liebfrauenstraße, Mazaristraße, Thiereckstraße, Sporerstraße, Filserbräugasse, Albertgasse, Schäfflerstraße, Löwengrube, Windenmacherstraße, Maffeistraße, Frauenplatz – Weinstraße - Theatinerstraße – Residenzstraße, Landschaftsstraße, Perusastraße, Viscardigasse, Salvatorstraße, Sendlinger Straße, Pettenbeckstraße, Viktualienmarkt – Dreifaltigkeitsplatz, Prälat-Miller-Weg, Heiliggeiststraße, Petersplatz, Platzl, Orlandostraße, Pfisterstraße, Falkenturmstraße, Schmidstraße, Singlspielerstraße, Dultstraße, Dienerstraße, Rindermarkt, Sebastiansplatz, Salvatorplatz, St.-Jakobs-Platz, Nieserstraße, Unterer Anger, Altenhofstraße sowie der Platz vor der Feldherrnhalle, die über den Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (Sondernutzung).

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Die Fußgängerbereiche umfassen die in dem beigefügten Lageplan (gefertigt vom Baureferat – Hauptabteilung Tiefbau am 25.02.2021, Maßstab: 1:5500, ausgefertigt am 12. Mai 2021) gekennzeichneten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Nutzung in den Fußgängerbereichen ist in der Regel auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Der Radverkehr kann durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung zugelassen werden.

§ 3 Erlaubnis

Sondernutzungen bedürfen einer Erlaubnis im Sinne von Art. 18 BayStrWG.

§ 4 Ausnahmen

(1) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Benutzung durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) erlaubt wird oder soweit Sonderrechte nach § 35 StVO bestehen.

(2) Für das Fahren und Anhalten von Fahrzeugen, das lediglich dem erforderlichen An- und Ablieferverkehr der Anlieger sowie der zugelassenen Kioske und Verkaufsstände dient, gilt die Erlaubnis als erteilt

a)    in den Bereichen Karlsplatz, Neuhauser Straße, Kaufingerstraße, Marienplatz, Pettenbeckstraße, Sendlinger Straße (zwischen Färbergraben und Fürstenfelder Straße, zwischen Hackenstraße und Färbergraben sowie zwischen Herzog-Wilhelm-Straße und Hackenstraße), Dultstraße, Weinstraße, Theatinerstraße, Residenzstraße (zwischen Maximilianstraße und Hofgraben), Petersplatz, Dienerstraße (zwischen Marienplatz und 60 m nördlich der Landschaftsstraße (bei Haus Nr. 14)), Rindermarkt (zwischen Marienplatz und Haus Nr. 3), Schmidstraße, Singlspielerstraße, Landschaftsstraße, Platz vor der Feldherrnhalle jeweils einschließlich der Nebenstraßen in der Zeit von Sonntag 22.30 Uhr bis Samstag 10.15 Uhr täglich von 22.30 Uhr bis 10.15 Uhr;

b)    in den Bereichen Platzl, Orlandostraße, Pfisterstraße (zwischen Platzl und Sparkassenstraße), Falkenturmstraße (vor dem Gebäude Hofgraben 4), Viktualienmarkt, Dreifaltigkeitsplatz, Residenzstraße (zwischen Max-Joseph-Platz und Odeonsplatz), Frauenplatz, Augustinerstraße, Sebastiansplatz jeweils einschließlich der Nebenstraßen in der Zeit von Sonntag 22.30 Uhr bis Samstag 12.45 Uhr täglich von 22.30 Uhr bis 12.45 Uhr;

c)     an gesetzlichen Feiertagen in sämtlichen Bereichen erst ab 22.30 Uhr.

(3) In dem Bereich der Schützenstraße gilt die Erlaubnis für den Anliegerverkehr als erteilt werktags in der Zeit von 19.00 Uhr bis 11.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Parken ist nicht erlaubt.

§ 5 Lieferverkehr

(1) Bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen in den Fußgängerbereichen ist Folgendes zu beachten:

a)     Die Erlaubnis gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t.

b)     Eine punktförmige Beanspruchung des Plattenbelages ist unzulässig.

(2) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger erforderlich ist, kann der nach § 4 Abs. 2 zulässige Lieferverkehr für den Einzelfall untersagt werden.

(3) Bei der Untersagung im Sinne des Abs. 2 oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung entsteht den durch § 4 Abs. 2 Begünstigten kein über Art. 17 BayStrWG hinausgehender Anspruch.

(4) Jeder Fahrzeughalter hat der Landeshauptstadt München die Schäden und Kosten zu ersetzen, die ihr durch das Befahren und Anhalten mit seinem Fahrzeug im Fußgängerbereich entstehen.

§ 6 Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt:

a)     für das Nächtigen in den Fußgängerbereichen,

b)     für das Betteln in jeglicher Form,

c)     für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen,

d)     für nicht ortsfeste wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettelverteilen, Herumtragen umgehängter Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,

e)     für Veranstaltungen aller Art, die eine nachhaltige Veränderung der architektonischen Gestaltung oder eine Beschädigung des Straßenbelages oder Einrichtungen zur Folge haben können.

(2) Entgegen Abs. 1 lit. c) ist im Bereich der Schützenstraße zwischen Bahnhofplatz und Luitpoldstraße auch der Verzehr und das Mitführen von alkoholischen Getränken verboten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

§ 7 Bewehrung

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er vorsätzlich oder fahrlässig die Fußgängerbereiche

a)    entgegen den angeordneten Beschränkungen benutzt (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2) oder

b)    unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht (§§ 3 und 6)

kann nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG mit Geldbuße belegt werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




[1] Vgl. Sondernutzungsgebührensatzung (Nr. 337) und Verwaltungsanordnung über die Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Anhang – Sondernutzungen).