Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung)[1]
vom 21. Juli 1971
Stadtratsbeschluss: 21.04.1971
Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(RE Nr. II A 4 – 8017 e 8): 12.07.1971
Bekanntmachung: 27.07.1971
(MüABl. S. 117)
Änderungen: 13.12.1971
(MüABl. S. 264)
21.05.1973 (MüABl. S. 93)
12.05.1975 (MüABl. S. 107)
01.07.1980 (MüABl. S. 215)
08.01.1986 (MüABl. S. 9)
27.05.1994 (MüABl. S. 192)
04.03.1998 (MüABl. S. 101)
29.11.2000 (MüABl. S. 501)
12.11.2003 (MüABl. S. 408)
16.05.2011 (MüABl. S. 141)
24.04.2014 (MüABl. S. 478)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 50, 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.04.1968 (GVBl. S. 64) und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1970 (GVBl. 1971 S. 13) folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Benutzung der Fußgängerbereiche Schützenstraße, Karlsplatz – Marienplatz – Frauenplatz – Weinstraße - Theatinerstraße – Residenzstraße - Sendlinger Straße, Viktualienmarkt – Dreifaltigkeitsplatz und Petersplatz, die über den Gemeinbrauch beeinträchtigt werden kann (Sondernutzung).
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Die Fußgängerbereiche umfassen die in den beigefügten Lageplänen
(Plan I, gefertigt vom Baureferat – Hauptabteilung Tiefbau
am 17.02.2014,
Plan II, gefertigt vom Baureferat – Hauptabteilung Hochbau am 01.03.1975,
Plan III, gefertigt vom Baureferat – Hauptabteilung Tiefbau am 18.05.1994 und
Plan IV, gefertigt vom Baureferat – Hauptabteilung Tiefbau am 02.06.1980)
gekennzeichneten Flächen. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Satzung.
(2) Der Gemeingebrauch in den Fußgängerbereichen ist durch die Widmung auf den Fußgängerverkehr beschränkt. In der Residenzstraße zwischen Max-Joseph-Platz und Odeonsplatz ist auf der abgesenkten Fahrbahnfläche der Radfahrverkehr zugelassen.
§ 3 Erlaubnis
(1) Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird durch öffentlich-rechtlichen Bescheid nach denselben Grundsätzen erteilt, die für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des Art. 18 des BayStrWG gelten.
§ 4 Ausnahmen
(1) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Benutzung durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, ber. 1971, S. 38) erlaubt wird oder soweit Sonderrechte nach § 35 StVO bestehen.
(2) Für das Fahren und Anhalten von Fahrzeugen, das lediglich dem erforderlichen An- und Ablieferverkehr der Anlieger sowie der zugelassenen Kioske und Verkaufsstände dient, gilt die Erlaubnis als erteilt
a) in den Bereichen Karlsplatz – Neuhauser Straße – Kaufingerstraße – Marienplatz – Pettenbeckstraße – Sendlinger Straße (zwischen Färbergraben und Fürstenfelder Straße sowie zwischen Hackenstraße und Färbergraben) - Dultstraße - Weinstraße – Theatinerstraße – Residenzstraße einschließlich Nebenstraßen in der Zeit von Sonntag 22.30 Uhr bis Samstag 10.15 Uhr täglich von 22.30 Uhr bis 10.15 Uhr;
b) in den Bereichen Frauenplatz – Augustinerplatz, Viktualienmarkt – Dreifaltigkeitsplatz, Petersplatz und Residenzstraße zwischen Max-Joseph-Platz und Odeonsplatz jeweils einschließlich der Nebenstraßen in der Zeit von Sonntag 22.30 Uhr bis Samstag 12.45 Uhr täglich von 22.30 Uhr bis 12.45 Uhr;
c) an gesetzlichen Feiertagen in sämtlichen Bereichen erst ab 22.30 Uhr.
(3) in dem Bereich der Schützenstraße (Plan IV) gilt die Erlaubnis für den Anliegerverkehr als erteilt werktags in der Zeit von 19.00 Uhr bis 11.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Parken ist nicht erlaubt.
§ 5 Lieferverkehr
(1) Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen in den Fußgängerbereichen ist Folgendes zu beachten:
a) Die Erlaubnis gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t.
b) Eine punktförmige Beanspruchung des Plattenbelages ist unzulässig.
(2) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger erforderlich ist, kann der nach § 4 Abs. 2 zulässige Lieferverkehr für den Einzelfall untersagt werden.
(3) Bei der Untersagung im Sinne des Abs. 2 oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung entsteht den durch § 4 Abs. 2 Begünstigten kein über Art. 17 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes hinausgehender Anspruch.
(4) Jeder Fahrzeughalter hat der Landeshauptstadt München die Schäden und Kosten zu ersetzen, die ihr durch das Befahren und Anhalten mit seinem Fahrzeug im Fußgängerbereich entstehen.
§ 6 Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen
Die Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt:
a) für das Nächtigen in den Fußgängerbereichen,
b) für das Betteln in jeglicher Form,
c) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen,
d) für nicht ortsfeste wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettelverteilen, Herumtragen umgehängter Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,
e) für Veranstaltungen aller Art, die eine nachhaltige Veränderung der architektonischen Gestaltung oder eine Beschädigung des Straßenbelages oder Einrichtungen zur Folge haben können.
§ 7 Bewehrung
Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er vorsätzlich oder fahrlässig die Fußgängerbereiche
a)
entgegen den angeordneten Beschränkungen benutzt
(§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1
und 2), kann nach Art. 66 Nr. 1 BayStrWG
b) unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht (§§ 3 und 6) kann nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG
mit Geldbuße belegt werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Tacke Tacke Tacke
[1] Vgl. Sondernutzungsgebührensatzung (Nr. 337) und Verwaltungsanordnung über die Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Anhang – Sondernutzungen).